Abtei lung IV
D-5078/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5078/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 10. Februar 2010 auf dem Landweg und gelangte am
14. März 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asyl-
gesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 26. März 2010 zur
Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 7. April
2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Her-
kunft und stamme aus N._______ (Provinz Dohuk). Seit dem Jahre
2006 habe er als Polizist in der Passabteilung des
Grenzübergangspostens O._______ gearbeitet. Nachdem er im Jahre
2009 und erneut im Januar 2010 mit zwei Arbeitskollegen einige Tage
in der Türkei verbracht habe, hätten die kurdischen Behörden einen
seiner Begleiter wegen Verdachts auf heimliche Kontakte zum
türkischen Geheimdienst festgenommen. In den Verhören habe dieser
auch die Namen des Beschwerdeführers und des anderen Polizisten
genannt. Am 25. Januar 2010 hätten die Asaisch-Leute auch ihn
festgenommen und mehreren Verhören unterzogen, bei denen er
jeweils misshandelt worden sei. Erst nach neuntägiger Haft hätten sie
ihn freigelassen, nachdem sich sein Vater für ihn verbürgt und eine
Kaution geleistet habe. Nach seiner Freilassung habe er sich drei Tage
lang in einem Spital in N._______ pflegen lassen. Da ihm die Asaisch-
Leute bei seiner Freilassung eine Gerichtsverhandlung in Aussicht
gestellt hätten, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen.
In der Folge habe er sich am 10. Februar in die Türkei begeben, wo er
sich 24 Tage lang aufgehalten habe. In Istanbul habe er von seinem
Vater erfahren, er sei inzwischen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Danach sei er durch unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer zwei Fotografien und seinen Polizistenausweis als Beweismittel
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am 18. Juni 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsgeigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
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Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe
sein Asylgesuch mit seiner neuntägigen Haft und dem ihm bei der
Rückkehr drohenden Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe be-
gründet, doch seien die diesbezüglichen Vorbringen in verschiedenen
Punkten widersprüchlich, weitgehend realitätsfremd und un-
substanziiert ausgefallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
wiesen eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungs-
geschichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, er habe bei
seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine
angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in
seinem Heimatstaat einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu
sein. Seinen Schilderungen könne folglich nicht geglaubt werden. An
dieser Einschätzung vermöchten weder die eingereichten Fotografien
noch der Polizistenausweis des Beschwerdeführers etwas zu ändern.
Dadurch könne allenfalls belegt werden, dass der Beschwerdeführer
bei der Polizei gearbeitet habe, nicht jedoch die von ihm geschilderten
Vorkommnisse. Hinsichtlich der Authentizität des Ausweises seien zu-
dem aufgrund der im englischen Text vorkommenden Fehler erheb-
liche Zweifel angebracht. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht angewandt werden. Ferner
ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniyah. Aufgrund der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Zudem sprächen im vorliegenden Falle auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu
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neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 18. August 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 11. August 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er könne sich den von der Vorinstanz zur Be-
gründung der Unglaubhaftigkeit angeführten Widerspruch bezüglich
der Materialbeschaffenheit des Schlagwerkzeugs nur mit Unzuläng-
lichkeiten bei der Übersetzung seiner Vorbringen erklären. Es habe
sich um einen Schlagstock gehandelt, wie ihn Polizisten trügen. Er sei
ausziehbar, doch kenne er die tatsächliche Art des Materials nicht.
Des Weiteren habe die Vorinstanz seine Schilderung der Haft fälsch-
licherweise für unsubstanziiert gehalten. Es sei ihm nämlich einfach
nicht klar gewesen, was man von ihm habe wissen wollen. Er sei in
einem kleinen Raum gewesen und habe nur eine kleine Decke gehabt.
Es habe nur hoch oben ein Fenster gegeben, weshalb es sehr dunkel
in der Zelle gewesen sei. Er habe praktisch nicht gewusst, ob Tag oder
Nacht sei. Er sei oft geschlagen worden und habe etwas Brot,
manchmal eine Tomate oder so etwas wie Joghurt zum Essen er-
halten. Dieses sei einfach in die Zelle hinein geworfen worden. Es sei
kalt gewesen. Es habe während seiner Haft keine neuen Kleider ge-
geben. Er habe nur Unterhosen und oftmals keine Gelegenheit zu
einem Toilettenbesuch gehabt. Zudem habe er zwei Dokumente ein-
gereicht, welche seine Schwierigkeiten bewiesen. Die Vorladung vom
10. Februar 2010 beweise, die irakischen Behörden wollten ihn auf
dem Polizeiposten in N._______ einem Verhör unterziehen. Beim
zweiten Dokument handle es sich um eine Bestätigung eines Richters,
aus der hervorgehe, er sei am 7. März 2010 zu einer dreijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er als Agent für die Türkei ge-
arbeitet habe. Im Übrigen erweise sich der Wegweisungsvollzug als
unzulässig, weil ihn im Heimatstaat eine lange Haftstrafe erwarte,
wobei er kein faires Verfahren zu erwarten habe. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug unzumutbar, weil an seinem Heimatort in der
Provinz Dohuk eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
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5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere
ist nicht davon auszugehen, die Unstimmigkeiten etwa in Bezug auf
die Materialbeschaffenheit des Schlagwerkzeugs hätten sich in casu
aus Unzulänglichkeiten der Dolmetscherarbeit ergeben. Bekanntlich
wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle vom 26. März und
7. April 2010 rückübersetzt (A1/12 S. 10, A8/13 S. 12), bei welcher
Gelegenheit dieser allfällige Unstimmigkeiten hätte bemerken und
beanstanden müssen. Davon jedoch ist in den Protokollen bezüglich
des Schlagstocks nichts zu sehen. Dementsprechend muss sich der
Beschwerdeführer bei seinen (widersprüchlichen) Erklärungen, wie sie
in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen. Ausserdem er-
scheint es wirklichkeitsfremd und unglaubhaft, wenn der
Beschwerdeführer, der sich als Polizist ausgibt (vgl. auch A1/12 S. 3),
nicht weiss, ob ein Schlagstock der Polizei aus Holz, Eisen oder ge-
gebenenfalls auch einem anderen Material besteht. Gut in diesen
Kontext passt der mit grossem Aufwand hergestellte Polizeiausweis
des Beschwerdeführers, der sich durch einige auffällige inhaltliche und
sprachliche Unzulänglichkeiten auf der englischsprachigen Seite
dieses Ausweises auszeichnet. Dementsprechend erbringt dieser
Ausweis keinen Beweis für die geltend gemachte berufliche Aktivität
des Beschwerdeführers bei der Polizei. Vielmehr erweist sich die
geltend gemachte Verfolgungssituation, welche an die Beschäftigung
bei der Polizei anknüpft, als unglaubhaft. Bezeichnenderweise war der
Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, beispielsweise den
Tagesablauf im Gefängnis einigermassen substanziiert zu schildern
(A8/13 F63 S. 8). Wie realitätsfremd die Vorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt sind, zeigt sich etwa auch anhand des Vorbringens
in der Beschwerdeschrift, seine Zelle habe hoch oben über ein Fenster
verfügt, weshalb es in seiner Zelle dunkel gewesen sei und er nicht
gewusst habe, ob Tag oder Nacht sei. Auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise zu führen, zumal es sich bei der Vorladung vom
10. Februar 2010 lediglich um eine Fotokopie handelt, weshalb dieses
Dokument über keinerlei Beweiswert verfügt. Gleiches gilt bezüglich
der Bestätigung vom 7. März 2010 eines Richters beziehungsweise
Mitglieds des Untersuchungsamtes, derzufolge der Beschwerdeführer
zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Indessen ist
davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen,
das Urteil im Original zu beschaffen, wenn ein solches ergangen wäre
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(A8/13 F84 – F87 S. 10). Dementsprechend kann der Beschwerde-
führer auch aus diesem Dokument nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
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dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund ei-
ner umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt -
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent -
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge-
halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge-
lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei -
beziehungen verfügen, zumutbar ist.
Die im zitierten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf
einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen,
darunter auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5
E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der über-
wiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht-
regierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country
of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die
Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch
die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer
"vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 be-
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gonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-
Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des
iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beein-
flusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen,
vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu be ja-
hen ist. Sodann verfügt der Beschwerdeführer in seiner nordirakischen
Heimatprovinz Dohuk ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz,
weshalb er nicht mit einer existenzbedrohenden Situation zu rechnen
hat. Dies umso weniger, als sein Vater wohlhabend ist (A1/12 S. 8).
7.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
11. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 11. August 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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