Abtei lung IV
D-5078/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Aa.b._______, geboren ..., Irak (1), respektive
B.aa._______, geboren ..., Syrien (2), respektive
B.ab._______, geboren ..., Syrien (3),
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Gesuchsteller,
Ausstandsbegehren vom 4. August 2009
i.S. Beschwerdeverfahren D-4171/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5078/2009
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – gemäss den Akten ehemals ein Anhänger der
arabischen Baath-Bewegung, welcher ursprünglich aus Syrien stammt,
von dort im Jahre 1974 aus Furcht vor Verfolgung in den Irak geflohen
sei und später die irakische Staatsangehörigkeit erlangt habe – er-
suchte am 3. Dezember 1997 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung
seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, er habe sich
die letzten Jahre in Griechenland aufgehalten, wo er aber über keinen
geregelten Aufenthalt verfügt habe, und nun Griechenland aus Furcht
vor einer Abschiebung in den Irak verlassen, da er im Irak um sein Le-
ben zu fürchten habe. Dabei verwies er auf in der Vergangenheit im
Irak erlittene Nachteile und brachte Gründe vor, welche zu einer er-
neuten Verfolgung durch die irakischen Behörden führen würden.
Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Bundes-
amt für Migration [BFM]) vom 22. Juli 1999 wurde der Gesuchsteller
als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Aus den
Akten folgt, dass das BFM bei diesem Entscheid von der vorstehend
unter Ziffer (1) rubrizierten irakischen Staatsangehörigkeit des Ge-
suchstellers ausging und die Schreibweise seines Namens mit
Aa.b._______ verzeichnete.
B.
Am 10. Juni 2008 wurde das BFM ... [von der für den Gesuchsteller
zuständigen kantonalen Behörde] darum ersucht zu prüfen, ob im
Falle des Gesuchstellers die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Dabei zeigte die kantonale
Behörde unter Verweis auf die Akten zu einem vom Gesuchsteller
eingereichten Gesuch um Familiennachzug an, dass der Gesuchsteller
in den Jahren 2007 und 2008 zweimal nach Syrien gereist sei, dass er
dort im April 2008 eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe und
dass er eigenen Angaben zufolge über die syrische
Staatsangehörigkeit verfüge. Vor diesem Hintergrund wurde der
Gesuchsteller vom BFM mit Schreiben vom 10. September 2008 – im
Hinblick auf eine allfällige Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und einen Widerruf des ihm gewährten Asyls – zur Stellungnahme
aufgefordert. Der Gesuchsteller liess sich mit Schreiben vom
15. September 2008 sowie mit Telefaxeingabe vom 28. Oktober 2008
vernehmen, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er sei irakischer
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Staatsangehöriger und von den syrischen Behörden werde er als
Ausländer betrachtet. Aufgrund dieser Ausführungen gab das BFM
Abklärungen betreffend den Gesuchsteller durch die schweizerische
Vertretung in Damaskus in Auftrag.
C.
Mit Schreiben vom 2. April 2009 brachte das BFM dem mittlerweile
vertretenen Gesuchsteller das Abklärungsergebnis der schweizeri-
schen Vertretung in Damaskus vom 25. Januar 2009 zur Kenntnis und
lud ihn zur Stellungnahme ein. Der Gesuchsteller liess sich am 7. April
2009 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen, wobei er in seiner Ein-
gabe namentlich geltend machte, das Abklärungsergebnis weise offen-
kundig einen Fehler auf. Im Weiteren bekräftigte er sein Vorbringen, er
sei irakischer Staatsangehöriger und er verfüge nicht über ein Aufent-
haltsrecht in Syrien, womit keine Grundlage für einen Asylwiderruf be-
stehe. Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers gab das BFM
am 9. April 2009 ergänzende Abklärungen durch die schweizerische
Vertretung in Damaskus in Auftrag. Einen Tag zuvor, mit Schreiben
vom 8. April 2009, hatte das BFM dem Gesuchsteller antragsgemäss
Einsicht in die Akten sowohl betreffend das ursprüngliche Asylverfah-
ren als auch betreffend die bis dahin angelegten Akten in Sachen
Asylwiderruf gewährt.
D.
Nach Eingang der Antwort auf die ergänzende Botschaftsanfrage ab-
erkannte das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 die Flüchtlingsei-
genschaft des Gesuchstellers und widerrief das ihm gewährte Asyl in
der Schweiz. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Gesuchsteller sei in den Jahren 2007 und 2008
mehrmals nach Syrien gereist und er habe dort geheiratet, er sei syri-
scher Staatsangehöriger, er könne einen syrischen Pass beantragen
und er werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. In diesem
Zusammenhang verwies das BFM insbesondere auf das Resultat der
ergänzenden Botschaftsanfrage respektive auf die Antwort der schwei-
zerischen Vertretung in Damaskus vom 20. Mai 2009, welche das BFM
zusammen mit seinem Entscheid offenlegte.
