B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5073/2018
law/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. August 2018 – eröffnet am 7. August 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr zweites Asylgesuch vom 5. November 2015 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren
Vollzug an und gewährte ihr Einsicht in die editionspflichtigen Asylakten.
B.
Mit Eingabe vom 6. September 2018 (Datum Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit der Beschwerde reichte sie mehrere Auszüge der Homepage Iran-In-
, einen Auszug der Nejat Society, je einen Wikipedia Auszug zu
Nazanin Zaghari-Ratcliffe und Mohammad Reyshahari, einen Führungsbe-
richt der Justizvollzugsanstalt B._______ vom 15. November 2017, einen
Bericht des Gefängnisdienstes der Heilsarmee vom 13. November 2017
und einen Zusammenzug aller erfassten Besuche des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt B._______ vom 1. März
2017 bis am 30. Juni 2018, eine Bestätigungsmail von Frau C._______
vom 31. August 2018 an die Beschwerdeführerin und ein Bestätigungs-
schreiben der (…) vom 28. August 2018 (unterzeichnet von D._______)
inklusive Übersetzung ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 stellte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdefüh-
rerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wies er ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum
28. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen,
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mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten.
D.
Am 27. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin per Telefax da-
rum, es sei die Schweizer Botschaft in Teheran aufzufordern, bei der Cy-
berpolizei nachzufragen, ob es zutreffe, dass sie eine Einladung erhalten
habe.
E.
Am 28. September 2018 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim
Bundesverwaltungsgericht und wollte ihre Situation mündlich darlegen. Die
Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfrist für
die Bezahlung des Kostenvorschusses noch am gleichen Tag ablaufe und
sie ihre Erklärung, warum die Einschätzung zur Aussichtlosigkeit nicht
stimme, schriftlich festhalten solle.
F.
Am 28. September 2018 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvor-
schuss.
G.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, sie sei aus Liebe zu ihrem Mann in die
Schweiz gekommen, der aber nun bis ins Jahr 2023 im Gefängnis seine
Strafe verbüsse. Nach dessen Festnahme sei sie psychisch und physisch
am Ende gewesen und habe trotz intensiven Behandlungen im Spital mit
niemandem mehr kommunizieren können. Daraufhin habe sie ihren Le-
benslauf im Internet veröffentlicht, was sie mittlerweile bereue, da die ira-
nische Polizei nach ihr suche und sie bei einer Rückkehr in den Iran unter
Folter zu einem Geständnis zwingen werde.
H.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine ge-
mäss ihren Ausführungen bei der iranischen Botschaft in E._______ ein-
gereichte Vollmacht, eine beglaubigte Kopie der Vorladung der iranischen
Cyberpolizei vom 5. Dezember 2015 inklusive Übersetzung und eine Kopie
des Sendeumschlags, ein Schreiben des SEM an einen anderen irani-
schen Asylsuchenden, einen Internetaufruf der Beschwerdeführerin vom
21. August 2018 und eine Bestätigungsmail von Herrn F._______, wohn-
haft in Frankreich, ein. Zudem beantragte sie, die Richtigkeit der Vorladung
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sei durch die Schweizer Botschaft in Teheran und die iranischen Behörden
zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde am 28. September 2018 fristgerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
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Seite 6
5.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres zweiten Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, sie habe im Iran im Geheimen mit den Mu-
jaheddin zusammengearbeitet, sich aber wegen deren gewaltsamen Vor-
gehens später von ihnen getrennt. Sie habe zahlreiche Artikel über ihre Zeit
bei den Mujaheddin veröffentlicht, weshalb ihr sowohl von Seiten der irani-
schen Regierung als auch der Mujaheddin eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Sie habe eine Vorladung der Cyberpolizei vom 5. Dezember 2015
erhalten, wonach sie zu einer Befragung vorgeladen worden wäre. Auch
ihre Mutter habe nach einem Besuch in der Schweiz im Herbst 2015 bei
ihrer Rückkehr in den Iran selbst eine Vorladung, datiert vom 15. Dezem-
ber 2015, erhalten. Dies zeige, dass ihre Familie überwacht werde und die
iranischen Behörden über die Flucht und den Aufenthaltsort von ihr (der
Beschwerdeführerin) Bescheid wüssten. Im Strafverfahren ihres Eheman-
nes habe die Staatsanwaltschaft einen Auszug aus dem iranischen Straf-
register ihres Mannes verlangt. Die iranische Regierung sei deshalb über
die Tätigkeiten ihres Mannes informiert, weswegen ihrem Mann im Iran
eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Aufgrund der politischen Tätigkeiten
ihres Mannes für die (…)-Partei im Iran drohe ihr eine Verfolgung. Als Frau
eines strafrechtlich verfolgten Mannes werde sie von der iranischen Ge-
sellschaft stigmatisiert und von ihrer Familie verstossen und könne dadurch
keine neue Existenz aufbauen. Sie leide an schweren psychischen Prob-
lemen und ihre Behandlung im Iran sei nicht sichergestellt. In der Schweiz
sei sie gut integriert.
