Abtei lung IV
D-5075/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5075/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tami-
lischer Ethnie aus B._______ - ersuchte mit an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom
27. November 2008 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Asylgewährung.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die
Situation im (...) Sri Lankas sei besorgniserregend. Am (Datum) sei
eine bewaffnete Gruppe in einen Tempel in B._______ eingedrungen.
Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt bereits auf dem Heimweg
befunden. Später habe er erfahren, dass seine Kollegen bei dem
Anschlag, welcher auch ihm gegolten habe, getötet respektive verletzt
worden seien. In der Folge habe er sich versteckt. Von Seiten der
Behörden sei keine Hilfe zu erwarten, wie die fruchtlosen Anzeigen bei
den Sicherheitsbehörden zeigten. Dank eines zweijährigen Arbeits-
vertrages für eine Tätigkeit in C._______ sei es ihm gelungen, das
Land zu verlassen. Nach Ablauf des Vertrages sei er zu seinen
(Verwandten) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Als (...) Sohn wäre es
seine Pflicht, sich um die Familie zu kümmern, zumal sein Vater
behindert sei. Da er jedoch immer noch gesucht werde, sei sein Leben
in Gefahr.
B.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestätigte die Schweizer Bot-
schaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und for-
derte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum 2. Februar 2009
näher zu begründen und allfällige Beweismittel sowie Kopien seiner
Identitätspapiere einzureichen.
C.
C.a Mit englischsprachigem Schreiben vom 26. Januar 2009 ergänzte
der Beschwerdeführer sein Gesuch und reichte Kopien seines Passes
und Geburtsscheines sowie diverse Dokumente als Beweismittel zu
den Akten. Auf deren Inhalt wird - soweit entscheidwesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Eingabe den Wunsch,
Sri Lanka zu verlassen. Hinsichtlich des im Ersuchen vom 27. Novem-
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ber 2008 angesprochenen Vorfalls konkretisierte er, er habe im besag-
ten Tempel (...-)arbeiten ausgeführt, als eine bewaffnete Gruppe der
Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) das Feuer auf die Arbeiter er-
öffnet habe. Glücklicherweise habe er unverletzt entkommen können.
Er sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Teilnahme
an deren Aktivitäten gezwungen worden. Nach der Abspaltung der
TMVP habe diese ihn zum Beitritt bewegen wollen. Er habe jedoch we-
der mit der einen noch mit der anderen Gruppierung sympathisiert.
Nach dem Vorfall von (Datum) seien bewaffnete Anhänger der TMVP
zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er habe
dies bei der Polizei, der (...) und (...) gemeldet. Die Polizei habe ihm
jedoch keinen persönlichen Schutz gewährt. Um einer Festnahme zu
entgehen, hätten ihn seine Eltern nach C._______ geschickt. Die
dortige Arbeitsstelle habe ihm jedoch nicht entsprochen. Schliesslich
sei er ohne Geld nach Sri Lanka zurückgeschickt worden. Durch eine
Niederlassung in einem anderen Landesteil könne er den Problemen
nicht entgehen, da der Geheimdienst der TMVP im ganzen Land tätig
sei.
D.
D.a Am 27. März 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die
Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört.
D.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe dem
Geheimdienst der LTTE in den Jahren (...) bis (...) Informationen über
Armeebewegungen geliefert und für die LTTE Einkäufe erledigt. Nach
dem Waffenstillstandsabkommen habe er sich oft im Büro der LTTE in
B._______ aufgehalten und die Gruppenführer auf Fahrten zur Einheit
in D._______ begleitet. Zum Selbstschutz habe er Handgranaten
erhalten, da es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen noch zu
Feuergefechten zwischen der Armee und der LTTE gekommen sei. Er
habe regelmässig mit 30 bis 40 Personen an zwei Tagen pro Woche
das Training für Unterstützer der LTTE in D._______ besucht. Sie
seien im Umgang mit Waffen und dem Sammeln von Informationen
ausgebildet worden. Als Mitglied einer damals 15-köpfigen
paramilitärischen Gruppe sei es seine Aufgabe gewesen, Informatio-
nen über Armeebewegungen zu beschaffen. Ein Kadermitglied der
LTTE habe er nicht werden wollen, da er als Mitglied der paramilitäri-
schen Einheit zu Hause habe leben können. Seine Eltern hätten erst
nach dem Vorfall von (Datum) von seiner Rolle erfahren, worauf sie
ihm ein Visum für C._______ besorgt hätten. Er sei nach E._______
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geflogen, ohne die LTTE darüber zu informieren. Die LTTE habe somit
nicht gewusst, dass er das Land verlassen habe beziehungsweise sie
habe zwar gewusst, dass er in C._______ sei, habe ihn dort jedoch
nur begrüsst; weiteren Kontakt habe er nicht gehabt und er sei in
keinerlei Aktivitäten der LTTE in E._______ involviert gewesen. Er sei
nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ihn die Eltern aufgrund der
Krankheit seines Vaters darum gebeten hätten; beziehungsweise weil
ihm aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern der
Karuna (TMVP) und der LTTE in seinem Zimmer - wobei es sich
konkret um einen Streit zwischen ihm und drei jungen Männern aus
F._______ gehandelt habe, die ihn fälschlicherweise der Unterstützung
der Karuna beschuldigt hätten - das Visum für C._______ entzogen
worden sei. Im Übrigen habe er nach dem besagten Streit keinen Lohn
mehr erhalten, da er während zweier Monate nicht mehr zur Arbeit
erschienen sei, so dass der Arbeitgeber ihn nach Hause geschickt
habe beziehungsweise er selbst beschlossen habe, nach Sri Lanka
zurückzukehren, da ihm seine (Verwandte) mitgeteilt habe, dass es im
(...-)teil Sri Lankas zurzeit Arbeitsmöglichkeiten gebe. Nach der
Rückkehr habe er erneut im Haus seiner (Verwandten) in B._______
gewohnt. Mit der LTTE habe er fortan keine Probleme gehabt.
Hingegen seien fünf Tage nach seiner Rückkehr Kadermitglieder der
TMVP zu ihm gekommen und hätten wiederum verlangt, dass er sich
der Gruppierung anschliesse. Seine (Verwandte) sei zudem
aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, er müsse sich stellen, ansonsten
ihm nicht erlaubt werde, im Land zu bleiben beziehungsweise er
getötet und sein (Verwandter) mitgenommen werde. Seine (Verwandte)
habe diesbezüglich bei der Polizei, der (...) und beim (...) Klage
eingereicht.
E.
Mit Schreiben vom 30. März 2009 überwies die Schweizer Botschaft in
Colombo die Akten dem BFM.
F.
F.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 - eröffnet am 22. Juni 2009 - ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens nur zögerlich unsub-
stanziierte Angaben zu seinen Asylgründen gemacht, die teils wider-
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sprüchlich seien, teils einer inneren Logik entbehrten und wesentliche
Fragen nicht beantworteten. Dies lege die Vermutung nahe, dass er
versuche, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. So habe er im
Rahmen der schriftlichen Asylbegründung das Engagement für die
LTTE mit keinem Wort erwähnt, während er in der ergänzenden
Eingabe von erzwungener Tätigkeit gesprochen und im Verlauf der
Botschaftsanhörung angegeben habe, freiwillig den Geheimdienst
unterstützt zu haben und als Paramilitär der LTTE ausgebildet worden
zu sein. Hinsichtlich des Anschlags vom (Datum) habe er zunächst
angegeben, den Tempel im fraglichen Zeitpunkt verlassen und erst
später davon erfahren zu haben, während aus dem eingereichten
Polizeidokument hervorgehe, dass er durch das Attentat selbst verletzt
worden sei. Weiter habe er zunächst angegeben, die LTTE habe nicht
gewusst, dass er Sri Lanka verlassen habe. Erst auf Rückfrage hin
habe er eingeräumt, die Bewegung sei orientiert gewesen. Auch die
Gründe für die Rückkehr nach Sri Lanka vermöchten nicht zu
überzeugen. So habe er zunächst die Erkrankung des Vaters als
Grund genannt, danach jedoch geltend gemacht, es sei in seinem
Zimmer zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der LTTE und
der Karunafraktion gekommen, weshalb sein Visum gestrichen worden
sei. Schliesslich habe er vorgebracht, das Salär sei unzureichend und
die Arbeitsbedingungen schlecht gewesen. Auch die Angaben zur
Frage, wer die Polizei vom Erscheinen bewaffneter Männer am
(Datum) unterrichtet habe, seien widersprüchlich. Berechtigterweise
dürfe jedoch erwartet werden, dass die Schilderungen anlässlich der
Botschaftsanhörung in sich stimmig und mit den Darlegungen im
schriftlichen Asylgesuch sowie den Beweismitteln in den wesentlichen
Zügen übereinstimmten. Zudem könne ihm das Engagement für die
LTTE in der dargelegten Form nicht geglaubt werden, da
erfahrungsgemäss davon auszugehen sei, dass die LTTE Deserteure
und Personen, die eine über das herkömmliche Mass hinausgehende
Ausbildung genossen und Insiderkenntnisse erlangt hätten, nicht
ungestraft ziehen lasse. Angesichts der geltend gemachten Rolle in
der LTTE vermöge auch die Aussage, wonach er in C._______ keine
Kontakte zur LTTE gehabt habe, nicht zu überzeugen. Schliesslich
lasse die Rückkehr nach Sri Lanka Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
geltend gemachten politischen Profils aufkommen, zumal der
Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht nur Übergriffe ehemaliger
Gegner, sondern angesichts der Desertion auch Sanktionen seitens
der LTTE zu befürchten hätte. Auch die Rückkehr in das Haus der
(Verwandten) in der Nähe eines Armeecamps spreche gegen die
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Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Asylbehörden seien nicht
verpflichtet, bei fehlenden glaubhaften Hinweisen seitens des
Gesuchstellers Anhaltspunkte für eine dennoch allfällig vorliegende
Gefährdung zu suchen. Daran vermöchten vorliegend auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer sei
nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb sein
Asylgesuch abzulehnen und ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen sei.
