B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5079/2019
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch
Richter Walter Lang
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführende 1),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführende 2),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle af-
ghanische Staatsangehörige der Ethnie der (…) (einer Untergruppierung
der ethnischen Gruppe der Hazara), mit letztem Wohnsitz in F._______ in
der Provinz Balgh, im Jahr 2016 das Heimatland. Am 29. Juni 2017 reisten
sie im Rahmen eines Dublin-Überstellungsverfahrens von G._______ in
die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch.
Am 5. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführende 1 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum EVZ in H._______ zum Reiseweg und summarisch zu
den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. Mai 2019
fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt, wobei auch die
Beschwerdeführende 2 angehört wurde.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführende
1 im Wesentlichen vor, sie sei im Iran aufgewachsen und habe dort mit
ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Nach der Eheschliessung – im Jahr
1998 – habe sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in
I._______ gelebt. Da sie keiner staatlichen Beschäftigung habe nachgehen
dürfen, habe sie Nähaufträge entgegengenommen sowie privat als Coif-
feuse und Kosmetikerin gearbeitet. Da ihr Ehemann über keine Aufent-
haltsbewilligung im Iran verfügt habe, sei er nach Afghanistan ausgeschafft
worden. Sie und ihre drei Kinder seien nachgezogen und hätten danach
alle in F._______ im von seinem Vater vererbten Haus gewohnt. Dort seien
die Einwohner der Ethnie der Hazara stark untervertreten gewesen. 2013
habe sie während drei Monaten eine Arbeit bei einem unabhängigen staat-
lichen Wahlkommittee gefunden, wobei sie sich vorwiegend um die lokale
Wahlpropaganda gekümmert sowie insbesondere versucht habe, Frauen
zu Wahlgängen zu ermutigen. Ihre Einsatzorte seien in F._______ und der
nahen Umgebung gewesen. Zudem habe sie während mehreren Jahren
bis zur Ausreise bei J._______, einem (…) Büro, welches ein Alphabetisie-
rungsprogramm für Frauen angeboten habe, gearbeitet und habe Lehre-
rinnen ausgebildet.
Ihr Ehemann habe nach der Rückkehr nach Afghanistan zuerst lange keine
Anstellung gefunden, sei danach aber ungefähr zu Beginn 2014 als
Elektriker für das amerikanische Institut «(…)» der (…) am (…) von
K._______ angestellt worden. Wegen der langen Anreise zum Arbeitsplatz
sei er nur an den Wochenenden nach Hause gekommen und habe
ansonsten in K._______ übernachtet. Einmal habe er erwähnt, telefonisch
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bedroht worden zu sein, wobei man ihm vorgeworfen habe, mit den
Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Er habe sich jedoch nicht weiter um
diese Drohung gekümmert, sondern gewöhnlich weitergearbeitet.
Ungefähr zwei Monate später (im Jahr 2015) sei ihr Ehemann an einem
Wochenende nicht wie üblich nach Hause gekommen. Sie habe erfolglos
versucht, ihn per Handy zu erreichen, dieses sei jedoch ausgeschaltet
gewesen. Da sie sich grosse Sorgen um ihren Ehemann, nicht zuletzt
wegen des Drohanrufes zwei Monate zuvor gemacht habe, seien sie und
ihr ältester Sohn L._______ (N […]) noch am selben Abend nach
K._______ gereist, um ihn zu suchen. Nachdem sie im Gasthaus, in
welchem sich jeweils ihr Ehemann während der Woche aufgehalten habe,
übernachtet hätten, sei am nächsten Tag ein Anruf auf ihrem Telefon
eingegangen. Der ihr unbekannte Anrufer habe erklärt, dass ihr Ehemann
entführt und anschliessend umgebracht worden sei. Weiter sei ihr
angedroht worden, sie werde als Nächste getötet, weil sie wie er, auch mit
den Ungläubigen zusammenarbeite. Da sie davon ausgegangen sei, dass
die Polizei ihr nicht helfen werde, hätten sie und ihr Sohn zuerst
beschlossen, sich an die zuständige Telefonfirma zu wenden, um mit der
angerufenen Telefonnummer den Namen des Anrufers ausfindig machen
zu können respektive den letzten Standort ihres Ehemannes
herauszufinden. Da dies jedoch zu lange gedauert hätte und sie um ihr
Leben gefürchtet habe, seien sie stattdessen nach F._______
zurückgefahren, um ihre drei anderen Kinder zu holen und über Kabul aus
dem Land zu fliehen.
Ungefähr Ende 2018 habe sie durch einen Verwandten erfahren, dass
einige vermummte Motorradfahrer zu ihnen ins Dorf gekommen seien und
die Nachbarn über sie und ihre Familie ausgefragt hätten. Zudem hätten
dieselben Leute die Leiche ihres Ehemannes gebracht und er sei danach
von den Nachbarn beerdigt worden.
B.b. Die Beschwerdeführende 2 brachte im Wesentlichen vor, sie sei im
Iran geboren, habe jedoch einen Grossteil ihres Lebens in F._______ in
Afghanistan mit ihren Eltern und den Geschwistern verbracht. Sie habe die
Dorfschule besucht. Ihr Vater habe für die Amerikaner gearbeitet und ihre
Mutter sei eine Lehrerin von Lehrerinnen gewesen. Eines Abends sei ihr
Vater nicht von der Arbeit nach Hause gekommen. Ihre Mutter habe sie
und die beiden jüngeren Brüder zu den Nachbarn gebracht und sei mit dem
älteren Bruder weggefahren. Als die beiden zurückgekommen seien, hätte
die Mutter umgehend einige Dinge gepackt und sei mit ihnen nach Kabul
gefahren. Danach seien sie über den Iran in die Türkei nach G._______
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gereist. Erst später habe sie erfahren, dass ihr Vater gestorben sei. Sie
habe jedoch bereits in Afghanistan gewusst, dass es Probleme gegeben
habe, da sie die Eltern des Nachts belauscht habe und dabei erfahren
habe, dass die Taliban nicht einverstanden gewesen seien, dass ihr Vater
für die Amerikaner gearbeitet habe. Auch habe sie gehört, dass ihre Mutter
als Nächste umgebracht werden sollte.
Die Beschwerdeführenden legten ihre Tazkeras, diejenige des
verstorbenen Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden,
ein Certificate of Appreciation des Verstorbenen betreffend seine
Anstellung bei der (…) in K._______, ein Diplom der Universität (…), einen
Dienstausweis des Wahlkommittees, ausgestellt durch die (…) sowie ein
medizinisches Schreiben einer Psychologin in G._______ betreffend die
älteste Tochter zu den Akten. Weiter wurde den Akten ein Therapiebericht
der (…), datiert vom 24. Juni 2019, beigelegt.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 28. August 2019 – eröffnet am 29. August 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der verfügten
Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit aufgeschoben.
C.b Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid im Wesentli-
chen mit der Begründung, die zentralen Vorbringen würden jeder Substan-
tiierung entbehren, wobei sich die Beschwerdeführende 1 insbesondere
nicht an die wichtigen Daten der fluchtauslösenden Ereignisse habe erin-
nern können, obwohl sie diese hätte kennen müssen. Zudem hätte sie nicht
schildern können, wo sie sich befunden habe, als der Drohanruf eingegan-
gen sei. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich an die Tele-
kommunikationsfirma habe wenden wollen und es unterlassen habe, ent-
sprechende Abklärungen bei der afghanischen Polizei einleiten zu lassen.
Aus ihrem Verhalten sei zu schliessen, dass sie sich bereits zu Beginn nicht
an die Behörden habe wenden wollen. Die eingereichten Dokumente seien
zudem nicht geeignet, die zentralen Asylvorbringen zu untermauern. Des-
halb könne auf die Ausführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente ver-
zichtet werden, eine solche sei jedoch explizit vorbehalten.
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D.
D.a Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 30. September 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den
Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das
Begehren, die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Bst. a
AsylG und stellten das Begehren, ihre Beschwerde mit derjenigen von
N (…) koordiniert zu behandeln.
D.b Gegen den vorinstanzlichen Entscheid wendete die Beschwerdefüh-
rende 1 in formeller Hinsicht ein, die Vorinstanz sei ihrer Begründungs-
pflicht nur ungenügend nachgekommen. Die Begründungsdichte der Ver-
fügung sei angesichts ihrer und derer der Beschwerdeführenden 2 (Toch-
ter) ausführlich gehaltenen Protokollaussagen als unzureichend zu be-
zeichnen. Faktisch beschränke sich die Glaubhaftigkeitsprüfung auf drei
Absätze und insgesamt auf weniger als eine A4-Seite inklusive Textbau-
steinen, weshalb diese Begründung den minimalen Anforderungen an die
Begründungsdichte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht genüge. Sodann
sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da weder die Aussagen
der Tochter noch die des Bruders, welcher in einem eigenständigen Ver-
fahren die selben fluchtauslösenden Ereignisse dargelegt habe, in die Ent-
scheidfindung der Vorinstanz einbezogen worden seien. Zudem sei auch
der zu den Akten gelegte Bericht der Therapeutin der Beschwerdeführen-
den 1 unberücksichtigt geblieben, was ebenfalls eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes darstelle, insbesondere sei der Therapiebericht
nicht einmal im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis aufgeführt worden. In
materieller Hinsicht sei zu betonen, dass ihre Aussagen mit den Aussagen
ihrer Tochter und dem ältesten Sohn in den wesentlichen und auch detail-
lierten Vorbringen übereinstimmen würden und widerspruchsfrei ausgefal-
len seien, was sich zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Er-
eignisse auswirken müsse. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch
dieselben detaillierten Elemente der zentralen Vorbringen deckungsgleich
sowie auch noch zwei Jahre später in der Anhörung von allen befragten
Beschwerdeführenden übereinstimmend wiedergegeben worden seien. Es
sei auch dem Umstand, dass ein grosser zeitlicher Abstand zwischen den
Anhörungen bestehe, Rechnung zu tragen. Zudem sei zu berücksichtigen,
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dass das fluchtauslösende Ereignis bei den Anhörungen bereits mehrere
Jahre zurückgelegen habe. Insbesondere seien die Ausführungen der
Tochter sehr aufschlussreich, da sich deren subjektive Schilderung mit den
von der Beschwerdeführenden 1 dargelegten Ereignissen vollumfänglich
decken würde. Insgesamt seien die Vorbringen substanziiert und mit diver-
sen Realkennzeichen versehen, ausgefallen. Zudem habe die Beschwer-
deführende 1 während der Bundesanhörung zu den Asylgründen mehr-
mals auf ihre schlechte psychische Verfassung aufmerksam gemacht und
ihre Vergesslichkeit betont. Dies gehe auch aus dem Arztbericht der be-
handelnden Therapeutin, aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertre-
tung sowie den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden 2 her-
vor, welche auch durch Realitätsnähe, Realkennzeichen und Gefühlsaus-
brüche untermauert worden seien. Die Vorinstanz verkenne aufgrund der
unsachgemässen Spekulationen zur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit
der Fluchtgeschichte, dass sich Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von
Vorbringen in erster Linie auf naturwissenschaftliche respektive physikali-
sche und biologische Tatsachen zu beschränken habe. Schliesslich sei auf-
grund des glaubhaft gemachten Sachverhalts davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführende 1 die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da einerseits ihr
Ehemann von den Taliban umgebracht worden sei, anderseits sie selber in
einem politisch sensiblen Bereich gearbeitet habe und somit aufgrund der
Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre und wegen ih-
rer politischen Anschauung im Heimatland verfolgt werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechts-
anwalt Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das Urteil in vorliegender Sache wird koordiniert mit demjenigen des
erwachsenen Sohnes respektive des Bruders der Beschwerdeführenden
(D-5081/2019) behandelt und ergeht zeitgleich mit dem gleichen Spruch-
körper.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-5079/2019
Seite 8
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne des Untersuchungs-
grundsatzes nicht vollständig geprüft. Deshalb sind zuerst die geltend ge-
machten formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art.
29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen
Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden
sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge
fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der
von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsi-
cherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10,
E.3.2; m.w.H.).
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Seite 9
3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
3.5 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch
auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur
dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt
wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid
stützt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch,
dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache
gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht der
Aktenführung, welche übersichtlich sowie vollständig zu sein hat und es
ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande ge-
kommen sind (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H).
3.6 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör
wegen mangelnder Begründungspflicht verletzt wurde. Weiter ist festzu-
stellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt
wurde.
Die Vorinstanz hat es gänzlich unterlassen, den in den Akten (zunächst im
vorinstanzlichen Aktenverzeichnis nicht vermerkten) Therapiebericht vom
24. Juni 2019 in ihrer Entscheidfindung zu erwähnen oder gar zu berück-
sichtigen. Obwohl es ihr auch auf Vernehmlassungstufe möglich gewesen
wäre, sich hierzu zu äussern, hat sie auch bei dieser Gelegenheit mit kei-
nem Wort den vorliegenden Therapiebericht erwähnt und somit ein wesent-
liches Beweisdokument unberücksichtigt gelassen. Sodann ist festzustel-
len, dass die Begründung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeits-
prüfung zu den relevanten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1
aufgrund mehrerer Punkte den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforde-
rungen, insbesondere den Anforderungen an die Begründungsdichte, nicht
entspricht. So fällt auf, dass die Begründung nicht nur äusserst knapp aus-
gefallen ist, sondern in der Verfügung lediglich in allgemeiner Weise auf
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Seite 10
die Unsubstanziiertheit der Vorbringen verwiesen wurde, ohne diese näher
zu begründen. Besonders schwer ins Gewicht fällt die Tatsache, dass auch
die ausführlichen Aussagen der Beschwerdeführenden 2 und des Sohnes
(N […]) unberücksichtigt geblieben sind und keinen Eingang in die Ent-
scheidfindung der vorinstanzlichen Verfügung gefunden haben. Auch hier
wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, diese Ausführungen mit in ihren
Entscheid einzubeziehen, zumal alle dieselben fluchtauslösenden Ereig-
nisse geschildert haben. Der behördlichen Pflicht, nicht nur die belasten-
den, sondern auch die entlastenden Tatsachen – insbesondere unter dem
Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs – zu berücksichtigen, wurde nicht
Rechnung getragen. Deshalb ist vorliegend festzustellen, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt und somit der Untersu-
chungsgrundsatz verletzt wurde.
