B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-507/2017
law/rep
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil vom 20. Dezember 2016 (D-8072/2015).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie aus der Ortschaft B._______ (nordöstlich von C._______ gelegen)
suchte am 2. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August
2012 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Ja-
nuar 2015: SEM) seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Rei-
seweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (BzP). Am 25. Feb-
ruar 2013 befragte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen. Am
23. Juli 2015 führte das SEM mit dem Gesuchsteller eine ergänzende An-
hörung durch. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie habe
ihn im Jahre 2005 nach D._______ geschickt, nachdem mehrere Angehö-
rigen des CID (Criminal Investigation Department) seine Mutter und seine
Brüder eingeschüchtert und damit gedroht hätten, sein (des Gesuchstel-
lers) Motorrad einzuziehen, falls er weiterhin damit Transportfahrten für die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durchführe. Im Februar 2010 sei
er in der Hoffnung, die Situation in seiner Heimat hätte sich zwischenzeit-
lich beruhigt, aus D._______ nach Sri Lanka an seinen Heimatort
B._______ zurückgekehrt. Allerdings seien bereits drei Wochen nach sei-
ner Rückkehr mehrere CID-Leute aufgetaucht, die ihn befragt und ihm ein
Verlassen des Gebiets verboten hätten. Nach diesem Vorfall hätten ihn
seine Eltern zu einem Freund seines Vaters in Colombo geschickt. Zwi-
schenzeitlich sei er zuhause gesucht worden. Jener Freund seines Vaters
habe ihm ein Studentenvisum für eine Sprachschule in E._______ organi-
siert, worauf er im November 2011 mit seinem eigenen Reisepass über den
Flughafen Colombo nach F._______ gereist sei. Als am (…) der sri-lanki-
sche Präsident Mahinda Rajapakse nach G._______ gekommen sei, habe
ihn seine Gastfamilie zur Teilnahme an einer Demonstration in F._______
gegen diesen überredet. Anlässlich dieser Demonstration hätten sich die
tamilischen Demonstranten und die singhalesischen Gegendemonstranten
gegenseitig fotografiert. Am (…) sei er auf dem Luftweg in seine Heimat
zurückgekehrt, da er sein Visum für G._______ nicht habe verlängern kön-
nen. Nach seiner Rückkehr sei er noch am Flughafen von mehreren CID-
Leuten angehalten und nach seinen Papieren gefragt worden, worauf er
seinen Pass vorgewiesen habe. In der Folge sei er mitgenommen worden.
Dabei hätten ihm die Beamten an einem Computer Fotos und Filmaufnah-
men von der Demonstration in F._______ gezeigt, auf welchen auch er zu
sehen gewesen sei. Anschliessend habe man ihn fünf Tage lang an einem
unbekannten Ort festgehalten, wo er unter dem Vorwurf, ein Tiger zu sein,
geschlagen und misshandelt worden sei. Am (…) sei er schliesslich in
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H._______ freigelassen worden. Danach habe er seine Eltern kontaktiert,
die ihn abgeholt und nach B._______ gebracht hätten. Bereits drei Tage
nach seiner dortigen Ankunft seien abermals mehrere Personen zuhause
erschienen, die ihn gesucht hätten. Da seine Mutter seine Anwesenheit be-
stritten und er sich unter einem Bett versteckt habe, sei er während der
anschliessenden Hausdurchsuchung unentdeckt geblieben. Schliesslich
habe ihn seine Familie noch in derselben Nacht wieder nach Colombo zu-
rückgebracht. Derweil sei jedoch an seiner Stelle sein jüngster Bruder mit-
genommen, nach ihm befragt, geschlagen und erst nach zwei Tagen wie-
der freigelassen worden. Seither unterstehe dieser einer Meldepflicht. Er
selbst sei am 27. Juli 2012 mit Hilfe eines Schleppers mit einem (…) Pass
per Flugzeug nach (…) und von dort aus Anfang August 2012 in die
Schweiz gelangt.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Gesuchsteller zur
Stützung seiner Vorbringen namentlich das Original einer Bescheinigung
des IKRK vom 2. Juli 2012 betreffend sein Verschwinden am Flughafen
von Colombo sowie die Kopie eines fremdsprachigen Beweismittels vom
12. Oktober 2012 mit dem Titel „Extract from the Information Book of …
Police Station“ ein.
B.
Eine im Rahmen einer Botschaftsabklärung durchgeführte Dokumen-
tenanalyse (laut der Botschaftsantwort vom 25. Juni 2015) ergab, dass es
sich beim letztgenannten Dokument um eine Fälschung handelt. Das SEM
gewährte dem Gesuchsteller hierzu am 26. August 2015 das rechtliche Ge-
hör. Der Gesuchsteller liess sich in seiner Stellungahme vom 21. Septem-
ber 2015 dahingehend vernehmen, das vorgelegte Dokument sei seiner
Mutter von unbekannter Seite zugegangen und von ihr an ihn weitergeleitet
worden. Für ihn habe kein Anlass bestanden, an dessen Echtheit zu zwei-
feln.
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 stellte das SEM fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug nach Sri Lanka an.
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Das SEM führte im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers
zur Verfolgung seiner Person genügten den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen nicht. Gleichzeitig zog es den angeblichen Haftbefehl vom
12. Oktober 2012 als Fälschung ein.
D.
Mit Urteil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom damaligen Rechtsvertreter am 11. Dezember 2015
gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 erhobene Be-
schwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die
Ausführungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seiner angebli-
chen Rückkehr aus G._______ nach Sri Lanka Ende (…) sowie seiner an-
geblichen Wiederausreise aus Sri Lanka Ende (…) seien derart wider-
sprüchlich und unplausibel, dass seinen (hierauf fussenden) Asylvorbrin-
gen die Grundlage entzogen sei. Hinzu komme, dass für die geltend ge-
machte Rückkehr in die Heimat (Ende […]) auch kein stichhaltiges Beweis-
mittel vorliege.
E.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller durch seinen
am 10. Januar 2017 mandatierten jetzigen Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er, das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016
sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell
sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machte er namentlich geltend, es lägen ihm nunmehr
neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – nämlich ein
Protokoll der BzP seines Bruders I._______ vom 20. März 2014 sowie ein
diesen betreffender Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. Mai 2015
vor, worin ihn die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach (…)
weggewiesen habe. Dem jetzigen Rechtsvertreter sei es erst nach dessen
Mandatierung am 10. Januar 2017 möglich gewesen, die entsprechenden
Unterlagen mittels Recherchen zu beschaffen. Aus der BzP von I._______
vom 20. März 2014 ergebe sich zunächst, dass es sich bei ihm tatsächlich
um seinen Bruder handle. Darüber hinaus habe I._______ dort klar ausge-
führt, dass er wegen ihm Probleme mit dem CID und der sri-lankischen
Armee bekommen habe und dass er deswegen ausgereist sei. Sein Bruder
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habe auch erwähnt, dass er an einer Demonstration in F._______ gegen
Mahinda Rajapakse teilgenommen habe, danach nach der Rückkehr nach
Sri Lanka deswegen Probleme bekommen habe und als Folge hiervon in
die Schweiz gekommen sei. Schliesslich habe I._______ erwähnt, dass
man ihn dreimal (am 11. Juli 2012, am 12. Oktober 2012 und am 16. No-
vember 2013) wegen des Gesuchstellers festgenommen, geschlagen und
einer Meldepflicht unterstellt habe. Aufgrund der vorgenannten Aussagen
seines Bruders, die mit seinen eigenen Aussagen anlässlich des ordentli-
chen Asylverfahrens im Wesentlichen übereinstimmten, sei demnach ent-
gegen den Ausführungen im Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016
davon auszugehen, dass er selbst tatsächlich nach dem Ablauf seines Vi-
sums in G._______ am (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dort wiede-
rum gesucht worden und dass danach sein Bruder I._______ an seiner
Stelle verfolgt worden sei.
Es stehe somit ausser Zweifel, dass es sich vorliegend um ein erhebliches
Beweismittel handle, das erst „vor wenigen Tagen aufgefunden“ worden
sei, allerdings bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom
20. Dezember 2016 existiert habe. Eine allfällige Argumentation, es wäre
ihm bereits früher möglich gewesen, dieses Beweismittel beizubringen, er-
schiene als willkürlich. Denn angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz
in Kenntnis der Anwesenheit seines Bruders I._______ einen negativen
Asylentscheid getroffen und die entsprechenden Akten seines Bruders
I._______ nicht beigezogen habe, und das Bundesverwaltungsgericht des-
sen Anwesenheit in der Schweiz verkannt und sein Dossier in Verletzung
von Art. 121 Bst. d BGG ebenfalls nicht beigezogen habe, könne ihm auch
nicht der Vorwurf gemacht werden, dieses Dossier nicht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt erwähnt beziehungsweise beigebracht zu haben.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2017 setzte der zu-
ständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der
Person I._______ gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aus.
G.
Mit Telefaxschreiben vom 26. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das vorliegende
Revisionsverfahren nicht I._______, sondern dessen Bruder A._______
betreffe. Er ersuche deshalb darum, dies entsprechend zu korrigieren und
dem SEM sowie dem Migrationsamt des Kantons J._______ mitzuteilen.
D-507/2017
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H.
