B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5077/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren, (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er auf dem selbständig durch ihn ausgefülltem Personalienblatt vom
13. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ als
Geburtsdatum den (… 1999) angab,
dass am (… 2015) im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse
zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde
und diese gemäss dem ärztlichen Bericht vom (… 2015) ein wahrscheinli-
ches Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass er an der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2015 angab,
16 Jahre alt und damit minderjährig zu sein,
dass er sein Alter jedoch nicht mit heimatlichen Dokumenten beweisen
könne und sich seine Tazkira zuletzt in einem Haus in Afghanistan befun-
den habe, welches durch einen Bombenanschlag zerstört worden sei,
dass sein Vater sein Geburtsdatum in den Koran geschrieben und er es
sich notiert habe,
dass ihm in Österreich lediglich die Fingerabdrücke genommen worden
seien, er aber dort kein Asylgesuch eingereicht habe und nur nach dem
Weg gefragt worden sei,
dass er das Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet habe, da er vor
gefährlichen Leuten hierher geflüchtet sei, diese befänden sich nun in Ös-
terreich und hätten seinen Bruder im E._______ vergewaltigt,
dass dem Beschwerdeführer an der BzP vom 28. Juli 2015 das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse, zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit
von Österreich gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung dorthin gewährt wurde,
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dass er dabei im Wesentlichen ausführte, älter auszusehen, da er als Kind
schwere Arbeit habe verrichten müssen,
dass er die Zuständigkeit Österreichs nicht akzeptiere, er habe von dort
fliehen müssen, da der Vergewaltiger seines Bruders nach Österreich un-
terwegs sei,
dass er in Österreich während 15 Tagen draussen habe schlafen müssen,
sich niemand um ihn gekümmert habe und ihm Österreich keine Sicherheit
geben könne,
dass er am 11. August 2015 zwei Dokumente einreichte, bei denen es sich
um Kopien seiner eigenen Tazkira und derjenigen seines Vaters handle,
und mitteilte, er werde versuchen, die Originaltazkira zu beschaffen,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2015 – eröffnet am 17. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2015 sowie unter
Beilage von verschiedenen Dokumenten gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzu-
weisen, seine Zuständigkeit festzustellen und auf das Asylgesuch einzu-
treten,
dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, von Vollzugs-
handlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung abzusehen,
dass um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Mai 2015 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 11. August 2015 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
11. August 2015 explizit zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neben Wiederholungen
von bereits in der BzP Ausgeführtem sowie unter Verweis auf die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zur Altersbestimmung durch die Handkno-
chenanalyse im Wesentlichen vorab geltend machte, nach wie vor am Alter
von 16 Jahren festzuhalten,
dass die originale Tazkira beigelegt werde, um das Alter zu beweisen, und
aufgrund der Minderjährigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gebe-
ten werde, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum
Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei 19 Jahren oder mehr (vgl.
act. A5/1),
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
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dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 15 Jahren und rund sieben Monaten
(Geburtsdatum: [… 1999]) und dem festgestellten Knochenalter von 19
Jahren mehr als drei Jahre beträgt,
dass somit in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum ernsthafte Hinweise auf eine
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen,
dass der Beschwerdeführer auf dem zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinrei-
chung erstellten Foto klarerweise älter als sein behauptetes Alter aussieht,
dass aufgrund der Art und Weise seiner Sachverhaltsschilderung zu
schliessen ist, er verfüge über wesentlich mehr Lebenserfahrung, als von
einem 16-Jährigen beziehungsweise 15 ½-Jährigen erwartet werden kann,
dass auch sein Vorbringen, wonach er aufgrund harter Lebensbedingun-
gen älter aussehe, vorliegend nicht zu überzeugen vermag,
dass sodann auch die am 11. August 2015 beim SEM von F._______ (Be-
ratungsstelle für Asylsuchende der Region G._______) im Namen des Be-
schwerdeführers eingereichte Kopie dessen angeblicher Tazkira sowie die
auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Tazkira im Original nicht zu
einer anderen Beurteilung führen vermögen, da die beiden Dokumente in
verschiedenen Punkten (z.B. Stempel, Angaben in Rubriken) voneinander
abweichen und in Abwesenheit des Beschwerdeführers ausgestellt worden
sein müssen, da er im Zeitpunkt der BzP eigenen Aussagen zufolge über
keine solchen verfügt haben will, und ausserdem nicht weiter ausgeführt
wurde, wie, wo, wann und auf welchen Grundlagen diese angeblichen
Tazkiras des Beschwerdeführers ausgestellt wurden,
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dass auch die eingereichte Kopie der angeblichen Tazkira des Vaters des
Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.1) sowie des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4963/2011 vom 2.
April 2012 E. 4.2.1; A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2;
D-1755/2013 vom 18. April 2013 sowie D-413/2015 vom 28. Januar 2015)
einer afghanischen Tazkira ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zu-
kommt,
dass der Beschwerdeführer sodann behauptete, in Österreich nie ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben,
dass er indessen im beim SEM in Kopie eingereichten Schreiben vom (…
2015) zuhanden der österreichischen Asylbehörden in H._______ geltend
macht, am (… 2015) in I._______ (Österreich) die Erstbefragung im Rah-
men seines Asylverfahrens gehabt zu haben, und darum bittet, davon
Kenntnis zu nehmen, dass er nicht 17, sondern erst 16 Jahre alt sei,
dass solches Verhalten seine Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf
die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schwei-
zerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann,
dass auf Beschwerdeebene sodann unter Verweis auf verschiedene Be-
richte geltend gemacht wird, die Situation für Flüchtlinge in Österreich sei
prekär und die Zustände, welche im Camp in H._______ herrschen wür-
den, seien vom UNHCR als untragbar, menschenunwürdig und gefährlich
beurteilt worden,
dass ihm Österreich aufgrund der prekären Lage keinen Schutz vor den
Vergewaltigern seines Bruders bieten könne,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
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Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, Österreich würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minima-
len Lebensbedingungen vorenthalten,
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dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen österreichischen Behörden zu wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmerichtlinien auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen somit nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag und keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Österreich wegen
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behör-
den beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass deshalb auf die eingereichten Berichte zur Situation von Asylbewer-
bern in Österreich nicht weiter einzugehen ist,
dass in Bezug auf das nicht weiter substantiierte Vorbringen der befürch-
teten Verfolgung durch Drittpersonen anzumerken ist, dass es sich bei Ös-
terreich um einen Rechtsstaat handelt, welcher über eine funktionierende
Polizeibehörde verfügt, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig
gilt, und der Beschwerdeführer bei der dortigen Polizei um Schutz ersu-
chen kann, sollten sich seine Befürchtungen tatsächlich bewahrheiten,
dass der Beschwerdeführer sodann medizinische Berichte wegen seiner
Bauchschmerzen zu den Akten legte,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall aufgrund der Akten für die Situation des
Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
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umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die österreichischen Behörden erforderlichenfalls
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er-
weisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: