B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5075/2014
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 26. Juni 2013 und gelangte in die B._______. Im Besitz eines durch
das schweizerische Generalkonsulat in C._______ ausgestellten Visums
reiste er auf dem Luftweg am 25. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo er
am 18. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom
27. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2014 wurde er vom
BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, aus F._______
zu stammen, wo er seit Geburt bis zum Januar 2013 bei seiner Familie
gelebt habe. Im Juli sei sein Bruder M. festgenommen worden. Dieser sei
aus dem Militärdienst geflohen, nachdem man ihm befohlen gehabt habe,
auf Demonstranten zu schiessen. Seine Eltern sowie ein Onkel hätten ihn
nach einer aufwändigen Suche in einem Gefängnis in F._______ besuchen
können. Sie hätten Folterspuren auf seinem Körper festgestellt. M. sei nach
deren Besuch zunächst zurück zu seiner Einheit gegangen und später
nach G._______ versetzt worden. Nach einer Weile sei der Kontakt zu M.
abgebrochen. Der für M. zuständige Offizier habe auf Anfrage mitgeteilt, M.
sei geflüchtet und habe sich der Freien Armee angeschlossen. Im Septem-
ber 2012 habe man anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Sicherheits-
beamte seinen Vater und den Onkel mütterlicherseits festgenommen. Auf
seine Frage, was mit den Angehörigen geschehe, habe er keine Antwort
erhalten. Einer seiner Onkel habe über einen ihm bekannten Offizier den
Aufenthaltsort der Inhaftierten herausgefunden. Auch habe er erfahren,
dass man sie verhöre und sie nach Beendigung der Verhöre nach Hause
gehen könnten. Einige Zeit später sei die Familie angerufen und aufgefor-
dert worden, zur Identifikation einer Leiche nach G._______ zu gehen. Zwi-
schen Oktober und Dezember 2012 seien sein Grossvater und die Mutter
nach G._______ gereist und hätten die entstellte Leiche von M., die sie nur
anhand von Dokumenten und persönlichen Effekten hätten identifizieren
können, entgegengenommen. Der ehemals für M. zuständige Offizier habe
bei der Übergabe der Leiche gesagt, dies geschehe mit Deserteuren und
dies sei auch eine Lektion für den Bruder, falls er das vorhabe. Aus Angst
vor einer möglichen Festnahme habe seine Mutter ihm im Januar 2013
empfohlen zu flüchten. Er habe sich zunächst bei Verwandten in F._______
versteckt. Am 5. März 2013 habe ihm die Mutter mitgeteilt, eine Gruppe
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gefunden zu haben, mit der er in die B._______ fliehen könne. Die Flucht
durch Syrien habe rund drei Monate gedauert, bis er die Grenze zur
B._______ passiert habe. Zwei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz
habe er von seiner Familie erfahren, dass man seinen Vater und den Onkel
unter der Bedingung freigelassen habe, dass er (der Beschwerdeführer)
sich den Behörden stelle.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine syrische Identitäts-
karte im Original sowie zwei seinen Bruder M. betreffende Todesbeschei-
nigungen, eine ausgestellt durch die Führung der Armee, die andere durch
das Innenministerium, zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 19. Au-
gust 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die
Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Unter Angabe
der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich und würden in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen (Angaben im Zusammenhang mit der Rekrutierung zum Militär-
dienst beziehungsweise zum Kampf; Angaben zum Grund der Festnahme
des Vaters und Onkels respektive zu deren Freilassung; Angaben zur
Dauer der Festhaltung des Vaters und Onkels, zu deren an eine Bedingung
geknüpfte Freilassung sowie zum seit diesem Zeitpunkt geführten Leben,
ohne Problemen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein; Mög-
lichkeit zur Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich der geltend ge-
machten Hausdurchsuchung). Die beiden eingereichten, den Tod des Bru-
ders bescheinigenden Dokumente (mögliche Ursache) vermöchten weder
das Schicksal des Bruders, namentlich seine zweifache Desertion und
seine durch die Aussage des Offiziers angedeutete Bestrafung für die De-
sertion, noch die Absicht der Behörde, den Beschwerdeführer für den
Kampf beziehungsweise den Militärdienst zu rekrutieren, zu belegen. Die
vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten
Sachverhalt zu stützen. Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Si-
cherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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C.
Mit Eingabe vom 10. September 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie
zur Neubeurteilung an das BFM. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2014
wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 14. Oktober 2014,
zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2014 geleistet.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014, die
dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt wurde, die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das BFM hat mit Verfügung vom 18. August 2014 den Vollzug der Weg-
weisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die
Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge, wonach der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei, fehl geht.
