B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5074/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei – am 5. Ok-
tober 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuches unter Vorlage von Gerichtsur-
kunden aus der Türkei zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat
verlassen, weil er dort unschuldig, mithin aus rein politischen Gründen we-
gen angeblicher Brandstiftung zu einer Haftstrafe von über 8 Jahren Ge-
fängnis verurteilt worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (eröffnet am 24. Juni 2016)
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und das Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seien Rechts-
vertreter am 25. Juli 2016 – und damit um einen Tag verspätet (vgl. Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG) – Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht demzufolge auf die Beschwerde vom
25. Juli 2016 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit
Urteil D-4570/2016 vom 29. Juli 2016 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu durch seinen Rechtsver-
treter mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM gelangte,
dass er in seiner Eingabe vom 4. August 2016 einleitend vorbrachte, gegen
den Asylentscheid vom 23. Juni 20116 habe er Beschwerde erhoben, die
Beschwerde sei jedoch wegen eines Missverständnisses betreffend die
Beschwerdefrist vom Bundesverwaltungsgericht nicht behandelt worden,
dass er in seinen weiteren Ausführungen zur Hauptsache seine Vorbringen
aus der Beschwerdeeingabe vom 25. Juli 2016 bekräftigte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2016 (eröffnet am 17. August
2016) unter Kostenfolge auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat,
seine Verfügung vom 23. Juni 2016 als rechtkräftig und vollstreckbar er-
klärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass auf die Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seien Rechts-
vertreter am 22. August 2016 Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe beantragt, der negative Asylentschied sei zurück-
zuziehen, das Asylgesuch sei wieder zu prüfen und er sei als Flüchtling
anzuerkennen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende],
Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zustän-
digkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus-
ser Frage steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b
AsylG eine gesetzliche Regelung erfahren hat, wobei das Nichteintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch als Rechtsfolge in Art. 111b Abs. 2 Satz 1
AsylG ausdrücklich vorgesehen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM nur im
Falle einer gehörigen Begründung auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wie-
dererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7
E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5 - 7, zumal zwischen Art. 111b und
Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]),
dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2016 nicht
eingetreten ist, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesu-
ches weder auf neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis-
mittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG noch
auf das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens mass-
geblich veränderten Sachlage berufen konnte,
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dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, zumal vom Beschwer-
deführer im Rahmen seines Gesuches im Wesentlichen bloss die Vorbrin-
gen aus seiner verspäteten und daher als unzulässig erkannten Beschwer-
deeingabe vom 25. Juli 2016 wiederholt wurden,
dass auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kein wiedererwä-
gungsrechtlich relevantes Sachverhaltsmoment eingebracht wird, zumal
sich der Beschwerdeführer wiederum darauf beschränkt, in Wiederholung
der Vorbringen aus seiner verspäteten Beschwerde und unter Verweis auf
die bei den Akten liegenden und damit bereits bekannten Anhörungsproto-
kolle eine nochmalige Prüfung seiner Asylgründe zu verlangen,
dass daran auch das unbelegte Vorbringen nichts ändert, der Beschwer-
deführer befinde sich momentan in schlechter psychischer Verfassung, zu-
mal er wegen der ihm in der Heimat drohenden Gefängnisstrafe Angst vor
einer Auslieferung in die Türkei habe,
dass nach dem Gesagten mit dem SEM zu schliessen ist, das Wiederer-
wägungsgesuch vom 4. August 2016 ziele im Wesentlichen darauf ab, trotz
verpasster Beschwerdefrist wieder ins Verfahren zu gelangen, was indes
ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht rechtfertigen kann,
dass schliesslich der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass vorliegend
auch keine Konstellation im Sinne der Praxis nach EMARK 1995 Nr. 9 und
1998 Nr. 3 ersichtlich ist, zumal aufgrund Aktenlage nicht zu schliessen ist,
im Falle des Beschwerdeführers bestehe offensichtlich ein völkerrechtli-
ches Wegweisungshindernis,
dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 4. August 2016 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos
erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisge-
mäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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