B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5079/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______ [kur-
disch: {…}], Provinz D._______) stammender Kurde, gelangte eigenen An-
gaben zufolge am 10. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.b Am 2. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
8. August 2017 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch
das SEM statt.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei im Jahr
(…) durch seinen Vater und seinen Onkel E._______. Mitglied der
F._______ geworden, wobei E._______ Mitglied des Zentralrats der Partei
sei. Im Jahr (…) sei er zum Regionalmitglied aufgestiegen, habe sich an
Demonstrationen und bis Mitte 2015 an Parteisitzungen beteiligt. Er habe
auch das Parteiorgan (…) verteilt. Aufgrund seines Strafregisterauszugs
wisse er, dass er dem Staat in politischer Hinsicht nicht bekannt geworden
sei. Deshalb habe er auch die Hochschule problemlos besuchen können
und Mitte 2015 in G._______ ein Studiendiplom in (...) erlangt. Anschlies-
send habe er sich bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten. Er sei militärisch
ausgehoben worden, habe aber die militärische Grundausbildung aufgrund
seiner Maturität und seines (…)jährigen Studiums wiederholt verschieben
können, zuletzt offiziell bis (...) 2016. Durch seine illegale Ausreise (…)
2015 sei er einer Einberufung zuvorgekommen. Er habe seinen Heimat-
staat verlassen, weil sich die Probleme in Syrien verschärft hätten und sich
sein obligatorischer Militärdienst nach dem Studienabschluss genähert
habe. Zudem habe er als Student Schikanen im Internat, an der Universität,
an Kontrollposten sowie durch Beamte und Soldaten auch anlässlich sei-
ner Dienstverschiebungsformalitäten erlebt. Es sei ein psychischer Krieg
gegen die Bevölkerung geführt worden und man habe befürchten müssen,
aus geringstem Anlass verhaftet oder getötet zu werden. Er habe sein Land
auch aus diesem Grund verlassen. Diesbezüglich sei er aber nie mit den
Behörden in Berührung gekommen. Trotzdem habe er sein Zuhause vor
seiner Abreise nicht mehr verlassen, da er befürchtet habe, noch vor dem
(…) 2016 eingezogen zu werden. Damit er nicht Militärdienst leisten
müsse, habe ihm sein Vater vorgeschlagen, das Land zu verlassen, bezie-
hungsweise sein Vater habe ihm gesagt, dass viele junge Leute trotz
Dienstverschiebung noch vor dem Termin ins Militär eingezogen worden
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seien. In dieser Hinsicht sei aber nichts vorgefallen. Schliesslich habe er
das Land am (…) 2015 mithilfe eines Schleppers verlassen.
Im Rahmen der Rechtsbelehrung am Ende der Anhörung erklärte er zu-
dem, die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) hät-
ten auf medialer Ebene oft gedroht, Peshmerga der F._______ aus dem
Land zu vertreiben. (…) seiner Brüder seien bei der Peshmerga. Er sei sich
deshalb bewusst, dass ihm eines Tages durch die YPG Probleme bereitet
worden wären, falls er im Land geblieben wäre.
Nach seiner Ausreise sei seinem Vater ein Marschbefehl für ihn ausgehän-
digt worden, wonach er am (…) 2016 zur militärischen Grundausbildung
hätte eingezogen werden sollen. In der Schweiz übe er nur in beschränk-
tem Umfang Aktivitäten auf den sozialen Plattformen der F._______ aus.
Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seine nationale
Identitätskarte ins Recht. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er diverse
Studienunterlagen, sein Militärdienstbüchlein, eine Mitgliedschafts-Bestä-
tigung der F._______ vom (…) 2016, (…) Dienstverschiebungsbestätigun-
gen sowie einen Marschbefehl vom (…) 2016 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
6. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-
antragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe seines Rechtsvertre-
ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht, dem angefochtenen Asylent-
scheid und einer Honorarnote eine Fürsorgebestätigung vom (…), Aus-
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weiskopien des Vaters und der Brüder H._______ und I._______ des Be-
schwerdeführers, Fotografien von H._______ und I._______ als
Peshmerga im J._______, des Vaters im (…) sowie an einer Kundgebung,
eine Fotografie betreffend Teilnahme an (…) sowie eine CD-R (enthaltend
ein Video einer Rede des Vaters des Beschwerdeführers an einem von der
[…] organisierten Anlass vom (…) und einen Nachrichten-Beitrag des kur-
dischen Medienkanals (...) über die am (…) erfolgte Entführung [Fest-
nahme] des Onkels E._______. durch die Kräfte der (…) bei.