Anlässlich der beiden Befragungen (BzP/Anhörung) berief sich der Be-
schwerdeführer grundsätzlich auf die gleichen Bewegründe, welche für
seine Ausreise massgebend gewesen sein sollen. Den entsprechenden
Protokollen sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er aus
in den jeweiligen Befragungssituationen liegenden Gründen nicht in der
Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Verständigungsprobleme
mit den Dolmetschern sind ebenfalls keine auszumachen, bezeichnete er
doch die entsprechenden Leistungen wiederholt als gut (BzP) respektive
als ausgezeichnet (Anhörung). Die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit
(Anhörung) der beiden Protokolle bestätigte der Beschwerdeführer sodann
unterschriftlich, weshalb er sich auf seine Aussagen behaften zu lassen
hat. Diese Feststellung erfährt noch dadurch an Gewicht, dass die bei der
Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände zum Protokoll
oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen anzumelden hatte.
Angesichts dieser Sachlage ist der rechtserhebliche Sachverhalt als er-
stellt zu erachten, nicht zuletzt auch deshalb, weil dieser selbst auf Be-
schwerdestufe unverändert geblieben ist. Ferner ist in diesem Zusammen-
hang zu erwähnen, dass die Vorinstanz dem zu beurteilenden Sachverhalt
ihre massgebenden und entscheidenden Überlegungen, von denen sie
sich leiten liess, zugrunde gelegt hat. Diese vorinstanzliche Sichtweise be-
schlägt aber nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
sondern stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, was denn auch aus
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hervorgeht (Art. 1, Erwägun-
gen des BFM im Zusammenhang mit der Rekrutierung des Beschwerde-
führers für den Militärdienst; Art. 2, Erwägungen des BFM zum Grund der
Festnahme des Vaters und des Onkels; Art. 4, Fachkenntnisse im Zusam-
menhang mit der Prüfung der Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit). Die in
diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
5.2 Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
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Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf die zutreffenden, hauptsächlich unter Angabe der Fund-
stellen gemachten Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Gleichermassen verhält es sich mit den vorins-
tanzlichen Erwägungen hinsichtlich der als untauglich qualifizierten Be-
weismittel (vgl. auch Bst. B hiervor).
5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften oder zu beseitigen. Letzteren
wird bei grundsätzlich unverändertem Sachverhalt nichts Substanzielles
entgegengesetzt. Im Zusammenhang mit der Rekrutierung zum Militär-
dienst wird lediglich auf zwei Internetpublikationen verwiesen, denen auf-
grund ihres allgemeinen Charakters und mangels konkret auf die Person
des Beschwerdeführers bezogener Ausführungen beweisrechtlich keine
Bedeutung beizumessen ist, mithin er daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich dieses Sach-
verhaltsumstands auf dessen aufschlussreiche Antworten anlässlich der
beiden Befragungen zu verweisen, wo er zu Protokoll gab, weder ein Mili-
tärbüchlein zu besitzen noch eine schriftliche Aufforderung (zum Militär-
dienst) erhalten zu haben noch (in diesem Zusammenhang) irgendwelche
Kontakte mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. A 5 S. 6 sowie
A 14 Frage 50 f. S. 8 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Zu den übrigen ihm
vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen nimmt er bloss zu
einem vorinstanzlichen Begründungselement Stellung und dies in einer
derart pauschalen Form, dass dies nur als unbehelflicher Erklärungsver-
such gewertet werden kann. So führt er hinsichtlich des Grundes für die
Festnahme des Vaters aus, dass die syrische Regierung keinen Festnah-
megrund brauche. Insgesamt wird auf Beschwerdestufe aufgrund man-
gelnder substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen keine Klärung der diversen Unstimmigkeiten herbeigeführt.
Auch unterbleiben nähere Hinweise oder Aufschlüsse, die neue und unum-
stössliche Erkenntnisse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers aufzuzeigen vermöchten. Zu keiner anderen Beurtei-
lung führt auch das am 12. Oktober 2012 auf Facebook veröffentlichte und
auf Beschwerdestufe eingereichte Foto in Farbkopie betreffend den ver-
storbenen Bruder M. Dieses Beweismittel ist nicht geeignet, die behaupte-
ten Hintergründe zum Tod von M. darzulegen beziehungsweise die von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlussfolgerun-
gen zu entkräften oder gar zu beseitigen. In den vorinstanzlichen Erwägun-
gen wird nirgends gesagt, gemäss den Erkenntnissen der Vernehmungs-
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lehre würden die Aussagen des Beschwerdeführers keine Realitätskenn-
zeichen aufweisen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darzutun vermochte, er sei einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen oder habe begründete Furcht, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist – wie unter E. 5.1 dargelegt
– abzuweisen. Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 18. August
2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Aus-
führungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 5. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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