Weiter wurde trotz klarer Anzeichen sowohl seitens der Beschwerdefüh-
renden 1 selber als auch der Tochter sowie anhand des Therapieberichts
ihr gesundheitlicher Zustand in der Entscheidfindung in keiner Weise be-
rücksichtigt. Gemäss Rechtsprechung kann es bei einer diagnostizierten
PTBS zu Ungenauigkeit in der Erinnerung der Betroffenen führen und die
Krankheit kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person
auswirken, was entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu beachten ist. (vgl. Urteil E-3415/2013 vom 8. April 2014,
E. 4.3.2.). So blendet die Vorinstanz auch die Tatsache vollständig aus,
dass die Beschwerdeführende1 zu Protokoll gegeben hat, sie fühle sich
seit den Ereignissen wie eine ausgewechselte Person und könne sich an
gar nichts mehr, nicht einmal an die an die Geburtstage ihrer Kinder, erin-
nern. Zudem gehe es ihr in der letzten Zeit psychisch schlechter, weshalb
sie anstatt einmal im Monat nun jede Woche ihre Psychologin konsultieren
müsse (vgl. act. A36/21, F96 und F134). Auch die Beschwerdeführende 2
legte anlässlich ihrer Anhörung dar, dass sich ihre Mutter psychisch
schlecht fühle, oft weine und traurig sei (vgl. act. A37/10, F63). Wäre er-
gänzend der Therapiebericht berücksichtigt worden, hätte sich zudem ein
noch klareres Bild zum psychischen Zustand der Beschwerdeführenden 1
ergeben, wobei dies hätte in der Entscheidfindung berücksichtigt oder zu-
mindest in der Verfügung erwähnt werden müssen. Aus dem Bericht geht
klarerweise hervor, dass die Beschwerdeführende 1 unter einer posttrau-
matischen Belastungsstörung leidet, wobei zudem explizit auf ihre mit der
Diagnose einhergehende Vergesslichkeit aufmerksam gemacht wird.
Schliesslich ist anzufügen, dass auch der Tatsache, dass die Ereignisse
bereits einige Jahre zurückliegen, in keiner Weise Rechnung getragen
wurde.
D-5079/2019
Seite 11
3.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen,
dass die Vorinstanz in ungenügender Weise ihrer Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht nachgekommen ist und somit einen Teilgehalt des Anspruchs
auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Des Weiteren ist festzuhalten, dass
der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdefüh-
renden 2 sowie diejenigen des Sohnes erneut zu überprüfen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es recht-
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. August 2019 ist
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachver-
halts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
4.3
4.3.1 Zuerst wird sich die Vorinstanz mit der konkreten Frage auseinander-
setzen müssen, ob die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres gesundheitli-
chen Zustands überhaupt in der Lage war, auf die ihr anlässlich der Anhö-
rung vom 27. Mai 2019 gestellten Fragen angemessen antworten zu kön-
nen. Diese Frage wird nicht ohne die Einschätzungen des behandelnden
Arztes zu beantworten sein, weshalb sie dazu angehalten wird, einen aus-
führlichen Arztbericht die Beschwerdeführerin 1 betreffend, einzuholen.
Insbesondere wird zu klären sein, ob die Konzentrationsstörungen sowie
die Amnesie ausschliesslich als Folge einer Traumatisierung einzustufen
sind oder ob zudem die Medikation einen Einfluss auf die Aussagefähigkeit
ausübt, was entsprechend in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sein
wird.
D-5079/2019
Seite 12
4.3.2 Sodann muss aufgrund der Faktenlage davon ausgegangen werden,
dass eine ergänzende Anhörung erfolgen muss, da der Sachverhalt insge-
samt ungenügend abgeklärt werden konnte, jedoch auch insbesondere im
Bezug zu ihrer Tätigkeit bei einer deutschen Nichtregierungsorganisation.
4.3.3 Schliesslich wird unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sach-
verhaltselemente sowie unter Berücksichtigung der Akten des Sohnes
(N […]) die Sache im Sinne einer Neubeurteilung zu entscheiden sein. Da-
bei hat die Vorinstanz ihre Erwägungen, wie sie zum entsprechenden Ent-
scheid gelangt ist, gründlich darzulegen und zu begründen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.1 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
5.3 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da
vorliegend der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren gemäss Art. 9 – 13 VGKE ist die Parteientschädigung an-
hand der Akten pauschal auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Dieser Betrag ist
den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzendene Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Versand: