Abtei lung IV
D-5079/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ K._______, geboren [...], Togo,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5079/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine togolesische Staatsangehörige, stellte
am 27. Juni 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch
das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 3. Februar
2006 abgelehnt, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz und
der Anordnung des Vollzugs.
B.
Die hiergegen mit Eingabe vom 27. Februar 2006 bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. März
2009 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 18. Januar 2010 ersuchte die Beschwer-
deführerin darum, die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2006 sei
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise
aufzuheben. Dabei beantragte sie ausserdem, sie sei infolge Unzu-
mutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen. Mit der Eingabe reichte sie als Beweis-
mittel ein vom 24. September 2009 datierendes ärztliches Zeugnis ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
E.
Mit Eingabe an das BFM vom 11. Mai 2010 wurde ein vom 3. Mai 2010
datierender ärztlicher Bericht eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 lehnte das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte
sie, die Verfügung vom 15. Juni 2010 sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei
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ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie ferner, es sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren, und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
folgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
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solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwer-
deverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden
ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mittei lun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiederwägungsgesuches hat
die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch – zu Recht –
auf das Gesuch eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorge-
nommen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das
Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint
und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 3. Februar 2006 festge-
halten hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Wiedererwägungsgesuch
im Wesentlichen damit, seit der mit der Verfügung des BFM vom
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3. Februar 2006 getroffenen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs hätten sich ihre persönlichen Umstände in-
sofern verändert, als sie sich zum heutigen Zeitpunkt in einem ge-
sundheitlich äusserst labilen Zustand befinde. Seit Sommer 2009 sei
sie wegen nächtlicher Halluzinationen mit Angsterscheinungen sowie
wegen Schlaflosigkeit in psychiatrischer Behandlung. Zu Beginn sei
eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden, wonach auf-
grund der chronischen sozialen Belastungssituation eine akute
Exacerbation eingetreten sei. So habe sie auf die vorgesehene
Unterbringung in einer Notschlafstelle mit akuter Suizidalität reagiert.
Deswegen sei sie in die psychiatrische Klinik Burghölzli eingewiesen
worden, wo sie während mehrerer Tage stationär behandelt worden
sei. Gegenwärtig stehe sie in medikamentöser antidepressiver Be-
handlung. Beim Gedanken an eine Rückkehr in ihr Heimatland kämpfe
sie mit erheblichen Todesängsten und sei suizidgefährdet. Im Übrigen
sei die medizinische Versorgung in Togo insbesondere für psychisch
erkrankte Personen äusserst schlecht, und eine entsprechende Be-
handlung sei fast unmöglich. Aus dem mit dem Wiedererwägungs-
gesuch eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 24. September 2009
geht im Wesentlichen das soeben Gesagte hervor. Aus dem beim BFM
eingereichten ergänzenden ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2010 resul-
tiert ferner, Anlass für die psychische Dekompensation und die akute
Suizidalität der Beschwerdeführerin sei im August 2009 die geplante
Ausweisung nach Togo gewesen. Die Beschwerdeführerin sei psy-
chisch kaum belastbar und reagiere auf bedrohliche Veränderungen
ihrer Lebensumstände mit psychischer Dekompensation. Sie benötige
antidepressive und psychotherapeutische Behandlung. Eine Rückfüh-
rung ins Heimatland bedeute eine erneute psychische Traumatisie-
rung, welche die Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung ste-
henden psychischen Fähigkeiten nur mit suizidalen Handlungen be-
wältigen könne.
4.2 Das BFM führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
15. Juni 2010 im Wesentlichen aus, die bestehende Suizidalität sei
behandelbar und spreche deshalb nicht gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Dies gelte insbesondere für eine Suizidalität, die ohne sonsti-
ge erkennbare Merkmale einer Krankheit in unmittelbarem Zusam-
menhang mit einer Wegweisungsanordnung stehe. Eine solche Situa-
tion sei als krisenbedingt zu qualifizieren, und es könne ihr gege-
benenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Kriseninterven-
tion begegnet werden. Ferner sei festzuhalten, dass Depressionen in
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Togo behandelt werden könnten, bestünden doch in und in der Umge-
bung der Hauptstadt Lomé verschiedene therapeutische Einrich-
tungen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin in Togo auch über
ein familiäres Beziehungsnetz.
4.3 Mit der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, das BFM habe die Ernsthaftigkeit ihrer Er-
krankung nicht hinreichend gewürdigt. Sie werde bereits seit zwei
Jahren psychiatrisch behandelt, und ihre Suizidalität sei krankheits-
bedingt. Es handle sich dabei nicht um ein nur durch äussere Faktoren
wie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ausgelöstes krisen-
bedingtes Verhalten. Angesichts dessen sei damit zu rechnen, dass
sie spätestens bei einer Ausschaffung nach Togo mit hoher Wahr-
scheinlichkeit erneut eine akute Suizidalität entwickeln werde. Da dies
im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung stehe, könne
eine derartige akute Suizidalität nicht mittels einer psychiatrischen
Krisenintervention behandelt werden, sondern ausschliesslich durch
eine per fürsorgerischen Freiheitsentzug zu erfolgende stationäre und
spezialärztliche Behandlung. Es sei höchst fraglich, ob ihr in Togo eine
derartige Behandlung zuteil werden würde. Die medizinische Versor-
gung sei dort insbesondere für psychisch erkrankte Personen äusserst
schlecht. Zudem seien sämtliche psychiatrischen Behandlungen auch
an öffentlichen Kliniken kostenpflichtig, und Versicherungen würden
diese Kosten nicht übernehmen. Im Übrigen sei auch nicht gewährleis-
tet, dass ihr familiäres Beziehungsnetz in der Lage wäre, sie im Falle
einer erforderlichen medizinischen Behandlung über längere Zeit hin-
weg zu unterstützen.
4.4
4.4.1 Es ist festzuhalten, dass – wie von der Vorinstanz zutreffend er-
kannt – die Suizidalität der Beschwerdeführerin offensichtlich eine
Reaktion auf die unmittelbar drohende Ausschaffung in ihren Heimat-
staat bildet. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. März 2009 waren keinerlei gesundheitliche Leiden der Beschwer-
deführerin aktenkundig. Zwar macht sie geltend, sie befinde sich be-
reits seit zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung. Indessen ergibt
sich aus den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs dem BFM
eingereichten ärztlichen Zeugnissen lediglich, sie leide seit dem
Sommer 2009 unter Ängsten und Schlafstörungen, habe über Kopf-
schmerzen und Herzbeschwerden geklagt. Klinisch habe es sich bei
den Beschwerden um eine leichte depressive Episode gehandelt. Zu-
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vor sei sie wegen – nicht näher bezeichneter – körperlicher Beschwer-
den in hausärztlicher Behandlung gewesen. Die Schlafstörungen seien
durch ein- bis zweiwöchentliche psychotherapeutische Sitzungen und
die Einnahme eines Medikaments behandelt worden, wonach es der
Beschwerdeführerin deutlich besser gegangen sei, so dass sie wieder
voll arbeitsfähig gewesen sei. Am 23. November 2009 habe die Be-
schwerdeführerin in verzweifeltem und depressivem Zustand ihre Psy-
chiaterin aufgesucht, was eine Reaktion auf die zum 1. Dezember
2009 bevorstehende Unterbringung in einer Notschlafstelle und die
baldige Ausweisung nach Togo gewesen sei. Sie habe mit Suizid
gedroht und sei angesichts akuter Suizidalität notfallmässig in die psy-
chiatrische Klinik Burghölzli eingewiesen worden.
4.4.2 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor dem
Zeitpunkt, als aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzugs eine psychische Dekompensation mit akuter Suizidalität
eintrat, soweit aktenkundig nicht unter gesundheitlichen Problemen litt,
die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von
konkreter rechtlicher Bedeutung wären. Vielmehr wurde bis zu jenem
Zeitpunkt lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert, die
sich dank der durchgeführten Therapie deutlich – bis zur vollen Ar-
beitsfähigkeit – gebessert habe. Somit ist zwar nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin im Falle eines erneut bevorstehenden
Vollzugs der Wegweisung wieder mit einer psychischen Dekompen-
sation konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
eine solche ausschliesslich auf die Tatsache der bevorstehenden
Rückschaffung nach Togo zurückzuführen wäre. Einer solchen De-
kompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeit-
raum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf
die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat bei der Beschwerde-
führerin ausserdem wieder suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte
diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen
medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizi-
nischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Es ist
in diesem Zusammenhang ausserdem – auch diesbezüglich in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass in Togo nicht von
einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medika-
mentöser Behandlung auszugehen ist. Sollten die psychischen Pro-
bleme im Heimatstaat anhalten, so hätte die Beschwerdeführerin – ge-
gebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen
einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
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– die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch
zu nehmen. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwer-
deführerin in Togo hin, welches ihr bei der Reintegration sowohl in
materieller als auch in persönlicher Hinsicht behilflich sein dürfte.
Dieser Umstand wurde auch bereits mit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. März 2009 festgestellt. Die in der Beschwerde-
schrift im vorliegenden Verfahren diesbezüglich vorgebrachten Argu-
mente, wonach die Beschwerdeführerin nach fünf Jahren Landes-
abwesenheit den Kontakt zu ihrer Familie verloren habe, vermögen
nicht zu überzeugen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführerin habe den Kontakt zu ihrer Schwester
aufgegeben, bei der sich gemäss früheren Aussagen ihre drei eigenen
Kinder aufhalten und die in Lomé wohnhaft ist.
4.4.3 Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Togo eine
konkrete, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende
Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nicht gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das BFM mit der
angefochtenen Verfügung zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt
ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung
vom 3. Februar 2006 gegeben. Das Bundesamt hat somit das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt, und
die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Aufgrund der Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vorn-
herein aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kos-
ten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnis-
nahme (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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