D.
Am 14. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeistän-
dung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbei-
stand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bestellt. Zudem
wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz nach
einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vollumfänglich fest.
G.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 wurden ein ärztliches Zeugnis vom (…)
und Unterlagen betreffend Auswahl des Beschwerdeführers für die Rekru-
tierung zum Dienst in der (…) eingereicht.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. November 2018.
Der Replik lagen nebst dem Original des Arztberichts vom (…) 2018 eine
aktualisierte Honorarnote und eine CD-R bei. Auf dieser sei Folgendes ge-
speichert: Arztzeugnis vom (…) 2017 betreffend den Vater des Beschwer-
deführers (mit Übersetzung); Fotos des irakisch-kurdischen Ausweises der
Mutter des Beschwerdeführers; UNHCR-Dokument betreffend die Mutter;
Video-Erklärung betreffend WhatsApp-Profil mit Pseudonym K._______
und Links; Dokument mit Beweisführung zu Login-Daten etc. für Urheber-
schaft der Blog-, Twitter- und Facebook-Profile des Beschwerdeführers
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alias K._______; Erläuterungen des Beschwerdeführers betreffend Inter-
netaktivitäten; Übersetzung von Internettexten aus vorgenannter Video-Er-
klärung/Facebook-Einträge des Vaters des Beschwerdeführers, von die-
sem betreut beziehungsweise editiert; Übersetzung von Blogeinträgen des
Vaters; Zugangsdaten Blog des Beschwerdeführers; Fotografien des Va-
ters in abgelegenem Versteck.
Mit Eingabe vom 20. November 2018 wurde das Original des Arztzeugnis-
ses vom (…) 2017 nachgereicht.
I.
Mit Eingabe vom 13. März 2019 (Poststempel) machte der Beschwerde-
führer neue Tatsachen geltend, die für seine andauernde Bedrohung be-
ziehungsweise Verfolgung sprächen, und reichte eine Fotografie eines
Haftbefehls vom (…) 2019 samt Übersetzung ein. Mit Eingabe vom 29. Ap-
ril 2019 (Poststempel) reichte er das Original des Dokuments nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä-
gung (E. 2) – einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015)
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
2.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Bedingungen
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme
für die nicht vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu
BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht der betroffenen Person sodann wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG
i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Entge-
gen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4.4
der materiellen Beschwerdebegründung) fehlt es somit vorliegend an ei-
nem aktuellen schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für
die in der Beschwerde eventualiter beantragte Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Auf
diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Den Schikanen, denen der Beschwerdeführer verschiedentlich ausgesetzt
gewesen sei, komme keine asylbeachtliche Intensität zu, zumal sie ge-
mäss seiner Darstellung wegen und während seiner Studienzeit sowie auf-
grund seiner kurdischen Ethnie erfolgt seien. Zudem seien die Vorausset-
zungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölke-
rung praxisgemäss nicht gegeben. Im Zusammenhang mit dem Vorbrin-
gen, der Beschwerdeführer habe sich bewusst der sich abzeichnenden
Einberufung in den obligatorischen Teil des Militärdienstes durch die Aus-
reise entzogen, bestünden keine Hinweise zur Annahme, dass ein militäri-
sches Aufgebot aus Gründen erfolge, die vom Schutzbereich von Art. 3
AsylG erfasst seien. Gemäss BVGE 2015/3 (E. 5) bleibe vorliegend zu prü-
fen, ob dennoch Gründe für eine künftige asylbeachtliche Verfolgung be-
stünden. Dementsprechend vermöge auch nach der Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein,
sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
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AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bezüglich des eingereich-
ten Marschbefehls sei festzuhalten, dass in Syrien praktisch jegliche Art
von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Beispielweise könne
auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums auch die Vor-
lage für das fragliche militärische Aufgebot abgerufen und ausgedruckt
werden. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente
einzustufen, zumal die Druckqualität des vorgelegten Beweismittels auffal-
lend schlecht sei. Zudem bestehe verstärkter Zweifel an der Authentizität
des Dokuments, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kur-
dischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und
al-Qamishli – zurückgezogen habe. Dementsprechend sei nicht davon
auszugehen, dass sich im Jahr 2016 in C._______, dem Heimatdistrikt des
Beschwerdeführers, noch ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes
befunden habe. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in
diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische PYD und die YPG habe die sy-
rische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdisch-stämmigen Per-
sonen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen
Truppen zu vermeiden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erklärt,
trotz seiner Mitgliedschaft bei der F._______ und der ausgeübten politi-
schen Tätigkeiten nie in den Fokus der syrischen Behörden geraten zu
sein, andernfalls er gar keine Möglichkeit gehabt hätte, sein Studium in
G._______ zu absolvieren. In Anbetracht seiner Aussagen habe er somit
keine künftige Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Selbst wenn von einer Einberufung
in den obligatorischen Militärdienst nach der Ausreise ausgegangen würde,
käme einer solchen demnach keine asylbeachtliche Bedeutung zu. Daran
vermöchten auch die eingereichte Mitgliedsbestätigung der F._______ und
der Umstand, dass der Onkel E._______ des Beschwerdeführers Mitglied
des Zentralrats der Partei sei, nichts zu ändern. Dasselbe gelte auch für
die geltend gemachten niederschwelligen politischen Aktivitäten in der
Schweiz, sofern überhaupt von solchen ausgegangen werden könne.
Seine Befürchtungen vor möglichen Problemen mit den YPG habe der Be-
schwerdeführer weder vertieft zu begründen vermocht, noch könnten sei-
nen Aussagen Hinweise darauf entnommen werden, dass begründeter An-
lass zur Annahme bestünde, die befürchtete Verfolgung könnte sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
4.2 Der Beschwerdeführer wandte in der Rechtsmittelschrift demgegen-
über ein, die bezüglich der geltend gemachten Refraktion eingereichten
Dokumente wiesen keine Fälschungsmerkmale auf. Auch könne nicht mit
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Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die syrischen Streitkräfte tatsäch-
lich keine Wehrpflichtigen aus den kurdischen Gebieten mehr zum Dienst
einberufe beziehungsweise in den Regionen al-Qamishli und al-Hasaka
würden nach wie vor Rekrutierungen durch das syrische Regime stattfin-
den. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass selbst einer allfälligen
Rekrutierung keine Asylrelevanz zukomme, habe sie die Gründe, die zur
Verfolgung in Syrien führten, nicht sorgfältig geprüft. Das SEM habe dabei
unterschlagen, dass nicht nur der Onkel Mitglied des Zentralrats der Partei,
sondern auch sein Vater durch die Beziehungen zum Onkel ein sehr ange-
sehenes Parteimitglied sei. Bezüglich der Rollen, die der Onkel und der
Vater in der Partei spielten, und der Verfolgungsrisiken wurde auf die Be-
stätigung der Partei vom (…) 2018 und Fotografien verwiesen, welche
gleichzeitig eingereicht wurden. Die Qualität dieses Schreibens spreche für
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Nähe zum Kader der Partei.
Insbesondere werde darin auch die Verfolgung des Vaters geschildert, der
misshandelt worden sei. Dem Vater seien Videos gezeigt worden, auf de-
nen die Aktivitäten seines Sohnes zu sehen gewesen seien. Diesbezüglich
wurde auf die gleichzeitig eingereichte CD-R verwiesen. So habe er früher
auf Facebook etc. zahlreiche Bilder gespeichert und Beiträge gepostet,
welche die F._______ verherrlicht hätten. Im Jahr (…) habe er aus Sicher-
heitsgründen alles gelöscht. Es sei ihm aber gelungen, einiges Bildmaterial
wieder zu beschaffen. Dieses betreffe auch seine Brüder, die bei der
Peshmerga bewaffneten Dienst geleistet hätten. Auch diese Tatsache sei
von der Vorinstanz verschwiegen worden. Die Vorinstanz verkenne auch
den Zusammenhang zwischen der Ausbildung und Tätigkeit des Be-
schwerdeführers und dem Verfolgungsrisiko. Sein Dienst für die (…) sei ein
Staatsdienst und seine Ausreise aus Syrien auch aus diesem Blickwinkel
ein Verrat. Damit seien mehrere Elemente gegeben, die insgesamt ein Pro-
fil ergäben, das zur Asylgewährung führen müsse, weil ihm – gerade an-
gesichts der Entwicklung mit der Erstarkung des Regimes in den letzten
Monaten – bei einer allfälligen Rückkehr schwere Verfolgung drohe.
Schliesslich bestünden auch subjektive Nachfluchtgründe.
4.3 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, auch in Be-
rücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den neu
eingereichten Beweismitteln halte es daran fest, dass der Beschwerdefüh-
rer über kein geschärftes politisches Profil verfüge. Deshalb müsse nicht
beurteilt werden, ob die Einberufung nach seiner Ausreise tatsächlich er-
folgt sei beziehungsweise ob es sich beim eingereichten Marschbefehl um
ein tatsächlich durch die Behörden übermitteltes Schreiben handle oder
nicht. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers lebten nach wie vor
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in Syrien und den Verfahrensakten könne – bis zum Zeitpunkt der Einrei-
chung der Beschwerde – nicht entnommen werden, dass diese beiden Per-
sonen in den Fokus respektive in Schwierigkeiten mit den syrischen Be-
hörden geraten seien. Allerdings werde im Schreiben der F._______ vom
(…) 2018 ausgeführt, dass dem Onkel gekündigt worden sei und dem Vater
aufgrund der Parteizugehörigkeit massive Probleme durch die syrischen
Behörden bereitet worden seien. So solle er im (…) entführt, gefoltert und
unter anderem auch über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers befragt
worden sein. Das SEM teile die Ansicht des Rechtsvertreters, wonach eine
– allerdings lediglich verwandtschaftliche – Nähe zum Kader der Partei be-
stehe. Es sei aber bezeichnend, dass das Bestätigungsschreiben erst aus-
gestellt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten habe, umso mehr, als er anlässlich der Anhörung
vom 8. August 2018 darauf aufmerksam gemacht worden sei, das SEM
über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung seines
Asylgesuchs zu berücksichtigen seien. Gerade aufgrund des Umstands,
dass sein Vater und sein Onkel angesehene Parteimitglieder seien, dürfte
es ihm ein Leichtes gewesen sein, an ein solches Schreiben zu gelangen,
das deshalb auch nicht automatisch als taugliches Beweismittel, sondern
vielmehr als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden sollte. Diesbezüglich
sei auch die Aussage des Beschwerdeführers von Belang, wonach sein
Vater angesichts der Refraktion seines Sohnes zum Zeitpunkt der Anhö-
rung – und somit fast ein Jahr nach seiner Ausreise – keine Konsequenzen
zu gewärtigen gehabt habe. Darüber hinaus sei angesichts der nieder-
schwelligen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Parteizeitun-
gen verteilen, an Sitzungen teilnehmen) nur schwer verständlich, weshalb
der Vater im (…) zu den Tätigkeiten des Sohnes hätte befragt werden sol-
len, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt
vor mehr als zwei Jahren aus Syrien ausgereist sei, zuvor aber nie in den
Fokus der Behörden geraten und seither auch keinen nennenswerten exil-
politischen Aktivitäten im Ausland nachgegangen sei. Unter diesen Um-
ständen verstärke sich der Eindruck eines auf die Situation des Beschwer-
deführers zugeschnittenen Gefälligkeitsschreibens. Dessen Inhalt in Be-
zug auf den Beschwerdeführer selbst scheine zudem überzeichnet und un-
beholfen. So sollen "interne Informationsquellen der Partei" bestätigt ha-
ben, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Parteimitglieder sollen
nach seinem vollständigen Namen gefragt worden sein, um ihn verhaften
zu können. Deshalb habe die Partei dessen Vater "unter strikter Geheim-
haltung" darüber informiert, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen
müsse. Die Frage jedoch, weshalb die syrischen Behörden zunächst den
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Seite 11
vollständigen Namen des Beschwerdeführers bei Parteimitgliedern zu er-
fragen brauchten, um ihn verhaften zu können, bleibe unbeantwortet und
zeuge nicht von glaubhaften Geschehnissen. Vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass mit dem Bestätigungsschreiben vom (…) 2018 im Nachhinein
neue Verfolgungselemente konstruiert worden seien, um das politische
Profil des Beschwerdeführers zu schärfen und ein einleuchtendes behörd-
liches Interesse davon abzuleiten. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen selbst beschlos-
sen habe, Syrien zu verlassen (und nicht auf Geheiss seines Vaters) und
– entgegen den Ausführungen im Bestätigungsschreiben – nie davon ge-
redet habe, Demonstrationen organisiert zu haben. Somit gelinge es dem
Beschwerdeführer nicht, die Erwägungen des SEM im angefochtenen Ent-
scheid umzustossen. Vielmehr eröffneten sich gerade aufgrund des einge-
reichten neuen Betätigungsschreiben der F._______ Zweifel an seiner per-
sönlichen Glaubwürdigkeit, umso mehr, als er anlässlich seiner Anhörung
wiederholt mitgeteilt habe, aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und Partei-
aktivitäten keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu
haben, sondern zu "(…)%" in Syrien geblieben wäre, wenn er nicht in den
Militärdienst hätte gehen müssen. Laut der Beschwerdeschrift stelle auch
die Zugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers zur Peshmerga ein
Element dar, das dessen Profil schärfe. Der Beschwerdeführer – so das
SEM – habe diesen Zusammenhang nur am Rand erwähnt respektive sich
dazu sehr unbestimmt geäussert, was in der angefochtenen Verfügung ge-
würdigt worden sei. Des Weiteren habe er in der Beschwerdeschrift pau-
schal vorgebracht, er habe glaubhaft gemacht, aufgrund seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten gefährdet zu sein. Diese Behauptung werde weder näher
ausgeführt, noch seien den Verfahrensakten diesbezüglich valable Hin-
weise zu entnehmen. Überdies wäre es auch diesbezüglich Sache des Be-
schwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht allfällige
Beweismittel nachzureichen.
4.4 In der Eingabe vom 24. Oktober 2018 wurde unter Bezugnahme auf
das ärztliche Zeugnis vom (…) ausgeführt, laut dem Arzt hätten die Flucht-
gründe den Beschwerdeführer derart schwer verunsichert, dass er einen
dokumentierten Suizidversuch begangen habe, der zu einer Hospitalisie-
rung geführt habe. Die Schilderungen gegenüber dem Arzt hätten bei die-
sem einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen. Dies sei bei der Glaub-
würdigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zudem wurde auf die ebenfalls ein-
gereichten Unterlagen betreffend Auswahl des Beschwerdeführers für die
Rekrutierung zum Dienst in der (…) hingewiesen.
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Seite 12
4.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme an seiner bisheri-
gen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe fest und brachte dabei vor,
die Vorinstanz widerspreche in der Vernehmlassung ihrem Asylentscheid,
in dem sie festgehalten habe, sein Vater sei der Meinung gewesen, er solle
das Land verlassen. Dies – so der Beschwerdeführer – treffe zu, wobei er
auf die entsprechende Protokollstelle verwies. In Anbetracht der Ausfüh-
rungen des SEM zu seinem Profil nehme die Vorinstanz ihre früheren Zwei-
fel an den Dokumenten und an der geltend gemachten Verfolgung wegen
Militärdienstes zurück, weshalb in diesem Zusammenhang – da lediglich
Glaubhaftmachung erforderlich sei – von einem erstellten Sachverhalt be-
ziehungsweise unstrittigen Tatsachen auszugehen sei. Dasselbe gelte be-
züglich seiner Parteimitgliedschaft und derjenigen seines Vaters und sei-
nes Onkels. Die Vorinstanz gestehe auch das Vorliegen einer Nähe zu Ka-
derpersonen der F._______ ein. Bezugnehmend auf das Bestätigungs-
schreiben der Partei wurde eingewandt, ihm sei bislang nicht Gelegenheit
gegeben worden, detailliert über die Verfolgungsgeschichte seines Vaters
und seines Onkels zu sprechen. Erst als das SEM erstmals im Asylent-
scheid behauptet habe, die Verwandten würden nicht behelligt, habe er den
Gegenbeweis erbracht. Dazu kämen Fotografien vom gegenwärtigen Auf-
enthaltsort des Vaters, der sich entschieden habe, das Land nicht zu ver-
lassen. Die überwiegende Mehrheit des Kaders befinde sich bereits im Exil.
Die Mutter halte sich zwischenzeitlich in L._______ auf. Die Verfolgungs-
handlungen am Vater würden durch ein Arztzeugnis belegt ([…]). Sodann
wurde hinsichtlich des Zeitpunkts des Verfolgungsinteresses unter Hinweis
auf die diesbezüglichen Beweismittel ausgeführt, er habe im Internet ge-
gen das Regime angeschrieben und einen Blog für seinen Vater bearbeitet,
wobei er das Pseudonym K._______ als Editor verwendet habe, bezie-
hungsweise er habe einen Blog, ein Facebook- sowie ein Twitterprofil be-
trieben. Als er erfahren habe, dass sein Vater wegen diesen Aktivitäten des
Sohnes behelligt worden sei, habe er die Löschung der fraglichen Accounts
vorgenommen. Die Beiträge im Internet und das genaue Vorgehen bei sei-
nen Aktivitäten habe er in einem gleichzeitig zu den Akten gegebenen Text
detailliert beschrieben. Seine Nähe zum Internet beziehungsweise zu den
neuen Medien habe sich daraus ergeben, dass schon sein Vater diesbe-
züglich sehr versiert gewesen sei. Sein vollständiger Name habe die Be-
hörden interessiert, weil sie dem Pseudonym K._______ als dem Redaktor
eines Blogs auf der Spur gewesen seien. Seine Aussage, er wäre "zu
(…)%" in Syrien geblieben, sei so zu verstehen, dass das fluchtauslösende
Element gewesen sei, dass das Problem mit dem Militär noch dazugekom-
men sei. Die nicht mehr bestrittene Verfolgung wegen Militärdienstverwei-
gerung sei nur der Auslöser gewesen. Ohne diese hätte er es wohl gewagt,
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Seite 13
weiter heimlich aktiv zu sein. Er habe aber befürchtet, "aufzufliegen" und
habe das Land verlassen müssen, als eben dieses Problem auch noch
entstanden sei. Dies spreche nicht gegen sein Gefährdungsprofil. Dass er
unter der gesamten Drucksituation sehr gelitten habe, werde auch durch
das ärztliche Zeugnis vom (…) 2018 belegt. Schliesslich verweigere sich
die Vorinstanz hartnäckig einer Gesamtbetrachtung des Gefährdungspro-
fils und ihre Argumentation sei spätestens seit der Vernehmlassung in sich
widersprüchlich und nicht mehr nachvollziehbar.
4.6 In der Eingabe vom 13. März 2019 wurde unter Bezugnahme auf die
gleichzeitig eingereichten Beweismittel ausgeführt, die Militärpolizei sei bei
dem neben dem Elternhaus lebenden Bruder des Beschwerdeführers vor-
beigekommen und habe einen auf diesen lautenden Haftbefehl zugestellt.
Die Schwägerin des Beschwerdeführers habe das Dokument entgegenge-
nommen. Ihr Fingerabdruck befinde sich denn auch darauf. Der Schwäge-
rin sei mit der Festnahme ihres Ehemannes anstelle seiner gesuchten Brü-
dern gedroht worden. Der Vater des Beschwerdeführers müsse sich dem-
nächst in das irakische Kurdistan begeben, um an einer Konferenz teilzu-
nehmen und sich wegen Beschwerden im Zusammenhang mit früheren
Misshandlungen medizinisch behandeln zu lassen. Die Mutter befinde sich
weiterhin im irakischen Kurdengebiet (nicht in L._______, wie versehent-
lich in der Eingabe vom 6. November 2019 ausgeführt worden sei).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend. Zudem zog es dessen persönliche Glaubwürdigkeit im Rahmen der
Vernehmlassung in Zweifel. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizu-
pflichten (vgl. nachstehende E. 5.2–5.3). Die auf Beschwerdeebene ange-
führten Entgegnungen sind als unbehelflich zu qualifizieren.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
anlässlich der Anhörung vor, er habe befürchtet, er könnte trotz Dienstver-
schiebung vor dem Termin in den Militärdienst einberufen werden (vgl.
act. […]). Zudem sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie verschiedentli-
chen Schikanen ausgesetzt gewesen und wegen der Kriegssituation unter
psychischem Druck gestanden (vgl. a.a.O. […]). Er habe gesehen, dass
die Probleme im Land, entgegen seiner Hoffnung, dass alles in Ordnung
kommen könnte, immer grösser geworden seien (vgl. a.a.O. […]). Er
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Seite 14
machte aber mit keinem Wort eine Befürchtung geltend, er könnte aus ir-
gendeinem Grund im Zusammenhang mit seinem Vater oder Onkel verfolgt
werden. Namentlich brachte er auch nicht vor, der Vater oder der Be-
schwerdeführer, welcher als Administrator unter einem Pseudonym für den
Vater Internetaktivitäten zugunsten der kurdischen Sache betrieben habe,
befürchteten, diesbezüglich verfolgt zu werden. Seine Aussage, er wäre
"zu (...)%" in Syrien geblieben, wenn er nicht in den Militärdienst hätte ein-
rücken müssen, ist somit entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerde-
ebene nicht so zu verstehen, dass die Grundlage für seine Ausreise in sei-
ner Befürchtung bestanden habe, er könnte wegen seinen heimlichen Ak-
tivitäten "auffliegen" (vgl. a.a.O. […]), umso weniger, als er in der Be-
schwerde ausführte, er habe im Jahr (…) aus Sicherheitsgründen alles ge-
löscht (vgl. Beschwerde, S. […]). Entgegen den Ausführungen in der Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers wurde ihm vor Abschluss der Anhö-
rung auch Gelegenheit gegeben, bislang noch nicht erwähnte Gründe dar-
zulegen, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen (vgl. act. […]).
Somit wäre es ihm möglich gewesen, allfällige Befürchtungen vorzutragen,
er könnte im Zusammenhang mit heimlichen Aktivitäten seines Vaters oder
seines Onkels verfolgt werden. Des Weiteren geht der Vorwurf des Be-
schwerdeführers fehl, die Ausführungen in der Vernehmlassung zum Aus-
reiseentschluss widersprächen denjenigen in der angefochtenen Verfü-
gung. So führte der Beschwerdeführer dazu anlässlich seiner Anhörung
Folgendes aus: Sein Vater habe ihm vorgeschlagen, das Land zu verlas-
sen, damit er nicht ins Militär gehen müsse (vgl. a.a.O. […]); in letzter Zeit
seien Studenten auch vor dem Termin der Verschiebung für den Einzug ins
Militär mitgenommen und inhaftiert worden (vgl. a.a.O. […]); er habe sich
im (…) 2015 definitiv zur Ausreise entschieden, da er zu jener Zeit vernom-
men habe, dass die Regierung auch Studenten mitnehme, die ihren Dienst
bis (…) 2016 verschoben hätten, und er mitbekommen habe, dass Studen-
ten sogar im (…) verhaftet worden seien (vgl. a.a.O. […]). Mit zutreffender
Begründung stufte die Vorinstanz sodann die Beweiskraft des eingereich-
ten Marschbefehls als gering ein und meldete verstärkte Zweifel an der
Authentizität des Dokuments an. Die diesbezüglichen Erwägungen des
SEM überzeugen umso mehr, als der Beschwerdeführer hinsichtlich des
Erhalts des Marschbefehls wenig plausibel zu Protokoll gab, sein Vater
habe anlässlich eines Aufenthalts in M._______ einen Freund getroffen,
der ihm gesagt habe, er solle sich bei einer Stelle der Baath-Partei melden;
irgendwie habe man den Vater informiert, dass er einen Marschbefehl für
den Beschwerdeführer bekommen habe und dieser am (…) 2016 ins Militär
eingezogen werden solle (vgl. a.a.O. […]). Entgegen den Ausführungen in
D-5079/2018
Seite 15
der Replik hat die Vorinstanz ihre Zweifel an den Dokumenten und der gel-
tend gemachten Verfolgung wegen Militärdienst nicht dadurch zurückge-
nommen, dass sie offenliess, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom Mi-
litär gesucht werde oder nicht beziehungsweise ob seine entsprechenden
Beweismittel echt seien, wurde dies doch vom SEM damit begründet, dass
der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Aussagen keine künftige Be-
handlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkämen (vgl. nachstehend E. 5.2.2). Sodann ist
aus den erwähnten Gründen auch die Beweiskraft des angeblich der
Schwägerin des Beschwerdeführers ausgehändigten Haftbefehls der Mili-
tärpolizei als gering einzustufen. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich
ein Fingerabdruck der Schwägerin auf dem Dokument befinde. Nach dem
Gesagten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten.
