Abtei lung IV
D-5075/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch (...)
Gesuchstellerin,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Juni 2010 / D-4425/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5075/2010
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin reichte anfangs 2006 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2006
abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde sowie die in der
Folge eingereichten Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos.
B.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Ge-
suchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsver-
weigerungsbeschwerde ein, auf welche der Einzelrichter mit Urteil vom
25. Juni 2010 nicht eintrat.
Zur Begründung des Nichteintretensentscheides wurde ausgeführt,
eine Rechtsverweigerung setze voraus, dass die rechtsuchende
Person zuvor bei der zuständigen Behörde ein verfahrensauslösendes
Gesuch gestellt habe und die Behörde sich weigere, eine Verfügung zu
erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen
verpflichtet wäre, mithin ein Anspruch auf Erlass der Verfügung
bestehe. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Gesuchstellerin
beim BFM ein förmliches Gesuch um Erlass einer Verfügung
betreffend den Anspruch auf Vertretung gestellt hätte. Die
Voraussetzung der expliziten vorgängigen Antragstellung sei
vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Eingabe der Gesuchstellerin
unter dem Titel der Rechtsverweigerung im einzelrichterlichen
Verfahren nicht einzutreten sei.
C.
Diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend liess die
Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Juli
2010 ein Revisionsgesuch einreichen. Sie beantragt darin, es sei
festzustellen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen für das
Beschwerdebegehren vom 20.06.2010 betreffend Verletzung des
Vertretungsrechts in der Verhandlung vom 20.05.2010 erfüllt seien,
und dass deshalb beim einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid
vom 25.08.2010 (recte wohl 25.06.2010) betreffend das genannte
Beschwerdebegehren die Vorschriften über die Besetzung des
Gerichtes verletzt worden seien, somit das Urteil diesbezüglich
aufzuheben sei. Zudem beantragte sie, es sei auf die Beschwerde vom
20.06.2010 einzutreten und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz
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das Vertretungsrecht der Mandantinnen am 20.05.2010 verletzt habe.
Es sei den Gesuchstellerinnen zu gestatten, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einem
Kostenvorschuss abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, den angerufenen
Revisionsgrund zu nennen. Dieser Aufforderung kam die
Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Juli 2010 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung
des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene
Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der Verletzung von
Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 Bst. a BGG)
geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Tochter der
Gesuchstellerin, B._______, geboren (...), in das vorliegende
Revisionsverfahren nicht miteinbezogen wird, war sie doch in das
Verfahren betreffend Rechtsverweigerung nicht involviert.
3.
Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung des Revisionsgesuches im
Wesentlichen vorbringen, das Urteil sei zu Unrecht vom Einzelrichter
gefällt worden, zuständig wäre vielmehr ein ordentlicher Spruchkörper
von drei Richtern oder Richterinnen oder zumindest ein solcher von
zwei Personen gewesen. Aus dem zu revidierenden Urteil ergebe sich
nicht, weshalb ein förmliches Gesuch Sachurteilsvoraussetzung für
eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sein solle, weder durch
Gesetzesauslegung noch durch Judikatur- oder Literaturverweis.
Vielmehr mache gerade das angeführte Literaturzitat klar, dass es
keines förmlichen Gesuches bedürfe. Ein förmliches Gesuch als
Voraussetzung sei auch unvereinbar mit der Orientierungs- und
Aufklärungspflicht als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör.
Demnach sei die Sachurteilsvoraussetzung, dass ein Gesuch vorliege,
über das zu entscheiden sich die Vorinstanz geweigert habe, erfüllt.
Weder Sach- noch Rechtslage sprächen klar für ein Nichteintreten und
das Nichteintreten entspreche keinesfalls einer feststehenden Praxis.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht gemäss Art. 121 Bst. a BGG
seinen Entscheid auf Begehren einer Partei unter anderem in
Revision, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts
verletzt worden sind. Beruht die Besetzung im konkreten Fall auf einer
materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von
Verfahrensrecht, kann sie nicht auf dem Weg der Revision in Frage
gestellt werden. Dies gilt etwa für den Entscheid, ob eine Rechtsfrage
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von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist oder bei der
Prüfung der Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens
(ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 5 zu
Art. 121 BGG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4F_7/2010 vom
29. Juni 2010 E. 6 und 6F_16/2009 vom 22. September 2009 E. 1.2).
Da die Wahl der Verfahrensart auf einer rechtlichen Würdigung der
Streitsache beruht, kann darauf im Revisionsverfahren nicht
zurückgekommen werden (ELISABETH ESCHER, in: Geiser/Münch [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, Rz. 8.12).
4.2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet
als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über das
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG). Gemäss Art. 111 Bst. b AsylG entscheiden die
Richter als Einzelrichter im Falle des Nichteintretens auf offensichtlich
unzulässige Beschwerden.
Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, der Einzelrichter
sei im Urteil vom 25. Juni 2010 zu Unrecht davon ausgegangen, eine
Rechtsverweigerung setze ein verfahrensauslösendes Gesuch um
Erlass einer Verfügung voraus. Aus diesem Grund sei einerseits der
Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt, jedenfalls habe es sich
nicht um eine offensichtlich unzulässige Beschwerde gehandelt. Diese
Argumentation erweist sich vorliegend als nicht stichhaltig. Mit dem
Einwand, ein Gesuch um Verfügungserlass bilde keine Voraussetzung
für eine Rechtsverweigerung, setzt die Gesuchstellerin ihre eigene
Rechtsauffassung anstelle der im Urteil vom 25. Juni 2010 vertretenen
und übt damit appellatorische Kritik, welche im Rahmen eines
Revisionsverfahrens unbeachtlich ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Die Kritik vermag
damit von vornherein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121
Bst. a BGG zu begründen. Im Hinblick auf die Frage, ob es sich um
eine offensichtlich unzulässige Beschwerde handelte, übersieht die
Gesuchstellerin, dass der Entscheid darüber auf materiell-rechtlichen
Überlegungen beruht, auf welche im Revisionsverfahren nach der
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berufung auf
Art. 121 Abs. 1 Bst. a BGG nicht zurückgekommen werden kann.
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5.
Zusammenfassend ist damit nach dem Gesagten festzuhalten, dass
keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni
2010 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Mit vorliegendem Entscheid ist das Revisionsverfahren
abgeschlossen, weshalb der Antrag, der Gesuchstellerin sei zu
gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig werden.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die
Revisionsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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