Abtei lung IV
D-5077/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
China,
vertreten durch lic. iur. Niklaus J. Fischer,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5077/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 3. August 2002 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) ein Asylgesuch. Sowohl anlässlich der
summarischen Befragung vom 13. August 2002 als auch bei der An-
hörung durch die kantonalen Behörden machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem in der Volksre-
publik China gelegenen Dorf (...), wo er seinen Eltern bei der Feldar-
beit geholfen und Tiere gehütet habe. Geflüchtet sei er, weil die
Behörden hohe Steuern verlangt und der Bevölkerung keinerlei Frei-
heiten bezüglich Religionsausübung etc. zugestanden hätten (vgl.
A9/17 S. 4 ff.).
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF [heute: BFM]) liess in der Folge
ein Lingua-Gutachten erstellen, wobei zwei Sachverständige zum
Schluss kamen, der Beschwerdeführer stamme sehr wahrscheinlich
nicht aus der Volksrepublik China. Abklärungen über die Schweizer
Botschaft in Indien ergaben weiter, dass der Beschwerdeführer in (...),
Indien, gelebt habe, wo seine Eltern immer noch wohnten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwer-
de. Mit Urteil der ARK vom 21. Juni 2004 wurde diese, soweit darauf
einzutreten war, abgewiesen.
C.
Mit Schreiben vom 27. April 2005 wandte sich ein Vertreter des Be-
schwerdeführers an das BFM und beantragte die vorläufige Aufnahme
nach Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121), die Erstreckung
der Ausreisefrist sowie die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit.
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Das BFM registrierte die Eingabe einerseits als Wiedererwägungsge-
such, anderseits wurde sie an die ARK weitergeleitet, wo sie am
18. Mai 2005 einging. Mit Brief vom 20. Mai 2005 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, es lägen keine Revisionsgründe vor und die
Akten würden dem BFM zur weiteren Behandlung zurückgesandt.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist sei verspätet
und könne deshalb nicht behandelt werden.
D.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 27. Januar 2006 setzte das BFM
den Vollzug der Wegweisung nach summarischer Aktenprüfung einst-
weilen aus. Die Schweizer Botschaft in Neu Delhi wurde sodann mit
Schreiben vom 2. Februar 2006 um Vornahme weiterer Abklärungen
ersucht.
Am 21. März 2006 ging beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch/
Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens" betitelte Eingabe
des Beschwerdeführers ein. Darin bat der Beschwerdeführer darum,
ihm den Status als anerkannter Flüchtling zuzuerkennen. Mit Eingabe
vom 13. April 2006 reichte die zwischenzeitlich mandatierte Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers eine "Verbesserung des Wiederer-
wägungsgesuchs" nach. Darin liess der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass
subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren sei. Eventuell sei wiedererwägungsweise
die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer deshalb die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E.
Am 31. August 2006 gingen die Abklärungsergebnisse der Schweizer
Botschaft beim BFM ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Ergebnisse infor-
miert und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
eingeräumt. Das Bundesamt hielt im Wesentlichen fest, nach den Er-
kenntnissen der schweizerischen Vertretung habe der Beschwerdefüh-
rer mit seinen Eltern sowie einem Bruder und zwei Schwestern in (...),
Indien, gelebt. Er habe über ein "Residential Certificate/Residential
Permit" verfügt. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer
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entgegen seinen Aussagen in Indien gelebt habe und dort über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge. Aus diesem Grund könne er nach
Indien zurückkehren.
F.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 14. September 2006 liess der
Beschwerdeführer einräumen, die Abklärungsergebnisse der schwei-
zerischen Vertretung seien zutreffend. Der Beschwerdeführer machte
jedoch geltend, seine Aufenthaltserlaubnis für Indien sei kurz vor sei-
ner Ausreise abgelaufen und er habe sie, da er sich in der Schweiz
befunden habe, nicht erneuern lassen können. Als chinesischer
Staatsbürger ohne Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat müsste ein all-
fälliger Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China erfolgen, was
auszuschliessen sei.
G.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 – eröffnet am 16. Oktober 2006 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entschei-
des vom 11. Februar 2004. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen
fest, aus dem Bericht der Vertretung in Neu Delhi gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer in Indien geboren sei und bis zu seiner
Ausreise bei seinen Eltern in (...) gelebt habe. Er verfüge über eine
Aufenthaltsbewilligung der indischen Behörden. Gemäss den
Erkenntnissen des Bundesamtes liessen sich einerseits
Aufenthaltsbewilligungen von Tibetern in Indien problemlos verlängern,
anderseits verfüge der Beschwerdeführer über ein "Identity
Certificate", dessen Gültigkeit üblicherweise zehn Jahre betrage und
das bei Ablauf der Gültigkeit auch bei den indischen Behörden in der
Schweiz verlängert werden könne. Zusammenfassend sei festzuhal-
ten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 11. Februar 2004 zu beseitigen vermöchten.
H.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer bei der ARK Beschwerde gegen den Entscheid des
BFM. Er führte darin zusammengefasst aus, er werde nach Indien zu-
rückkehren, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise
deren Verlängerung erhalte und die indischen Behörden eine Überstel-
lung nach China ausschliessen würden, andernfalls beantrage er, es
sei ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. In prozessualer Hinsicht
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ersuchte er darum, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 14. November 2006 beantragte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zudem, dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest,
der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland
abzuwarten. Gleichzeitig wies er auch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Einräumung
einer bis zum 1. Dezember 2006 laufenden Frist und Androhung des
Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--
auf.
J.
Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 27. November 2006
liess der Beschwerdeführer vorbringen, er könne den ihm auferlegten
Kostenvorschuss nicht leisten, nachdem er mit einem Arbeitsverbot
belegt worden sei. Zudem habe er sich persönlich bei der indischen
Botschaft in Bern gemeldet, wobei ihm die Auskunft erteilt worden sei,
für Tibeter sei die indische Botschaft nicht zuständig. Zusammen mit
dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine vom Rechtsvertre-
ter verfasste Aktennotiz ein, in welcher das Vorsprechen bei der
indischen Botschaft geschildert wird.
K.
Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters der ARK vom
30. November 2006 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine
dreitägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt.
L.
Der Beschwerdeführer zahlte am 4. Dezember 2006 einen Betrag von
Fr. 1'200.-- auf das Konto der ARK ein.
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M.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers leitete mit Schreiben vom
7. Dezember 2006 eine schriftliche Auskunft der indischen Botschaft
vom 6. Dezember 2006 in Bern an die ARK weiter, wonach für aus
Tibet stammende Personen keine Aufenthaltserlaubnis in Indien
ausgestellt werde.
N.
Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 21. De-
zember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 wurden durch den Rechtsvertreter
eine Bestätigung über den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers von
2002 bis 2004 sowie eine Bestätigung über einen künftig möglichen
Arbeitseinsatz zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nachdem nach Lehre und Rechtsprechung Wiedererwägungsentschei-
de grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Wiedererwägungsbeschwerde.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 5.2 -
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
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entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwä-
gungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell
auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren sinnge-
mäss die Anpassung der ursprünglichen Verfügung im Wegweisungs-
vollzugspunkt geltend machte. Dem Beschwerdeführer den "Flücht-
lingsstatus" beziehungsweise den "Status eines Asylanten" zu erteilen,
wie der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in ihren Eingaben
vom 12. beziehungsweise 27. November 2006 beantragen, kommt
somit aufgrund der auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten
Thematik des Wiedererwägungsgesuches nicht in Betracht. Auf die
diesbezüglichen Begehren ist demnach nicht einzutreten.
5.3 Der Beschwerdeführer macht im Rechtsmittelverfahren geltend, er
befürchte, dass ihm infolge der mehrjährigen Landesabwesenheit die
indischen Behörden sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch das
"Identity Certificate" aberkennen könnten. Der Rechtsvertreter führt
dazu aus, es sei gemäss Informationen tibetischer Kreise davon
auszugehen, dass die indische Botschaft in Bern bis anhin in allen
Fällen die Neuausstellung oder Verlängerung abgelaufener oder
abhandengekommener "Identity Certificates" verweigert habe. Ohne
Aufenthaltsbewilligung in Indien müsse der Beschwerdeführer mit
einer Abschiebung nach China rechnen, wo er mit völker- und
menschenrechtswidrigen Repressalien konfrontiert wäre.
5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Zum einen ist anzumerken, dass der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Zum andern wies die Vorinstanz zutreffend darauf
hin, dass der Beschwerdeführer als tibetischer Flüchtling in Indien vor
einer Abschiebung in die Volksrepublik China geschützt ist (vgl. zum
Aufenthaltsrecht in Indien auch nachfolgend Ziff. 5.4.3). Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
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tuation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Rückkehr nach Indien
sei für ihn aus generellen oder individuellen Gründen nicht zumutbar.
Solche Umstände sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr
ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei
zumutbar.
5.4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG sind die betroffenen Personen nach
Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides verpflichtet,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Das Bundes-
amt hielt fest, gemäss seinen Erkenntnissen lasse sich einerseits die
Aufenthaltsbewilligung von Tibetern in Indien problemlos verlängern.
Anderseits verfüge der Beschwerdeführer über ein "Identity
Certificate", dessen Gültigkeit üblicherweise zehn Jahre betrage und
das bei Ablauf der Gültigkeit auch bei den indischen Behörden in der
Schweiz verlängert werden könne. Die dagegen gerichteten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug sei nicht
möglich, weil die indische Botschaft in der Schweiz ihm keine
Dokumente ausstelle, vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen –
wie schon in der Zwischenverfügung vom 30. November 2006 erwähnt
– nicht zu entkräften. Es versteht sich von selbst, dass die
Beschaffung gültiger Reisepapiere beziehungsweise die Mitwirkung
dazu aufgrund der tatsächlich vorliegenden Umstände zu geschehen
hat. Davon kann angesichts der Schilderung des Rechtsvertreters über
den Ablauf des Vorsprechens bei der indischen Botschaft in Bern
keine Rede sein. Weder aus der Aktennotiz noch aus dem Schreiben
des Rechtsvertreters an die indische Botschaft geht hervor, dass die
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indische Vertretung in adäquater Weise über die Situation des Be-
schwerdeführers, dass dieser nämlich bereits über eine Aufenthaltsbe-
willigung sowie ein "Identity Certificate" verfügte, informiert wurde.
Entsprechend nimmt denn auch das Antwortschreiben der indischen
Vertretung keinerlei Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen
Situation. Aus dem Umstand, dass die Frage nach einer allfälligen
Verlängerung einer früheren Aufenthaltsbewilligung anlässlich des
Vorsprechens nicht gestellt werden konnte, kann nicht geschlossen
werden, eine frühere allenfalls abgelaufende Aufenthaltsbewilligung
könne nicht verlängert werden. Damit gelingt es dem Beschwerdefüh-
rer nicht, die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen. Vielmehr ist
der Wegweisungsvollzug nach Indien als möglich zu erachten (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu
Recht davon abgesehen hat, seine rechtskräftige Verfügung vom
11. Februar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Bundesamt hat
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Dezember
2006 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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