Aus den Akten folgt, dass das BFM bei diesem Entscheid von der vor-
stehend unter Ziffer (2) rubrizierten syrischen Staatsangehörigkeit des
Gesuchstellers ausging und die Schreibweise seines Namens neu mit
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B.aa._______ verzeichnete (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2009, S. 3
unten).
Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzumer-
ken, dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM einen Tag vor Er-
lass der vorgenannten Verfügung einen BFM-internen Auftrag erteilt
hatte, die Personendaten des Gesuchstellers hinsichtlich des Vorna-
mens, des Namens und der Staatsangehörigkeit zu ändern, und zwar
auf B.ab._______, Syrien (vgl. dazu Rubrum Ziffer [3]).
E.
Am 29. Juni 2009 erhob der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertre-
ter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei er die Aufhe-
bung der Verfügung vom 12. Juni 2009 beantragte sowie um Erlass der
Verfahrenskosten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung ersuchte. In seiner Eingabe – welche er unter dem Na-
men Aa.b._______ (gemäss Rubrum Ziffer [1]) einreichte – machte er
zur Begründung seiner Beschwerde vorab geltend, durch die ange-
fochtene Verfügung sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da ihm
das ergänzende Abklärungsergebnis erst mit diesem Entscheid er-
öffnet worden sei. In seinen weiteren Ausführungen hielt er namentlich
fest, er sei irakischer Staatsangehöriger und seine ursprüngliche Her-
kunft aus Syrien stelle zum heutigen Zeitpunkt keinen Beendigungs-
grund für das ihm vormals gewährte Asyl dar, und er brachte unter
Herleitung verschiedener Argumentationslinien sowie unter Vorlage
mehrerer Beweismittel vor, in seinem Fall seien die Voraussetzungen
für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwider-
ruf nicht erfüllt. Schliesslich reichte er am 30. Juni 2009 ein weiteres
Beweismittel zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 – dem Rechtsvertreter des
Gesuchsteller eröffnet am 31. Juli 2009 – stellte Richter Fulvio Haefeli
in seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts fest, das Verfahren müsse aufgrund der bestehenden
Akten als aussichtslos bezeichnet werden, und wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ab. Gleichzeitig wurde der
Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis-
ten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Er-
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wägungen bleibt anzumerken, dass der Gesuchsteller im Rubrum die-
ser Zwischenverfügung unter den vorstehend unter Ziffer (3) rubrizier-
ten Personendaten B.ab._______, Syrien, aufgeführt wurde.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2009 beantragte
der Gesuchsteller namentlich, der im anhängig gemachten Beschwer-
deverfahren zuständige Instruktionsrichter, Richter Fulvio Haefeli,
habe in den Ausstand zu treten und er sei von der weiteren Behand-
lung der Beschwerde auszuschliessen. Gleichzeitig beantragte er die
Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 und er erneuerte
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Daneben ersuchte er um eine Er-
streckung der angesetzten Frist zur Zahlung des einverlangten Kosten-
vorschusses, bis über das Ausstandsbegehren entschieden sei.
H.
Am 11. August 2009 teilte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsver-
treter mit, im hängigen Beschwerdeverfahren sei der einverlangte Kos-
tenvorschuss einbezahlt worden, womit aber nicht die Rechtmässigkeit
der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2009 anerkannt werde. Die Zah-
lung sei einzig erfolgt, damit im Beschwerdeverfahren kein Abschrei-
bungsentscheid ergehe. An sämtlichen Anträgen in der Eingabe vom
4. August 2009 werde festgehalten.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Au-
gust 2009 wurde in Bezug auf das vom Gesuchsteller anhängig ge-
machte Beschwerdeverfahren D-4171/2009 ein Ausstandsverfahren
gemäss Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) eröffnet. Der Gesuchsteller wurde
gleichzeitig aufgefordert, innert Frist zu präzisieren, welchen der in
Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe er mit seinem Begehren an-
rufe. Im Übrigen wurde an dieser Stelle auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses für das Ausstandsverfahren verzichtet.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2009 ergänzte
der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren. Gleichzeitig ersuchte er
auch im Ausstandsverfahren um Erlass der Verfahrenskosten und Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
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D-5078/2009
K.
Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG wurde Richter Fulvio Haefeli am
20. August 2009 von der im Ausstandsverfahren zuständigen Instrukti-
onsrichterin ersucht, innert Frist zu den vorgebrachten Ausstandsgrün-
den Stellung zu nehmen. Richter Fulvio Haefeli reichte in der Folge am
31. August 2009 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wurde dem Gesuch-
steller die vorgenannte Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt
und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innert Frist vernehmen zu
lassen. Der Gesuchsteller liess in der Folge am 8. September 2009
durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, in der Stellungnahme werde
auf ein namentlich bezeichnetes Urteil des Bundesgerichts Bezug ge-
nommen und er ersuche um Zustellung einer Kopie dieses Urteils so-
wie um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme.
Unter Hinweis darauf, dass das erwähnte Urteil des Bundesgerichts im
Internet öffentlich zugänglich ist, wurden mit Zwischenverfügung vom
11. September 2009 die Gesuche um Zustellung einer Urteilskopie so-
wie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme abgewiesen. Der Ge-
suchsteller reichte daraufhin am 17. September 2009 eine Stellung-
nahme zu den Akten.
M.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. September 2009 reich-
te der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren orientierungshalber die
Kopie einer Eingabe zum Beschwerdeverfahren D-4171/2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen
des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Bereich dieser
Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden
Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m.
Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
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1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder
ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Aus-
standsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betrof-
fenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37
Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so
hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald
sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG
[erster Satz]). In der Eingabe vom 4. August 2009 wird auf die von
Richter Fulvio Haefeli erlassene Instruktionsverfügung vom 27. Juli
2009 abgestellt, welche dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am
31. Juli 2009 eröffnet wurde. Das Ausstandsbegehren erfolgte in der
zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert vier
Tagen nach Eröffnung der erwähnten Zwischenverfügung. Der Ge-
suchsteller ist schliesslich im Beschwerdeverfahren D-4171/2009 Par-
tei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Da-
mit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren er-
füllt. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass – anders als
in der Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli vom 31. August 2009
sinngemäss zur Disposition gestellt – mit der Bezahlung des im Haupt-
verfahren einverlangten Kostenvorschusses keineswegs das Interesse
des Gesuchstellers an der Klärung der Frage einer allfälligen Befan-
genheit des im Hauptverfahren zuständigen Instruktionsrichters dahin-
gefallen ist. Es ist von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der
Sache auszugehen und demnach auf das Ausstandsbegehren einzu-
treten.
2.
2.1 Im Ausstandsbegehren vom 4. August 2009 wurde in erster Linie
vorgebracht, Richter Fulvio Haefeli habe im Beschwerdeverfahren das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in einer Weise abgelehnt, dass das
weitere Verfahren nicht mehr als ausreichend offen bezeichnet werden
könne. In der Eingabe vom 18. August 2009 wurde die Bestimmung
von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG angerufen und geltend gemacht, vorlie-
gend seien Umstände gegeben, welche geeignet seien, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Der Entscheid über ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei zwar in einem Summar-
verfahren zu treffen, da mit diesem Entscheid aber ein für den weite-
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ren Verlauf des Prozesses wesentliches Präjudiz ergehe, sei als Min-
destanforderung zu verlangen, dass der Entscheid mit der liquiden Be-
weislage zu vereinbaren sei. Im Falle der Zwischenverfügung vom
27. Juli 2009 sei dies nicht der Fall. Diesbezüglich führte der Gesuch-
steller an, er sei irakischer Staatsangehöriger und er werde vom BFM
zu Recht weiterhin als solcher geführt. In der Zwischenverfügung vom
27. Juli 2009 werde er jedoch plötzlich als syrischer Staatsangehöriger
bezeichnet, womit von Richter Fulvio Haefeli kurzerhand die Fakten
umgebogen würden, um Argumente für die behauptete Aussichtslosig-
keit der Beschwerde zu konstruieren. Dies zeige die Voreingenommen-
heit deutlich auf. Der Gesuchsteller führte weiter an, Richter Fulvio
Haefeli habe in seinem Entscheid einseitig auf die ergänzende Aus-
kunft der schweizerischen Vertretung in Syrien vom 20. Mai 2009 ab-
gestellt, wonach er zwar keinen syrischen Pass besitze, er aber einen
solchen beantragen könne. Er habe jedoch als Beweismittel einen Be-
richt der australischen Auswanderungsbehörde eingereicht, wonach
Syrien die doppelte Staatsbürgerschaft nicht akzeptiere. Auf dieses
Beweismittel, welches das zentrale Ergebnis der Botschaftsauskunft
widerlege, sei mit keinem Wort eingegangen worden, was belege,
dass die Position des zuständigen Instruktionsrichters bereits festste-
he. Unter Verweis auf das am 30. Juni 2009 nachgereichte Beweismit-
tel – ein Telefaxschreiben des syrischen Generalkonsulats, woraus
sich ergebe, dass er ein „Expatriate“ sei und in Syrien nur über ein be-
fristetes Aufenthaltsrecht verfüge – machte der Gesuchsteller ferner
geltend, Richter Fulvio Haefeli sei offensichtlich nicht gewillt, sich mit
der zentralen Frage, ob er in Syrien über ein dauerhaftes Aufenthalts-
recht verfüge, auseinanderzusetzen. Zwar sei das Beweismittel in der
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 tatsachenweise erwähnt, jedoch
mit keinem Wort in den Erwägungen diskutiert worden. Schliesslich
führte der Gesuchsteller an, er habe durch Beweismittel aufgezeigt,
dass er bei sämtlichen Aufenthalten in Syrien durch den syrischen Ge-
heimdienst befragt worden sei. Die Erwägung in der Zwischenverfü-
gung vom 27. Juli 2009, er habe sich jeweils „problemlos“ in Syrien
aufgehalten, sei daher nicht mit der Aktenlage vereinbar. In der Einga-
be vom 18. August 2009 machte der Gesuchsteller schliesslich gel-
tend, ein weiteres Indiz für die Unsorgfalt der Zwischenverfügung vom
27. Juli 2009 sei, dass dort im Dispositiv unnötige Anordnungen betref-
fend seinen Aufenthalt in der Schweiz gemacht worden seien. Es sei
sodann zu beachten, dass sein korrekter Name B.aa._______ sei.