6.
6.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 3. August 2018 im Wesentli-
chen fest, die Beschwerdeführerin habe die neu vorgebrachte frühere Zu-
sammenarbeit mit den Mujaheddin ohne zwingenden Grund nie geltend
gemacht – weder im ordentlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene.
Sie habe im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel, wie Fotos oder
andere persönliche Dokumente aus der entsprechenden Zeit, eingereicht,
welche belegen würden, dass sie tatsächlich mit den Mujaheddin zusam-
mengearbeitet habe. Die eingereichten Artikel seien mit einer Ausnahme
nicht in eine Amtssprache übersetzt worden, weshalb davon auszugehen
sei, dass der Inhalt der unübersetzten Artikel im Grossen und Ganzen dem
eingereichten teilweise übersetzten Artikel entspreche und die deutsche
Übersetzung alle wesentlichen Elemente zusammenfasse. Der übersetzte
Artikel enthalte keine Belege der geltend gemachten Zusammenarbeit mit
den Mujaheddin, sondern beinhalte eine Aneinanderreihung von Behaup-
tungen letztlich das Ersuchen um Asyl in der Schweiz. Es sei deshalb nicht
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ersichtlich, warum sie die geltend gemachte Zusammenarbeit mit den Mu-
jaheddin nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Dieses
Vorbringen werde deshalb als nachgeschoben beurteilt und ihr nicht ge-
glaubt. Die eingereichten Internetartikel seien soweit ersichtlich alle im Zeit-
raum von August bis Oktober 2015 publiziert worden und vermöchten auf-
grund ihrer Form, ihres Inhalts und ihrer Häufigkeit keine Furcht vor flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu be-
gründen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie sich anderweitig in
qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es könne deshalb nicht da-
von ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die irani-
schen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Der Beweis-
wert der eingereichten Vorladungen sei als gering einzustufen, da solche
Dokumente im Iran ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könn-
ten. Die Ausstellung einer Vorladung der iranischen Behörden erscheine
angesichts ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht plausibel. Denn wenn die
iranischen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, sie festzunehmen
oder zu befragen, hätten sie alles daran gesetzt, ihr die Rückkehr in den
Iran zu erleichtern. Das Nichtbefolgen der Vorladungen durch sie und ihre
Mutter hätte von den iranischen Behörden längst zu Konsequenzen ge-
führt. Da sie aber solche weder geltend mache noch belege, seien die ein-
gereichten Dokumente als nicht authentisch zu beurteilen. Zur geltend ge-
machten drohenden Verfolgung von Seiten der Mujaheddin sei festzuhal-
ten, dass ihre frühere Mitgliedschaft bei der Gruppierung, wie ausgeführt,
nicht glaubhaft sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass sie tat-
sächlich über geheime Informationen der Gruppierung verfüge, diese pu-
bliziert habe und damit einer persönlichen Verfolgung durch die Mujahed-
din ausgesetzt sei. Zur geltend gemachten Verfolgungsgefahr ihres Ehe-
mannes sei festzuhalten, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2691/2013 vom 3. April 2014 eine Vorverfolgung
und Identifizierung ihres Ehemannes durch die iranischen Behörden nicht
glaubhaft sei. Selbst bei einer tatsächlichen Parteimitgliedschaft seien den
Akten keine konkreten Hinweise daraus zu entnehmen, dass sich ihr Ehe-
mann in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es sei nicht ersicht-
lich, dass die iranischen Behörden über die Umstände und Details des
Strafverfahrens ihres Ehemannes in der Schweiz informiert seien und sich
daraus für ihn eine konkrete Verfolgungsgefahr ergeben würde. Daran än-
dere auch das Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______
an Fedpol um einen iranischen Strafregisterauszug ihres Ehemannes
nichts. Somit lägen keine hinreichenden Hinweise vor, gemäss welchen ih-
rem Ehemann im Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe,
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weshalb auch eine (Reflex-)Verfolgungsgefahr für sie persönlich wegen ih-
res Ehemannes nicht gegeben sei.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe aus Rücksicht auf die Situation ihrer Familie nicht
gewollt, dass ihre Mitgliedschaft bei den Mujaheddin publik werde. Zudem
gehöre ihr Mann zur kurdischen Minderheit, an deren Genozid die Mu-
jaheddin aktiv gewesen seien, weshalb es nicht einfach gewesen sei, zu-
zugeben, dass sie dazugehört habe. Zudem sei die Geheimpolizei bei der
Familie ihres Mannes erschienen, um zu beweisen, dass die Familie ihr
geholfen habe, die iranisch-irakische Grenze illegal zu passieren. Ihr Le-
benslauf sei auf acht verschiedenen Webseiten, die jedem zugänglich
seien, in Listen von „Ehemaligen Mujaheddin“ veröffentlicht. Es habe zu
ihren Aufgaben gehört, illegal in den Irak zu reisen, um in G._______ Mu-
jaheddin-Mitglieder zu besuchen. Das Nichtbefolgen der Vorladungen für
ihre Mutter habe keine Konsequenzen gehabt, weil sie nie politisch aktiv
gewesen sei. Ihr Fall sei aber noch nicht abgeschlossen. Ihr Bruder habe
nach Erhalt der Vorladung betreffend seine Schwester (die Beschwerde-
führerin) bei den Behörden nachgefragt, warum man sie suche, und be-
zeugt, dass sie im Ausland sei, weshalb ihr Fall archiviert und ihr Name auf
eine Liste der gesuchten Personen vermerkt worden sei. Sobald sie in den
Iran einreise, werde sich verhaftet. Es sei unmöglich und gleichzeitig le-
bensgefährlich, als Regimegegner Fotos von sich im Internet zu veröffent-
lichen. Bei den Fotos im Internet handle sich immer um exekutierte Mu-
jaheddin. Bei ihrem illegalen Grenzübertritt in den Irak und retour habe sie
keinen Ausweis oder irgendein Foto von sich auf sich getragen, weil dies
zu gefährlich gewesen sei. Sie habe in den im Internet publizierten Artikeln
geheime Informationen zu den Aktivitäten der Mujaheddin preisgegeben,
weshalb sie vom iranischen Geheimdienst dafür bestraft werde.
7.
7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass es sich bei der geltend gemachten Tätigkeit der Beschwerdeführerin
für die Mujaheddin um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt. Die Er-
klärung in der Beschwerde, sie habe aus Rücksicht auf ihre Familie ihre
Aktivitäten für die Mujaheddin nicht bereits früher erwähnt, ist nicht logisch.
In diesem Fall hätte sie auch darauf verzichten müssen, ihre Aktivitäten im
Internet publik zu machen. Ihr Vorgehen spricht vielmehr dafür, dass sie,
nachdem die im vorangegangen Verfahren gegen die Verfügung des SEM
vom 5. April 2013 erhobene die Beschwerde mit Urteil D-2691/2013 vom
3. April 2014 abgewiesen beziehungsweise ihr Mann in der Schweiz ab
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dem 16. Dezember 2014 inhaftiert wurde, nunmehr versucht, neue Asyl-
gründe zu konstruieren. Weder aus dem Lebenslauf noch aus den einge-
reichten übersetzten Passagen der Internetauszüge geht eine Überzeu-
gung der Beschwerdeführerin für die Sache der Mujaheddin hervor. Sie
spricht darin zwar von Fotos und Plakaten, welche sie habe ausdrucken
müssen, reichte diesbezüglich aber keine Beweismittel ein. Die Besuche
bei den Personen in G._______ werden auch bloss erwähnt. Persönliche
Erfahrungen und Beschreibungen mit Details und Realkennzeichen sind
aber nicht vorhanden. Auch der Zeitpunkt ihrer Tätigkeit bei den Mujahed-
din geht aus dem aufgeschalteten Lebenslauf nicht hervor. Im Schreiben
vom 4. Oktober 2018 teilt die Beschwerdeführerin nunmehr mit, sie sei we-
gen ihrem Mann in die Schweiz gekommen, was darauf hinweist, dass sie
vor ihrer Ausreise aus dem Iran gar keine Furcht vor Verfolgung gehabt hat.
Insofern ergibt auch der Aufruf im Internet vom 21. August 2018 “sich bei
ihr, einem ehemaligen Mitglied der Mujaheddin, zu melden, wenn man sich
an sie erinnern möge“ keinen Sinn. Aus der eingereichten Kopie des Auf-
rufs ist sodann nicht ersichtlich, auf welcher Internetseite dieser Aufruf
überhaupt publiziert worden ist. Bezüglich der Mail von F._______, der sich
angeblich im Zusammenhang mit dem Aufruf gemeldet hat, handelt es sich
um ein Gefälligkeitsschreiben, da dieser sogar die N-Nummer der Be-
schwerdeführerin im Mail erwähnt, obwohl diese im Aufruf nicht aufgeführt
worden ist. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die geltend gemachten Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Mu-
jaheddin nicht glaubhaft sind.
7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen ihres
Mannes ist festzustellen, dass dessen Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt
worden ist, ihm demnach keine Verfolgung im Iran droht und zudem aus
den Akten nicht ersichtlich ist, warum die iranischen Behörden Kenntnis
hinsichtlich seiner verübten Delikte oder seiner Verurteilung in der Schweiz
erhalten haben sollten. Einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin
wegen ihres Ehemanns ist deshalb der Boden entzogen und sie hat des-
wegen keine Verfolgung zu befürchten.
7.3 Bezüglich der in der Schweiz publizierten Artikel ist festzustellen, dass
diesen nicht zu entnehmen ist, wer der Verfasser oder die Verfasserin ist,
da sie nicht vollständig übersetzt worden sind. Sodann hat das SEM zu
Recht festgestellt, dass diese in einem beschränkten Zeitraum getätigte
exilpolitische Tätigkeit nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Die
Beschwerdeführerin hat zudem in den letzten drei Jahren keine exilpoliti-
schen Tätigkeiten mehr vorgewiesen.
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Seite 10
7.4 Die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben (vgl.
Bst. B) sind als Gefälligkeitsschreiben zu werten, zumal nicht ersichtlich
wird, in welcher Beziehung die beiden für die Schreiben verantwortlichen
Personen mit der Beschwerdeführerin stehen und von woher sie sich ken-
nen. Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen ist nebst den zutreffenden
Ausführungen des SEM festzustellen, dass die Vorladung der Cyberpolizei
betreffend die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2015 ausgestellt und
diese noch am selben Tag von der DHL in die Schweiz versendet worden
ist, was nicht dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht und darauf hindeu-
tet, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handelt. Es erübrigt sich
deshalb auch, weitere Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Tehe-
ran oder durch die iranischen Behörden zu tätigen. Hinsichtlich der beglau-
bigten Kopie der Vorladung ist festzustellen, dass das darin enthaltene
Ausstellungsdatum nicht mit demjenigen im Original der Vorladung über-
einstimmt und darin zudem lediglich festgehalten wird, dass die Beschwer-
deführerin vorgeladen werde, um eine Erklärung abzugeben. Entgegen ih-
ren Ausführungen geht aus der Vorladung ferner nicht hervor, dass ihr bei
Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen angedroht werden. Sollte es,
wie von ihr im Schreiben vom 9. Oktober 2018 ausgeführt, sodann zutref-
fen, dass sie für den Erhalt der beglaubigten Kopie in E._______ bei der
iranischen Botschaft für die Bevollmächtigung ihres Bruders vorstellig ge-
worden ist, wäre sie freiwillig in den Kontakt mit den heimatlichen Behörden
getreten. Dieses Verhalten zeigt, dass sie selbst nicht von einer asylrecht-
lich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgeht. An-
sonsten wäre nicht anzunehmen, dass sie das Risiko, das mit einem per-
sönlichen Erscheinen bei der iranischen Botschaft in E._______ einherge-
gangen wäre, auf sich genommen hätte.
7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-5073/2018
Seite 11
8.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Wegweisung und deren Voll-
zugs in den Iran geltend gemacht, die Beschwerdeführerin pflege ein en-
ges Verhältnis zu ihrem Ehemann und besuche ihn regelmässig in der Jus-
tizvollzugsanstalt B._______.
8.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 7 S. 46 ff. könne ein Ehegatte eines sich
im Strafvollzug befindenden abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Prin-
zip der Einheit der Familie kein Bleiberecht ableiten und die Anwesenheit
des Ehegatten in der Schweiz zwecks Strafvollzug gelte nicht als gefestig-
tes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK.
8.4 Das Asylgesuch ihres Ehemannes wurde mit Verfügung vom 5. April
2013 abgelehnt, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet.
Die Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2691/2013 vom 3. April 2014 rechtskräftig, weshalb es sich beim Ehe-
gatten der Beschwerdeführerin um einen abgewiesenen Asylsuchenden im
Strafvollzug handelt und die Beschwerdeführerin daraus kein Bleiberecht
in der Schweiz ableiten kann.
8.5 Vorliegend hat der Kanton der Beschwerdeführerin auch keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 12
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 13
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe lassen auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Be-
schwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie und wurde nicht wegen
ihrem straffälligen Mann verstossen, da ihre Mutter sie nach der Verhaftung
ihres Mannes sogar in der Schweiz besucht hat. Es ist deshalb davon aus-
zugehen, sie finde bei ihrer Rückkehr in den Iran Unterschlupf bei ihren
Eltern. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über einen Hochschulab-
schluss in (…), ihre Eltern besitzen Liegenschaften und ihr Vater ist (…),
weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würde in eine existenzielle Not-
lage geraten. Hinsichtlich ihrer psychischen Probleme verwies das SEM zu
Recht darauf, dass im Iran insbesondere in H._______, wo sie gelebt hat,
die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen grundsätzlich sichergestellt
und der Zugang zu Psychopharmaka gewährleistet ist. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
28. September 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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