Mit per Telefax versandter Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2017 teilte
das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter, dem SEM sowie den
beiden zuständigen kantonalen Migrationsämtern mit, dass aufgrund eines
Kanzleifehlers das Revisionsverfahren unter der Geschäftsnummer
D-507/2017 fälschlicherweise auf die Personalien I._______, geboren am
(…), Sri Lanka (N […]) statt auf diejenigen des Gesuchstellers –
A._______, geboren am (…), Sri Lanka (N […]) – aufgenommen worden
sei. Gleichzeitig hob es den am 26. Januar 2017 verfügten einstweiligen
Vollzugsstopp bezüglich I._______ auf und ordnete gleichzeitig einen sol-
chen bezüglich des Gesuchstellers A._______ an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der
Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
20. Dezember 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
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Seite 7
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Im Revisionsgesuch wird einerseits geltend gemacht, das Bundesver-
waltungsgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Ver-
sehen nicht berücksichtigt. Damit wird der Revisionsgrund von Art. 121 Bst.
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Seite 8
d BGG angerufen. Zum anderen wird mit der Nachreichung von Beweis-
mitteln das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG behauptet. In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BBG
ist das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung des Entscheids (Beschwerdeurteils) einzureichen (Art.
124 Abs. 1 Bst. b BGG). Bezüglich des Revisionsgrundes nachträglich ein-
gereichter Beweismittel beträgt die Frist zur Einreichung des Revisionsge-
suchs 90 Tage nach deren Entdeckung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Laut
den Angaben im Revisionsgesuch wurde das Beschwerdeurteil vom
20. Dezember 2016 dem früheren Rechtsvertreter am 27. Dezember 2016
zugestellt (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 5 vorletzter Absatz in fine). Damit ist die 30-
tägige Frist bezüglich des Revisionsgrunds von Art. 121 Bst. d BGG ge-
wahrt. Der jetzige Rechtsvertreter übernahm das Mandat für das vorlie-
gende Revisionsverfahren aufgrund der beigefügten Kopie seiner Anwalts-
vollmacht (vgl. Revisionsbeilage 1) am 10. Januar 2017. Aufgrund unver-
züglich aufgenommener Recherchen gelangte er am 19. Januar 2017 in
den Besitz der Asylverfahrensakten des Bruders I._______
(N […]) beziehungsweise des darin enthaltenen Protokolls der BzP. vom
20. März 2014 (vgl. Revisionsbeilage 3). Damit ist auch die 90-tägige Frist
bezüglich des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als gewahrt
zu erachten. Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt
werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat.
3.2
3.2.1 Im Revisionsgesuch wird in diesem Zusammenhang der Standpunkt
vertreten, das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt um den
jüngeren Bruder I._______ des Gesuchstellers, welcher aufgrund der be-
hördlichen Suche nach ihm Schikanen durch den CID erlitten habe, verhaf-
tet worden sei und schliesslich aus Sri Lanka habe flüchten müssen, über-
haupt nicht abgehandelt. Seine Ausführungen im Urteil erschöpften sich im
Hinweis, dass in der Zwischenzeit ein weiterer Bruder die Heimat in Rich-
tung Europa verlassen habe (vgl. Revisionseingabe 4c S. 6 Abs. 1 i.f.).
3.2.2 Entgegen dieser Darstellung enthält das Beschwerdeurteil vom
20. Dezember 2016 sehr wohl weitergehende Ausführungen zum Bruder
I._______ des Gesuchstellers. So wird im Beschwerdeurteil unter Bezug-
nahme auf die BzP des Gesuchstellers vom 26. August 2012 sowie dessen
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Anhörung vom 23. Februar 2013 im Sachverhalt ausgeführt, dass, nach-
dem mehrere Angehörige des CID ihn am 9. Juli 2012 zuhause in
B._______ während einer Hausdurchsuchung nicht gefunden hätten, diese
an seiner Statt seinen Bruder I._______ mitgenommen, geschlagen, nach
ihm befragt und erst zwei Tage später unter Auferlegung einer Meldepflicht
wieder freigelassen hätten (vgl. a.a.O. Bst. B.b S. 5 Abs. 1). Somit hat das
Bundesverwaltungsgericht durchaus von der Aussage des Gesuchstellers
Notiz genommen, dass dessen Bruder damals seinetwegen behördlichen
Problemen ausgesetzt gewesen sein soll. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe eine aktenkundige er-
hebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2
4.2.1 Mit dem Revisionsgesuch vom 26. Januar 2017 wurde als Beweis-
mittel das Protokoll der BzP des Bruders I._______ des Gesuchstellers
vom 20. März 2014 (N […]) eingereicht.
4.2.2 Im Revisionsgesuch wird dargelegt, der Gesuchsteller habe im Pro-
tokoll anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2015 ausgeführt,
dass sein Bruder I._______ Sri Lanka im März 2014 verlassen habe, in die
Schweiz eingereist sei, schliesslich aber wegen des Dublin-Schengen Ab-
kommens aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen (vgl. Protokoll
der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2015; act. A22/21 S. 3 f. F11 f. und
F14 bis 19; Revisionsgesuch 4b S. 5 Abs. 2). Ferner wird ausgeführt, der
Gesuchsteller habe dem Rechtsvertreter nach dessen Mandatsübernahme
am 10. Januar 2017 erklärt, dass I._______ unbekannten Aufenthalts sei,
nachdem er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und ein Nicht-
eintretensentscheid (Dublin) ergangen sei. Er habe damals von seinem
Bruder erfahren, dass dieser in seinem Asylverfahren vorgebracht habe,
dass er wegen ihm (dem Gesuchsteller) gesucht worden sei (vgl. Revisi-
onsgesuch 4d). Dem Gesuchsteller war somit schon während des erstin-
stanzlichen Verfahrens bekannt, dass sein Bruder I._______ im Rahmen
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Seite 10
des Dublin-Verfahrens Aussagen gemacht haben musste, die seine eige-
nen Angaben bestätigen könnten. Der Gesuchsteller hat indessen weder
im erstinstanzlichen Verfahren noch im anschliessenden Beschwerdever-
fahren auf diesen Umstand hingewiesen noch hat er die Edition der Akten
des Bruders oder deren Beizug beantragt. Entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Revisionseingabe sind die Asylbehörden angesichts
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche insbesondere auch be-
inhaltet, allfällige Beweismittel zu bezeichnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG),
nicht gehalten, generell Akten von Verwandten oder Bekannten der asylsu-
chenden Person beizuziehen, wenn dies nicht beantragt wird und dazu
auch kein hinreichend konkreter Anlass besteht. Vor diesem Hintergrund
ist das Protokoll der BzP des Bruders I._______ vom 20. März 2014 kein
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nachträglich aufgefundenes Be-
weismittel, welches vom Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht hätte
beigebracht werden können.
4.2.3 Dem Protokoll der BzP des Bruders I._______ des Gesuchstellers
vom 20. März 2014 ermangelt es im Übrigen auch an der Erheblichkeit:
Letztlich handelt es sich bei den protokollierten Aussagen dieses Bruders
um Äusserungen einer Drittperson in ihrem eigenen Verfahren. Wiewohl
die Aussagen dieses Bruders mit denjenigen des Gesuchstellers im We-
sentlichen übereinstimmen, erscheint es als naheliegend, dass jener Bru-
der durchaus eigene Interessen daran gehabt haben dürfte, seine Aussa-
gen mit denjenigen seines Bruders (des Gesuchstellers) abzustimmen, um
auf diese Weise seinen eigenen Asylvorbringen mehr Gewicht zu verlei-
hen. Bereits vor diesem Hintergrund kommt dessen Aussagen im Verfah-
ren des Gesuchstellers kein massgebliches Gewicht zu. Hinzu tritt der Um-
stand, dass die Behauptung, wegen eines Bruders einer Reflexverfolgung
ausgesetzt gewesen zu sein, als solche keinen stichhaltigen Nachweis da-
für zu erbringen vermag, dass der Gesuchsteller tatsächlich Ende (…) von
G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Vielmehr bestehen – wie im
Beschwerdeurteil detailliert dargetan wurde, derart viele Hinweise, die ge-
gen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten damaligen Rückkehr des
Gesuchstellers in seine Heimat sprechen, dass das blosse Behaupten ei-
ner Reflexverfolgung durch den Bruder an dieser Beurteilung nichts zu än-
dern vermag. Es fehlt demnach weiterhin an verlässlichen Belegen dafür,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich Ende (…) von G._______ nach Sri
Lanka zurückgekehrt ist. Damit fehlt es an einem revisionstauglichen An-
satz, um die im Beschwerdeurteil festgestellte Unglaubhaftigkeit einer
Rückkehr des Gesuchstellers nach Sri Lanka Mitte des Jahres (…) um-
stossen zu können.
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Seite 11
4.3 Angesichts der vorstehend konstatierten Unerheblichkeit des Beweis-
mittels (vgl. E. 4.2.3) besteht auch kein Raum für die Annahme eines of-
fenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne der diesbezüg-
lich zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und
E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Aus diesem Grund ist auf die
entsprechenden Ausführungen in der Revisionseingabe auf S. 9 ff.
II./B./Art. 1 und 2 nicht weiter einzugehen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angerufenen Revisionstatbe-
stände von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-507/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: