B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5071/2012
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit ak-
tuellem Wohnsitz in B.______, mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 (Da-
tum Eingang BFM) ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Ertei-
lung einer Einreisebewilligung stellen liess,
dass sie dazu am 7. Juni 2012 auf der schweizerischen Vertretung in Is-
lamabad, Pakistan, persönlich angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihre Familie habe aufgrund
einer finanziellen Streitigkeit seit längerer Zeit Probleme mit der Familie
von General Dostum, wobei es zu gegenseitigen Tötungen gekommen
sei,
dass ihr Sohn A., welcher in die Auseinandersetzung involviert gewesen
sei, sowie die Tochter S., welche schwer krank sei, in die Schweiz ge-
flüchtet seien (vgl. ebenfalls N […] vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs),
dass sie und die übrigen Familienmitglieder sich vorübergehend in Pakis-
tan aufgehalten hätten,
dass ihr Ehemann geschlagen worden sei und Todesdrohungen erhalten
habe,
dass die Tochter N. entführt und auch der Sohn D. kurzzeitig festgehalten
worden sei,
dass sie weitere Übergriffe auf ihre Familie befürchte,
dass sie sich nun seit knapp einem Jahr in B._______ aufhalten würden,
wobei sie aus Angst, von Angehörigen der verfeindeten Familie entdeckt
zu werden, regelmässig ihre Unterkunft wechseln müssten,
dass sie persönlich nicht angegriffen oder bedroht worden sei, sie jedoch
in Afghanistan nicht in Sicherheit leben könne und daher auf die Hilfe der
Schweiz hoffe,
dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen mehrere Be-
weismittel einreichte,
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dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August
2012 das rechtliche Gehör zu festgestellten Widersprüchen zwischen ih-
ren eigenen Aussagen und denjenigen ihres in der Schweiz vorläufig auf-
genommenen Sohnes A. gewährte,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 14. August 2012
eine diesbezügliche Stellungnahme einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (sowie auch die
Asylgesuche ihres Ehemannes und ihrer fünf Kinder) mit Verfügung vom
22. August 2012 – eröffnet am 27. August 2012 – ablehnte und ihr und ih-
ren Familienmitgliedern die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung ausführte, die Verfolgungsvorbringen seien un-
glaubhaft, zumal sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und diejeni-
gen ihres Sohnes A. teilweise widersprächen,
dass die gravierenden Unterschiede zwischen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes A. nicht mit einer mangelhaften Über-
setzung begründet werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen im Nachgang zu ihrer Anhörung
keine Kritik am Dolmetscher geäussert habe,
dass die Vorbringen im Weiteren auch nicht plausibel seien, wobei insbe-
sondere nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin und ihre
Familie seit längerer Zeit ohne weitere Behelligungen in Kabul leben
könnten, obwohl die verfeindete Familie angeblich gut über ihr Leben in-
formiert sei,
dass die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung nichts zu ändern vermöchten,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
le,
dass schliesslich auch die gesetzlichen Anforderungen für eine Einreise-
bewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht erfüllt seien,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 26. September 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erhe-
ben liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich
der Person der Beschwerdeführerin aufzuheben und es sei ihr die Einrei-
se in die Schweiz zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu bewilli-
gen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer Partei-
kostenentschädigung ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Poststempel) ein Arztbericht von
Dr. med. C. S. vom 25. September 2012 betreffend den Sohn A. zu den
Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (SR 170.512), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben wurden,
dass jedoch gleichzeitig im Sinne einer Übergangsregelung festgehalten
wurde, für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden seien, gälten die mass-
geblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bis-
herigen Fassung,
dass demnach auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden sind,
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchen-
de Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen –
und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern – kann, wenn kei-
ne Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vor-
liegen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem
Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grund-
sätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/10),
dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen ist,
eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen,
dass die angebliche Verfolgung ihrer Familie durch Angehörige von Ge-
neral Dostum unglaubhaft erscheint (vgl. dazu die zutreffenden und im
Übrigen in der Beschwerde nicht grundsätzlich bestrittenen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung),
dass schliesslich die Beschwerdeführerin gar keine gegen sie persönlich
gerichtete Verfolgung behauptet hat (vgl. B32 S. 6),
dass das BFM somit zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt hat,
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, S., die in
der Schweiz lebende minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, be-
nötige dringend eine Nierentransplantation, wolle aber zuvor unbedingt
noch einmal ihre Mutter sehen,
dass der Beschwerdeführerin daher gestützt auf Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie unter Berücksichtigung des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinder-
rechtskonvention [KRK], SR 0.107) die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen sei,
dass S.(sowie ihr Bruder A.) mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember
2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen wurde,
dass der Familiennachzug für Angehörige von vorläufig aufgenommenen
Ausländern in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geregelt
wird,
dass gemäss dieser Bestimmung Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre
nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese
eingeschlossen werden können, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b); und die
Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c),
dass diese (kumulativen) Voraussetzungen formeller und materieller Na-
tur im vorliegenden Fall offensichtlich nicht alle erfüllt sind,
dass das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Familiennachzug
im Übrigen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einzurei-
chen wäre, welche die gesetzlichen Voraussetzungen abklärt und das
Gesuch sodann zur Entscheidung an das BFM weiterleitet,
dass dabei auch ein allfälliger Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit der KRK geprüft
würde,
dass die vorinstanzliche Verfügung den vorstehenden Erwägungen zufol-
ge Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht betreffend den
Sohn A. an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, ein Besuchervisum für
die Schweiz zu beantragen (vgl. dazu bereits das Schreiben des BFM an
C.______ von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not
vom 19. März 2012, B19), zumal sie jetzt offenbar über einen Reisepass
verfügt (vgl. B24 S. 1),
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb der Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erhe-
ben, gegenstandslos geworden ist,
dass angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin keine Partei-
kostenentschädigung zu entrichten ist (vgl. den entsprechenden Antrag in
der Beschwerde),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass damit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls
gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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