5.2.2 Selbst bei einer als glaubhaft eingestuften Wehrdienstverweigerung
wäre alleine darin noch kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu er-
blicken. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist – ebenso wie allfällige
Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlings-
rechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht da-
rauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE
2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober
2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das
Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syri-
schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen
nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor,
dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asyl-
relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Fakto-
ren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmli-
chen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich po-
litisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle
der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni
2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine vergleichbare
D-5079/2018
Seite 16
Konstellation besonderer Exponiertheit. So schätzte das SEM das Schrei-
ben der F._______ vom (…) 2018 mit zutreffender Begründung als Gefäl-
ligkeitsschreiben ein. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer daraus
keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aus einem
Grund gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG abzuleiten beziehungsweise sein
Gefährdungsprofil zu schärfen. Insbesondere kann er aus dem Vorbringen,
sein Vater sei im Zusammenhang mit seiner Entführung im (…) auch zu
den Aktivitäten seines Sohnes (Beschwerdeführer) befragt worden, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die zutreffenden
Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Es muss
auch bezweifelt werden, dass dem Vater damals entsprechende Videos
gezeigt worden seien, zumal der Beschwerdeführer seine angeblichen
heimlichen Internetaktivitäten erst auf Beschwerdeebene geltend machte
und diese Aktivitäten im Jahr (…) gelöscht haben will. Zwar gehört der Be-
schwerdeführer der kurdischen Ethnie an und ist sein Onkel Mitglied des
Zentralrats der F._______, während es sich bei seinem Vater um ein ver-
dientes Parteimitglied handle und (…) seiner Brüder der Peshmerga ange-
hörten. Der Beschwerdeführer brachte aber nicht vor, dass er aus diesen
Gründen oder wegen seinen eigenen Aktivitäten als Parteimitglied Prob-
leme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Unter diesen Umständen
ist nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat als Regime-
gegner registriert war. Selbst wenn es also als glaubhaft erachtet würde,
dass er in Syrien wegen Nichtbefolgung des Aufgebots zum Militärdienst
gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen,
dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat deswegen eine politisch
motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommen würde. Die von ihm dahingehend nachträglich geäusserte Verfol-
gungsfurcht erscheint somit unbegründet.
5.3 Nach allfälligen politischen Tätigkeiten in der Schweiz befragt, erklärte
der Beschwerdeführer, dass er nur beschränkt Aktivitäten auf den sozialen
Plattformen der Partei habe. Er habe einmal auf Facebook ein Schreiben
an das Büro der Partei in der Schweiz gerichtet, worin er um Mitteilung der
Büroadresse ersucht habe. Er denke, dass sich das Büro in N._______
befinde. Er habe aber keine Antwort erhalten (vgl. act. […]). Diesen nieder-
schwelligen exilpolitischen Aktivitäten mass die Vorinstanz zu Recht flücht-
lingsrechtlich keine Bedeutung zu. Sodann vermögen die illegale Ausreise
aus Syrien und die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen
keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer (hypotheti-
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Seite 17
schen) Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begrün-
den. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, aufgrund seines
Abschlusses in (...) und seines deshalb vorgesehenen Dienstes in der
staatlichen (...), dem er sich mit seiner Ausreise entzogen habe, habe er
Landesverrat begangen. Den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln
ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass (…) eine Namensliste mit den
Endergebnissen der Prüfungen der Studenten (darunter auch der Be-
schwerdeführer) des (…) Semesters des akademischen Jahres (…) des
(…) an die O._______ übermittelt wurde, versehen mit der Aufforderung,
die Absolventen mit den verbundenen Unternehmen zu beauftragen und
den Rekrutierungsprozess persönlich abzuschliessen. Somit stand noch
nicht fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den Staatsdienst eintre-
ten würde. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon aus-
zugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch
die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer
aber, ungeachtet des geltend gemachten, nach seinem Aufgebot zum Mi-
litärdienst ergangenen Haftbefehls, keine Vorverfolgung erlitten hat und
nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als
staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten
Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende
Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzuge-
hen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5079/2018
Seite 18
6.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Dem-
nach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik vom 6. Novem-
ber 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird
ein Aufwand von 13.85 Stunden und Auslagen von Fr. 39.20 geltend ge-
macht. Der für die Beweismitteleingaben vom 20. November 2018 und vom
13. März 2019/24. April 2019 getätigte Aufwand ist darin nicht enthalten
und daher von Amtes wegen auf 0.45 Stunden zu veranschlagen. Der ge-
samte Aufwand beläuft sich demnach auf 14.30 Stunden, die Auslagen er-
höhen sich auf gerundet Fr. 53.–. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb der an-
geführte Stundenansatz von Fr. 300.– praxisgemäss auf Fr. 220.– zu redu-
D-5079/2018
Seite 19
zieren ist. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter in ist somit gerun-
det auf insgesamt Fr. 3'446.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5079/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulas-
ten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 3'446.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: