B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5079/2011
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).
D-5079/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus dem Distrikt Jaffna, verliess
ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 7. Juni 2008. Sie gelangte
von Colombo auf dem Luftweg via Doha nach Rom und reiste am 8. Juni
2008 per Auto weiter in die Schweiz, wo sie am 11. Juni 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 26. März 2009 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM
hauptsächlich damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Einen
Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Si-
tuation in Sri Lanka als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische
Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per
1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe
sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten
sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land
gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 26. März 2009 verfügte
vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle der Beschwerdeführerin
auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Weg-
weisungsvollzug sprächen.
B.b Im Rahmen des ihr hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2011 Stellung. Dabei führ-
te sie im Wesentlichen aus, wenn sie nach Sri Lanka zurückkehren müss-
te, hätte sie dort niemanden. Alleine könne sie dort als junge Frau nicht
leben. Überall seien die sri-lankischen Rebellen, die bereits unzählige
junge Frauen mitgenommen, vergewaltigt und umgebracht hätten. Sie
habe lange Zeit keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt. Dieser
D-5079/2011
Seite 3
habe sie zwangsweise nach Italien mitgenommen, wo er sie misshandelt
habe. Nach einiger Zeit habe sie sich von ihm befreien können und sei
wieder in die Schweiz geflüchtet. Jetzt möchte sie zusammen mit ihrem
neuen Geliebten in der Schweiz leben. Da ihr Mann sie immer wieder ter-
rorisiert und schwer misshandelt habe, habe sie sich von ihm scheiden
lassen.
Mit der Stellungnahme wurde unter anderem die Kopie eines fremdspra-
chiges Dokuments – angeblich ein Scheidungsdokument – zu den Akten
gereicht.
C.
Das BFM hob mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 15. Au-
gust 2011 – die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in Anwen-
dung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies
sie an, die Schweiz zu verlassen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach eingehender
Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung
der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbe-
darfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der
Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Die
Beschwerdeführerin stamme aus E._______ und somit nicht aus dem
Vanni-Gebiet. Aus den Akten ergäben sich konkret keine Hinweise darauf,
dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug un-
zumutbar erscheinen liesse. Ein familiäres Beziehungsnetz sei im Hei-
matland vorhanden. So lebten ihre Eltern und mehrere Schwestern im
Grossraum E._______. Die Beschwerdeführerin habe den grössten Teil
ihres Lebens in ihrem Heimatland zugebracht und dürfte daher mit den
Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut sein. Die mittlerwei-
le geschiedene Beschwerdeführerin ohne familiäre Verpflichtungen sei
(…) Jahre alt und damit in einem Alter, in dem sie grundsätzlich in der
Lage sein sollte, sich nach der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei
Jahren zu reintegrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
zu schaffen. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Hei-
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matstaat heute als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren In-
halt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 14. September 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in mate-
rieller Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
11. August 2011 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass ihre
Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihr
in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschie-
bende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihr
zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Bestätigungsschreiben der Sri Lan-
ka Red Cross Society sowie eine Honorarnote vom 14. September 2011
zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. September 2011 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrich-
ter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
F.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt,
dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstrei-
se nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbezüglich
sowie hinsichtlich der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2011/24) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gege-
ben, bis zum 24. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen.
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Stel-
lungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen
Mit der Stellungnahme wurde eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ("B-
Bewilligung") von F._______ sowie eine Honorarnote vom 23. Mai 2012
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 AuG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
D-5079/2011
Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
Nachdem die Verfügung des BFM vom 26. März 2009 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Ge-
genstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch fliesst die Fest-
stellung des BFM in der erwähnten Verfügung, die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, in die nachfol-
genden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – insbeson-
dere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit (vgl. nachstehend
E. 6.3) – mit ein.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlas-
sen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ih-
ren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht
sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachge-
kommen, da sie den rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt habe, zumal sie sich bei ihrer Lagebeurteilung auf eine
einzige Quelle stütze, die offensichtlich bereits über ein Jahr alt sei.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233,
mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
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Seite 7
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.4
5.4.1 In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobe-
ne Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt
ist. Dabei stellt sich vorliegend die Frage, ob einerseits durch die man-
gelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen
Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt und ande-
rerseits der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt wurde.
