Abtei lung IV
D-5075/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5075/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. oder 18.
Mai 2008 von Teheran in die Türkei flogen und am 28. Mai 2008 via
Griechenland und Italien in die Schweiz einreisten, wo sie am 16. Juni
2008 ihre Asylgesuche einreichten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (...) vom 24. Juli
2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer Perser aus (...), wo er Kontakte zu religiösen
Minderheiten und Monarchisten gehabt habe,
dass er zusammen mit anderen Personen Flugblätter verteilt, eine
Website betrieben und Sitzungen mit Studenten abgehalten habe, wo-
bei die Aufklärung über die Verbrechen des Regimes, die Menschen-
rechte sowie die ungerechten Gefängnisstrafen, Folterungen und Hin-
richtungen Themen gewesen seien, weshalb er an der Universität
Probleme bekommen habe,
dass etwa im Februar 2007 bei ihm in seiner Abwesenheit eine Haus-
durchsuchung durchgeführt und dabei eine amerikanische Flagge be-
schlagnahmt worden sei,
dass sein Vater bei dieser Gelegenheit mitgenommen und einen Tag
später nach Hinterlegung einer Kaution wieder freigelassen worden
sei,
dass er (der Beschwerdeführer) 15-16 Tage später vom Strafgericht
106 in (...) zu mehreren Haftstrafen, Peitschenhieben und einer Busse
verurteilt worden sei, namentlich wegen Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit, wegen Glücksspiels und Verbreitung unmoralischer Sitten,
dass er im Weiteren etwa 15-20 Tage nach Fällung des Urteils vom In-
formationsministerium vorgeladen und anschliessend drei Tage festge-
halten, nach seinen Aktivitäten befragt und gefoltert worden sei,
dass das Revisionsgericht die Strafe reduziert habe, nachdem sein
Anwalt gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde erhoben habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (...) vom 24. Juli
2008 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
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machte, sie sei ethnische Perserin aus (...) mit letztem Wohnsitz in
(...),
dass sie von den Behörden zusammen mit ihrem Mann dreimal auf der
Strasse angehalten, beschimpft, geschlagen und in der Folge einmal
auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo man sie einige
Stunden festgehalten und ihre Kleidung beanstandet habe,
dass sie annehme, ihr Mann sei der Grund für diese Probleme gewe-
sen,
dass sie auch Angst gehabt habe, die Behörden könnten wegen ihres
Ehemannes zu Hause erscheinen,
dass sie zudem von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden sei, wobei
dieser von ihr verlangt habe, sie solle sich wegen der Probleme ihres
Mannes scheiden lassen,
dass ihr Vater sie auch körperlich misshandelt und begonnen habe, ih-
rem Ehemann zu drohen,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Kopien einer
Vorladung, des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Februar 2007 sowie
Auszüge einer Website als Beweismittel einreichte,
dass daktyloskopische Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass die
Beschwerdeführer bereits am 28. Mai 2008 in Chiasso bei der illegalen
Einreise aus Italien in die Schweiz angehalten und daraufhin nach Ita-
lien zurückgewiesen worden waren,
dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwer-
deführer am 11. Juli 2008 zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung
war,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2008 – eröffnet gleichentags
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführer vom 16. Juni 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Italien, wo sich die Beschwerdeführer vor der endgültigen
Einreise in die Schweiz aufgehalten hätten, am 14. Dezember 2007 als
sicheren Drittstaat bezeichnet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 in Chiasso von der
Schweiz aus nach Italien zurückgewiesen worden seien, nachdem sie
illegal in die Schweiz eingereist seien,
dass sie sich eigenen Angaben zufolge vor der endgültigen Einreise in
die Schweiz am 16. Juni 2008 einige Tage in Italien aufgehalten hät-
ten,
dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwer-
deführer mit Datum vom 11. Juli 2008 zugestimmt hätten,
dass das BFM ferner feststellte, dass weder Personen, zu denen die
Beschwerdeführer eine enge Beziehung hätten noch nahe Angehörige
in der Schweiz lebten,
dass ihre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht offen-
sichtlich zutage trete, da sie diese durch die geltend gemachten Prob-
leme nicht hätten glaubhaft machen können,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Strafmass,
zur Anzahl der Vorladungen sowie zum Datum des Urteils des Revisi-
onsgerichts gemacht habe und es zudem nicht nachvollziehbar sei,
dass er sich nach Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils noch fast
während eines Jahres zu Hause aufgehalten habe, sei doch gerade
dort jederzeit mit einer Festnahme zu rechnen gewesen,
dass den eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme, zu-
mal die amtlichen Dokumente (Vorladung, Urteil) nur in Kopie vorlie-
gen würden und als solche äusserst fälschungsanfällig seien,
dass die Vorladung ausserdem formale Fälschungsmerkmale aufwei-
se, indem sie nicht datiert sei und gewisse Rubriken nicht respektive
falsch ausgefüllt seien,
dass es in Anbetracht dieser Erwägungen auch keine Hinweise darauf
gebe, dass der Beschwerdeführer wegen der Website irgendwelchen
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Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise in Zukunft sol-
che erleiden könnte,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geltend gemacht hätten, dass sie in Italien nicht hätten bleiben
wollen und daher auch nicht beabsichtigt hätten, dort ein Asylgesuch
einzureichen,
dass diese Aussagen der Beschwerdeführer nicht gehört werden
könnten, da es in Italien ein den europäischen Standards entsprechen-
des Asylverfahren und Rechtssystem gebe,
dass man sich im Falle allfälliger Übergriffe einzelner Beamter an die
zuständigen Behörden wenden könne,
dass es ausserdem keine Hinweise darauf gebe, in Italien bestehe
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG, zumal Italien das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und diese in der Praxis
auch anwende,
dass demnach die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt
seien und Italien als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne,
dass somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzu-
nehmen und die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und
eine neue Verfügung zu erlassen sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt pflichtgemäss zu erstellen und zu prüfen, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu
unterlassen, es sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung der
Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe an den Heimatstaat offen zu legen und ihnen dazu
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das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, der Wortlaut
von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Voll-
zug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) sei betreffend Nichteintretensentscheiden klar gesetzes-
widrig und dürfe daher nicht angewandt werden,