G.
G.a Mit am 20. Juli 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein-
getroffener und von dieser am 29. Juli 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter, englischsprachiger Beschwerde vom
14. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und die Gewährung des Asyls.
G.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, sein Leben
sei in Gefahr. Seine Familie sei arm und sein Vater sei krank. Aufgrund
seiner Situation könne er - der Beschwerdeführer - sich nicht wie an-
dere frei bewegen, weshalb er seiner Pflicht, für die Familie zu sorgen,
nicht nachkommen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat dabei - praxisgemäss - aus prozessökonomischen Gründen
auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Über-
setzung in eine Amtssprache verzichtet, da diese verständlich ist. Der
vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl-
suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10
Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Per-
son aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die
Schweizer Botschaft in Colombo am 27. März 2009 eine persönliche
Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1
durch.
2.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.
3.1 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe aufgrund zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und
mangelnder Realkennzeichen als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung
ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilde-
rung der angeblichen Verfolgung in sich nicht stimmig ist.
Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwer-
deführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü-
gend qualifiziert. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sind nicht
geeignet, die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprü-
che zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu substanziieren
und die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben widersprüchlich und
unsubstanziiert. So vermochte er insbesondere sein Engagement für
die LTTE, auf dem die angebliche Verfolgung basiere, nicht glaubhaft
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darzulegen. Er erwähnte seine Tätigkeit bei der LTTE im schriftlichen
Asylgesuch mit keinem Wort, sondern brachte diese erst in der ergän-
zenden Eingabe vor, wobei er zunächst geltend machte, er habe we-
der für die LTTE noch - nach deren Abspaltung - für die TMVP sympa-
thisiert, sondern sei zur Mitwirkung bei der LTTE gezwungen worden.
Anlässlich der Botschaftsanhörung negierte er dies wiederum und gab
an, er habe freiwillig als Zulieferer für den Geheimdienst der LTTE und
als Mitglied einer paramilitärischen Gruppe mitgewirkt. Derart wider-
sprüchliche Angaben in einem zentralen Punkt der Vorbringen vermö-
gen nicht zu überzeugen. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich
im zuletzt umschriebenen Umfang für die LTTE engagiert, wäre über-
dies nicht glaubhaft, dass er trotz seines Insiderwissens nach der De-
sertion mit der LTTE keinerlei Probleme gehabt habe, weder in
C._______ noch nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka. Auch die
widersprüchlichen Angaben zu dem Anschlag einer bewaffneten
Gruppe vom (Datum) auf den Tempel, in welchem der Beschwerdefüh-
rer gearbeitet habe, vermögen nicht zu überzeugen. Bei einem An-
schlag und einer allfällig daraus resultierenden Verletzung handelt es
sich um einschneidende Ereignisse, welche sich im Gedächtnis ein-
prägen dürften, weshalb diesbezüglich eine in sich stimmige Schilde-
rung zu erwarten gewesen wäre. Hätte der Anschlag vom (Datum)
tatsächlich dem Beschwerdeführer persönlich gegolten, wäre überdies
nicht verständlich, weshalb er trotz der Angst vor diesbezüglicher
weiterer Verfolgung wiederum an den gleichen Wohnort - in das Haus
seiner (Verwandten) in der Nähe eines Armeecamps - zurückgekehrt
sein und damit nicht nur sich selbst, sondern auch die Familien-
angehörigen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt haben sollte. Im Übri-
gen sind auch die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die
Rückkehr aus C._______ in höchstem Masse widersprüchlich; sie
reichen von der Krankheit des Vaters über einen Visumsentzug
aufgrund von Streitigkeiten in seinem Zimmer und die Entlassung
durch den Arbeitgeber wegen Nichterfüllens der Arbeitspflicht bis zur
Abreise aufgrund schlechter Bezahlung respektive wegen in Aussicht
gestellter Arbeitsmöglichkeiten im Heimatland. Schliesslich vermögen
auch die widersprüchlichen Angaben zur Anzeigeerstattung bei der
Polizei nicht zu überzeugen. Laut der Gesuchsergänzung vom
26. Januar 2009 und dem damit eingereichten Polizeidokument vom
(Datum) war der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei, wohingegen
er anlässlich der Botschaftsanhörung seine (Verwandte) als
Anzeigeerstatterin nannte. Im Übrigen wurde die betreffende Anzeige
erst nach Stellung des Asylgesuchs vom 27. November 2008
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eingereicht (vgl. Polizeidokument vom [Datum]: Anzeigeerstattung am
[Datum]). Mithin kann nicht von vornherein von einem fehlenden
Schutzwillen der örtlichen Polizei gesprochen werden. Auch die bei der
srilankischen Menschenrechtskommission erhobene Klage datiert
gemäss dem entsprechenden Dokument erst vom (Datum).
3.2 Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen kein in sich stimmiges Bild und vermögen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen. Es ist ihm nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebe-
willigung indizieren würden.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo [...], verbunden mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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