5.4.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit
bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM der
Beschwerdeführerin hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länder-
informationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind ge-
mäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts
und folglich auch nicht offenzulegen. Die Beschwerdeführerin kann auch
aus dem in der Beschwerde erwähnten Bundesgesetz vom 17. Dezember
2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsge-
setz, BGÖ, SR 152.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dieses Ge-
setz in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung
hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 BGÖ). Aus den Akten geht nicht hervor, dass
die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt
hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, wes-
halb sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen
in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise der Beschwerdeführerin
hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch
der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 9. Mai 2012 diesen Dienstreisebericht der Beschwerdeführerin zur
Stellungnahme zustellte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das
BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 2011 alle
entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang
ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rü-
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Seite 8
ge erhoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Ein-
sicht ausgenommenen Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt so-
mit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Be-
gründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten
allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass
detailliert offenzulegen.
5.4.3
5.4.3.1 In der Beschwerde wird ferner im Zusammenhang mit der Rüge,
das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt, (sinngemäss) vorgebracht, das BFM hätte sich bei der
Entscheidfindung nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010
stützen dürfen, sondern hätte auch die neusten Berichte über die Situati-
on in Sri Lanka beachten müssen. Damit habe es den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
5.4.3.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Un-
recht nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt je-
der Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung
der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der
angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM
die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelas-
sen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung
nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss ge-
zogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung
gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz
der entsprechenden Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil
gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das BFM habe bei der Ent-
scheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, son-
dern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offen-
gelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem
Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrach-
ten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren
Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen
seien nicht offengelegt worden, auf die vorstehende Erwägung 5.4.2 zu
verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und
unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebens-
umstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lan-
ka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden
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Seite 9
Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM
habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen
Gehörs unbegründet. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzu-
halten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde offensicht-
lich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten
ausführlich äussern konnte.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass
besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Das BFM war gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht
gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzule-
gen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der An-
spruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet er-
weist. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemän-
geln.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
D-5079/2011
Seite 10
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, die Beschwerdeführerin sei gemäss Verfügung vom 26. März 2009
nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden
könne.
6.3.3
6.3.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe
oder Behandlung droht. In der Rechtsmittelschrift sowie in der Stellung-
nahme vom 23. Mai 2012 macht sie diesbezüglich (sinngemäss) geltend,
es würden ihr als abgewiesene tamilische Asylbewerberin bei einer Rück-
schaffung nach Sri Lanka Ermordung, willkürliche und zeitlich unbegrenz-
te Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Im Mai 2009 sowie im Juli 2011 hätten sri-lankische Soldaten bei ihrem
Elternhaus nach ihr gesucht. Zudem bringt sie vor, ihr Ehemann und des-
sen Verwandte hätten ihr über ihre Familie wiederholt gedroht, sie (Be-
schwerdeführerin) umzubringen. Sie sei sicher, dass diese ihre Drohung
sofort in die Tat umsetzen würden, kehrte sie in ihre Heimat zurück.
D-5079/2011
Seite 11
6.3.3.2 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wo-
nach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeit-
punkt nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren
Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller
Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als ver-
dächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe
oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kauti-
onsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Exis-
tenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder
von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaf-
fungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumen-
ten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem
LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Appli-
cation no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United
Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei ei-
ner kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte müsse insgesamt eine
gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lasse, dass der Auslän-
der bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 beziehungsweise EGMR, T.N. v. Denmark, a.a.O.,
§ 93, S. 28).
6.3.3.3 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden
des EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr auf-
grund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret ge-
fährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen,
dass generell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Entgegen den
(sinngemässen) Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-
telschrift werden nämlich keineswegs sämtliche aus dem Norden und Os-
ten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-
Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ih-
nen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stel-
lung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität die-
D-5079/2011
Seite 12
ser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prü-
fung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer
allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
6.3.3.4 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylge-
suchs hauptsächlich geltend, sie sei im November 2006 von der sri-
lankischen Armee festgenommen, verhört und dabei nach dem Aufent-
haltsort ihres Ehemannes gefragt worden, nachdem in der Nähe ihres
Hauses ein Soldat bei einem Anschlag durch die LTTE verletzt worden
sei. Nach wenigen Stunden sei sie wieder freigelassen worden. Zwischen
Dezember 2006 und Februar 2007 sei ihr Haus mehrmals von der sri-
lankischen Armee durchsucht worden, wobei jeweils nach dem Aufent-
haltsort ihres Ehemannes gefragt worden sei. Deswegen habe sie sich im
Februar 2007 nach Colombo begeben, wo sie im März 2008 nach einer
Bombenexplosion von der Polizei auf den Posten mitgenommen und be-
fragt worden sei, bevor man sie am selben Tag wieder freigelassen habe.
Aus diesem Grund habe sie Sri Lanka schliesslich verlassen.
6.3.3.5 Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlitte-
nen Verfolgung ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner Verfü-
gung vom 26. März 2009 feststellte, die Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Diese Qualifikation hat die Beschwerdeführerin
nicht angefochten und damit anerkannt. Soweit sie in der Rechtsmittel-
schrift geltend macht, im Mai 2009 sowie im Juli 2011 hätten sri-lankische
Soldaten bei ihrem Elternhaus nach ihr gesucht, ist festzuhalten, dass
diese Vorbringen unglaubhaft sind, zumal sie in keiner Weise belegt wer-
den und es zudem unwahrscheinlich erscheint, dass die sri-lankische Ar-
mee im Jahre 2009 und 2011 nach der Beschwerdeführerin gesucht hat,
nachdem dies zuvor letztmals im Februar 2007 der Fall gewesen sein
soll. Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben nach ihren Festnahmen jeweils bereits nach wenigen Stunden
ohne Auflagen wieder freigelassen, was ebenfalls gegen ein heute noch
bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der
Beschwerdeführerin spricht. Somit steht – in Berücksichtigung der neus-
ten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – fest, dass sie im Fall einer
Rückkehr in ihr Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus dem gleichen Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung
D-5079/2011
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vermögen auch die Einwände in der Beschwerde respektive in der Stel-
lungnahme vom 23. Mai 2012 nichts zu ändern. Soweit die Beschwerde-
führerin überdies geltend macht, ihr Ehemann und dessen Verwandte
hätten gedroht, sie umzubringen, weshalb sie Gefahr laufe, bei einer
Rückkehr nach Sir Lanka von diesen getötet zu werden, ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin – falls erforderlich – die Möglichkeit hat, bei
den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor ihrem Ex-Mann
und dessen Verwandten zu ersuchen, von denen sie bedroht sein will,
erweisen sich doch die sri-lankischen Behörden – entgegen der Behaup-
tung der Beschwerdeführerin – zum heutigen Zeitpunkt durchaus als
schutzwillig und -fähig.
6.3.4
6.3.4.1 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2012 wird von der Beschwer-
deführerin geltend gemacht, sie habe sich mit F._______, der im Kanton
G._______ über eine Aufenthaltsbewilligung ("B-Bewilligung") verfüge,
verlobt. Die für die Eheschliessung notwendigen Dokumente seien derzeit
per Post unterwegs und sollten demnächst beim Zivilstandsamt in
H._______ eingereicht werden können. Eine Wegweisung wäre somit
auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie unzulässig.
6.3.4.2 Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Heirat mit
F._______, einem sri-lankischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung ("B-Bewilligung") verfügt, steht dem
Wegweisungsvollzug auch unter der Berücksichtigung von Art. 8 EMRK
nicht entgegen, da eine Heirat durch einen allfälligen Wegweisungsvoll-
zug nicht verunmöglicht würde und es der Beschwerdeführerin zuzumu-
ten ist, das Ehevorbereitungsverfahren in ihrem Heimatstaat abzuwarten
beziehungsweise die Heirat in Sri Lanka erfolgen kann. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit auch unter dem Aspekt der Einheit der
Familie als zulässig.
6.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Seite 14
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, da die Beschwerdeführerin aus einem Dist-
rikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und
wo weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort
herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen
einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer
Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz; zudem habe sie den grössten
Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, weshalb sie mit den dor-
tigen Gepflogenheiten bestens vertraut sein dürfte. Aufgrund ihres Alters
sollte sie ausserdem grundsätzlich in der Lage sein, sich nach der relativ
kurzen Landesabwesenheit von drei Jahren zu reintegrieren und sich ei-
ne wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmittelschrift bezie-
hungsweise ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2012 hauptsächlich gel-
tend, entgegen der Ansicht des BFM sei die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage im Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009 noch klar ungenügend, so dass ihre Rückkehr dorthin nicht
als zumutbar qualifiziert werden könne. Die Militärpräsenz sei in diesen
Gebieten sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkun-
gen der tamilischen Bevölkerung. Zudem verfüge sie (Beschwerdeführe-
rin) – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – in ihrem Heimatland
nicht über ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz, zumal ihre beiden
unverheirateten Schwestern beide geisteskrank seien, weswegen sie von
den Eltern gepflegt und finanziell unterstützt werden müssten. Unter die-
sen Umständen sei es ihren Eltern nicht möglich, sie (Beschwerdeführe-
rin) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufzunehmen respektive finanziell
zu unterstützen. Abgesehen davon hätten ihre Eltern grosse Angst vor
Übergriffen der Verwandten ihres Ex-Mannes, weshalb sie sich weigerten,
sie bei sich aufzunehmen. Ihre beiden verheirateten Schwestern hätten
den Kontakt mit ihr sogar völlig abgebrochen seit dem Beginn dieser
Drohanrufe. Ausserdem sei ihre Situation als geschiedene Frau zu be-
achten, die in der tamilischen Kultur auf grösste Ablehnung und soziale
Ausgrenzung stosse. Eine sozial ausgegrenzte alleinstehende Frau sei
den frauenspezifischen Problemen im Norden Sri Lankas viel mehr aus-
gesetzt als verheiratete Frauen.
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6.4.4 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
ge in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-
weisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich ver-
bessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes
gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die be-
reits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. An-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
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Seite 16
6.4.5 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch deren Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri
Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die von ihr zitierten Berichte, da
sie überwiegend vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Hinsichtlich ihrer Be-
ziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass sie bei der Befragung
zur Person vom 16. Juni 2008 zu Protokoll gab, ihre Eltern sowie ihre vier
Schwestern würden in I._______ (Distrikt Jaffna) leben (BFM-Akten A
1/11 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Behauptung der Be-
schwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2012, ihre Eltern
weigerten sich aus Angst vor Übergriffen seitens der Familie ihres Ex-
mannes, sie bei sich aufzunehmen und ihre beiden älteren Schwestern
hätten seit Beginn der Drohanrufe den Kontakt zu ihr völlig abgebrochen,
als Schutzbehauptungen zu werten sind, da nicht ersichtlich ist, weshalb
die Familie der Beschwerdeführerin sich weigern sollte, sie aufzunehmen,
respektive mir ihr Kontakt zu pflegen. Die (sinngemässe) Aussage in der
Stellungnahme vom 23. Mai 2012, wonach dies aus Sicherheitsgründen
geschehe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Behaup-
tung in keiner Weise belegt ist. Soweit sie überdies in der Rechtsmittel-
schrift vorbringt, geschiedene Ehefrauen würden in Sri Lanka von ihrer
Verwandtschaft verstossen, ist festzustellen, dass dies nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht die Regel darstellt. Wie dargelegt be-
stehen im vorliegenden Fall dafür jedenfalls keine glaubhaften Hinweise.
Unter diesen Umständen ist entgegen den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin davon auszugehen, dass sie in Jaffna über ein tragfähiges soziales
Netz verfügt. Ihre Familie wird die junge Beschwerdeführerin, von der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, zumindest
vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstüt-
zen können. An dieser Einschätzung vermag auch ihre Aussage in der
Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, wonach ihre Eltern mit der Pflege ih-
rer beiden geisteskranken Schwestern zeitlich und finanziell enorm aus-
gelastet seien. Die Beschwerdeführerin hat eine überdurchschnittlich gute
Schulbildung (A 1/11 S. 3). Zudem verfügt ist sie über Berufserfahrung
([…]), weshalb sie in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich
zu integrieren. Bei der Integration wird sie im Bedarfsfall auf die (finanziel-
le) Unterstützung ihrer nahen Verwandten zählen können, die in der
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Schweiz leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiederein-
stieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung
2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen
den (sinngemässen) Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechts-
mittelschrift sowie der Stellungnahme vom 23. Mai 2012 ist somit nicht
anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin aufgehoben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführerin
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen.
8.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR
142.513]) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010
erwerbstätig ist, weshalb sie nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels
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Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (be-
dürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
8.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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