B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5074/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 16. September 2016 mit von der
Schweizer Vertretung in Teheran ausgestellten Visa über den Flughafen
Zürich legal in die Schweiz ein und suchten am 1. Oktober 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wur-
den sie am 14. Oktober 2016 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und
summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Gleichentags wurden sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 10. Oktober 2017
wurde die Beschwerdeführerin B._______ und am 6. November 2017 ihr
Ehemann, der Beschwerdeführer A._______, einlässlich angehört.
B.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das
SEM um Beschleunigung ihrer Asylverfahren.
Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Antwortschreiben vom
26. Juni 2018 mit, aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zu-
sage zur weiteren Dauer des Verfahrens machen zu können. Es bestätigte
jedoch, dass die Gesuche im Bereich der Möglichkeiten prioritär behandelt
würden.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden
bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrensstand und baten um ent-
sprechende Antwort innert vier Wochen. Dabei wiesen sie darauf hin, dass
die andauernde Ungewissheit für sie sehr belastend sei und sie sich gerne
in der Schweiz besser integrieren möchten.
Das SEM beantwortete die Eingabe vom 24. Juni 2019 mit Schreiben vom
4. Juli 2019 dahingehend, infolge der zahlreichen In- und Auslandgesuche
sei es im Moment nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Asyl-
entscheid in Aussicht zu stellen. Gleichzeitig bat es die Beschwerdeführen-
den, sich zu gedulden und Verständnis dafür zu haben, dass künftige An-
fragen nach dem Verfahrensstand nicht beantwortet werden könnten.
D.
Mit Schreiben vom 3. September 2019 forderte die Beschwerdeführerin
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das SEM auf, ihr und ihrem Mann bis zum 17. September 2019 einen Asyl-
entscheid zuzustellen, andernfalls sie eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde einreichen würden.
E.
Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre gleichentags bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin wird –
unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragt, es sei festzustellen,
dass das vorliegende Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden
sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren umge-
hend einen Asylentscheid zu fällen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Akten am 4. Oktober 2019 an
das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
21. Oktober 2019 ein.
G.
Das SEM teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Ok-
tober 2019 mit, es verzichte im vorliegenden Verfahren auf die Einreichung
einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die
Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene
Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG;
vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
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1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Vorliegend ersuchten die Beschwerdeführenden um Asyl. Über die Gesu-
che hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden.
Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführenden sind
daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet
eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründe-
ten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2018, 24. Juni 2019 und 3. September 2019
erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand
und ersuchten um beschleunigte Behandlung ihrer Asylgesuche, wobei sie
in der Eingabe vom 3. September 2019 mit der Einreichung einer Rechts-
verzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht drohten. Die
Schreiben vom 12. Juni 2018 und vom 24. Juni 2019 wurden durch das
SEM am 26. Juni 2018 und vom 4. Juli 2019 beantwortet. Während im
Schreiben vom 26. Juni 2018 noch eine "prioritäre Behandlung im Bereich
der Möglichkeiten" in Aussicht gestellt wurde, bat das SEM die Beschwer-
deführenden im Schreiben vom 4. Juli 2019 lediglich um weitere Geduld.
Nachdem das SEM die letzte Eingabe der Beschwerdeführenden vom
3. September 2019 – wie schon im Schreiben vom 4. Juli 2019 angekündet
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wurde – nicht mehr beantwortete, und weder weitere Instruktionsmassnah-
men tätigte noch einen Entscheid erliess, durften die Beschwerdeführen-
den Ende September 2019 nach Treu und Glauben annehmen, die Vor-
instanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend darauf verzichtet,
den Beschwerdeführenden das Schreiben vom 21. Oktober 2019, in wel-
chem das SEM seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung
mitteilte, vorab zuzustellen. Es wird ihnen aber mit dem vorliegenden Urteil
zur Kenntnis gebracht.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer
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Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis aus-
zugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsver-
weigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der
Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen
erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten
der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfah-
rens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsab-
läufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Pra-
xis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht voraus-
gesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V
190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung
der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2
m.w.H.).
4.2 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche
insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 be-
treffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM. Es ist
unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht in-
nerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen
werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnah-
men aufdrängen.
Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes
nicht ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung
eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4). Die Beschwerdeführen-
den suchten am 1. Oktober 2016 im EVZ C._______ um Asyl nach, wo sie
am 14. Oktober 2016 summarisch befragt wurden. Am 10. Oktober 2017
beziehungsweise am 6. November 2017 wurden sie einlässlich angehört.
Bereits mit Schreiben 12. Juni 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Beschleunigung ihrer Asylverfahren, wobei sie darauf hinwiesen, es sei
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sehr belastend, nicht zu wissen, wie ihre Zukunft aussehe. Das SEM teilte
ihnen daraufhin mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine ver-
bindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden; es be-
stätigte jedoch, dass die Gesuche im Bereich der Möglichkeiten prioritär
behandelt würden. In der zweiten Eingabe vom 24. Juni 2019 betreffend
Verfahrensstand wiesen die Beschwerdeführenden erneut darauf hin, dass
die andauernde Ungewissheit sehr belastend sei; insbesondere die Be-
schwerdeführerin sei psychisch stark belastet und deswegen in medizini-
scher Behandlung ([…]). Als Antwort verwies das SEM lediglich auf die
zahlreichen hängigen Asylgesuche, welche es verunmöglichten, auf ein
bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen, bat um
weitere Geduld und stellte fest, künftige Anfragen nach dem Verfahrens-
stand würden nicht mehr beantwortet. Entsprechend blieb denn auch die
mit Schreiben vom 3. September 2019 erfolgte "Androhung Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde" unbeantwortet.
Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich mehr als drei
Jahre vergangen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorin-
stanz fast zwei Jahre untätig geblieben, wobei sich aus den Akten jedoch
nicht ergibt, ob das SEM das vorliegende Verfahren als entscheidreif be-
trachtete oder nicht. Dessen ungeachtet wäre zu erwarten gewesen, dass
das SEM nach der letzten Verfahrenshandlung (Anhörung des Beschwer-
deführers am 6. November 2017) entweder zeitnah entschieden oder al-
lenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen zwecks Erlan-
gung der Entscheidreife an die Hand genommen hätte. Das SEM hat in-
dessen fast zwei Jahre verstreichen lassen, ohne das Eine oder Andere
getan zu haben. Die mit berechtigten Anliegen (insbesondere psychische
Belastung infolge Ungewissheit über den Verfahrensausgang und die da-
mit verbundene Schwierigkeit, sich besser in der Schweiz zu integrieren)
begründeten Gesuche um Beschleunigung des Verfahrens vom 12. Juni
2018 und vom 24. Juni 2019 beantwortete das SEM zwar zeitnah, indessen
blieb es in seinen Antwortschreiben vom 26. Juni 2018 und vom 4. Juli
2019 inhaltlich bei allgemeinen Ausführungen (Verständnisbezeugung für
das Anliegen, Begründung mit Geschäftslast und Prioritätenordnung, je-
weils ohne bestimmte Zeitraumangabe).
Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen all-
fälliger anderer prioritärer Verfahren und insbesondere auch in Anbetracht
der schwierigen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (wel-
che der Vorinstanz spätestens seit der Anhörung vom 10. Oktober 2017
bekannt sein musste) grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot
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von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung
erweist sich demzufolge als begründet. Dieses Ergebnis entspricht der ak-
tuelleren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Kons-
tellationen (vgl. etwa Urteile D-3951/2019 vom 8. Oktober 2019 und
D-4378/2019 vom 15. Oktober 2019).
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden vom 1. Oktober 2016 beförderlich – jedenfalls unter Vermeidung
weiterer Phasen der Nichtbearbeitung – zu behandeln und die Sache rasch
einem Entscheid zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den vertretenen
Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten
Bemessungsfaktoren. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte
Aufwand von 3,25 Stunden erscheint als angemessen, und der ausgewie-
sene Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10
Abs. 2 VGKE. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tat-
sächlichen Kosten auszuzahlen. Die ohne nähere Angaben geltend ge-
machte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist demnach nicht zu vergüten, zu-
mal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung ei-
nes Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Ver-
gütet werden demnach lediglich die aktenkundigen Portospesen von total
Fr. 5.30. Im Ergebnis hat das SEM den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von (gerundet) Fr. 636.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den beförderlich zu behandeln und zügig weitere Abklärungen vorzuneh-
men beziehungsweise einen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 636.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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