dass sie im Weiteren geltend machten, Art. 97 Abs. 2 AsylG verstosse
gegen Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-
schutz (DSG, SR 235.1),
dass sie darüber hinaus anführten, weder Gesetz noch Verordnung
würden einen Rechtsmittelweg gegen die Datenweitergabe vorsehen,
wodurch der Anspruch auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13
EMRK, die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) sowie der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt würden,
dass die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit damit begründeten, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
zu können, zumal lediglich ein Anspruch auf Nothilfe bestehe,
dass sie zudem geltend machten, aufgrund einer falschen Annahme
versäumt zu haben, im vorinstanzlichen Verfahren auf entsprechende
Fragen hin das Vorhandensein naher Verwandter in der Schweiz offen
zu legen,
dass sie davon ausgegangen seien, die Angabe bezüglich der Ver-
wandten würde sich für diese im Hinblick auf deren eigenes Asylver-
fahren negativ auswirken,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG); in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzel-
fall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG); in einen Drittstaat weiterreisen kön-
nen, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz
nachsuchen können (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass Art. 34 Abs. 2 AsylG jedoch dann keine Anwendung findet, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG); Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführer in
Italien aktenkundig und unbestritten ist,
dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten -
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net wurde,
dass nicht erwiesen ist, dass zwischen den in der Beschwerde er-
wähnten angeblichen Angehörigen und den Beschwerdeführern tat-
sächlich enge Beziehungen respektive ein verwandtschaftliches Ver-
hältnis besteht,
dass insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre angeb-
lichen Verwandten in der Schweiz im vorinstanzlichen Verfahren aus
Furcht vor Nachteilen nicht erwähnt zu haben, nicht gehört werden
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kann, zumal Asylsuchende vor jeder Anhörung vom BFM auf die
Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten hingewiesen werden,
dass die Beschwerdeführer demnach das angebliche Verwandtschafts-
verhältnis ohne jede Furcht hätten offenlegen können,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführer
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die
von den Beschwerdeführern geltend gemachten Probleme seien un-
glaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG in casu nicht erfüllt
sind, mithin das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kon-
takt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 VVWA das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nicht-
eintretensentscheid verfügt wurde,
dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft
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zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Septem-
ber 2002 vorgesehen war, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretens-
entscheid vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während demgegenüber im
Falle eines ablehnenden erstinstanzlichen Asylentscheides mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt
aufgenommen werden durfte, wenn ein vollziehbarer Wegweisungsent-
scheid vorliegt,
dass diese differenzierende Regelung in den Beratungen in den Eidge-
nössischen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97 Abs.
2 AsylG aufgegeben wurde (vgl. ABN 2004 612 ff.), woraus geschlos-
sen werden muss, dass der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Voll-
zug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere im Sinne
einer Ausweitung nicht nur beim Vorliegen eines erstinstanzlichen
Nichteintretensentscheides, sondern auch beim Vorliegen eines ableh-
nenden Asylentscheides vorsehen wollte,
dass deshalb aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG gewählten Formu-
lierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint wurde" nicht geschlossen werden kann, der Gesetzge-
ber habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in jenen Fällen vorsehen
wollen, in denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erstins-
tanzlich verneint wurde,
dass aufgrund der Entstehungsgeschichte im Gegenteil davon auszu-
gehen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maio-
re minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nicht-
eintretensentscheid vorliegt,
dass somit der Darstellung in der Beschwerde, wonach Art. 4 Abs. 1
VVWA gesetzeswidrig sei, jedenfalls in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht gefolgt werden kann, da im Falle der Anwendung dieser
Bestimmung sehr wohl zu prüfen ist, ob die asylsuchende Person of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG),
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dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführer durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu
unterlassen, abzuweisen ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführern im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiterga-
be von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an
die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die Wegweisung zu Recht an-
geordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in Italien droht,
dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung dorthin schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
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dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insbesondere darauf hin-
zuweisen ist, dass in Italien aufgrund einer ausreichenden medizini-
schen Infrastruktur eine allfällige medizinische Behandlung der Be-
schwerdeführerin gewährleistet ist, so dass keine medizinische Notla-
ge im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG befürchtet werden muss,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und ein entsprechen-
des Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz vor-
liegt,
dass infolgedessen der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass angesichts des unbestrittenen Aufenthalts in Italien und der un-
glaubhaften Vorbringen die Beschwerdebegehren als aussichtslos er-
scheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede Wei-
tergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Be-
schwerde zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine eventuell be-
reits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige auslän-
dische Behörde offen zu legen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgwiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...)
- das BFM, (...) (vorab per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an die Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
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Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilagen:
Empfangsbestätigung, Einzahlungsschein)
- das (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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