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In seinen weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 4. August 2009
nahm der Gesuchsteller Bezug auf einen Pressebericht betreffend
eine von Richter Fulvio Haefeli beim Bundesgericht eingereichte Auf-
sichtsanzeige betreffend den Geschäftsgang am Bundesverwaltungs-
gericht. Diesbezüglich führte er an, dieser Vorgang habe gezeigt, dass
sich Richter Fulvio Haefeli offensichtlich an einer möglichst raschen
Erledigung und Abweisung von Verfahren und nicht an einer gründli-
chen Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechts- und Tatsa-
chenbehauptungen orientiere. Ein Richter, der das Erledigungsprinzip
über alles stelle, verletze indes die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV, wo-
nach der Einzelne Anspruch auf unparteiische, unvoreingenommene
und unbefangene Beurteilung habe. Vorliegend zeige sich, dass Rich-
ter Fulvio Haefeli die genaue Beurteilung der Sache der von vornher-
ein sicher stehenden Abweisung der Beschwerde unterordne. Zusätz-
lich führt der Gesuchsteller an, aufgrund der vom Bundesverwaltungs-
gericht im Internet veröffentlichen Urteile lasse sich statistisch bele-
gen, dass Beschwerden immer dann eine deutlich geringere Chance
auf eine Gutheissung hätten, wenn Richter Fulvio Haefeli an einem
Verfahren beteiligt sei. Der Anschein der Voreingenommenheit sei
auch dadurch erstellt.
2.2 In seiner Stellungnahme vom 31. August 2009 hielt Richter Fulvio
Haefeli einleitend dafür, er habe aufgrund objektiver Aktenelemente
– namentlich den eigenen Angaben des Gesuchstellers gegenüber ...
[der zuständigen kantonalen Behörde] im Rahmen des von ihm ange-
strengten Verfahrens um Familiennachzug, dem Inhalt der vom Ge-
suchsteller vorgelegten syrischen Heiratsurkunde und schliesslich der
damit übereinstimmenden Feststellung im Botschaftsbericht vom
20. Mai 2009 – von der syrischen Staatsangehörigkeit des Gesuchstel-
lers ausgehen dürfen. Angesichts der Reisetätigkeit des Gesuchstel-
lers mute es widersprüchlich an und dürfte deshalb als unglaubhaft
bezeichnet werden, wenn der Gesuchsteller nachweislich wiederholt
nach Syrien gereist sei, dort aber immer mit Gefahr gerechnet haben
wolle. Schliesslich führte Richter Fulvio Haefeli aus, dem Gesuch-
steller dürfte es zumutbar und möglich sein, auf die Staatsangehörig-
keit des Irak – wo er als asylrechtlich verfolgt gelte – zu verzichten,
womit der Problematik einer allfälligen doppelten Staatsangehörigkeit
begegnet werden könnte. Ergänzend wurde eingebracht, die Annahme
der syrischen Staatsangehörigkeit werde letztlich auch gerade durch
zwei vom Gesuchsteller seit Anhebung des Ausstandsbegehrens
nachgereichte Beweismittel gestützt. Betreffend die aufgeworfene
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Frage der Schreibweise des Namens des Gesuchstellers wies Richter
Fulvio Haefeli schliesslich darauf hin, dass er sich diesbezüglich an
die Angaben im BFM-Dossier gehalten habe. Hier liege ein Schreib-
versehen vor, woraus dem Gesuchsteller kein Nachteil erwachsen sei.
Ebenfalls kein Nachteil sei dem Gesuchsteller daraus erwachsen, dass
in der Zwischenverfügung eine Standard-Dispositivziffer (betreffend
dessen Aufenthalt in der Schweiz) verwendet worden sei.
Den Ausführungen des Gesuchstellers in Zusammenhang mit der von
ihm eingereichten Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht hielt Richter
Fulvio Haefeli entgegen, in seinem diesbezüglichen Entscheid habe
auch das Bundesgericht der Frage der Effizienz der Gerichtsarbeit ei-
nen hohen und positiven Stellenwert beigemessen, weshalb nicht er-
sichtlich sei, inwiefern seine Aufsichtsanzeige einen Ausstandsgrund
im vorliegenden Verfahren bilden sollte. Und zum Vorhalt betreffend
angeblich immer dann geringerer Prozesschancen, wenn er an einem
Verfahren beteiligt sei, hielt Richter Fulvio Haefeli fest, die Argumenta-
tion sei unlogisch; mithin werde vom Gesuchsteller übersehen, dass
alle Entscheide entweder mit Zustimmung eines weiteren Richters
oder einer weiteren Richterin oder aber in Dreierbesetzung ergangen
seien. Demnach wären auch den beteiligten Richtern und Richterinnen
entsprechende Vorwürfe zu machen. Das Vorgehen alleine gegen sei-
ne Person lasse auf eine selektive Abrechnung mit einem missliebigen
Richter schliessen.
2.3 In seiner Replik vom 17. September 2009 machte der Gesuchstel-
ler im Wesentlichen geltend, die in der Zwischenverfügung vom
27. Juli 2009 abgegebene Hauptsachenprognose basiere auf einer
oberflächlichen und unsorgfältigen Auseinandersetzung mit der Be-
schwerde und den vorgelegten Beweismitteln, und er führte an, Rich-
ter Fulvio Haefeli bringe auch im Ausstandsverfahren zum Ausdruck,
dass er nicht gewillt sei, sich mit zentralen Argumenten der Beschwer-
de auseinanderzusetzen. Dabei geht der Gesuchsteller nochmals ein-
lässlich auf seine Vorbringen im hängigen Beschwerdeverfahren ein,
welche weiter vertieft und mit zusätzlichen Erklärungen ergänzt wur-
den, unter anderem unter in Aussicht stellen einer Stellungnahme des
UNHCR. Die Ausführungen von Richter Fulvio Haefeli im Rahmen der
Stellungnahme vom 31. August 2009 betreffend einen möglichen Ver-
zicht auf die irakische Staatsangehörigkeit erklärte er als absurd und
an der Sache vorbeigehend, und er macht diesbezüglich geltend, in
der Beschwerde würden Grundsatzfragen aufgeworfen, die Richter
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Fulvio Haefeli jedoch nicht zur Kenntnis nehmen wolle. Der Gesuch-
steller hält im Weiteren nochmals dafür, es sei besonders stossend,
dass er von Richter Fulvio Haefeli zu einem syrischen Staatsangehöri-
gen umfunktioniert worden sei, habe ihn doch das BFM gemäss den
Akten – in Kenntnis seiner syrischen Eltern und seines syrischen Ge-
burtsortes – bis anhin immer als irakischen Staatsangehörigen be-
trachtet. Die Argumentation von Richter Fulvio Haefeli stelle sich mit-
hin gegen den rechtskräftigen Asylentscheid aus dem Jahre 1999,
wozu das Widerrufsverfahren jedoch nicht zur Verfügung stehe.
Daneben bezog sich der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme noch-
mals auf die von Richter Fulvio Haefeli beim Bundesgericht einge-
reichte Aufsichtsanzeige zur Frage der Effizienz der Asylabteilungen
des Bundesverwaltungsgerichts, wobei er in diesem Zusammenhang
zur Hauptsache dafür hält, Richter Fulvio Haefeli ordne offensichtlich
die sorgfältige Auseinandersetzung mit einer Beschwerde der raschen
Verfahrenserledigung unter. Dies gestalte sich am effizientesten, wenn
die Beschwerde einer mittellosen Person mit der Guillotine „offensicht-
lich aussichtslos“ erledigt werde, da in diesem Fall damit gerechnet
werden dürfe, dass der Kostenvorschuss nicht eingehe. Wer aber of-
fensichtlich die sorgfältige Auseinandersetzung mit einer Beschwerde
der raschen Erledigung unterordne, der erscheine als befangen.
3.
3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des
Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvor-
eingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von
sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1
S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
3.2 Von den in Art. 34 aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG er-
wähnten Spezialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbe-
stimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung
haben Gerichtspersonen – Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber
und Gerichtsschreiberinnen – in den Ausstand zu treten, wenn sie
„aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft
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oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter be-
ziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten“. Dieser Be-
stimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den
Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen
zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend – sämt-
liche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangen-
heit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Un-
voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE
HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
Art. 34, N. 6, 16 und 17).
3.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fal-
len unter anderem bestimmte Konstellationen von sogenannter Vorbe-
fassung, welche nicht vom Spezialtatbestand zur Vorbefassung ge-
mäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG abgedeckt werden. Dies betrifft die
Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, na-
mentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für
die vorliegend interessierende Frage – die Frage der Vorbefassung mit
der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – hat das
Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht
schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein ent-
sprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So
setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon
vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getrof-
fen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um un-
entgeltliche Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichts-
mitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begrün-
det für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus
dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1;
ebenso Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a-f [= VPB 68.42] bezüglich
des Verfahrens vor der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK]). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden
Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere
Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder
die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt
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hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechts-
lage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen
nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 ab
S. 119 unten).
3.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächli-
che Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände
glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36
Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das sub-
jektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet er-
scheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen). Richterliche Verfah-
rensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unab-
hängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Rich-
terin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur
Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht
(vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss
es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer
handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008
E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Mängel können sodann lediglich den
Ausstand in einem bestimmten Verfahren bewirken und haben nicht
zur Folge, dass die Gerichtsperson deswegen auch in allen anderen
Verfahren als befangen erscheinen würde. Das verfahrensrechtliche
Institut des Ausstands ist nicht geeignet, die allfällige Unfähigkeit eines
Amtsträgers zu rügen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der
Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 138 f.).
4.
4.1 Der Gesuchsteller hält in seinen Eingaben dafür, Richter Fulvio
Haefeli habe sich in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 in einer
Weise positioniert, welche den Ausgang der Hauptsache als bereits
vorbestimmt erscheinen lasse. Sowohl aufgrund der Eingabe vom
4. August 2009 als auch der Replik vom 17. September 2009 ist davon
auszugehen, dass beim Gesuchsteller der Eindruck der Vorbestim-
mung der Sache vorab aufgrund eines Punktes entstanden ist, nämlich
seiner Annahme, er sei im Rahmen der Zwischenverfügung vom
27. Juli 2009 von Richter Fulvio Haefeli – quasi originär und insbeson-
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dere wider eine bis zu diesem Zeitpunkt klar anders lautende Aktenla-
ge – kurzerhand von einem irakischen zu einem syrischen Staatsange-
hörigen umfunktioniert worden. So hält der Gesuchsteller Richter
Fulvio Haefeli dem wesentlichen Sinngehalt nach eine Manipulation
entscheidrelevanter Sachverhaltsumstände vor, wenn er anführt, er sei
von Richter Fulvio Haefeli wider die Aktenlage zum syrischen Staats-
angehörigen erklärt worden, und wenn von ihm explizit geltend ge-
macht wird, von Seiten des zuständigen Instruktionsrichters sei es zu
einer Verdrehung aktenkundiger Tatsachen gekommen. Wäre die
Wahrnehmung des Gesuchstellers zutreffend, so wäre diesem Punkt
durchaus eine besondere Bedeutung zuzumessen. Bei objektiver Be-
trachtung der Akten erweist sich indes, dass die Vorhalte des Gesuch-
stellers massgeblich auf einer unzutreffenden respektive unvollständi-
gen Wahrnehmung der Akten basieren, und zwar gerade hinsichtlich
des Inhalts der Verfügung des BFM 12. Juni 2009.
In der Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 wird augenscheinlich da-
von ausgegangen, der Gesuchsteller verfüge (auch) über die syrische
Staatsangehörigkeit, wobei in entscheidrelevanter Hinsicht vollumfäng-
lich auf diesen Umstand abgestellt wird. Der Inhalt der Verfügung des
BFM vom 12. Juni 2009 darf diesbezüglich ohne weiteres als klar be-
zeichnet werden. Aufgrund des Aufbaus der Verfügung vom 12. Juni
2009 wird vom BFM indes erst zum Schluss des Entscheides explizit
ausgewiesen, dass das BFM in seiner Verfügung von einer geänderten
Schreibweise des Namens des Gesuchstellers ausgeht und diesen
nunmehr vorab als syrischen Staatsangehörigen führt (vgl. S. 3 unten).
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli
2009 werden demgegenüber, den üblichen Vorlagen des Gerichts fol-
gend, bereits eingangs – klar ersichtlich im Rubrum der Zwischenver-
fügung – die Angaben zur Identität des Gesuchstellers ausgewiesen.
Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers muss geschlossen
werden, dass er sein Augenmerk alleine auf diesen Punkt gerichtet hat
und darin eine Manipulation der Akten zu seinen Ungunsten erkennt.
Anders lassen sich die vorerwähnten Vorhalte des Gesuchstellers an
die Adresse des im Hauptverfahren zuständigen Instruktionsrichters
nicht erklären. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzu-
weisen, dass das Fallbewirtschaftungssystem des Bundesverwaltungs-
gericht bei der Erfassung von Neueingängen im Bereich des Asyls au-
tomatisch auf die Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) zugreift – die vom BFM geführte Ausländer-Datenbank, um-
fassend unter anderem Personen mit einem Bezug zu Asylverfahren
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(vgl. dazu die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformations-
system vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]) – und
bei der Registrierung der als massgeblich geltenden Personendaten
auf die dort unter der Rubrik „Hauptidentität“ verzeichneten Angaben
zur Person abstellt. Im vorliegenden Hauptverfahren hat das BFM wie
vorstehend erwähnt (vgl. Bst. D, zweiter Absatz) vor Erlass der Ver-
fügung vom 12. Juni 2009 betreffend den Gesuchsteller eine neue
Hauptidentität mit nunmehr syrischer Staatsangehörigkeit erfasst, wo-
bei es amtsintern zu einem Schreibversehen betreffend den Vornamen
des Gesuchstellers (ab._______ statt aa._______) gekommen ist.
Werden diese Umstände technischer Natur mitberücksichtigt, so er-
scheint als logisch, dass der Gesuchsteller im Rubrum der Zwischen-
verfügung vom 27. Juli 2009 als B.ab._______, Syrien, aufgeführt wur-
de. Den Vorhalten in Richtung einer Manipulation ist damit die Grund-
lage entzogen. Gleichzeitig kann dem im Hauptverfahren zuständigen
Instruktionsrichter nicht unter Verweis auf eine falsche Namensschrei-
bung eine angeblich unsorgfältige Verfahrensführung vorgehalten wer-
den.
4.2 Der Gesuchsteller hält dem im Hauptverfahren zuständigen In-
struktionsrichter in seinen weiteren Ausführungen zur Sache eine
ungenügende Auseinandersetzung mit seinen Beschwerdevorbringen
und namentlich ein einseitiges Abstellen auf den Inhalt der ergänzen-
den Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 vor. Zur Untermauerung sei-
ner diesbezüglichen Vorbringen erläutert, bekräftigt und ergänzt er sei-
ne Vorbringen zur Hauptsache, und gelangt zum Schluss, im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens habe er Fragen von grundsätzlicher Be-
deutung aufgeworfen und Richter Fulvio Haefeli sei offenkundig nicht
gewillt, sich mit diesen auseinanderzusetzen.
4.2.1 An dieser Stelle sei jedoch an den Prüfungsbereich des vorlie-
genden Ausstandsverfahrens erinnert. Es kann nicht darum gehen, im
Resultat eine umfassende Überprüfung der in der Zwischenverfügung
vom 27. Juli 2009 im Rahmen eines summarischen Entscheides gefäll-
ten Hauptsachenprognose auf deren (abschliessende) materielle Rich-
tigkeit zu prüfen. Für eine solche Überprüfung bietet das Ausstands-
verfahren keinen Raum. Prüfungsbereich des Verfahrens kann einzig
die Frage sein, ob sich der im Hauptverfahren zuständige Instruktions-
richter – namentlich aus sachfremden Motiven – in der Hauptsache
bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer Änderung seines
Standpunktes respektive einer anderen Bewertung der aufgeworfenen
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Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist, womit der Verfahrens-
ausgang als nicht mehr offen erscheint. Insofern vermag der blosse
Vorhalt einer abweichenden Meinung, auch wenn er sehr wohlbegrün-
det ist, als Grundlage für ein Ausstandsbegehren nicht zu genügen.
Im Rahmen einer summarischen Begründung eines prozessleitenden
Entscheides kann sodann nicht eine umfassende Auseinandersetzung
mit einer Sache erwartet werden, sondern muss eine solche dem End-
entscheid vorbehalten bleiben. Dem Gesuchsteller ist jedoch insoweit
zu folgen, als dass auch bei der Beurteilung eines Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege – auch wenn dieser Ent-
scheid im Rahmen eines summarischen Verfahrens ergeht – die Aus-
einandersetzung mit der Sache in einer angemessenen Dichte und in
einer für die betroffene Partei subjektiv nachvollziehbaren Form erfol-
gen soll. Erfahren zentrale Punkte keine erkennbare Würdigung, so
kann zumindest ein subjektives Misstrauen in die Unvoreingenommen-
heit des zuständigen Richters entstehen. Solches könnte aber wenn
überhaupt nur dann auch objektive Gründe zur Befangenheit begrün-
den, wenn eine Auseinandersetzung mit der wesentlichen Aktenlage
aus nicht nachvollziehbaren Gründen gänzlich fehlt. Aufgrund der
nachstehenden Erwägungen ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall.
4.2.2 In der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 hat Richter Fulvio
Haefeli von den im Hauptverfahren vorgelegten Beweismitteln und vom
Kern der Beschwerdevorbringen Kenntnis genommen. Die Beweismit-
tel werden namentlich erwähnt (vgl. dazu S. 2, al. 4 f.) und die geltend
gemachten Beschwerdegründe werden – mit Ausnahme der Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs – in einer summarischen Auflistung
zusammengetragen (vgl. dazu S. 3 [al. 8] bis S. 5 [al. 2]). Daran an-
schliessend wird von Richter Fulvio Haefeli ausgewiesen, auf welche
Elemente er seine (im Resultat von den Beschwerdevorbringen abwei-
chende) Hauptsachenprognose stützt (vgl. dazu S. 6 [al. 3 – 7]). Es
wird namentlich auf die wahrscheinlich bestehende syrische Staatsan-
gehörigkeit und die wiederholte Reisetätigkeit des Gesuchstellers nach
Syrien verwiesen. Dem Ergebnis der ergänzenden Botschaftsantwort
vom 20. Mai 2009 wird dabei im Sinne einer Abwägung stärkeres Ge-
wicht beigemessen als der Argumentationslinie des Beschwerdefüh-
rers. Insoweit wurde der Kern der rechtlichen Überlegung zur Sache
(Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls zu-
folge Unterschutzstellung unter ein Land, über dessen Staatsangehö-
rigkeit der Gesuchsteller verfügt) offengelegt. Die Gründe für den vor-
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läufigen Positionsbezug des Instruktionsrichters, zu welchem er im
Rahmen der Behandlung des Gesuches um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, werden damit grundsätzlich
ausgewiesen. Gleichzeitig ist aufgrund der gesamten Aktenlage zu
schliessen, der Instruktionsrichter habe bei seinem Entscheid – wie in
seiner Stellungnahme vom 31. August 2009 geltend gemacht – aus-
schliesslich auf objektive Aktenelemente abgestellt. Alleine der Um-
stand, dass sich die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
27. Juli 2009 auf einige wenige Punkte konzentrieren, mithin die Be-
gründung bei objektiver Betrachtung als sehr summarisch bezeichnet
werden darf, lässt schon deshalb nicht auf eine Befangenheit des in-
struierenden Richters schliessen, da die Einschätzung nachvollziehbar
bleibt. Dass eine Auseinandersetzung mit der Rüge des rechtlichen
Gehörs gänzlich fehlt, vermag an dieser Beurteilung letztlich nichts zu
ändern, zumal eine Heilung einer allfälligen entsprechenden Verlet-
zung gemäss herrschender Praxis durchaus möglich erscheint.
4.2.3 Auch aus der sprachlichen Formulierung in der Verfügung erge-
ben sich keine Hinweise darauf, dass der Instruktionsrichter keine Ab-
wägung der Gewinn- und Verlustchancen vorgenommen hätte. Die Er-
wägungen in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 sind insofern
als hinreichend offen formuliert, als nicht zu erkennen wäre, dass
Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt
sein sollte, sich mit den vom Gesuchsteller aufgeworfenen und ein-
lässlich begründeten Sachverhalts- und Rechtsfragen – im Speziellen
mit den Vorbringen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Fra-
ge nach der Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in Syrien –
vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge dieser ver-
tieften Würdigung der Sache gegebenenfalls zu revidieren. Objektive
Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli
sind damit nicht ersichtlich.
4.3 Betreffend die übrigen Ausführungen des Gesuchstellers – im We-
sentlichen seine Vorbehalte betreffend die Amtsführung von Richter
Fulvio Haefeli im Allgemeinen – ist festzuhalten, dass auch diese eine
Befangenheit im vorliegenden Einzelfall nicht zu begründen vermögen.
Die Vorbringen betreffend eine angeblich mangelnde Kollegialität und
eine angeblich generell einzig an der Frage der Effizienz interessierten
Verfahrensführung, aber auch die eingebrachten Mutmassungen in
statistischer Hinsicht respektive das Vorbringen betreffend eine angeb-
liche Chancenungleichheit im Falle der Behandlung einer Beschwerde
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durch Richter Fulvio Haefeli, weisen keinen hinreichend konkreten Be-
zug zur vorliegenden Sache auf und beschlagen kaum die Frage nach
einer allfälligen Befangenheit im Einzelfall, sondern zielen im Resultat
auf einen „generellen Ausstand“ der Gerichtsperson ab. Solche Vor-
bringen können grundsätzlich nicht Gegenstand eines individuell kon-
kreten Ausstandsbegehrens sein, zumal nicht geltend gemacht wird,
es würden durch Richter Fulvio Haefeli wiederholt schwere Fehler im
Verfahren oder bei der rechtlichen Beurteilung begangen oder er ver-
letze seine richterlichen Pflichten schwerwiegend.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersicht-
lich gemacht, welche im Verfahren D-4171/2009 für eine Befangenheit
von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist
das Ausstandsbegehren abzuweisen, womit auch dem Antrag um Auf-
hebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 keine Folge zu ge-
ben ist (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG).
6.
6.1 Der Gesuchsteller hat im vorliegenden Ausstandsverfahren um Er-
lass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Da im Zeitpunkt der Einreichung seiner Rechtsbegehren die Sache
nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund
der gesamten Aktenlage von der prozessualen Armut des Gesuchstel-
lers auszugehen ist, ist diesem Gesuch zu entsprechen und sind dem
Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Der Gesuchsteller hat im vorliegenden Ausstandsverfahren ferner
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. Dieses Gesuch ist abzuweisen, da im
vorliegenden Verfahren – auch wenn es sich dabei um ein Sonderver-
fahren handelt – nicht notwendigerweise von einem Bedarf an anwaltli-
cher Unterstützung auszugehen ist, zumal sich keine komplexen Sach-
und Rechtsfragen stellten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009
im Verfahren D-4171/2009 wird abgewiesen.
3.
Dem Gesuchsteller werden im vorliegenden Ausstandsverfahren in
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verfahrensführung keine
Kosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird im vorlie-
genden Ausstandsverfahren abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- den im Verfahren D-4171/2009 zuständigen Instruktionsrichter (mit
den Akten zum Hauptverfahren)
- das BFM (Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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