B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5077/2013
D-5325/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…),
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. September 2013 / D-4367/2013
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 wies das BFM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer)
vom 26. September 2011 ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
B.
Mit Beschwerde vom 2. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Juli 2013 an und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei vorläufig aufzu-
nehmen, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
C.
Der damals zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 mit, angesichts der Be-
schwerdeanträge sei davon auszugehen, die Beschwerde richte sich le-
diglich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juli 2013 in Rechtskraft
erwachsen sei, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft
und der Wegweisung betreffe. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abge-
wiesen und dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 23. August 2013 ein-
geräumt, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
D.
Mit Urteil vom 2. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf
die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
E.
Mit Eingabe vom 9. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Revision des Urteils vom 2. September 2013. Zur Begründung liess er
durch seinen Rechtsvertreter ausführen, es treffe nicht zu, dass der Kos-
tenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden sei. Vielmehr habe der
Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 600.– am 23. August 2013 – und
damit fristgerecht – einbezahlt. Der Revisionsschrift lag die Kopie eines
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Empfangsscheins der Schweizerischen Post über die Bezahlung von
Fr. 600.– bei, abgestempelt am 23. August 2013 von der Poststelle
B._______.
F.
Nachdem erste gerichtsinterne Abklärungen ergaben, dass der Kosten-
vorschuss beim Gericht nicht eingetroffen ist, wurde der Vollzug der
Wegweisung mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2013 einst-
weilen ausgesetzt (Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführer aufge-
fordert, die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses zu beweisen
(Dispositiv-Ziffer 2). Weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Post
ergaben, dass auf dem vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefüll-
ten Einzahlungsschein eine unzutreffende Referenznummer aufgeführt
war, weshalb der vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistete Betrag
von Fr. 600.– jenem Verfahren zugeordnet worden war. Angesichts dieses
Sachverhaltes wurde Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 13. Septem-
ber 2013 mit Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
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Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Revisionsschrift den Revisions-
grund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und weist durch die Bezug-
nahme auf das wenige Tage zuvor gefällte Urteil auch auf die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens hin. Auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Die Abklärungen des Gerichts bei der Schweizerischen Post haben
ergeben, dass der Beschwerdeführer – wie auf dem von ihm im Revisi-
onsverfahren in Kopie eingereichten Empfangsschein aufgeführt – am
23. August 2013 den ihm im Beschwerdeverfahren D-4367/2013 auferleg-
ten Kostenvorschuss von Fr. 600.– geleistet hat. Dass er auf dem hand-
schriftlich ausgefüllten Einzahlungsschein eine unzutreffende Referenz-
nummer aufführte oder aufführen liess, weshalb die Zahlung in einem an-
deren Verfahren verbucht wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht.
In Anbetracht der neu vorliegenden Beweismittel und Tatsachen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am
23. August 2013 und damit fristgerecht (Art. 21 Abs. 3 VwVG) geleistet
hat.
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3.3 Das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers ist somit gutzuheis-
sen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4367/2013 vom
2. September 2013 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen.
4.
Nachdem das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren spruchreif
ist, kann im Folgenden durch das gleiche Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1
VGG) auf der aktuellen Aktengrundlage und ohne Einholung einer weite-
ren Stellungnahme des BFM (Art. 111a Abs. 1 AsylG) direkt eine Neube-
urteilung des am 2. August 2013 eingereichten Rechtsmittels vorgenom-
men werden.
5.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Prüfung, ob das
Bundesamt den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat (vgl.
Bst. C. vorstehend). Soweit die Beschwerdeschrift Ausführungen zur Fra-
ge der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Asylge-
währung enthält, ist darauf nicht einzutreten, worauf der Beschwerdefüh-
rer bereits in der Zwischenverfügung vom 8. August 2013 im Verfahren
D-4367/2013 hingewiesen wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der angeord-
neten Wegweisung.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsver-
bots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. Bst. C. und
E. 5 vorstehend), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und die diesbezüglichen vor-
instanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb eine Rückkehr in dieses Land praxisgemäss
generell als zumutbar erachtet wird.
6.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargetan, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. Diesen
Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entge-
gengehalten, so dass es sich erübrigt, erneut auf die für eine Rückkehr
des Beschwerdeführers individuell begünstigenden Faktoren nochmals
einzugehen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Zufolge Gutheissung des Revisionsgesuches sind für das Revisions-
verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
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entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Partei-
entschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9.
Angesichts des Ausganges des Beschwerdeverfahrens sind diese Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 VGKE) und mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4367/2013 vom 2. September 2013 wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Re-
visionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.– ausgerichtet.
4.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
6.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung entrichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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