Abtei lung IV
D-5077/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...), Russland,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5077/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) an
Bord eines Lastwagens verliess und über ihr unbekannte Länder am
1. Juni 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte,
dass sie gleichentags in (...) um Asyl nachsuchte und, da sie bei der
Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am 1.
Juni 2010 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. (...)),
dass sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) am (...) zur
Person befragt und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (...),
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
sie sei am (...) (damalige (...) Sowjetrepublik [SSR]) als Tochter einer
aserbaidschanischen Mutter und eines armenischen Vaters geboren
worden, welcher in ihrer frühen Kindheit gestorben sei,
dass ihre Mutter mit ihr im Alter von sieben Jahren wegen ethnischer
Probleme nach (...) (damalige (...) SSR) geflohen sei und sie sich seit
dem Jahr (...) in (...) aufgehalten hätten, wo sie in der Folge
zusammen mit ihrer Mutter einen (...) betrieben habe,
dass sie der dortigen Quartierpolizei monatlich (...) für ihre
Aufenthaltsgenehmigung bezahlt hätten und ständig unterdrückt
worden seien, weil sie keine ethnischen (...) seien,
dass seit dem Jahr (...) kriminelle Personen von ihnen monatlich (...)
Schutzgeld gefordert und zudem (...) verlangt hätten, wozu sie sich
geweigert hätten, weshalb das monatliche Schutzgeld auf (...) erhöht
worden sei,
dass sie sich deswegen mehrmals an die Polizei gewandt hätten,
welche jedoch gesagt habe, dass sie dagegen nichts ausrichten
könnte,
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dass schliesslich (...) Schutzgeld von ihnen verlangt worden sei,
welchen Betrag sie jedoch nicht hätten aufbringen können,
dass im (...) fünf oder sechs Männer in (...) gekommen seien, sie und
ihre Mutter geschlagen und die gesamte Einrichtung demoliert hätten,
und einer der Täter versucht habe, sie zu vergewaltigen, ihr jedoch die
Flucht zu einer Bekannten gelungen sei,
dass sie bei der Rückkehr ihre Mutter vor dem von den Tätern (...)
sitzend vorgefunden habe und die anwesenden Polizisten ihr
gegenüber geäussert hätten, sie würden sofort Massnahmen
ergreifen,
dass sie sich in der Folge bis zur Ausreise während sechs Monaten
bei einer Bekannten aufgehalten habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. Juli
2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb
der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass sie erklärt habe, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen und sich
überall jeweils illegal aufgehalten habe,
dass, so das BFM weiter, wenn sie tatsächlich in der (...) SSR geboren
wäre, ihre Geburt in der damaligen Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken (UdSSR) mit Angaben ihrer Eltern registriert worden
und damit die Grundlage für den Erwerb einer Staatsangehörigkeit in
einem der Nachfolgestaaten der UdSSR gegeben wäre,
dass ihre Behauptung, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen und sich
seit dem Jahr (...) illegal in (...) aufgehalten zu haben, mit dem im Jahr
1991 verabschiedeten, sehr liberalen (...) Staatsangehörigkeitsgesetz
nicht vereinbar sei,
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dass sie bezeichnenderweise auch über keine ausreichenden Orts-
kenntnisse von (...) verfüge, indem sie beispielsweise weder wisse, wie
der Fluss heisst, der durch diese Stadt fliesst, noch ob es dort einen
Flughafen gibt, welche Unkenntnis für eine Person, die sich dort
während (...) Jahren aufgehalten habe wolle, nicht nachvollziehbar sei,
dass zudem ihre Aussagen, wonach sie nicht wisse, ob ihre Mutter
Geschwister habe und wo die Verwandten der Mutter lebten, sowie ihr
Unvermögen, Angaben zur Familie ihres Vaters zu machen, er-
fahrungswidrig seien, und nicht einleuchte, dass sie nicht (...) spreche,
obwohl sie sich während sechs Jahren in (...) aufgehalten haben wolle,
dass aufgrund dieser Erwägungen offensichtlich sei, dass die Be-
schwerdeführerin unzutreffende Angaben zu ihrer Herkunft gemacht
habe und versuche, die Schweizer Asylbehörden über ihre Staats-
angehörigkeit zu täuschen,
dass bezeichnenderweise auch ihre Angaben zu ihren Ausweis-
papieren realitätswidrig und widersprüchlich seien, zumal sie anläss-
lich der Befragung vom (...) wiederholt dargelegt habe, in (...) SSR
einen Inlandpass besessen zu haben, mit dem sie im Jahr (...) in die
(...) SSR gereist sei, auf Vorhalt, dass damals noch keine (...)
Inlandpässe ausgestellt worden seien, indes erklärt habe, sie wisse es
nicht mehr, vermutlich habe es sich um einen sowjetischen Pass
gehandelt, wogegen sie anlässlich der Anhörung vom (...) ausgeführt
habe, beim erwähnten Dokument habe es sich um einen
Geburtsschein gehandelt und sie sei diesbezüglich anlässlich der
Erstbefragung missverstanden worden,
dass dieser Rechtfertigungsversuch als unbehelflich zu qualifizieren
sei, da die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung des
Protokolls mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigt
habe,
dass schliesslich ihre Schilderung, derzufolge sie während der Reise
in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, angesichts der strengen
Einreisekontrollen in den Schengenraum realitätsfremd sei,
dass das erwähnte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin keinen
anderen Schluss zulasse, als dass sie ihre Ausweis- und Reise-
dokumente den Schweizer Behörden absichtlich vorenthalte, um ihre
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wahre Identität zu verheimlichen und eine Rückführung in ihren
Heimatstaat zu verhindern beziehungsweise zu erschweren,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass nach dem Gesagten die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Herkunft in Abrede zu stellen und aufgrund ihrer dürftigen
Ortskenntnisse ihr angeblicher Aufenthalt ab dem Jahr (...) in (...) nicht
glaubhaft sei, weshalb den von ihr darauf gestützten
Verfolgungsvorbringen jegliche Grundlage entzogen sei,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Übrigen asyl-
rechtlich auch nicht relevant wären, zumal es sich um Übergriffe von
Drittpersonen handeln würde, der diesbezügliche Schutz durch den
(...) Staat grundsätzlich gewährleistet sei und die zuständige Polizei
den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge im Zusammenhang mit
dem geltend gemachten Überfall (...) entsprechende Untersuchungs-
massnahmen eingeleitet habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2010 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of -
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich in der Beschwerde weder Ausführungen zu den fehlenden
Reise- beziehungsweise Identitätspapieren finden noch diesbezüglich
entschuldbare Gründe dargelegt werden,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen ver-
mag, dass sie durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden sei (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensicht -
lichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant quali-
fizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern
sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest-
gehalten wird (die Beschwerdeführerin habe in (...) grosse Probleme
und könne gegenwärtig nicht dorthin zurückkehren, weil es dort für sie
sehr gefährlich sei),
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich
offensichtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die
zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerde-
führerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
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baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im angeblichen Heimatstaat herrschende politische Si -
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den angeb-
lichen Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass angesichts der in jeder Hinsicht offensichtlich unglaubhaften An-
gaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, diese be-
sitze in ihrem angeblichen Heimatstaat kein Beziehungsnetz,
dass sie noch jung ist, soweit aktenkundig an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, als (...)
erwerbstätig war und nebst ihrer Muttersprache sehr gute Kenntnisse
der (...) sowie Grundkenntnisse der englischen Sprache besitzt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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