B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5077/2017
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa), alias
B._______,
geboren am (…), Angola, alias
C._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
und die Kinder
D._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa), alias
E._______,
geboren am (…), Angola
F._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa), alias
G._______,
geboren am (…), Angola,
H._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa), alias
I._______,
geboren am (…), Brasilien,
alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS, Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 14. August 2017 am Flughafen
J._______ unter der Identität A._______, Kongo (Kinshasa) für sich und
ihre drei Kinder um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte
das SEM ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für
maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
A.b Am 18. August 2017 wurde sie zu ihren Personalien und zu denjenigen
ihrer Kinder, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]).
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihre Kinder seien
Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (Kongo
[Kinshasa]) und ethnische Bakongo. Seit gut zehn Jahren habe sie mit
K._______, dem Vater ihrer drei Kinder und ebenfalls Staatsangehöriger
von Kongo (Kinshasa), in einer Partnerschaft gelebt.
Ihr Partner sei für eine Oppositionspartei namens UDP aktiv gewesen.
Nachdem er am 10. April 2017 an einem Protestmarsch gegen die Regie-
rung Kabila teilgenommen habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückge-
kehrt. Sie – die Beschwerdeführerin – habe dann eine in der Agenda ihres
Partners gefundene Telefonnummer angerufen, wobei sie erfahren habe,
dass K._______ verschwunden sei. In der Folge habe sie überall vergeb-
lich nach ihm gesucht. Am 20. Mai 2017 hätten Soldaten von Kabila an die
Tür ihres Hauses im L._______ (Kinshasa) geklopft, ihr – nachdem sie ge-
öffnet habe – eine Pistole an die Schläfe gesetzt und von ihr die Nennung
des Aufenthaltsortes ihres Partners, der angeblich aus einem Gefängnis
geflohen sei, verlangt. Da sie den Aufenthaltsort nicht habe nennen kön-
nen, sei sie von zwei Männern in ein Zimmer geschleppt und vergewaltigt
worden. Beim Weggehen hätten die Männer ihr gedroht, sie würden wie-
derkommen und – sollte ihr Partner dann nicht anwesend sein – sie und
ihre Kinder umbringen. Nach dem Vorfall sei sie von einem Nachbarn zur
Behandlung in ein Spital gebracht worden. Eine Bekannte, die für sie in
ihrem Haus etwas hätte holen müssen, habe die Wohnung verwüstet vor-
gefunden; ausserdem sei an der Mauer eine weitere Todesdrohung gegen
sie und ihre Kinder angebracht gewesen.
Nach der Entlassung aus dem Spital habe ein Freund ihres Partners sie
bei sich aufgenommen und umgehend ihre Ausreise aus Kongo (Kinshasa)
organisiert und finanziert. In Begleitung dieses Bekannten habe sie am
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27. Mai 2017 mit ihren drei Kindern ihre Heimat auf einem Schiff verlassen.
Rund zwei Monate später seien sie an einem ihr nicht bekannten Ort in
Brasilien angekommen, wobei sie keinerlei Dokumente bei sich gehabt hät-
ten und nunmehr auf sich allein gestellt gewesen seien. Während gut einer
Woche hätten sie sich in einem verlassenen Hauses, in welchem auch Dro-
genabhängige gelebt hätten, aufgehalten. Dort habe sie einen Nigerianer
kennengelernt, der Mitleid mit ihr und den Kindern gehabt habe und ihnen
daher die Weiterreise in die Schweiz organisiert und bezahlt habe. Nach
einer langen Busfahrt seien sie an einem Flughafen angekommen und dort
mit der Unterstützung des Nigerianers ohne Probleme durch die Kontrollen
bis ins Flugzeug gelangt, mit welchem sie nach J._______ gereist seien.
Sie und ihre Kinder hätten keinerlei Identitäts- oder Reisedokumente bei
sich; alle Papiere befänden sich in Kongo (Kinshasa).
Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei erneut schwanger.
Abgesehen von Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit und Müdig-
keit gehe es ihr gut; auch ihre Kinder seien gesund.
A.c Abklärungen der Kantonspolizei J._______ ergaben, dass die Be-
schwerdeführenden auf dem Luftweg direkt von M._______(Brasilien)
nach J._______ gereist waren. Gemäss der "Passenger Name Record
(PNR) Information" verwendete die Beschwerdeführerin dabei für sich und
ihre beiden älteren Kinder angolanische Pässe (lautend auf die Namen
B._______, E._______ und G._______) und für ihr jüngstes Kind einen
brasilianischen Pass (lautend auf den Namen I._______).
A.d Bereits im Rahmen der BzP vom 18. August 2017 und – sehr einge-
hend – am 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zur Wegweisung in den Drittstaat (Brasilien) und zu den Zweifeln an
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (welche sich insbesondere durch die
Bilddaten auf dem von ihr mitgeführten Mobiltelefon erhärtet hätten) ge-
währt.
A.e Gemäss einem Kurzbericht (Ultraschalluntersuchung) der Gynäkolo-
gie des Spitals N._______ befand sich die Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt der Untersuchung (21. August 2017) in der 27. Schwangerschafts-
woche.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – trat
das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem
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Transitbereich des Flughafens J._______ an, legte fest, dass die Be-
schwerdeführenden den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft des Entscheids zu verlassen hätten, andernfalls sie in Haft genommen
und unter Zwang nach Brasilien zurückgeführt werden könnten, und beauf-
tragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzei-
tig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 6. September 2017 (Poststempel: 7. September 2017) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen
die Einreise sowie das Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu bewil-
ligen. Sodann sei die SEM-Verfügung vom 30. August 2017 aufzuheben
und es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache
zwecks erneuter Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beantragt.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
11. September 2017 elektronisch übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behand-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet
das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend
nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
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frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 11 Abs. 2
VwVG) ist einzutreten.
1.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auf der
Beschwerdeschrift als beschwerdeführende Personen (nur) die Beschwer-
deführerin und die beiden älteren Kinder aufgeführt werden. Dies ändert
indessen nichts daran, dass das jüngste Kind in das vorliegende Be-
schwerdeverfahren einzubeziehen ist und diejenigen Ausführungen der
Vorinstanz, die sich auf das jüngste Kind beziehen, zu berücksichtigen
sind.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2
AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
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Überdies wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu de-
nen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a
Abs. 1 Bst. e AsylG).
4.2 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentli-
chen damit, die Beschwerdeführenden seien gemäss ihren Angaben sowie
auch gemäss den Nachforschungen in den Passagierdatenbanken von
M._______nach J._______ gereist und hätten sich demnach vor ihrer An-
kunft am Flughafen J._______ in Brasilien aufgehalten.
Was die Dauer des Aufenthalts in Brasilien betreffe, so sei zunächst darauf
hinzuweisen, dass im geltenden Gesetz keine Bestimmung (mehr) über die
Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat bestehe (vgl. BBl 2002 6884, wo aus-
drücklich festgehalten worden sei, dass die Dauer des Aufenthalts im Dritt-
staat keine Rolle spiele). Die Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts im
Drittstaat sei somit vorliegend gegeben.
Im Weiteren könne entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin von
einem längeren und legalen Aufenthalt in Brasilien ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin habe nämlich auf ihrem Mobiltelefon den Scan ei-
nes brasilianischen Reisepasses mitgeführt, welcher das Bild ihrer jüngs-
ten Tochter enthalte. Gemäss Abklärungen der Flughafenpolizei J._______
bei den brasilianischen Behörden sei der fragliche Reisepass als rechtmäs-
sig ausgestellt deklariert. Laut dem Pass sei die Tochter im Jahr 2015 in
M._______ geboren und trage den Namen I._______; als Name des Vaters
sei O._______ und als Name der Mutter B._______ angegeben. Sodann
sei die Beschwerdeführerin gemäss den PNR-Daten der Fluggesellschaft
mit einem angolanischen Reisepass, der auf den Namen B._______ laute,
von M._______ nach J._______ gereist, ihre jüngste Tochter mit dem er-
wähnten brasilianischen Pass und die beiden anderen Kinder mit angola-
nischen Reisepässen (vgl. Akten SEM A18 und A20). Abklärungen bei der
Polizei in M._______ zu den im PNR aufgelisteten Identitäten hätten zu-
dem ergeben (vgl. A19), dass diese Personen in Brasilien registriert seien
und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten (Mutter B._______) bezie-
hungsweise Asylgesuchsteller seien (die Söhne E._______ und
G._______) beziehungsweise die brasilianische Staatsangehörigkeit be-
sässen (die Tochter I._______). Ein amtliches brasilianisches Dokument
mit den erwähnten Namen und Angaben zum Status der Personen sei
ebenfalls als Scan im erwähnten Mobiltelefon abgespeichert (vgl. A17 und
A18).
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Aus den Fotografien im Mobiltelefon gehe überdies hervor, dass sich der
Partner der Beschwerdeführerin in Brasilien aufgehalten habe. Die auf Juli
und August 2017 datierten Bilder zeigten ihn vor einem brasilianischen
Bus, bei einem Konzert einer brasilianischen Musikgruppe und in einem
Warteraum mit brasilianischer Werbung (vgl. A17). Bilder vom 11. und
12. August 2017 zeigten ausserdem den Partner zusammen mit den Be-
schwerdeführenden in einer Wohnung. Diese Fotos widersprächen der Be-
hauptung der Beschwerdeführerin, ihren Partner letztmals im April 2017 in
Kongo (Kinshasa) gesehen und seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt
zu haben (vgl. A15 S. 6). Als ihr Gelegenheit geboten worden sei, die Dis-
krepanzen zu erklären, habe sie erklärt, der Nigerianer, der ihnen in Brasi-
lien geholfen habe, habe wohl Bildmontagen hergestellt und heimlich auf
ihr Mobiltelefon geladen, damit sie den Schweizer Behörden zeigen könne,
dass sie Probleme gehabt hätten (vgl. A29 S. 4 f.).
Aufgrund vorstehender Ausführungen gehe das SEM davon aus, dass die
Beschwerdeführerin ihre Identität sowie diejenige ihrer Kinder nicht wahr-
heitsgetreu offengelegt habe. Es werde daher als überwiegend wahr-
scheinlich erachtet, dass die Beschwerdeführenden in Brasilien über einen
legalen Aufenthaltsstatus verfügten und bereits seit längerer Zeit dort ge-
lebt hätten. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Partner der Be-
schwerdeführerin – und Vater ihrer Kinder – nach wie vor in Brasilien auf-
halte.
Brasilien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abge-
schlossen in New York am 31. Januar 1967, beigetreten und habe sich so-
mit zur Einhaltung des im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) verbrief-
ten Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33 FK) verpflichtet. Ferner verfüge
Brasilien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behör-
den seien schutzfähig und schutzwillig.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wird vorab gerügt, das SEM habe Nachfor-
schungen im Privatleben der Beschwerdeführerin getätigt, insbesondere
das von ihr mitgeführte Mobiltelefon untersucht und die darin gefundenen
Informationen als Grundlage für seinen Entscheid verwendet (vgl. Be-
schwerde S. 3). Dies stelle eine unzulässige Art der Beschaffung von Be-
weismitteln durch die untersuchende Behörde und einen Verstoss gegen
das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren dar.
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Seite 9
5.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere
ihre Identität offen legen (Bst. a) sowie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Bst. b). Art. 9 Abs. 1
AsylG hält ausserdem fest, die zuständige Behörde dürfe Asylsuchende,
die in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder in einer Privat- oder
Kollektivunterkunft untergebracht seien, und ihre mitgeführten Sachen auf
Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen
und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin untersuchen.
5.1.2 Die Beschwerdeführenden, welche am Flughafen J._______ um Asyl
nachgesucht haben und sich nunmehr im Transitbereich des Flughafens
aufhalten, sind ebenso wie alle anderen asylsuchenden Personen gehal-
ten, ihre Identität offenzulegen und ihre Reise- und Identitätspapiere abzu-
geben, worauf die Beschwerdeführerin im Übrigen im Rahmen der BzP
wiederholt aufmerksam gemacht wurde (vgl. A15 S. 2, 16 und 26). Sodann
handelt es sich beim Mobiltelefon klarerweise um eine "mitgeführte Sache"
im Sinne von Art. 9 AsylG, welche das SEM auf Reise- und Identitätspa-
piere hin durchsuchen durfte. Das Öffnen der im Mobiltelefon vorhandenen
Bilddateien und die Überprüfung der darauf gespeicherten Bilder auf Hin-
weise zur Identität und zum Reiseweg der Beschwerdeführenden ist nach
dem Gesagten zulässig und deren Verwendung im vorliegenden Asylver-
fahren nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Ver-
letzung von Art. 6 EMRK im Asylverfahren – um ein solches handelt es sich
vorliegend – nach gewissen Autoren nicht gerügt werden kann (vgl. etwa
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, 2. Aufl. 1999, Rz. 391; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 78).
5.1.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die erwähnten Unterlagen und In-
formationen zu Recht als Grundlage für seine Verfügung vom 30. August
2017 verwendet.
5.2 Sodann wird den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in ma-
terieller Hinsicht entgegengehalten, die auf dem Mobiltelefon gefundenen
Bilder vermöchten weder einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in
Brasilien während einer "gewissen Zeit" zu belegen noch könnten sie be-
weisen, dass der Partner der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder
sich rechtmässig in Brasilien aufhalte. Auch die "Facebook"-Accounts der
Beschwerdeführerin und ihres Partners könnten keinen Aufschluss über
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Seite 10
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geben, sei es doch ohne Weiteres mög-
lich, darauf falsche Angaben zu machen. Die Informationen auf "Facebook"
stellten daher kein geeignetes Beweismittel zur Begründung des Asylent-
scheides dar, zumal der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit geboten
worden sei, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde
S. 3 f.).
5.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde bereits anlässlich der BzP vom
18. August 2017 und in einer separaten Anhörung am 28. August 2017 ein-
gehend das rechtliche Gehör zu allen Unterlagen und Informationen (ins-
besondere zu den Auskünften der brasilianischen Behörden, den gescann-
ten Dokumenten auf dem Mobiltelefon, aber auch zu den "Facebook"-Ac-
counts der Beschwerdeführerin und ihres Partners [vgl. A15 S. 22]), auf
welches sich das SEM für die Beurteilung seines angefochtenen Ent-
scheids abstützte, gegeben. Der Einschätzung des SEM, die diesbezügli-
chen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin seien realitätsfremd und
nicht überzeugend, ist zuzustimmen. An dieser Einschätzung vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass auf "Facebook" in der Tat auch nicht zu-
treffende Angaben gemacht und die Eintragungen beliebig geändert wer-
den können.
5.2.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die sehr
ausführlichen und überzeugenden Darlegungen in der angefochtenen Ver-
fügung (vgl. S. 3-5 [sowie auf die entsprechende Zusammenfassung oben
unter Ziff. 4.2 der Erwägungen im vorliegenden Urteil]) verwiesen werden,
welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden
sind.
5.3 Schliesslich hielt das SEM ebenfalls zutreffend fest, den Aussagen der
Beschwerdeführerin seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie oder
ihre Kinder keinen Zugang zum Asylsystem in Brasilien hätten. Vielmehr
machten sie geltend, in Brasilien nicht um Schutz nachgesucht und sich
auch nicht über das brasilianische Asylsystem informiert zu haben (vgl. A15
S. 12), was angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin dort über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügen dürfte und ihre Tochter die brasiliani-
sche Staatsangehörigkeit besitzt, nachvollziehbar erscheint. Es bestehen
auch keine Hinwiese darauf, dass für die Beschwerdeführenden kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beste-
hen könnte, wobei die Befürchtung einer Rückschiebung weder im vo-
rinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht
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Seite 11
wurde. Sofern die Beschwerdeführenden tatsächlich auf Schutz angewie-
sen sein sollten, können sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort
wenden.
5.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und e sowie Abs. 2 AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Die Beschwerdeführenden können nach Brasilien zurückrei-
sen, wo sie Schutz vor einer Rückschiebung in ihr tatsächliches Heimat-
land geniessen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt
wurde, ist daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaa-
tes nicht zu prüfen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 12
7.3.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP geltend, es sei
nicht gut, mit Kindern in Brasilien zu leben, da dort – wie in ihrer Heimat
Kongo (Kinshasa) – immer gekämpft und gestritten werde und Leute um-
gebracht würden; die Sicherheitslage sei sehr schlecht, doch habe sie sel-
ber keine Probleme gehabt, da sie kaum nach Draussen gegangen sei. Sie
möchte aber mit den Kindern in der Schweiz bleiben, da sich hier ihr Herz
beruhige (vgl. A15 S. 11).
7.3.2 Die allgemeine Lage in Brasilien ist indessen weder durch Krieg, Bür-
gerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet.
Weiter sind den Akten keine Hinweise auf individuelle Vollzugshindernisse
zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt zumindest über eine fünf-
jährige Schulbildung (vgl. A15 S. 6) sowie über verschiedene Sprachkennt-
nisse (Lingala, Französisch und vermutlich auch Portugiesisch). Die Tatsa-
che, dass sie in einem fortgeschrittenen Stadium mit ihrem vierten Kind
schwanger ist, spricht nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Abgesehen von Schwangerschaftsbeschwerden
wie Übelkeit und Müdigkeit geht es ihr gesundheitlich gut (vgl. A29 S. 3),
wobei die Magenbeschwerden, unter denen sie gemäss ihren Angaben ge-
legentlich leidet, ohne Weiteres auch in Brasilien behandelt werden kön-
nen. Auch die Kinder sind gemäss den Angaben ihrer Mutter gesund. Wie
in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht bemerkt wurde, kann
aus den Fotografien auf dem Mobiltelefon geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführenden in Brasilien über eine Bleibe verfügen (vgl. A17
S. 6), und es ist davon auszugehen, dass sie – nachdem ihnen die Reise
in die Schweiz per Flugzeug möglich war – über gesicherte finanzielle Ver-
hältnisse verfügen, wobei die Behauptung, ein unbekannter Nigerianer
habe die gesamten Reisekosten übernommen (vgl. A29 S. 6 f.), realitäts-
fremd erscheinen. Sodann ist davon auszugehen, dass sich der Partner
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden nach wie vor in Brasi-
lien aufhält und die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr unterstützen
wird.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführen-
den obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente mit-
zuwirken. Ausserdem ist die sie in die Schweiz transportierende Flugge-
sellschaft (vorliegend die "Swiss") gestützt auf "International Civil Aviation
[ICAO], Annex 9 (Facilitation)", Kapitel 5, zum Übereinkommen über die
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Seite 13
internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) verpflichtet, die nicht einreisebe-
rechtigten Beschwerdeführenden zurück an den Ausgangsort zu transpor-
tieren.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist.
9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung
von Alfred Ngoyi Wa Mwanza als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) sind – ungeachtet dessen, dass die Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden durch keine entsprechende Bestätigung
belegt wird – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5077/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung von Alfred Ngoyi Wa Mwanza als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: