Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5074/2011/wif
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren X._______,
und deren Kinder
C._______, geboren Y._______,
D._______, geboren Z._______,
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. August 2010 zusammen mit
ihrem Kind C._______ in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im
E._______ um Asyl nachsuchten. Am Z._______ gebar sie Sohn
D._______. Mit Verfügung vom 11. April 2011 trat das BFM in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien an. Die dagegen am 19. April 2011
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Mai 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Gleichzeitig wurde im Urteil die Vorinstanz angewiesen, die zuständigen
italienischen Behörden betreffend die Beschwerdeführer (…) zu
informieren, damit bei der Überstellung die notwendigen Massnahmen
ergriffen werden könnten. Mit Schreiben des BFM vom 17. Mai 2011
wurde den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 19. Mai 2011 zum
Verlassen der Schweiz eingeräumt. Am 27. Juni 2011 wurde die
Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien – auf dem Luftweg –
vollzogen.
A.b. Am 5. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre
Kinder im F._______ erneut Asylgesuche ein und wurde dort am 18. Juli
2011 befragt und am 8. August 2011 vom BFM direkt angehört. Dabei
brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie seien nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens und dem Verlassen der Schweiz
nicht in ihre Heimat zurückgekehrt und sie mache die gleichen
Asylgründe wie im ersten Verfahren geltend. Nach ihrer Ankunft im
Flughafen in Rom hätten die Beamten mit ihr einen
Fingerabdruckvergleich durchgeführt und sie in der Folge sich selbst
überlassen. Sie habe den Vater ihrer Kinder, der in G._______ lebe,
angerufen, der jedoch gesagt habe, dass er nichts für sie tun könne.
Daraufhin hätten sie sich in die Stadt begeben, wo sie während einer
Woche auf der Strasse gelebt hätten. Da sie weder Unterstützung
erhalten noch eine Wohnung gefunden habe, sei sie schliesslich mit ihren
Kindern wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Aufgrund der schwierigen
Lebenssituation wolle sie nicht nach Italien zurückkehren.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2011 – eröffnet am 8. September 2011
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– trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die
neuerlichen Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Bundesrat habe am 25. Juni 2003 Italien als sicheren Drittstaat
bezeichnet. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich vor der
Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, was aus dem Eurodac
Vergleich und den Aussagen der Beschwerdeführerin ersichtlich sei.
Zudem seien sie und ihre Kinder bereits am 27. Juni 2011 von der
Schweiz aus nach Italien überstellt worden, nachdem die italienischen
Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten. Diese Zustimmung
Italiens habe weiterhin Bestand. Weiter würden weder Personen, zu
denen die Beschwerdeführer eine enge Beziehung hätten, noch nahe
Angehörige in der Schweiz leben. Die Beschwerdeführer seien gemäss
Mitteilung der italienischen Behörden vom 18. November 2010 in Italien
als Flüchtlinge anerkannt und würden dort asylrechtlichen Schutz
geniessen. Die in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG verankerte
Ausnahmeklausel finde daher in casu keine Anwendung. Es bestünden
keine Hinweise darauf, dass die persönliche Sicherheit der
Beschwerdeführer in Italien nicht gewährleistet wäre. Die diesbezüglichen
Erklärungen der Beschwerdeführerin vermöchten kein Hindernis für den
Wegweisungsvollzug nach Italien darzustellen. So habe diese nach ihrer
Ankunft in Rom selber überhaupt keine Schritte unternommen,
irgendwelche Hilfe der italienischen Behörden in Anspruch zu nehmen.
Ihre Begründung für dieses Verhalten, wonach sie bereits im Jahre (...)
vergeblich versucht habe, von einer staatlichen Stelle soziale Hilfe zu
erhalten, erscheine nicht stichhaltig. So wäre es ihr zuzumuten gewesen,
im Falle der Untätigkeit der zuständigen Behörden bei diesen
nachzufragen und mit mehr Nachdruck ihre Anliegen darzulegen.
C.
Mit Beschwerde vom 14. September 2011 (Faxeingang; Poststempel:
16. September 2011) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die
Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren durch die Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
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Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.2. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach
seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
2.3. Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet Absatz 2 Bst. a der nämlichen
gesetzlichen Bestimmung keine Anwendung, wenn Personen, zu denen
die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige
in der Schweiz leben (Bst. a); wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b);
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.
3.1. Vorab ist in casu auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/56 E. 5.4. und 5.5. zu verweisen,
worin das Gericht zur Erkenntnis gelangt, dass die Ausnahmeklausel von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht greift, wenn die asylsuchende Person
bereits in einem Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist, dort asylrechtlichen
oder vergleichbaren effektiven Schutz (im Sinne des NonRefoulement
Gebots) geniesst und dorthin zurückkehren kann.
3.2. Italien (und ebenso alle anderen EU und EFTA Staaten) sind am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichnet
worden. Die Beschwerdeführer können auch nach Italien als sicheren
Drittstaat zurückkehren, da dessen Behörden am 14. März 2011
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben. Alsdann
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in Italien als Flüchtlinge
anerkannt worden sind. Ferner liegen weder nähere Anhaltspunkte vor
noch liefern die Beschwerdeführer entsprechende konkrete, ihre Person
betreffende Hinweise für die Annahme, dass ihnen im Falle einer
Rückkehr nach Italien eine Verletzung des NonRefoulementGebots
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droht, was für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreichen
würde. Auch leben in der Schweiz keine nahen Angehörigen der
Beschwerdeführer oder andere Personen, zu denen sie eine enge
Beziehung hätten. Mithin liegt keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG
genannten Gründe vor, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde.
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die erneuten
Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. Bei dieser
Sachlage besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an das BFM
zwecks neuen Entscheids, weshalb der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr.21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Im Übrigen gilt zu
erwähnen, dass es im vorliegenden Fall einzig um den Vollzug der
Wegweisung nach Italien (Drittstaat) geht, nicht aber um einen solchen in
den Heimatstaat der Beschwerdeführer.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
In casu erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
massgebenden völker und landesrechtlichen Bestimmungen
(insbesondere auch Art. 3 EMRK) zulässig, da die Beschwerdeführer in
Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind
oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und
sie dort – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Drittstaat konkret gefährdet
sind.
Weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der
Beschwerdeführer dorthin. Eine Feststellung der Unzumutbarkeit bedarf
ferner der begründeten Annahme einer konkreten und ernsthaften
Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage. Mit den Ausführungen der
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Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe und dem darin erwähnten
Hinweis, dass es sich bei ihnen um "verletzliche Personen" handle und
die Aufnahmebedingungen sowie die Lebensumstände in Italien als
ungenügend erachtet werden müssten, wird nicht schlüssig dargetan,
dass der bloss tiefere Sozial und Betreuungsstandard für
Schutzsuchende in Italien gegenüber der Schweiz zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann.
Unter anderem kann zu diesem Aspekt auch auf die Ausführungen im
ersten Beschwerdeurteil D2300/2011 vom 4. Mai 2011 verwiesen
werden. Insbesondere wurde darin der Einwand, wonach es sich bei
ihnen um "verletzliche Personen" handle, in einlässlicher Weise geprüft
und gewürdigt (vgl. a.a.O. E. 7.4.4), weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf diese Erwägungen zu verweisen ist.
Überdies ist der Einwand, wonach sie nach ihrer Ankunft im Flughafen in
Rom von keiner Person erwartet worden seien, in dieser Form
unzutreffend. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten
Anhörung an, sie seien nach ihrer Rückkehr von der Polizei in Empfang
genommen worden und man habe ihr die Fingerabdrücke genommen
(vgl. act. B9/9, S. 4). Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, bei
dieser Gelegenheit die Polizei oder allenfalls später die zuständige
behördliche Stelle um Hilfe bei ihren weiteren Bemühungen
(Wohnungssuche, Sozialhilfe, etc.) zu ersuchen. Dass sie diesbezüglich
untätig geblieben ist (vgl. act. B9/9, S. 4 unten), kann jedenfalls nicht den
italienischen Behörden angelastet werden. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
5.4. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien ist
schliesslich möglich, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich
sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben.
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Auch diesbezüglich
besteht kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2. Die Beschwerdeführer ersuchen um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger
Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde in casu als aussichtslos zu
erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei
ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: