B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5079/2013
D-1133/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 8. August 2013,
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – die syrische Beschwerdeführerin kurdischer
Ethnie zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern – verliessen
gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2011 Syrien und reisten über
die Türkei und Griechenland am 4. Januar 2012 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Ja-
nuar 2012 summarisch befragt und am 19. Juli 2013 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, ihr
Ehemann (Beschwerdeführer A._______) habe an Demonstrationen ge-
gen die syrische Regierung teilgenommen. Anfang Oktober 2011 seien
zwei Polizisten deshalb zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich
nach ihm erkundigt. Sie könne keine genauen Angaben zur Uhrzeit ma-
chen, da sie Analphabetin sei. Da der Ehemann abwesend gewesen sei,
habe sie ihn nach dem Besuch der Polizisten telefonisch darüber informiert
und ihn gebeten, sich zu verstecken. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Ehe-
mann ins Militär geschickt werde. Es könne aber auch sein, dass er wäh-
rend einer Demonstration fotografiert worden sei und die syrischen Behör-
den ihn deswegen verhaften wollten. Sie habe nicht gewusst, wo sich ihr
Ehemann befinde; er habe ihr am Telefon gesagt, er sei auf dem Markt.
Wenige Tage später hätten wieder zwei Polizisten sie zu Hause aufgesucht
und erneut nach dem Ehemann gefragt. Da er nicht anwesend gewesen
sei, sei sie nach der Telefonnummer gefragt worden. Sie habe gesagt, sie
habe die Nummer nicht, da er kein Handy besitze. Obwohl die Polizisten
gemeint hätten, dies sei unmöglich, seien sie nach knapp fünf Minuten wie-
der gegangen. Wiederum habe sie danach mit ihrem Ehemann Kontakt
aufgenommen. Dabei habe ihr dieser versichert, keine Probleme mit den
Behörden zu haben und nur an Demonstrationen teilgenommen zu haben.
Zudem sei die Lage in Syrien allgemein sehr schwierig gewesen. Sie habe
um sich und ihre Kinder, welche traumatisiert seien, Angst gehabt. Daher
sei sie daraufhin mit den Kindern zu ihrer Schwester nach Z._______ ge-
fahren und habe sich versteckt. Ihr Ehemann habe dann bei ihrem Schwa-
ger angerufen und ihm gesagt, sie solle mit den Kindern ins Ausland gehen,
weshalb sie am 29. Oktober 2011 schliesslich in die Türkei ausgereist
seien.
Zur Bestätigung ihrer Identität reichten sie Fotokopien der Identitätskarten
der Beschwerdeführerin und des Ehemannes sowie einen Auszug aus dem
Familienbüchlein ein.
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B.
Mit Verfügung vom 8. August 2013 – eröffnet am 12. August 2013 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die beiden minderjährigen Kin-
der der Beschwerdeführerin wurden in ihre vorläufige Aufnahme mit einbe-
zogen.
C.
Gegen die Verfügung vom 8. August 2013 erhoben die Beschwerdeführen-
den – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – am 11. September 2013 Be-
schwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie, es sei festzustellen, dass die
angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie vorab um die Einsichtsgewährung in die Akte A11, even-
tualiter um eine schriftliche Begründung betreffend diese Akte und an-
schliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden je eine
Visitenkarte einer Psychologin und eines Assistenzarztes ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss einzubezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als
Beilage reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 26. September 2013
ein.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf Erhebung des Kostenvorschusses. Sie lehnte den
Antrag auf Einsicht in die Akte A11 respektive um Zustellung einer schriftli-
chen Begründung sowie um Ansetzung eine Frist zur Beschwerdeergän-
zung ab. Weiter wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 – welche den Beschwerde-
führenden am 17. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde –
hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden
seien.
H.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 machten die Beschwerdeführenden
das Gericht auf die Einreise des Ehemannes und dessen Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz aufmerksam.
I.
Am 16. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer (Ehemann bzw. Vater)
– nach schriftlicher Ankündigung durch seinen Rechtsvertreter – um Asyl
in der Schweiz. Gemäss eigenen Aussagen verliess er Syrien am 16. Sep-
tember 2012 in Richtung Türkei, um danach in den Libanon auszureisen,
wo er für fünf Monate inhaftiert worden sei. Im Juli 2013 sei er zurück nach
Istanbul gegangen, bevor er am 19. Dezember 2013 mit einem Visum in
die Schweiz eingereist sei. Am 31. Januar 2014 wurde er summarisch be-
fragt und am 4. April 2014 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe seit Frühling 2011 oft – jeden zweiten oder dritten Tag – an De-
monstrationen teilgenommen, wobei Fotos von ihm gemacht worden seien.
Im Oktober 2011 sei er zweimal innerhalb von rund einer Woche von Si-
cherheitskräften zu Hause gesucht worden. Er sei jedoch zu diesem Zeit-
punkt auf dem Markt gewesen, weshalb sie nur mit seiner Frau gesprochen
hätten, welche ihn danach telefonisch über den Besuch der Sicherheits-
leute informiert habe. Die Leute vom Sicherheitsdienst würden ihn kennen,
da ihr Heimatdorf sehr klein sei. Nach dem ersten Besuch habe er sich
weiterhin zu Hause aufgehalten, erst nach dem zweiten Besuch der Sicher-
heitsleute habe er sich für rund einen oder eineinhalb Monate in einem
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anderen Dorf versteckt. Danach sei er zu den Volksverteidigungseinheiten
(YPG, Yekîneyên Parastina Gel) gegangen, welche ihn beschützt hätten.
Dafür habe er sich bei Wachaufgaben an Checkpoints beteiligt. Er sei aber
nie Mitglied der YPG gewesen. Nach einer Demonstration sei er einmal auf
dem Rückweg von syrischen Sicherheitskräften bedroht und nochmals auf-
gefordert worden, nicht mehr an den Demonstrationen teilzunehmen. Ein
Kadermitglied der YPG, welches er persönlich gekannt habe, habe ihn
noch im Jahr 2011 aufgefordert, zusammen mit anderen Personen nach
Kurdistan zu gehen und an der Grenze Gebühren zu verlangen respektive
den Grenzgängern Geld abnehmen und diese umzubringen. Er dürfe aber
niemandem davon berichten, andernfalls werde er als Verräter angesehen.
Er habe sich jedoch geweigert und sich bis zu seiner Ausreise in einem
Dorf versteckt, wo er jedoch nach wie vor Wachtätigkeiten für eine Unter-
gruppe der YPG übernommen habe. Bis zur Ausreise im September 2012
sei er nie mehr in Kontakt mit den Sicherheitsleuten gekommen. In der Tür-
kei habe ihn sein Neffe beschuldigt, ein Verhältnis mit seiner Frau zu ha-
ben, weshalb er (der Neffe) ihm und seiner ganzen Familie mit dem Tod
gedroht habe. Er habe auch hier in der Schweiz Angst, dass dieser ihn
finden würde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Pass,
seine Identitätskarte sowie diejenige seiner Frau (beide im Original), di-
verse Fotos von Demonstrationen, eine Kopie seines Militärausweises,
eine Kopie seines Militärbüchleins, Boardingtickets seiner Reise und einen
Beleg der syrisch-türkischen Grenze zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 sistierte die Instruktionsrichterin das
Verfahren der Beschwerdeführerin und der Kinder, bis das BFM über das
Asylgesuch des Ehemannes entschieden habe.
K.
Am 10. April 2014 (Eingang BFM) wurden ein den Beschwerdeführer be-
treffender Austrittsbericht aus dem Y._______ Kantonsspital vom 1. April
2014, ein ärztliches Zeugnis vom 28. März 2014, ein vorläufiger Austritts-
bericht vom 28. März 2014 sowie diverse Kopien in arabischer Sprache zu
den Akten gereicht.
L.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis zu den Akten.
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M.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 – eröffnet am 22. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
N.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Februar 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subsubeventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Ferner beantragte
er, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestehe. In formeller Hinsicht ersuchte er
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vollumfäng-
liche Einsicht in die Akten B3/2, B4/1, B15/10, B17/4, B19/1, B20/2, B21/1,
B23/14, B24/1, B26/2 und in den internen VA-Antrag (B27/1), eventualiter
eine Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend diesen internen
VA-Antrag, und nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustellung der
schriftlichen Begründung die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung.
O.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 27. Februar
2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den
Beschwerdeführer gleichzeitig auf, eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem informierte sie den Beschwer-
deführer, dass die beiden Verfahren (D-5079/2013 und
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würden.
P.
Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 3. März 2015 zu den Akten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 wurden dem Beschwerdefüh-
rer die Akten B3/2 B17/4, B20/2, B21/1 und B23/10 in Kopie zur Einsicht
zugestellt und ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 7. April 2015
eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Unterlassungsfall werde das
Verfahren aufgrund der bisherigen Akten fortgeführt.
R.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
S.
In der Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 – welche dem Beschwerdeführer
am 6. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt das SEM voll-
umfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien.
T.
Am 24. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder infor-
miert, dass ihr Verfahren nun weitergeführt werde, die beiden Verfahren
(D-5079/2013 und D-1133/2015) koordiniert behandelt würden und sie nun
Gelegenheit erhalte, innert Frist weitere Ergänzungen zum Sachverhalt
einzureichen.
U.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 ergänzten die Beschwerdeführenden den
Sachverhalt und reichten eine E-Mail bezüglich der Kontaktdaten der Psy-
chiaterin der Beschwerdeführerin zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert, so-
weit um Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
ersucht wird (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägungen – dementsprechend einzutreten.
1.4 Der im Widerspruch zu den weiteren Begehren stehende Antrag, es sei
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in Rechtskraft er-
wachsen ist, ist abzuweisen. So ist die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegwei-
sung gerade wegen der Anfechtung der Asylverweigerung und Wegwei-
sung nicht in Kraft getreten und die blosse Begründung einer Anordnung
(Unzumutbarkeit) vermag dies ohnehin nie zu tun.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mitglieder einer Fa-
milie (Vater, Mutter und zwei minderjährige Kinder), welche alle im Wesent-
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lichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Auf-
grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden
die Verfahren antragsgemäss vereinigt und es wird in einem Urteil über die
beiden Beschwerden entschieden.
3.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In den beiden Beschwerden werden verschiedene formelle Rügen erho-
ben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken. Die Beschwer-
deführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen in beiden Beschwerden die Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts. In der Beschwerde der Beschwerdeführe-
rin und der Kinder wird die Einsicht in den internen VA-Antrag beantragt. In
der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde die vollumfängliche Ein-
sicht in diverse Akten beantragte, darunter auch den internen VA-Antrag.
4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter
grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
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nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
26, N 4 ff., 32 f.).
4.1.3 Die Gesuche um Akteneinsicht wurden mit Zwischenverfügungen
vom 3. Oktober 2013 und vom 20. März 2015 bereits beurteilt. Die Einsicht
in den internen Antrag um vorläufige Aufnahme wurde dabei jeweils auf-
grund der zutreffenden Qualifikation der Akte als intern verweigert. Dies gilt
auch für die Akten B4/1, B15/10, B19/1, B24/1, B26/2 B27/1. Die Akten
B3/2 B17/4, B20/2 und B21/1 wurden als bekannte Akten qualifiziert und
dem Beschwerdeführer ergänzend zugestellt. Bezüglich der Nicht-Gewäh-
rung der Akteneinsicht in die Akte B23/10 (vgl. Bst. K, wobei nicht klar war,
wie das SEM zu diesen Akten gelangt war) wurde eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs festgestellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu
erachten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung nach-
geholt wurde und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
erhielt, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann
und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser
Frage nicht eingeschränkt ist.
4.1.4 Bezüglich der gerügten Aktenführungspflicht kann keine Verletzung
festgestellt werden. Zwar sind tatsächlich lediglich die eingereichten Fotos
der Demonstrationen im Beweismittelumschlag enthalten. Die übrigen ein-
gereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz jedoch korrekt im Dos-
sier abgelegt, was auch aus deren detaillierten Aufzählung in der ange-
fochtenen Verfügung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.
4.2
4.2.1 In den Beschwerden wird jeweils gerügt, die Vorinstanz habe wesent-
liche Elemente in den Verfügungen nicht berücksichtigt und dadurch die
Begründungspflicht verletzt. So wird vorgebracht, das Vorbringen, die Be-
schwerdeführerin sei kurdischer Ethnie und bis vor einigen Jahren Mak-
tumin gewesen, sei nicht berücksichtigt worden. In seiner Beschwerde wird
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zur Hauptsache gerügt, das SEM habe die Ausreise und die Anwesenheit
von Familienangehörigen in der Schweiz, seinen Militärdienst, den vorge-
brachten Schuss der syrischen Behörden auf ihn sowie deren Besuch bei
ihm zu Hause, sein Verstecken nach dem zweiten Besuch und seine ge-
naue Tätigkeit bei der YPG nicht gewürdigt. Zudem seien bei allen Be-
schwerdeführenden die gesundheitlichen Probleme und insbesondere
seine Traumatisierung und die damit verursachten Erinnerungslücken und
seine Suizidgefährdung nicht erwähnt und somit nicht gewürdigt worden.
4.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung der
Begründungspflicht feststellen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die
genannten Elemente nicht ausdrücklich in der Verfügung erwähnt hat. Da-
bei handelt es sich aber um unwesentliche oder nebensächliche Vorbrin-
gen. Illustrativ kann diesbezüglich die nicht erwähnte kurdische Ethnie der
Beschwerdeführerin genannt werden. Jene kann in anderen Verfahren –
beispielsweise bereits im Verfahren des Beschwerdeführers – zwar als re-
levant erscheinen. In den Schilderungen der Beschwerdeführerin rückte
dies nie in den Fokus der Vorbringen, weshalb auf eine explizite Nennung
verzichtet werden konnte. Dasselbe gilt unter anderem auch für den längst
vergangenen Militärdienst des Beschwerdeführers, auf welchen er in der
Begründung seines Asylgesuchs nicht weiter eingegangen ist. Es ist an
dieser Stelle ergänzend auf die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8
AsylG zu verweisen. Entgegen der Rüge in der Beschwerde machte das
SEM ebenfalls auf die schwierige gesundheitliche Situation des Beschwer-
deführers aufmerksam, womit aufgezeigt wird, dass es sich deren in seiner
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Glaubhaftigkeitsprüfung bewusst war und berücksichtigte (Seite 6 der Ver-
fügung). Auch auf die eingereichten Fotos der Demonstrationen wird expli-
zit in der Begründung verwiesen (Seite 3). Bezüglich der Vorbringen der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der Kinder ist
auszuführen, dass es sich bei den Visitenkarten nicht um rechtsgenügende
Beweise handelt, welche eine psychische Erkrankung darlegen könnten.
Den Beschwerdeführenden hätte denn auch genügend Zeit zur Verfügung
gestanden medizinische Gutachten oder ärztliche Berichte nachzureichen.
Da das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers im selben Dossier wie
dasjenige seiner Ehefrau und Kinder führte, war es nicht gehalten, explizit
auf ihre Anwesenheit zu verweisen, insbesondere da die Einheit der Fami-
lie im Verlaufe des Verfahrens berücksichtigt wurde (vgl. z.B. Kantonszu-
teilung des Beschwerdeführers). Beide Verfügungen beinhalten eine aus-
führliche Darstellung des Sachverhalts und Würdigung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen, woraus klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die
Vorinstanz leiten liess und warum sie zum Resultat der Verfügung ge-
langte. Die Verfügungen konnten somit offenbar auch sachgerecht ange-
fochten werden.
4.2.4 Bezüglich der Begründung der Unzumutbarkeit ist vollständigkeits-
halber auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine
vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht
verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer aufgrund
einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vor-
bringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin)
entgegenstünden. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ersichtlich.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihren Beschwerden weiter, das
SEM habe den Sachverhalt ungenügend respektive unvollständig abge-
klärt. So habe die Vorinstanz die genaueren Fluchtumstände der Be-
schwerdeführerin sowie die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers
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nicht genauer abgeklärt. Weiter habe das SEM die gesundheitliche Situa-
tion des Beschwerdeführers – insbesondere in Bezug auf den Einfluss ei-
nes erhöhten (…) auf die Denkfähigkeit – ungenügend abgeklärt und das
Dossier seiner Familienangehörigen nicht beigezogen. Zudem sei die zu-
mutbare Anhörungsdauer beim Beschwerdeführer mit sechs Stunden 15
Minuten überschritten worden.
4.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die
Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt
werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann,
wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den
Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
4.3.3 Die von den Beschwerdeführenden genannten Elemente wurden
vom SEM tatsächlich nicht explizit in der Verfügung gewürdigt. Jedoch wur-
den diese auch von den Beschwerdeführenden, welche überdies auch die
Substanziierungslast tragen, im vorinstanzlichen Verfahren nicht weiter er-
läutert. So basieren auch ihre zentralen Asylvorbringen nicht auf diesen
Elementen, weshalb die Vorinstanz nicht von sich aus davon ausgehen
musste, dass diese für die Beurteilung der Asylgesuche von zentraler Be-
deutung sind und deshalb näherer Abklärung bedurften. Darüber hinaus
war das SEM sich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
durch die in den Akten befindlichen ärztlichen Berichte offenbar bewusst
und auch die Existenz der Familienangehörigen war mit der Aufnahme des
Beschwerdeführers ins gleiche N-Dossier seiner Familie offenkundig. In-
wiefern in diesem Zusammenhang mit der Bezeichnung der Asylakten des
Beschwerdeführers als B-Akten prozessuale Vorschriften verletzt sein
könnten, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht begründet. Die
Anhörung von etwas mehr als sechs Stunden mit drei kleineren Pausen
unter Einschluss der Rückübersetzung ist in Berücksichtigung des Ge-
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sundheitszustandes des Beschwerdeführers zwar als eher lang zu be-
zeichnen. Jedoch veranlasst diese Dauer das Bundesverwaltungsgericht
nicht dazu, deshalb eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des
Sachverhalts festzustellen. Demnach sind den Akten keine Hinweise zu
entnehmen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte.
4.4 Die weiteren Ausführungen bezüglich des unvollständigen Erstellens
des Sachverhalts sowie der Verletzung des Gehörsanspruchs richten sich
nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und das dazu-
gehörige Verfahren, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdi-
gung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend
in der Erwägung zur Glaubhaftigkeit einzugehen. So kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass in beiden vorinstanzlichen Verfah-
ren – mit Ausnahme der Verletzung der Akteneinsicht, welche zwar als ge-
heilt erachtet, der aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen ist – ansonsten
keine Verletzung der Verfahrensgarantie festgestellt werden können. Das
Verfahren wurde mit genügender Sorgfalt geführt. Der Rückweisungsan-
trag ist abzuweisen. Mit der Abweisung des Rückweisungsantrages sind
auch sämtliche Beweisanträge (u.a. weitere Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin und des Beschwerdeführers, Durchführung einer Botschaftsabklä-
rung) abgewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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D-1133/2015
Seite 15
6.
6.1 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin und der bei-
den Kinder führte das BFM im Wesentlichen aus, syrische Behörden wür-
den bekanntlich energisch gegen Personen sowie deren Angehörige vor-
gehen, falls sie diese als Bedrohung wahrnehmen würden oder sich unko-
operativ verhielten. Das beschriebene Verhalten der Polizisten entbehre
jeglicher Logik. Es sei nicht nachvollziehbar und erfahrungswidrig, dass
sich die Polizei nach zweimaligem erfolglosem Besuch zufrieden geben
und nicht auf Informationen bezüglich des Aufenthalts des Ehemannes be-
harren würde. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdefüh-
rerin jemals Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt habe. Hätte sich
der Ehemann tatsächlich an oppositionellen Aktivitäten beteiligt, könne da-
von ausgegangen werden, dass dieser sie darüber in Kenntnis gesetzt
hätte, zumal er durch solche Tätigkeiten seine nächsten Angehörigen mög-
lichen Repressalien ausgesetzt hätte. Weiter sei es nicht nachvollziehbar,
dass sie, obwohl sie in Kontakt mit dem Ehemann stehe, nicht wisse, wes-
halb dieser gesucht werde, wo er sich in Syrien über die gesamte Zeit auf-
gehalten habe und wann er letztlich selbst aus Syrien ausgereist sei. Zu-
dem habe sie sich widersprüchlich und ausweichend geäussert. So sei sie
nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei zu erklären, ob ihr Ehemann
nur vereinzelt oder oft an Demonstrationen teilgenommen habe oder ob ihr
der Aufenthaltsort des Ehemannes, während der polizeilichen Suche nach
ihm, bekannt gewesen sei. Dem Vorhalt dieser Widersprüche sei sie nur
mit Ausflüchten begegnet. Weiter seien ihre Ausführungen zum genauen
Ablauf der beiden Besuche der Polizei sowie zum Verbleib ihres Eheman-
nes und den Gründen für das Interesse der Polizei an ihm mutmassend,
stereotyp und mager ausgefallen. Ausserdem seien ihre Schilderungen frei
von jeglichen Details und liessen keine – zu erwartende – gedankliche und
emotionale Auseinandersetzung mit dem angeblich Erlebten erkennen. Sie
habe nicht den Eindruck vermitteln können, dass sie die Ereignisse tat-
sächlich erlebt habe. Auch ihre Aussagen bezüglich der Ausreise aus Sy-
rien verdeutlichten, dass ihr eine begründete Furcht vor einer Verfolgung
in ihrem Heimatland nicht geglaubt werden könne. Die einzelnen Organe
des staatlichen Sicherheitsapparats seien in Syrien überall gegenwärtig.
Wäre die syrische Polizei tatsächlich in irgendeiner Form an der Beschwer-
deführerin oder ihrem Ehemann interessiert oder hätte sie eine allfällige
Reflexverfolgung zu befürchten, wäre ihre legale Ausreise undenkbar ge-
wesen. Somit hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand. Weitere Vorbringen seien auf die Asylrelevanz zu prüfen.
Aus ihren Aussagen würden sich keine Hinweise finden, dass die im Rah-
men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile
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eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, da sie nicht auf der
Absicht beruhen würden, die Beschwerdeführenden aus einem der in
Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Ausserdem schliesse die Be-
schwerdeführerin selbst staatliche, gezielt gegen sie gerichtete Verfol-
gungshandlungen aus. Die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Vorbringen seien alleine nicht geeignet, eine Furcht vor asylbe-
achtlicher Verfolgung zu begründen.
6.2 In der Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder wird dem
im Wesentlichen entgegnet, das BFM sei fälschlicherweise von der Un-
glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen. Bezüglich des von ihr be-
schriebenen Handelns der Polizisten sei festzuhalten, dass das BFM die
Unglaubhaftigkeit mit dem unlogischen Verhalten von Drittpersonen be-
gründe. Es entbehre nicht der allgemeinen Logik, dass die Behörden den
Ehemann gesucht hätten, und ausserdem sei es nicht ihnen anzulasten,
wie sich die syrischen Behörden verhielten. Vielmehr unterstreiche es die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass sie die Ereignisse so dargestellt habe,
wie sie sich wirklich zugetragen hätten. Es sei auch glaubhaft geschildert
worden, dass die syrischen Behörden beim zweiten Mal intensiv darauf be-
standen hätten, dass sie die Telefonnummer ihres Ehemannes herausrü-
cke. Sie habe keine weiteren Informationen über die Suche nach ihr und
ihrem Ehemann, da sie geflüchtet sei. Auch bezüglich der oppositionellen
Tätigkeiten des Ehemanns begründe das die Vorinstanz die Unglaubhaf-
tigkeit mit Fragen Dritter. Ihr Ehemann habe seine Teilnahme an Demonst-
rationen vorerst negiert, dann minimiert und letztlich auf ausdrückliche An-
frage hin ansatzweise geschildert. Sie habe nicht mehr weiter mit ihrem
Ehemann über dessen Aktivitäten sprechen wollen. Sie habe glaubhaft ge-
schildert, dass ihre Sorge in erster Linie ihrer Sicherheit und derjenigen der
Kinder gegolten habe. Für die konkreten Aktivitäten des Ehemannes habe
sie sich nicht interessiert. Sie habe sich dadurch einen gewissen Schutz
erhofft. Das anfängliche Verheimlichen der Teilnahme an den Demonstra-
tionen und der Umstand, dass die Polizei nach dem Ehemann gesucht
habe, habe ihr genügt, um zu beurteilen, dass sie und die Kinder konkret
gefährdet gewesen seien, weshalb sie geflüchtet seien. Unter diesen Um-
ständen hätten die detaillierten Aktivitäten des Ehemanns im Zusammen-
hang mit den wenigen Kontaktmöglichkeiten keine grosse Bedeutung mehr
gehabt. Weiter seien ihre Angaben auch nicht widersprüchlich und unsub-
stanziiert gewesen. Sie habe wiederholt dargelegt, dass sie nicht definitiv
wisse, weshalb ihr Ehemann gesucht worden sei. Daraus könne nichts zu
ihren Ungunsten abgeleitet werden. Es könne ihr nicht vorgeworfen wer-
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den, widersprüchliche Aussagen betreffend die Anzahl der Demonstrati-
onsteilnahmen des Ehemannes gemacht zu haben. Sodann habe das BFM
pauschale und oberflächliche Behauptungen betreffend weitere Wider-
sprüche sowie angeblich mutmassende, stereotype und magere Aussagen
gemacht. Es habe diesbezüglich pauschal auf insgesamt sechs Seiten des
Anhörungsprotokolls verwiesen, ohne einzelne Aussagen und Fragen ge-
nau zu würdigen. So sei es denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der
genaue Verbleib des Ehemannes nach ihrer Flucht von Bedeutung sein
solle, zumal sie grosse Mühe gehabt habe, überhaupt Neuigkeiten von ihm
zu erfahren. Ferner habe das BFM nicht begründet, inwiefern sie unglaub-
hafte Aussagen betreffend die beiden Besuche der Polizei gemacht habe.
So sei sie beispielsweise bei der Befragung nicht konkret gefragt worden,
bei welchem der beiden Besuche der Polizei sie nicht gewusst habe, wo
sich der Ehemann aufhalte. Sie habe ausführliche Aussagen über die erlit-
tene Verfolgung gemacht. Ausserdem leide sie unter gesundheitlichen
Problemen. Sie habe in einer von ihr zu erwartenden und der Situation an-
gemessenen Emotionalität gesprochen. Seit den fluchtauslösenden Ereig-
nissen sei über ein Jahr und acht Monate vergangen, bis sie sich in der
Anhörung ausführlich zu den Problemen habe äussern können. Ihre Aus-
führungen seien somit gedanklich und emotional so ausgeprägt, wie es von
ihr – als Analphabetin – erwartet werden könne. Obwohl die Behörden die
Gründe für die Suche nie ausdrücklich mitgeteilt hätten, sei davon auszu-
gehen, dass die Suche wegen der Demonstrationsteilnahmen beziehungs-
weise wegen der Verweigerung des Militärdiensts beziehungsweise wegen
der Kombination der beiden Gründe erfolgt und somit politischer und eth-
nischer Natur sei. Die Weigerung, in den Militärdienst eingezogen zu wer-
den, stelle einen Ausdruck einer politischen Gesinnung dar. Sie litten des-
halb unter einer asylrelevanten Reflexverfolgung und sie hätten befürchten
müssen, im Falle eines weiteren Besuchs der syrischen Behörden selber
festgenommen oder anderweitig verfolgt zu werden. Die Behörden hätten
keine Aufforderungsbelege für den Militärdienst mehr abgegeben, sondern
die Verwandten zwecks Druckausübung zur Auslieferung der Militärdienst-
pflichtigen verfolgt. Somit hätten sie bei Verbleib in Syrien selber mit einer
Verhaftung beziehungsweise Entführung oder Tötung rechnen müssen.
Sie seien bereits durch das syrische Regime bedroht worden, weshalb sie
aufgrund der immer fortschreitenden Stärkung und der brutalen Vorge-
hensweise des syrischen Regimes im Fall einer Rückkehr nach Syrien ei-
ner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die Vorinstanz weigere
sich standhaft, die Gefährdungslage von auszuschaffenden, abgewiese-
nen Asylsuchenden anzuerkennen. Die illegale Ausreise, das Stellen eines
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Asylantrags sowie der langjährige Auslandsaufenthalt würden vom syri-
schen Staat unabhängig von einer oppositionellen Haltung des Einzelnen
als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst, weshalb den abge-
wiesenen Asylgesuchstellenden Folter und andere unmenschliche Be-
handlungen drohten. Der alleinige Status eines abgewiesenen Asylbewer-
bers reiche, um bei der Rückreise nach Syrien ins Visier der Behörden zu
geraten. Die oppositionellen Tätigkeiten des Ehemannes seien den syri-
schen Behörden bekannt. Die Familie befinde sich daher auf einer der Lis-
ten des Geheimdiensts, weshalb sie im Fall der Rückkehr nach Syrien am
Flughafen identifiziert, danach der zuständigen Geheimdienststelle über-
geben und asylrelevant verfolgt würden.
6.3 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers führte das
SEM im Wesentlichen aus, bezüglich der Demonstrationsteilnahmen und
der daraus folgenden Konsequenzen hätten sich zahlreiche zeitliche Un-
stimmigkeiten ergeben. Anlässlich der Befragung habe er gesagt, dass er
immer, wenn er frei gehabt habe, an Demonstrationen teilgenommen habe.
Die erste Teilnahme sei vor dem Newroz-Fest 2011, die letzte kurz vor sei-
ner Ausreise gewesen. Dies habe er auch zu Beginn der Anhörung wieder-
holt. Später habe er in der Anhörung erklärt, dass die erste Demonstrati-
onsteilnahme im Frühling 2011 gewesen sei und er sich an das letzte Mal
nicht erinnern könne, dies jedoch vor der Aufforderung des Kadermitglieds
der YPG Ende 2011 gewesen sei. Damit widerspreche er seinen Aussa-
gen, dass er bis zur Ausreise an Demonstrationen teilgenommen habe.
Zwar habe er kurz vor Ende ausgesagt, dass er auch während des Ver-
stecktseins an Demonstrationen teilgenommen habe. Aufgrund der einge-
reichten Fotos sei zwar belegt, dass er an Demonstrationen teilgenommen
habe, jedoch könnten diese aufgrund der Widersprüche zeitlich nicht ein-
geordnet werden. Auch die Antworten zu den Aufenthaltsorten seien von
erheblichen Widersprüchen geprägt. Zunächst habe er ausgesagt, bis zur
eigenen Ausreise zu Hause gelebt zu haben, später habe er sich leicht
korrigiert, indem er ausgesagt habe, er habe sich nach der Ausreise der
Familie ein bis zwei Monate versteckt und sei danach zurück ins Haus, wo
er bis zur Ausreise geblieben sei. Schliesslich habe er sich zu einem spä-
teren Zeitpunkt korrigiert und gesagt, er sei gar nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt. Nachgefragt, wo er nach dem Verstecken im Dorf gewesen
sei, habe er zunächst angegeben, sich bei den PKK-Leuten (recte: YPG,
gilt für nachfolgende Erwähnungen) versteckt zu haben, dann gesagt, er
sei in Istanbul gewesen, und schliesslich nach Wiederholung der Frage ge-
sagt, er habe zu Hause im Ort für die YPG als Wächter gearbeitet. Die YPG
habe ihn wiederum vor den syrischen Sicherheitskräften beschützt. Diese
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Widersprüchlichkeiten habe er auch in der Anhörung wiederholt. Zunächst
habe er erklärt, am 16. September 2012 mit einem Schlepper in die Türkei
gegangen zu sein. Später habe er ausgeführt, er sei zur YPG gegangen,
wo er bis zur besagten Aufforderung des Kadermitglieds geblieben sei, und
habe sich dann in einem Dorf versteckt. Später habe er gesagt, bis zur
Ausreise im Heimatort bei der Untergruppe der YPG geblieben zu sein, er
aber sein Versteck immer gewechselt habe. Schliesslich habe er noch an-
gefügt, sich auch bei Verwandten versteckt haben zu können. Auch bei der
Darstellung der Suchen nach ihm habe er sich in Widersprüche verstrickt.
Bezüglich des Zeitpunkts der beiden Suchen nach ihm habe er in der Be-
fragung geantwortet, dass er diesen nicht wisse respektive dies Ende 2011
gewesen sein müsse. Er wisse auch nicht mehr, wann er das Haus verlas-
sen habe, und habe sich einen Monat bis 45 Tage in einem Dorf, von wel-
chem er den Namen nicht kenne, versteckt. In der Anhörung habe er ge-
sagt, dass beim ersten Mal seine Frau zu Hause gewesen und gewarnt
worden sei. Beim zweiten Mal sei er da gewesen und sei von den Sicher-
heitsleuten gewarnt worden. Als er sie habe ignorieren wollen, hätten sie
auf ihn geschossen. Er sei daraufhin abgehauen und zur YPG gegangen.
Später habe er gesagt, dass er bei beiden Besuchen der Sicherheitskräfte
auf dem Markt gewesen sei. Erst nach dem zweiten Besuch habe er das
Zuhause verlassen und habe einen bis eineinhalb Monate in einem Dorf
gelebt. Wiederum später habe er gesagt, dass er insgesamt drei Mal ge-
sucht worden sei, nämlich zwei Mal zu Hause, und einmal sei er unterwegs
angehalten worden. Auch zur Anhörung der Beschwerdeführerin hätten
sich Widersprüche ergeben. Gemäss ihren Aussagen sei er nach dem ers-
ten Besuch der Sicherheitsleute nicht mehr nach Hause gekommen. Er
habe aber gesagt, dass er nach dem ersten Besuch zu Hause geblieben
sei. Auf die Aussage der Ehefrau angesprochen, habe er erwidert, dass
dies nicht stimme. Ferner würden sich Zweifel bezüglich des Kadermit-
glieds der YPG ergeben. Erst habe er geschildert, dass dieser ihm Schutz
zugesagt habe, ihn dann aber zu kriminellen Tätigkeiten habe anstiften
wollen, weshalb er geflohen sei. Später habe er gesagt, dass er zu einer
anderen Gruppe der YPG gegangen sei, die gegen das Kadermitglied ge-
wesen sei, und er sich dort versteckt habe. Wiederum später habe er er-
klärt, dass er sich zunächst in einem Dorf versteckt habe, bevor er sich der
anderen Gruppe angeschlossen habe. An den Namen der Gruppe könne
er sich aber nicht erinnern. Auffällig sei, dass seine Antwort die entspre-
chende Frage häufig nicht beantwortet habe, er aber immer wieder betont
habe, am 15. September 2012 ausgereist zu sein. Bezeichnenderweise
habe er auf die Frage, weshalb er erst dann ausgereist sei, zur Antwort
gegeben, er habe kein Geld gehabt und erst welches sammeln müssen, in
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der Zwischenzeit habe er aber nichts Spezielles gemacht. Dies lasse ver-
muten, dass er sämtliche Ereignisse, die nach dem angeblichen Verste-
cken im Dorf stattgefunden hätten, nicht in der geschilderten Art erlebt
habe, sondern sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. Neben
diesen Widersprüchen sei auch festzustellen, dass seine Erklärung, wie
die Behörden ihn identifiziert hätten, stereotyp ausgefallen sei, indem er
gesagt habe, dass die Behörden alles über jeden Bürger wüssten, sein
Dorf klein sei und er vielleicht während einer Demonstration aufgenommen
worden sei. Es vermöge jedoch angesichts der Behördenbesuche zu er-
staunen, dass er nicht mitgenommen worden wäre. Er habe zudem gesagt,
dass er die Behörden sehr gut kennen würde, sie ihn im Laden besucht
hätten und von ihm zum Kaffee eingeladen worden seien. Dies unterstütze
die Einschätzung, dass er nicht im Visier der syrischen Behörden gestan-
den habe, da sie ihn sehr leicht hätten verhaften können. Zudem habe er
auch nach vielen Fragen zu der Anhaltung nach der Demonstration, an de-
ren Zeitpunkt er sich nicht erinnern könne, unklare Aussagen gemacht. Da
er Syrien im September 2012 verlassen habe, müssten die Behörden ihn
im Juli/August 2012 gewarnt haben, was jedoch nicht geglaubt werden
könne, da er zu diesem Zeitpunkt sich versteckt oder als Wächter gearbei-
tet habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es ihm nicht gelungen
sei, eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung glaubhaft zu
machen. Trotz Anerkennung seiner persönlichen schwierigen gesundheit-
lichen Situation und damit allenfalls einhergehenden Erinnerungslücken
bezüglich Daten und Zeitdauern sei vorliegend festzustellen, dass seine
Schilderungen zur Abfolge der Ereignisse derart widersprüchlich seien,
dass von einer konstruierten Asylbegründung auszugehen sei.
6.4 In der Beschwerde des Beschwerdeführers wird zur Hauptsache gel-
tend gemacht, er sei aufgrund der Geschehnisse in Syrien und aufgrund
seiner Inhaftierung im Libanon schwerwiegend traumatisiert, psychisch an-
geschlagen und verwirrt. Sein Gedächtnis weise zahlreiche Erinnerungslü-
cken auf und er könne sich nicht genau an Datumsangaben erinnern. Dies
sei auch von der Hilfswerksvertretung bestätigt worden. Abgesehen von
gewissen Datumsangaben seien seine Aussagen stringent und glaubhaft.
Ausserdem deckten sich die Aussagen der Befragung inhaltlich mit jenen
der Anhörung. Sie wiesen zudem zahlreiche Realkennzeichen auf wie bei-
spielsweise aussergewöhnliche Details. Auch die Tatsache, dass er Erin-
nerungslücken zugebe und nicht zu vertuschen versuche, deute auf den
Wahrheitsgehalt seiner Aussagen hin. Da er seine Teilnahme an Demonst-
rationen mit Fotos habe beweisen können, könne das SEM nicht nur auf-
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grund der Unmöglichkeit der zeitlichen Einordnung der Fotos von der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehen. Hinzu komme, dass die Ereig-
nisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Das SEM stütze sich
bezüglich seines Aufenthaltsortes vor der Ausreise in erster Linie auf die
Anhörung. An diesem Tag sei er sehr verwirrt und nicht in der Lage gewe-
sen, der Anhörung zu folgen. Allfällige Widersprüche seien auf den
schlechten psychischen Zustand zurückzuführen und könnten ihm nicht
vorgehalten werden. In Bezug auf das Kadermitglied sei kein Widerspruch
ersichtlich. Er habe auf nachvollziehbare Art und Weise geschildert, dass
die anderen Mitglieder der YPG nichts von den kriminellen Machenschaf-
ten gewusst hätten, weshalb er sich einer anderen Untergruppierung habe
anschliessen und sich örtlich vom Kadermitglied habe distanzieren kön-
nen. Er habe auch gesagt, dass die YPG ihm immer wieder neue Verstecke
zur Verfügung gestellt habe, um sich vor den Behörden und dem Kader-
mitglied zu verstecken. Es sei kein Widerspruch ersichtlich. Ferner sei es
bekannt, dass für eine Flucht Geld notwendig sei. Die Behauptung, die
Asylgründe seien deshalb konstruiert, sei unlogisch. Weiter habe er nach-
vollziehbar geschildert, dass die syrischen Behörden zweimal bei ihm zu
Hause gewesen seien, ihn gesucht und verwarnt hätten. Da sämtliche Fa-
milienmitglieder geflohen seien und er sich versteckt habe, könne er nicht
beurteilen, ob die Behörden weiterhin nach ihm gesucht hätten. Die Kaf-
feerunden mit den Behörden hätten stattgefunden, als er noch in seinem
Laden gearbeitet habe. Da er diesen im Jahr 2010 aufgegeben habe, stehe
fest, dass jene vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs stattgefunden hätten
und deshalb nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herbeigezogen
werden könnten. Das SEM habe zu Unrecht die Vorbringen als unglaubhaft
qualifiziert. Seine Vorbringen seien zudem asylrelevant. Er sei aufgrund
seiner politischen Aktivitäten sowie seiner kurdischen Ethnie von den Be-
hörden gezielt gesucht und verfolgt worden. Es brauche sehr wenig, um
als Feind einer der involvierten Parteien zu gelten und verfolgt zu werden.
Bei den allermeisten Asylsuchenden aus Syrien könne gemäss dem Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von
einer glaubhaften und begründeten Furcht ausgegangen werden, weshalb
die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sehr tief angesetzt
werden müsse. Er werde von der Regierung als Oppositioneller wahrge-
nommen, womit er einer vom UNHCR definierten Risikogruppe angehöre.
Er habe als kurdischer Regimekritiker, ehemaliger Mitarbeiter der YPG und
engagierter Aktivist für die kurdischen Anliegen die Schwelle der Exponiert-
heit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. Zudem werde
auf verschiedene Berichte hinsichtlich der Bedrohung durch die YPG ver-
wiesen. Da er es abgelehnt habe, sich am bewaffneten Widerstand der
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YPG zu beteiligen, werde er als Verräter angesehen und habe auch dies-
bezüglich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Er werde
von den syrischen Behörden zudem als Dienstverweigerer, der im Ausland
Asyl beantragt habe, angesehen und somit als Staatsfeind betrachtet. Auf-
grund seines Alters und der Tatsache, dass er seinen Militärdienst bereits
geleistet habe und somit jederzeit wieder einberufen werden könne, liege
es auf der Hand, dass er spätestens bei der Einreise nach Syrien rekrutiert
respektive verhaftet werden könne. Somit komme zu seinem Status als ge-
suchter Regierungsgegner und abgewiesener Asylgesuchsteller jener des
Dienstverweigerers hinzu, der sich als Kurde ohnehin verdächtig mache.
So sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzu-
stellen. Der Konflikt in Syrien verschlimmere sich stets, werde komplexer
und aussichtsloser. Die diesbezügliche Argumentation des SEM sei veral-
tet. So solle das SEM beispielsweise auf neuere Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts Bezug nehmen. Würde er nach Syrien zurück geschickt,
wäre er einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppen aus-
geliefert. Kurden seien ausserordentlich stark in diese sich zuspitzende
Lage eingebunden. Das Territorium der Dschihadisten des Islamischen
Staats umfasse beinahe ganz Syrien und einen grossen Teil des Iraks. Die
Kurden mit Unterstützung der USA und Israels würden dem IS nun als ge-
einte Front entgegenstehen. Kurden seien für den IS ein Feind, der verfolgt
und getötet werden müsse. Es sei zudem zu klären, ob den Kurden in Sy-
rien eine Kollektivverfolgung drohe. Bei Personen wie ihm, welche sich län-
gere Zeit im Ausland aufgehalten hätten, sei eine ausführliche Befragung
bei der Einreise die Regel. Wenn sich der Verdacht auf oppositionelle Exil-
aktivitäten erhärte, würde er an den Geheimdienst überstellt. Es liege auf
der Hand, dass er als kurdischer Oppositioneller, der bereits im Jahr 2012
ausgereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe, bei einer Rückkehr verhört
und wohl asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt werden würde.
6.5 Im Schreiben vom 9. Juli 2015 machte die Beschwerdeführerin ergän-
zend zum bereits Vorgebrachten geltend, sie befinde sich in einer psychi-
atrischen Klinik in ärztlicher Behandlung und sei im März 2015 mehrere
Tage hospitalisiert gewesen. Die Aussagen des Ehemannes würden ihre
Ausführungen bestätigen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hätten Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wor-
den seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten. Dies
treffe aufgrund der Tätigkeiten und der Gesinnung des Ehemannes auch
auf sie zu.
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Seite 23
7.
7.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu
den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere sei-
tens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die
tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konflikt-
partei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardie-
rung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Inf-
rastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen ka-
men nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 min-
destens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen
sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern ver-
trieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom
17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durch-
schnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine fried-
liche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl.
dazu eingehend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3
E. 6.2.1 je mit weiteren Hinweisen).
7.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo
(kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungs-
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weise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeuten-
den Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert,
während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem
Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kur-
dische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische
Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so
insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qamişlo und Dêrik,
etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin (arabisch) be-
ziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungs-
weise Kobanê (kurdisch) – auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in
diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten
im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufge-
baut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rah-
men der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon
ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Macht-
position in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zu-
kunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und unein-
geschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der
fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und
zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster
Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter
Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und
Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprüng-
lich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation
unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im
Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak
und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islami-
schen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Trup-
pen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheit-
lich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kur-
disch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo
angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und No-
vember 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation,
die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-
Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen
Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämp-
fende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner,
dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im No-
vember 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Ange-
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sichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrol-
lierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgespro-
chen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen
und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss
eingestuft werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 [als Referenz-
urteil publiziert] je mit weiteren Hinweisen).
7.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2
[als Referenzurteil publiziert]).
8.
8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
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wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
8.2 Im Folgenden wird in einem ersten Schritt das Kernvorbringen beider
Beschwerdeführenden – der mehrfache Besuch der syrischen Behörden –
in Bezug auf dessen Glaubhaftigkeit geprüft. In einem zweiten Schritt sind
anschliessend die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nach Aus-
reise der Beschwerdeführerin und der Kinder zu prüfen.
8.3 Durch die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers erscheint es
zwar zunächst unbestritten, dass dieser an Demonstrationen teilgenom-
men hat. Auch wenn er diese zeitlich nicht mehr genau einzuordnen ver-
mag, ist es doch als glaubhaft zu erachten, dass diese Demonstrationen
im Zusammenhang mit den Protesten gegen das syrische Regime stehen.
Jedoch weisen die Schilderungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf
das damit zusammenhängende Kernvorbringen der Asylgesuche – der Be-
such der Sicherheitskräfte – wesentliche Unstimmigkeiten auf. So fällt zu-
nächst auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, nach
dem ersten Erscheinen der Sicherheitskräfte wieder ins Haus zurückge-
kehrt zu sein und zu Hause gewohnt zu haben. Erst beim zweiten Erschei-
nen habe er sich anschliessend versteckt und sei nicht zurückgekehrt (vgl.
Akten SEM B18/24 F84 ff, F92, F67). Die Beschwerdeführerin sagte dem-
gegenüber klar aus, dass sie ihren Ehemann vor dem ersten Erscheinen
der Behörden das letzte Mal gesehen habe (vgl. A10/12 F27 f.). Dieser
Widerspruch erscheint im Hinblick auf die Relevanz für das Vorbringen als
solches als auch in Bezug auf die persönliche Bedeutung für die Beschwer-
deführenden als wesentlich. Die Begründung des Beschwerdeführers, als
er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, die Aussagen seiner Ehe-
frau würden nicht stimmen, vermögen nicht zu überzeugen. Aufgrund die-
ses Widerspruchs kommen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vor-
bringens auf. Diese Zweifel werden durch mehrere kleinere Elemente er-
härtet. So brachte der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung vor, die
Behörden hätten bei einem Besuch auf ihn geschossen (vgl. B18/24 F47).
Dieses Vorbringen wird jedoch im weiteren Verlauf der Anhörung weder
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nochmals erwähnt, noch erwähnte dies die Beschwerdeführerin in ihrer An-
hörung, was jedoch aufgrund der Bedeutung dieses Sachverhaltselements
von ihr hätte erwartet werden dürfen. Weiter kann der Beschwerdeführer
auch die Kontrolle der Sicherheitsbehörden auf dem Weg zum Markt nur
sehr unsubstanziiert schildern und vermag diese auch zeitlich nicht einzu-
ordnen. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, dies sei der erste derar-
tige Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gewesen (vgl. B18 F76). Nur we-
nige Fragen später gab er jedoch klar an, diese Kontrolle habe nach dem
Erscheinen der Sicherheitskräfte zu Hause stattgefunden (vgl. B18 F81).
Auffällig ist zudem, dass er die Frage danach, was bei dieser Kontrolle ge-
nau passiert sei, beantwortete mit: "Leider erinnere ich mich nicht." (vgl.
B18 F74). Auch nach mehrmaligem Nachfragen (vgl. B18 F75 ff.) der be-
fragenden Person wird diese Kontrolle nicht konkreter und substantiierter,
weshalb auch diese als unglaubhaft erachtet wird. Generell vermag der
Beschwerdeführer die Ereignisse zeitlich nicht einzuordnen. Dies mit Aus-
nahme der Ausreise der Beschwerdeführerin und der Kinder, welche er mit
genauem – und im Vergleich mit den Befragungen der Beschwerdeführerin
übereinstimmendem – Datum schildern kann. Dies deutet jedoch eher auf
einen Bruch im Erzählstil des Beschwerdeführers hin, als dass es die Vor-
bringen zu bestätigen respektive glaubhaft darzustellen vermag. Auch in
den beiden Beschwerden wird diesen Widersprüchen nichts Stichhaltiges
entgegengehalten. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden, ausführli-
chen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Somit ist im Sinne eines Zwischenresultats festzuhalten, dass die beiden
Besuche der syrischen Sicherheitsbehörden bei den Beschwerdeführen-
den zu Hause sowie auch die vorgebrachte Kontrolle des Beschwerdefüh-
rers auf dem Weg zum Markt trotz der unbestrittenen Teilnahmen des Be-
schwerdeführers an den Demonstrationen als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG erachtet wird.
8.4 In einem weiteren Schritt ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich der Ereignisse nach Ausreise der Beschwerde-
führerin und der Kinder zu beurteilen.
Vorwegzunehmen ist, dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich der Kontrollen durch die Sicherheitskräfte
bereits auch Zweifel an den Aussagen zur Tätigkeit bei der YPG bestehen.
Diese Zweifel werden sodann durch die Aussagen des Beschwerdeführers
in der Anhörung bestärkt. Neben den Ungereimtheiten, welche in der an-
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gefochtenen Verfügung erwähnt werden und auf welche wiederum verwie-
sen werden kann, ist die Schilderung des Gesprächs mit dem Kadermit-
glied der YPG als unsubstanziiert und detailarm zu bezeichnen. So nannte
der Beschwerdeführer, als er nach dem genauen Ablauf des Moments, als
ihm dieses Kadermitglied das Angebot machte, gefragt wurde, keine De-
tails oder Nebensächlichkeiten, welche auf tatsächlich Erlebtes hindeuten.
Auch beispielsweise die genaue Örtlichkeit, wo sich dies abgespielt hatte,
sowie auch Ausführungen zur zeitlichen Dimension fehlen. Zudem fällt auf,
dass der Beschwerdeführer auch nie in direkter oder indirekter Rede von
dem Gespräch erzählte, was ebenfalls ein Indiz für die Glaubhaftigkeit
wäre (vgl. B18 F123 ff.). Auch den weiteren Verlauf dieses Ereignisses
schilderte der Beschwerdeführer schematisch und ohne Emotionen und
führte lediglich aus, er habe sich verstecken müssen und sei zu einer an-
deren Gruppe gegangen. Sein tatsächliches Handeln und der konkrete Ab-
lauf in dem Moment werden aus diesen Aussagen nicht ersichtlich (vgl.
B18 F126 f.). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer sich in Bezug auf die Untergruppe in einen Widerspruch
verstrickt. So machte er zunächst geltend, zuerst zur YPG und anschlies-
send zur einer Untergruppe gegangen zu sein (vgl. B18 F127) – wobei er
deren Namen sowie auch die Dauer, wie lange er sich dort aufgehalten
habe, nicht nennen konnte (vgl. B18 F128 und 130). Wenig später führte
er jedoch aus, er sei immer bei dieser Untergruppe gewesen (vgl. B18
F138). Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es zudem zu erstaunen
vermag, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben zu-
nächst einen bis eineinhalb Monate in einem Dorf versteckte, bevor er zur
YPG gegangen sei, und sich auch nach dem Gespräch mit dem Kadermit-
glied einen bis eineinhalb Monate im selben Dorf vor diesem versteckte
(vgl. B18 F86 und F142). Auch diese identische Handlungsweise, welche
darüber hinaus ebenfalls unsubstanziiert und substanzarm dargelegt wird,
deutet schliesslich auf ein Sachverhaltskonstrukt hin. Aus dem Gesagten
folgt, dass auch das angebliche Engagement bei der YPG und das damit
verbundene Angebot des Kadermitglieds nicht geglaubt werden können,
weshalb auch aus diesen Vorbringen keine glaubhafte asylrelevante Ver-
folgung abgeleitet werden kann.
8.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen,
kommt das Bundesverwaltungsgericht – auch unter Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – zum Schluss, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich Kontrollen durch die syri-
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schen Sicherheitsbehörden sowie das Engagement des Beschwerdefüh-
rers bei der YPG den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermögen. Es lässt sich sodann kein Grund erken-
nen, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer und dessen
Familie vor ihrer Flucht als oppositionelle Regimekritiker identifiziert und
nach ihnen gesucht hätten. Die als glaubhaft erachteten Demonstrations-
teilnahmen alleine reichen dazu nicht aus. Es ist demnach davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund des Bürgerkriegs
verlassen haben und nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG.
8.6 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem vorgebrachten
Konflikt mit dem Neffen kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt und es
sich zudem um eine Streitigkeit zwischen Privaten handelt. Somit ist auch
dieses Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG unbeachtlich. Aus dem nicht
weiter substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers, alle Familien-
angehörigen seien mittlerweile aus Syrien geflohen, kann ebenfalls keine
Gefährdung – im Sinne einer Reflexverfolgung – abgeleitet werden.
9.
Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Gefährdung aufgrund der
vorgebrachten Dienstverweigerung des Beschwerdeführers, des IS insbe-
sondere für Kurden und des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland gel-
tend.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
9.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine
Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre,
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die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Zwar sind die Beschwerde-
führenden auch kurdischer Ethnie. Dennoch ergeben sich insbesondere
nach den vorangehenden Erwägungen sowie aus den Akten keine sub-
stanziierten Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich innerhalb oder
ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten
oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen
Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Re-
gimes identifiziert worden sein könnten. Die Furcht des Beschwerdeführers
vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner geltend gemachten, aber nicht
weiter substanziierten Wehrdienstverweigerung erscheint vor diesem Hin-
tergrund nicht als begründet. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten
werden, dass sowohl die Asylgesuchstellung in der Schweiz als auch die
Tatsache einer illegalen Ausreise aus Syrien in diesem Zusammenhang für
eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht.
9.3 Auch die subjektiv durchaus nachvollziehbare Furcht vor Nachteilen
seitens des IS erscheint objektiv nicht als begründet. Dabei ist die Gefahr,
die vom IS ausgeht, nicht zu verharmlosen, geht doch diese Kriegspartei
mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den
entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um
gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete und damit asylrechtlich
relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen ge-
gen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen die Beschwerdeführenden können
vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen
aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrecht-
lich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden kann schliesslich auch aus der zusätzli-
chen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor
einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet wer-
den. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen
der Beschwerdeführenden um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der
Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen
wurde.
10.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
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11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.3 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Wie bereits ausgeführt, sind die
drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit) alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren
wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
mit weiteren Hinweisen).
11.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuord-
nen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
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Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das SEM stellte indessen
dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere einen
sich in den Akten befindlichen Arztbericht nicht zu und verletzte damit das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf das Recht auf Ein-
sicht in die Verfahrensakten, welches erst im Rahmen des Instruktionsver-
fahrens mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers gewahrt wurde. In-
sofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt,
dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.1.1 ff.). Da
jedoch die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügungen vom 3. Oktober 2013 respektive 27. Februar
2015 gutgeheissen wurden, sind ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
13.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden
schliesslich trotz des Umstandes, wonach sie im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind,
eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der
Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde
bisher in keinem der Verfahren zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern
einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der diesbezüglich not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom
SEM zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr.
300.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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