B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5076/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
(Wiedererwägungsverfahren);
Zwischenverfügung des SEM
vom 25. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer gelangte seinen Angaben zufolge am 30. April
2019 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
A.b. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (dem dannzumaligen
Rechtsvertreter am 17. Juli 2019 eröffnet) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Frankreich an, und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c. Der dannzumalige Rechtsvertreter teilte dem SEM mit Eingabe vom
18. Juli 2019 die Beendigung der Rechtsvertretung gemäss Art. 102h
Abs. 4 AsylG mit. Dabei wies er darauf hin, der Beschwerdeführer sei über
die Gründe der Mandatsniederlegung informiert worden.
B.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. August 2019 beim SEM
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte, es sei die Verfügung des
SEM vom 15. Juli 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das
Asylgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich aus-
zusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Erlass
eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Schweiz müsse von
ihrem Recht auf Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), Gebrauch machen.
C.
Das zuständige kantonale Migrationsamt ordnete am 24. September 2019
gestützt auf Art. 73 bis 78 AIG (SR 142.20) eine Ausschaffungshaft des Be-
schwerdeführers unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an.
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D.
Das SEM stellte mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 – eröff-
net am 27. September 2019 – fest, der Vollzug der Wegweisung werde
nicht ausgesetzt.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. September 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
SEM vom 25. September 2019 ein und beantragte, die angefochtene Zwi-
schenverfügung sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unver-
zügliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und mittels beigelegten Beweismitteln festzustellen, dass er ei-
nen (…) unternommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
1.2. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Zwi-
schenverfügung des SEM vom 25. September 2019. Eine Zwischenverfü-
gung, mit der – wie hier – in einem Wiedererwägungsverfahren ein Gesuch
um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgelehnt wird, ist selbständig
anfechtbar, weil die Verweigerung der Vollzugsaussetzung einen nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG
bewirken kann (vgl. BVGE 2008/35; Urteil des BVGer E-2422/2012 vom
10. Mai 2012 E. 1.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG, 2. Halbsatz) ist ein-
zutreten.
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Seite 4
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG hemmt die Einreichung eines Wiedererwä-
gungsgesuchs den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zu-
ständige Behörde entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschieben-
den Wirkung oder der Aussetzung des Vollzuges kommt funktionell die Be-
deutung einer vorsorglichen Massnahme gleich. Voraussetzung ist, dass
konkrete Hinweise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vor-
liegen und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 AsylG). Der
Beschwerdeführer hat demnach ein überwiegendes privates Interesse am
Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das grundsätzlich erhebliche
öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung
überwiegt (vgl. m.w.H. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, S. 381 Rz. 1076; Urteil des BVGer E-2422/2012 vom 10. Mai 2012
E. 1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz verweigert die Aussetzung des Wegweisungsvollzu-
ges, da sie das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug der in
Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung höher gewichtet als das
private Interesse des Beschwerdeführers, sich während des vorliegenden
Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Die Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch seien bereits im Entscheid vom 15. Juli 2019 gewürdigt wor-
den. Der neu vorgebrachte (…) sei vom Beschwerdeführer anlässlich des
rechtlichen Gehörs zur Haftanordnung vom 24. September 2019 in keiner
Weise erwähnt worden, woraus zu schliessen sei, dass keine unmittelba-
ren Gründe gegen eine Überstellung nach Frankreich sprechen würden.
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Zudem trage die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung,
indem es die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dub-
lin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die not-
wendige medizinische Behandlung informiere.
4.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen
das im Wiedererwägungsgesuch Vorgebrachte. Er habe in Frankreich für
beinahe die komplette Dauer seines Aufenthalts keinerlei Obdach erhalten.
Er habe in einer permanenten existenziellen Notlage gelebt, was gravie-
rende Auswirkungen auf sein bereits traumatisiertes und (…) nachweislich
schwer angeschlagenes Wohl gehabt habe. Die Vorinstanz habe sich nicht
rechtsgenüglich um ihn gekümmert, indem es Abklärungen betreffend
seine (…) unterlassen habe. Der Wegweisungsvollzug nach Frankreich sei
für ihn mit den von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht vereinbar. Die Vorinstanz hätte von ihrem Recht auf
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO Gebrauch machen und auf
sein Asylgesuch eintreten müssen.
5.
5.1. Ein Wiedererwägungsgesuch ist gutzuheissen, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist.
5.2. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass betreffend den Beschwer-
deführer bereits eine Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2019 (Nicht-
eintreten auf Asylgesuch und Anordnung Wegweisungsvollzug nach Frank-
reich) vorliegt, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Mit seinen Ausführungen zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was nicht bereits in die Erwägun-
gen des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. Juli 2019 Eingang gefunden
hat. Damit sind alle relevant erscheinenden Vorbringen mit Rechtskraft be-
legt. Namentlich wurde die vom Beschwerdeführer bei einer Wegweisung
nach Frankreich anzutreffende Situation bereits hinreichend gewürdigt. Es
ist festgestellt worden, dass sich Frankreich als Mitgliedstaat des Dublin-
Raums an die geltenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen halte.
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Seite 6
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe nicht aufzeigt, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Bun-
desrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr setzt
sich der Beschwerdeführer kaum mit dem angefochtenen Entscheid aus-
einander und wiederholt wortwörtlich seine im Wiedererwägungsgesuch
erwähnten Vorbringen. Diese stellen damit lediglich eine Kritik am recht-
kräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2019 dar. Das SEM geht
zutreffend davon aus, dass Frankreich sich an die Aufnahmerichtlinien hal-
ten würde und der Beschwerdeführer in Frankreich (erneut) um Asyl nach-
suchen kann. Weiter weist es zu Recht darauf hin, dass der behauptete
(…) anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Haftanordnung vom 24. Sep-
tember 2019 vom Beschwerdeführer unerwähnt geblieben ist. Ungeachtet
dessen verfügt aber auch Frankreich über geeignete medizinische Einrich-
tungen, welche eine allenfalls notwendige (…) Behandlung des Beschwer-
deführers sicherstellen können. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer einen (…) unternommen habe, ist vor diesem Hin-
tergrund nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie im Rahmen ihrer
antizipierten und summarischen Begründung die Aussichtslosigkeit des
Wiedererwägungsgesuchs annimmt.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass Frankreich sich nicht an die massgeben-
den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Die
Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zu Recht das öffentliche Interesse
an einem Vollzug des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids höher ge-
wichtet und sie ist davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens im Nach-
barland Frankreich abzuwarten, da er sich für allenfalls notwendige medi-
zinische beziehungsweise (…) Behandlungen an die zuständigen Instituti-
onen in Frankreich wenden kann. Die Gesuche, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug sei
unverzüglich auszusetzen, sind mit dem vorliegenden Endentscheid ge-
genstandslos geworden.
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7.
7.1. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweist.
7.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – nicht erfüllt sind.
7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: