B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5071/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 20 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2017 am (…) um Asyl
nach.
A.b Mit Verfügung vom 6. November 2017 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-6406/2017 vom 29. November 2017 ab.
B.
B.a Am (…) Dezember 2017 liess die Schweizer Botschaft in Colombo
dem SEM neue Beweismittel zukommen, woraufhin letzteres den Vollzug
der Wegweisung einstweilen aussetzte.
B.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um Wiedererwägung ein.
C.
C.a Mit Schreiben vom 8. August 2018 wandte sich die Beschwerdeführe-
rin an das SEM und wies unter anderem darauf hin, dass sie keinerlei
Kenntnis darüber habe, ob ihr Verfahren wieder aufgenommen worden sei
oder im "Stand-by-Modus" ruhe.
C.b Mit Schreiben vom 17. August 2018 teilte das SEM der Beschwerde-
führerin mit, dass das Wiedererwägungsgesuch aufgrund der hohen Ge-
schäftslast noch hängig sei, weshalb es nicht möglich sei, ihr auf ein be-
stimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Man werde das
Wiedererwägungsgesuch sobald wie möglich gemäss interner Prioritäten-
ordnung entscheiden und bitte sie bis dahin, sich etwas zu gedulden.
C.c Mit Schreiben vom 30. August 2019 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin erneut an das SEM und ersuchte um zeitnahe und verbindliche Fort-
führung ihres Verfahrens, insbesondere um Vorladung zu einer Anhörung
und führte aus, dass sie aufgrund des Schwebezustandes und der schwie-
rigen Umstände, die sie seit 2017 habe erleben müssen, leide. Diese An-
frage der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet.
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D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2019 liess die Be-
schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und beantragen, es
sei festzustellen, dass das SEM gegen das Beschleunigungsgebot sowie
die Verfahrensfristen des Asylgesetzes verstossen habe. Das SEM sei an-
zuweisen, das Asylverfahren zügig fortzusetzen und anschliessend zeitnah
einen Asylentscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbe-
halt des fristgemässen Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut.
F.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine
Nothilfebestätigung des Sozialamtes des Kantons Zürich ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud das SEM
zur Vernehmlassung ein.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2019
die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern
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oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfü-
gung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner
BVGE 2008/15 E. 3.1.1; MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2018, Art. 46a Rz. 1). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be-
urteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des ne-
gativen Asylentscheides. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form ei-
ner anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin ist daher
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vor-
nahme der Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis
anhin in der Sache nicht entschieden hat.
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1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe
von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten.
1.5 Für das das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in
Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich
das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter
Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbe-
halt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde
entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicher-
weise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in-
nert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung (als abgeschwächte
Form) ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätz-
lich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls
eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“
keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer ei-
nes Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität
der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen
Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe
(vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MÜLLER/BIERI, a.a.O.
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Rz. 16 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird
nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsver-
bot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. FELIX UHLMANN, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21
zu Art. 46a VwVG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, dass sich die Beschwer-
deführerin nach Einreichung ihres Wiedererwägungsgesuches mit Schrei-
ben vom 8. August 2018 betreffend die Weiterführung des Verfahrens an
das SEM gewandt habe. Das SEM habe mit Schreiben vom 17. Au-
gust 2018 geantwortet und auf die hohe Geschäftslast verwiesen. Dem
SEM sei in der Folge auch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin
wegen sexueller Gründe schwer traumatisiert sei, einen Suizidversuch hin-
ter sich habe und zusätzlich unter dem langen Asylverfahren, welches sie
aufgrund der erlittenen Haft bereits zu Beginn psychisch schwer beein-
trächtigt habe, leide. Die Schreiben seien vom SEM mit der pauschalen
Begründung beantwortet worden, dass andere Dossiers eine höhere Prio-
rität aufweisen würden und dass wegen hoher Geschäftslast keine verbind-
lichen Zusagen betreffend Weiterführung respektive Abschluss des Verfah-
rens möglich seien. Zu keinem Zeitpunkt seien weitere Untersuchungen
oder Abklärungen getätigt worden.
4.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass es sich beim Ver-
fahren der Beschwerdeführerin um ein äusserst komplexes Verfahren
handle, bei welchem vermutlich eine Botschaftsanfrage sowie ein Hand-
wechsel aufgrund neuer geschlechtsspezifischer Vorbringen erforderlich
seien. Zudem seien beim SEM zahlreiche Asylgesuche hängig, welche vor
dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. März 2019 eingereicht
worden seien. Die ältesten der Gesuche würden bei der Behandlung Vor-
rang geniessen. Aufgrund der grossen Arbeitslast und der klaren Prioritä-
tenordnung des SEM sei eine kurze Verfahrensdauer zurzeit nicht in allen
Fällen möglich. Es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von zwei
Jahren aus der Perspektive des Einzelfalles unbefriedigend sei. Jedoch
wäre es auch stossend, wenn Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mit
der Einreichung von Rechtsverzögerungsbeschwerden erreichen könnten,
dass ihre Mandanten eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zu Asylsu-
chenden erhielten, welche bereits wesentlich länger auf einen Entscheid
warten würden. Man sei deshalb auch nicht bereit, im Einzelfall aufgrund
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solcher Interventionen von der erwähnten Prioritätenregelung abzuwei-
chen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl in Kenntnis der Umstände,
welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im
März 2019 mit sich gebracht haben, als auch der nach wie vor hohen Pen-
denzenzahlen beim SEM. Es ist unvermeidlich und auch nachvollziehbar,
dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfris-
ten (vgl. Art. 37 bzw. aArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, ins-
besondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnah-
men aufdrängen.
Am 13. Dezember 2017 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung
nach der Übermittlung von neuen Beweismitteln durch die Schweizer Bot-
schaft in Colombo einstweilen aus, woraufhin die Beschwerdeführerin am
12. Januar 2018 das Wiedererwägungsgesuch einreichte. Weitere, er-
kennbare Instruktionsmassnahmen wurden seither nicht getroffen. Die An-
frage der Beschwerdeführerin vom 8. August 2018 beantwortete das SEM
zeitnah, jedoch unverbindlich (Begründung mit Pendenzenlast und erklär-
tes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch ausdrücklich ohne be-
stimmte Zeitraumangabe). Eine weitere Anfrage der Beschwerdeführerin
vom 30. August 2019 blieb unbeantwortet. Weitere Verfahrensschritte wur-
den keine durchgeführt.
5.2 Das SEM hat vorliegend innerhalb von 22 Monaten keinen Entscheid
über das Wiedererwägungsgesuch gefällt und noch nicht einmal weitere
Abklärungen durchgeführt, obwohl es die Sache als nicht spruchreif erach-
tet. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen
allfälliger anderer überzeitiger Verfahren und der Einführung des neuen
Asylgesetzes im März 2019 zu lange, daran ändern die Ausführungen des
SEM in der Vernehmlassung nichts (vgl. Ziff. 4.2). Das Beschleunigungs-
gebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzö-
gerung erweist sich als begründet.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 12. Januar 2018 zügig anhand zu nehmen, die Ent-
scheidreife unverzüglich herbeizuführen und die Sache rasch einer Verfü-
gung zuzuführen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es
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Seite 8
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen ein-
zugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteu-
erzuschlag) zuzusprechen.
7.3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin mit
dem Urteil zur Kenntnis zu bringen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
3.
Das SEM wird angewiesen, das Verfahren der Beschwerdeführerin unver-
züglich anhand zu nehmen und rasch einer Verfügung zuzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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