Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5080/2010/sps
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A,_______, geboren am (…)
und deren Kinder,
B._______, geboren (…),
C._______, geboren 2007,
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in D._______ wohnhafte Beschwerdeführerin – eine afghanische
Staatsangehörige und ethnische Hazara – mit Schreiben vom 13. Januar
2010 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesamt für Migration um Asyl
nachsuchte,
dass sie in ihrer Eingabe zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, dass ihr Mann, ein ethnischer Paschtune, im März 2009
Afghanistan verlassen habe, weil sie aufgrund ihrer gemischtethnischen
Ehe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Eheschliessung von ihrer
Familie schwerstens misshandelt worden sei und ihr am ganzen Körper
und auch im Gesicht (…) zugefügt worden seien,
dass die Übergriffe der Familie ihr Leib und Leben gefährdet hätten,
dass sie sich trotz dieser Übergriffe und den Drohungen von Seiten ihrer
Familie für die Beziehung zu ihrem Ehemann entschieden habe, sie aber
deshalb stets auf der Flucht vor ihnen gewesen sei,
dass überdies von der Familie ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt worden
sei und überall die Gefahr bestanden habe, von fremden Menschen
erkannt und der Familie ausgeliefert zu werden,
dass bezüglich des genauen Sachverhalts auf die Akten ihres
Ehemannes Herrn E._______ ( N (…)) – , welcher gegen den
abweisenden Entscheid seines Asylgesuchs eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, zu verweisen sei,
dass der Beschwerdeführerin sowie auch ihren Kindern heute noch
ernsthafte Nachteile drohen würden, sobald sie sich auf die offene
Strasse begeben würden,
dass die Situation seit der Flucht ihres Ehemannes immer unerträglicher
werde und die Bedrohungslage zunehme,
dass sie sich mittlerweile mit ihren Kindern bei einem Freund namens
"F._______" aufhalte und dieser leider nicht mehr weiterhin für sie sorgen
könne,
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dass deshalb dem Gesuch auch eine Kopie eines Briefes von F._______
beigelegt worden sei, dessen Original sich bei den Akten des Ehemannes
befänden,
dass weitere Unterlagen, wie Fotos und Fingerabdrücke in Kopie, zu den
Akten gereicht wurden,
dass das Bundesamt am 29. April 2010 der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör hinsichtlich eines negativen Entscheides gewährte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs im
Wesentlichen vorbrachte, dass die Lage der afghanischen Frauen
katastrophal sei,
dass ihr Ehemann Fotos eingereicht habe, welche ihre (…) darlegen
würden,
dass ihr Ehemann ebenfalls eine an ihn adressierte Einladung zu ihrer
Steinigung, welche von der Familie geplant worden sei, zu seinen Akten
gelegt habe,
dass die beiden Familien eine Vereinbarung unterschrieben hätten, die
auch von den meisten Dorfältesten unterzeichnet worden sei, in der
festgelegt worden sei, dass auch ihr Ehemann bei einem erneuten
Kontakt zu ihr umgebracht würde,
dass der B._______ (…) sei,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Juni 2010 einen
Internetartikel einreichte, welcher die katastrophale Lage der Kinder in
Afghanistan erläutert,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 die Einreise der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz nicht bewilligte und
ihr Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das
Gesuch der Beschwerdeführerin inhaltlich an dasjenige ihres Ehemannes
anknüpfe und dieses mit Verfügung vom 18. September 2009 als
unglaubhaft, da substanzlos und ungereimt, taxiert worden sei,
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dass die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beweismittel nichts an der Einschätzung änderten, da weder den
Fotoaufnahmen, noch dem Brief ein genügender Beweiswert zukomme,
zumal es sich bei der Fotografie um eine Momentaufnahme handle,
welche auch ein gestelltes Bild darstellen könne,
dass es sich beim eingereichten und zitierten Brief des Familienfreundes
um ein Gefälligkeitsschreiben handle,
dass sich schliesslich der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar in der
Schweiz aufhalte, dieser Umstand jedoch keine Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz rechtfertige, zumal die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art.
51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt
seien,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2010 (Poststempel) eine
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen und geltend machen liessen, es
sei der Entscheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2010 aufzuheben, es
sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zwecks Durchführung
eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zwecks Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls
zu bewilligen und subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liessen, es sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die Beschwerdeführenden die Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend machten, da die Vorinstanz bei dessen Einräumung keinen
konkreten Grund genannt habe, worauf sich der abzulehnende Entscheid
stützen solle,
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dass die Vorinstanz mit Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vom
10. Mai 2010 auf diese fehlende Konkretisierung hingewiesen worden sei,
indem um konkrete Benennung der Gründe gebeten worden sei, sollte
die Ablehnung des Asylgesuches nach der vorliegenden Stellungnahme
immer noch erwogen werden,
dass zudem das rechtliche Gehör auch verletzt worden sei, da die
Vorinstanz auf eine Anhörung verzichtet habe und dies nur in Betracht
komme, wenn eine Befragung unmöglich sei oder der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt sei,
dass die Vorinstanz in keiner Weise auf die Glaubhaftigkeit der
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
eingegangen sei und somit die Begründungspflicht verletzt habe,
dass nicht klar sei, welches Bild gestellt sein solle, dass aber ein Freund
der Beschwerdeführerin im Herbst 2010 nach Afghanistan reisen werde
und bei dieser Gelegenheit nochmals neue und aktuelle Fotos machen
könne,
dass (…), welche der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder zugefügt
worden seien, deutlich auf dem Foto zu erkennen seien,
dass die Vorinstanz zu Unrecht den Brief des Bekannten als reines
Gefälligkeitsschreiben beurteilt habe, zumal bei einer Beweiswürdigung
immer das "Für und Wider" abzuwägen sei, was in diesem Fall völlig
unterblieben sei,
dass die Vorbringen und Beweismittel übereinstimmend, konkret, genau
und widerspruchsfrei seien und die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin und deren Kinder belegen würden,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. September 2010
(Poststempel) eine Beweismittelergänzung Zitate aus diversen neueren
Lagebeurteilungen zu Afghanistan sowie ein Gesuch um dringliche
Behandlung einreichte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Januar 2011 erneut um
dringliche Behandlung der Beschwerde ersuchte und unter anderem auch
auf die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie auf die
generelle Stellung von Frauen und Kindern in Afghanistan hinwies,
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dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. August 2011 weitere
Beweismittel zu den Akten reichte, welche die Integrationsbemühungen
des Ehemannes belegen sollen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK
2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl
ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken gelten (Art. 3 AsylG),
dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die
asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18),
dass gemäss Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/30 von einer Anhörung im Auslandverfahren abgesehen
werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist oder der Sachverhalt
bereits erstellt ist,
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dass mit Gesuchseinreichung am 13. Januar 2010, nebst einer eigenen
Sachverhaltsdarstellung, zur Vervollständigung derselben ausdrücklich
auf die Akten des Ehemannes verwiesen wurde,
dass das BFM demnach zu Recht von einer rechtsgenügenden,
vollständigen Sachverhaltserstellung ausgehen und auf die Durchführung
einer Anhörung verzichten durfte,
dass mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2010 das rechtliche
Gehör diesbezüglich auch rechtsgenügend gewährt wurde (BVGE
2007/30 E. 5.7.),
dass das BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zudem nicht gehalten war, sämtliche Gründe auf welche es seinen
negativen Entscheid zu stützen beabsichtigte im Voraus darzulegen
(BVGE 2009/36 E. 7.1.),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die
Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch an dasjenige ihres Ehemannes
anknüpft,
dass mit (…) die Beschwerde des Ehemannes gegen den ablehnenden
Asylentscheid der Vorinstanz wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
abgewiesen wurde,
dass deshalb auch von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgung durch die Familie
auszugehen ist, zumal sie sich ausdrücklich auf die Vorbringen wie auch
die Akten des Ehemannes berief,
dass auch die in der Beschwerde eingereichten Unterlagen daran nichts
zu ändern vermögen,
dass beispielsweise auch das Gericht feststellt, dass (…) auf dem Foto
nicht eindeutig zu erkennen sind,
dass es sich bei den auf den Fotos sichtbaren (…) auch um andere (…)
handeln könnte,
dass selbst wenn die auf dem Foto sichtbaren Unebenheiten in der
Hautstruktur der Beschwerdeführerin (…) sind, diese nicht die
unglaubhafte Verfolgungsgeschichte zu beweisen vermögen,
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dass deshalb auch weitere, neue Fotos, welche von der
Beschwerdeführerin noch eingereicht werden könnten, für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beweistauglich wären,
dass demnach keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wurde,
dass die weiteren Vorbringen hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit Kindern in Herat
zweifelsohne eine überaus prekäre Situation aufzeigen,
dass diese jedoch keine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG darstellt,
dass das BFM folglich zu Recht davon ausging, dass die
Beschwerdeführerenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG
sind und mit dieser Feststellung seine Begründungspflicht mitnichten
verletzte, hat es sich doch zur geltend gemachten Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden geäussert und die diesbezüglichen Vorbringen
geprüft und gewürdigt,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche
Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde,
dass ein Familiennachzugsgesuch, für welches die kantonalen Behörden
zuständig sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
weshalb die eingereichten Bestätigungen die Integration des
Ehemannes betreffend keine Berücksichtigung finden können,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in
Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf eine Kostenerhebung verzichtet wird,
dass deshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos wird.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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