B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5080/2018
lan
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gouvernement al-Hasaka), ver-
liess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letztmals im Sommer 2015
in Richtung Türkei und gelangte anschliessend via Griechenland und die
sogenannte Balkanroute nach Österreich. Von dort herkommend reiste er
am 26. November 2015 illegal in die Schweiz ein. Am 28. November 2015
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nach und wurde dort am 2. Dezember 2015 zu seiner Identität, zum Reise-
weg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Anschluss daran
wurde ihm zudem das rechtliche Gehör zur Zuweisung an einen Kanton
gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn sodann am 11. Oktober 2017
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe im Herbst 2009, nach Abschluss seines Studi-
ums, den regulären Militärdienst angetreten. Anfang Januar 2011 habe er
von seiner Einheit aus mit seiner Mutter telefoniert und dabei Kurdisch ge-
sprochen. Am nächsten Tag sei er vom Sicherheitsdienst in Haft genom-
men worden. Man habe ihn befragt, als Verräter beschimpft und mit Strom-
schlägen gefoltert. Ihm sei vorgeworfen worden, Staatsinformationen
preisgegeben zu haben. Er habe erklärt, er habe lediglich mit seiner Mutter
gesprochen, und diese spreche nur Kurdisch. Nach einigen Tagen sei er
wieder entlassen worden. Er habe sich dabei schriftlich verpflichten müs-
sen, das Land fünf Jahre lang nicht zu verlassen. Dann habe er zu seiner
Einheit zurückkehren können. In der Folge habe er als Strafe einen Monat
länger Militärdienst leisten müssen. Am 1. März 2011 sei er schliesslich
regulär aus dem Militärdienst entlassen worden. Danach habe er bis im
März 2013 für Nestlé als Vertreter für Babynahrung gearbeitet. Dann sei
die Ware knapp geworden, und er sei nur noch ab und zu als selbständiger
Zwischenhändler tätig gewesen. Einer seiner in der Schweiz wohnhaften
Onkel habe versucht, ihm und seiner Familie ein Visum für die Schweiz zu
organisieren. Am 22. Oktober 2014 seien sie auf der Schweizer Botschaft
in der Türkei interviewt worden. Ihre Gesuche seien jedoch abgelehnt wor-
den, weshalb sie Anfang 2015 nach Syrien zurückgekehrt seien. Als er ein-
mal Ende Juni 2015 mit Babymilch in B._______ unterwegs gewesen sei,
sei er von Militärpolizisten angehalten worden. Sie hätten ihm Fragen zum
Militärdienst gestellt und gemeint, er müsse doch sicher Reservedienst
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leisten. Sie hätten seine Identitätskarte behändigt und ihm gesagt, er solle
sich beim Rekrutierungszentrum melden, dort könne er seine Identitäts-
karte abholen. Er sei daraufhin nach Hause gegangen und habe seiner
Familie von diesem Vorfall erzählt. Zwei seiner Brüder hätten sich ebenfalls
bereits vor den Militärbehörden versteckt, um nicht eingezogen zu werden.
Aus Angst, von den Militärbehörden aufgegriffen und direkt zum Reserve-
dienst eingezogen zu werden, habe er sein Zuhause kurze Zeit später ver-
lassen. Er habe zunächst ein paar Tage bei seinem Grossvater verbracht,
dann habe ihn der Schlepper in ein Dorf gebracht, wo er übernachtet habe.
Am nächsten Tag sei er mit Hilfe des Schleppers aus Syrien ausgereist.
Am 5. Juli 2015 habe seine Schwester – die einzige seiner Familie, die
noch zuhause in Syrien geblieben sei – Besuch von einer Patrouille in Zivil
erhalten. Diese Leute hätten nach ihm gesucht und ihr gesagt, falls er sich
nicht melde, werde jemand anderes von der Familie verhaftet werden. Sie
hätten seiner Schwester das an ihn gerichtete schriftliche Aufgebot zum
Reservedienst ausgehändigt. Er habe davon erst erfahren, als er schon in
der Schweiz gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er
befürchten, bestraft sowie umgehend als Reservist zum Militärdienst ein-
gezogen zu werden. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf die
Bürgerkriegssituation in Syrien, insbesondere die prekäre Sicherheitslage
sowie die mangelhafte Versorgung mit Lebensmitteln.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie seiner Identitätskarte,
das Militärbüchlein, eine Bestätigung der Dienstbeendigung vom 1. März
2011 sowie ein Aufgebot zur Leistung von Reservedienst vom 5. Juli 2015.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. August 2018 – eröffnet am 7. August
2018 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaub-
haft noch asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das
SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September
2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei bezüglich der Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei
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zusätzlich zur Unzumutbarkeit auch die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung – unter Beiord-
nung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand – ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht sowie eine
Substitutionsvollmacht, beide vom 17. August 2018, die vorinstanzliche
Verfügung vom 2. August 2018, eine Unterstützungsbestätigung vom
13. August 2018 sowie eine Kostennote vom 6. September 2018 (alles in
Kopie).
D.
Mit Verfügung vom 13. September 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer
wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zu-
dem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2018 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
F.
Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 auf die vorinstanzliche
Vernehmlassung und reichte dabei weitere Beweismittel ein: das Zusatz-
blatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 18. Oktober 2017 (Ko-
pie), ein Ausdruck von GoogleMaps sowie eine aktualisierte Kostennote
vom 26. Oktober 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Bedingungen
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme
für die nicht vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu
BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme steht der betroffenen Person sodann wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtli-
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che Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.w.H.). Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde (vgl. Ziff. 3.4 der materiellen Beschwerdebegründung) fehlt es
somit vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG) für die in der Beschwerde eventualiter beantragte Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegeh-
ren). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers seien teilweise widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. So habe
sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblich er-
folgten Kontrolle widersprochen, indem er einmal erklärt habe, der Vorfall
habe sich im Februar 2015 ereignet, an anderer Stelle jedoch geltend ge-
macht habe, dies sei im Juni 2015 geschehen. Ein weiterer Widerspruch
betreffe die Frage, wie lange nach diesem Vorfall der Beschwerdeführer
aus Syrien ausgereist sei (zwei Monate vs. einige Tage). Dem Beschwer-
deführer sei es nicht gelungen, die Ungereimtheiten zu entkräften. Ferner
erscheine es nicht plausibel, dass die Militärangehörigen lediglich die Iden-
titätskarte des Beschwerdeführers an sich genommen hätten, um seine
Reservedienstpflicht abzuklären, anstatt ihn direkt mitzunehmen. Des Wei-
teren deute der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auf-
enthalt in der Türkei freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei, darauf hin,
dass er damals nicht befürchtet habe, von den Behörden aufgegriffen und
in den Reservedienst eingezogen zu werden. Die behauptete Rekrutierung
sei auch deshalb zu bezweifeln, weil das syrische Militär seit dem Jahr
2014 in B._______ keine Rekrutierungen mehr durchgeführt habe. Die gel-
tend gemachten Asylgründe seien daher insgesamt als unglaubhaft zu er-
achten, zumal die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Vor-
bringen zu belegen: das Aufgebot für den Reservedienst weise keine fäl-
schungssicheren Merkmale auf, und es sei allgemein bekannt, dass in Sy-
rien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden
könnten. Daher sei die Beweiskraft dieses Dokuments gering. Das Militär-
büchlein sowie die Dienstentlassungsbestätigung könnten die Asylvorbrin-
gen ebenfalls nicht belegen. Im Übrigen sei ohnehin selbst bei Annahme
der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen die Asylrelevanz zu verneinen; denn
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöge eine
Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im
syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG verbunden sei, was insbesondere dann anzunehmen sei,
wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner regis-
triert worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nie politisch tätig ge-
wesen. Im Militärdienst habe er zwar einmal Probleme gehabt wegen sei-
ner kurdischen Ethnie. Derartige Schikanen seien aber nicht asylrelevant.
Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als
Regimegegner ins Visier der Behörden geraten sei. Aus diesen Gründen
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sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu ver-
neinen und das Asylgesuch abzuweisen.
5.2 In der Beschwerde werden zunächst der Sachverhalt und die Prozess-
geschichte wiederholt. Zudem wird darauf verwiesen, dass zwei Brüder
des Beschwerdeführers (E._______, N […], und F._______, N […]) in der
Schweiz Asyl erhalten hätten. Deren Asylakten seien vom Gericht beizu-
ziehen. Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Anhö-
rung sehr detailliert, lebensnah und kohärent ausgesagt. Die vom SEM auf-
geführten Widersprüche seien marginal respektive auf Übersetzungsfehler
zurückzuführen. Insbesondere könne nicht die Rede sein von einem dia-
metralen Abweichen in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen. Die Di-
vergenzen zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung
hätten sich wohl aus Missverständnissen bei der Übersetzung ergeben.
Angesprochen auf den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Kon-
trolle habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei im Februar 2015 noch in
der Türkei gewesen, weshalb er gar nicht im Februar 2015 hätte kontrolliert
werden können. Während der Anhörung habe er sodann mehrmals er-
wähnt, dass die Kontrolle Ende Juni 2015 stattgefunden habe. Der Dolmet-
scher in der BzP habe den Beschwerdeführer möglicherweise nicht immer
richtig verstanden, da der Dolmetscher nur Arabisch gesprochen habe,
während der Beschwerdeführer teilweise auf Kurdisch geantwortet habe.
Auch in Bezug auf die zweite angebliche Ungereimtheit (Dauer und Ort des
Verstecktlebens vor der Ausreise) sei von einem Missverständnis auszu-
gehen; denn die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung seien durchwegs kohärent, und er sei entspre-
chend aufrichtig erstaunt gewesen über die ihm vorgehaltenen Protokoll-
stellen. Ferner seien die Einwände des SEM hinsichtlich des Ablaufs der
Kontrolle nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf
hingewiesen, dass die Wegnahme der Identitätskarte dazu gedient habe,
die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Er habe daher befürchten müssen,
bei einer nächsten Kontrolle verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer
sei nicht direkt verhaftet worden, weil die Behörden wohl zunächst eine
allenfalls bestehende Reservedienstpflicht hätten abklären müssen. Übli-
cherweise würden die Reservisten direkt am Wohnort einberufen; dies sei
später auch im Falle des Beschwerdeführers geschehen. Der Beschwer-
deführer habe sich mit dem Beamten über Milchpulver unterhalten und so
die Situation aufgelockert. Es sei ihm aber bewusst gewesen, dass er bei
einer weiteren Kontrolle infolge fehlender ID verhaftet worden wäre. Die
Behörden hätten nur wenige Tage später den Einrückungsbefehl vorbeige-
bracht. Wäre der Beschwerdeführer noch zuhause gewesen, hätten man
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ihn umgehend mitgenommen. Hinsichtlich der Rückkehr nach Syrien nach
dem Aufenthalt in der Türkei sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
damals gehofft habe, er könne in Syrien bleiben. Der Bruder E._______
habe in seinem Asylverfahren Ähnliches ausgesagt. Bei früheren Kontrol-
len habe der Beschwerdeführer noch keine Angst vor einer Einziehung in
den Reservedienst gehabt, da damals noch gar keine Reservisten rekru-
tiert worden seien. Er habe sich zudem aufgrund seiner Tätigkeit als Milch-
pulver-Lieferant relativ sicher gewähnt; denn die Strassenpatrouillen hätten
ihn deshalb auch in der Vergangenheit in Ruhe gelassen. Ab dem Jahr
2013 habe seine Furcht vor einer Verhaftung zugenommen, und er habe
des Öfteren das Stadtzentrum gemieden und nicht zuhause übernachtet.
Einmal habe die Polizei zuhause nach ihm und seinen Brüdern gefragt.
Demnach treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr
aus der Türkei keine Angst vor einer Einziehung gehabt habe. Entgegen
der vom SEM vertretenen Auffassung sei es im Weiteren durchaus plausi-
bel, dass das syrische Regime noch im Juni 2015 in und um B._______
Personen für den Militärdienst rekrutiert habe (Verweis auf Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie ein Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts). Entsprechend sei es auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
an der von ihm genannten Kreuzung in B._______ von der Militärpolizei
kontrolliert worden sei. Im Übrigen sei es einem Bericht der SFH zufolge
auch nicht auszuschliessen, dass die kurdischen Regionalbehörden das
syrische Regime bei der Rekrutierung unterstütze. Der Beschwerdeführer
müsste auch im heutigen Zeitpunkt noch damit rechnen, in den Reserve-
dienst eingezogen zu werden. Medienberichten zufolge fänden in den Re-
gionen B._______ und Hasaka nach wie vor Rekrutierungen durch das sy-
rische Regime statt. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dem
Beschwerdeführer müsse schon aus Gründen der Gleichbehandlung Asyl
gewährt werden, da das SEM bei seinen beiden Brüdern, welche sich
ebenfalls bis im Juli 2015 in der Region B._______ aufgehalten hätten und
aus Furcht vor Rekrutierung und Verhaftung durch das syrische Regime
geflohen seien, die Flüchtlingseigenschaft bejaht habe. Der Bruder
F._______ (N […]) habe dem SEM einen Marschbefehl vom 6. August 2014
vorgelegt, welcher vom Rekrutierungsbüro in B._______ ausgestellt wor-
den sei. Dieser sei von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden.
Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die vom Beschwerde-
führer eingereichte Aufforderung, sich für den Reservedienst zu melden,
als untaugliches Beweismittel bezeichnet habe, zumal dieses keine Fäl-
schungsmerkmale aufweise. Der Beschwerdeführer sei den Behörden im
Weiteren bereits in der Vergangenheit als potentieller Regimegegner auf-
gefallen; denn er sei einmal aufgrund seiner Ethnie bestraft worden. Damit
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weise er ein politisches Profil auf. Bei der vom Beschwerdeführer erlittenen
Folter, welche von der Vorinstanz nicht erwähnt worden sei, habe es sich
nicht um eine strafrechtliche Massnahme oder blosse Schikane gehandelt,
sondern um eine politisch motivierte Bestrafung des kurdischen Beschwer-
deführers. Dieser Umstand müsse auch heute noch als Gefährdungsfaktor
berücksichtigt werden. Ferner müsse der Beschwerdeführer mit einer Re-
flexverfolgung aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner beiden Brü-
der rechnen. Ein zusätzlicher Gefährdungsfaktor ergebe sich aus dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss der von ihm
unterzeichneten Erklärung erst im März 2016 hätte verlassen dürfen; dies
weil er bei einer Spezialeinheit der Luftwaffe gedient habe. Eine Einberu-
fung in den Reservedienst würde für den Beschwerdeführer einen uner-
träglichen psychischen Druck bedeuten, zumal er gezwungen würde, an
völkerrechtlich verpönten Handlungen teilzunehmen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Da er dem
Aufgebot zum Reservedienst nicht Folge geleistet habe, sei davon auszu-
gehen, dass er als Wehrdienstverweigerer registriert worden sei. Im Falle
einer Rückkehr müsse er daher mit Verhaftung und Bestrafung rechnen.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der kurdische Beschwerdeführer be-
reits während des regulären Militärdienstes inhaftiert, gefoltert und bestraft
worden sei, und zwar wegen des Verdachts, Staatsgeheimnisse weiterge-
geben zu haben. Er habe demnach schon in der Vergangenheit die Auf-
merksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Daher sei
davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Es sei damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und
unverhältnismässig schwer bestraft würde. Zu beachten sei ausserdem,
dass zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz als politisch ver-
folgt betrachtet worden seien und Asyl erhalten hätten. Demnach habe der
Beschwerdeführer begründete Furcht, Oper einer Reflexverfolgung durch
das syrische Regime zu werden. Ohnehin hätte das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers aus Gründen der Gleichbehandlung und des Willkürver-
borts im Lichte der positiven Asylentscheide betreffend seine Brüder ge-
wertet werden müssen. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei
er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen; denn
die illegale Ausreise und die Asylgesuchstellung im Ausland würden in Sy-
rien als regimekritischer Akt angesehen. Kurden seien zudem generell ge-
fährdet und müssten bei einer Einreise damit rechnen, inhaftiert und gefol-
tert zu werden.
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Seite 11
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers betreffend die Absolvierung des Militärdiens-
tes, die Verhaftung im Jahr 2011 und den Visumsantrag nicht angezweifelt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung lasse jedoch die Äusse-
rung des Dolmetschers zum sprachlichen Ausdruck des Beschwerdefüh-
rers nicht darauf schliessen, dass sich sämtliche geschilderten Ereignisse
effektiv so zugetragen hätten. Vielmehr sei aus dem Anhörungsprotokoll
ersichtlich, dass der Dolmetscher Mühe gehabt habe, die unpräzisen Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu verstehen. Sodann würden die fest-
gestellten Widersprüche durchaus zentrale Punkte der Asylvorbringen be-
treffen. Es sei aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich, dass der Dolmet-
scher den Beschwerdeführer nicht richtig verstanden habe. Sodann sei für
das SEM weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontrollposten, an
welchem der Beschwerdeführer angeblich angehalten worden sei, keine
Möglichkeit gehabt haben solle, die Personalien des Beschwerdeführers
zu überprüfen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bereits zu einem früheren Zeitpunkt davon erfahren hätte, falls er
tatsächlich hätte einrücken müssen. Das SEM halte es zudem nach wie
vor für unwahrscheinlich, dass zum besagten Zeitpunkt in B._______ noch
Rekrutierungsmassnahmen durch die syrische Armee vorgenommen wor-
den seien. Im Weiteren könne aus den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen Ethnie keine politisch
motivierte Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität abgeleitet werden. Es
sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Verweigerung des Re-
servedienstes als politsicher Gegner qualifiziert und als solcher unverhält-
nismässig bestraft würde.
5.4 In der Replik wird zunächst moniert, das SEM gehe in seiner Vernehm-
lassung mit keinem Wort auf die Asylentscheide betreffend die beiden Brü-
der des Beschwerdeführers (E._______ und F._______) ein. Diese hätten
in der Schweiz infolge Wehrdienstverweigerung Asyl erhalten, und dem Be-
schwerdeführer sei bereits aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls
Asyl zu gewähren. Im Übrigen hätten die Brüder primär die Wehrdienstver-
weigerung geltend gemacht, während der Beschwerdeführer zusätzlich be-
reits in der Vergangenheit eine ethnisch motivierte Verfolgung durchlebt
habe. Zur Äusserung des Dolmetschers in A14 F53 sei festzustellen, dass
daraus zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer wohl etwas zu auf-
geregt erzählt habe. Dies sei als Realkennzeichen zu werten und spreche
für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ergänzend sei auf das Protokoll
der Hilfswerkvertretung zu verweisen. Diese sei zum Schluss gekommen,
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Seite 12
die Vorbringen seien glaubhaft. In Bezug auf die Verständigungsschwierig-
keiten in der BzP sei festzuhalten, dass es nicht darauf ankomme, ob der
Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstanden habe, sondern – um-
gekehrt – ober der Dolmetscher den Beschwerdeführer verstanden habe.
Es sei denkbar, dass es aus diesem Grund zu Verständnisproblemen ge-
kommen sei, insbesondere bei den Zeitangaben. Es könne durchaus sein,
dass der Beschwerdeführer an der entsprechenden Protokollstelle (vgl.
A5/7.01) gesagt habe, er sei nach seiner Rückkehr aus der Türkei, welche
im Februar 2015 erfolgt sei, kontrolliert worden. Dies würde der späteren
zeitlichen Einordnung in der Anhörung entsprechen. Die Aussagen in der
Anhörung betreffend den Zeitpunkt der Kontrolle seien durchwegs überein-
stimmend. Hinsichtlich des Ortes der Kontrolle bestehe kein Widerspruch.
Zu Zeit und Ort des Verstecks habe der Beschwerdeführer keine diametral
abweichenden Angaben gemacht. Die Frage in der BzP zur Dauer des Ver-
steckthaltens sei zudem unklar formuliert worden. Die protokollierte Ant-
wort des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er die Frage missver-
standen und auf die Zeit nach der Rückkehr aus der Türkei bezogen habe.
Demnach sei die zeitliche Angabe von zwei Monaten als ungefähre Angabe
für den Zeitraum zwischen der Rückkehr nach Syrien und der Ausreise zu
verstehen. Weshalb die Personalien des Beschwerdeführers nicht gleich
am Kontrollposten überprüft worden seien, wisse dieser auch nicht genau.
Da es sich um einen mobilen Kontrollposten gehandelt habe, habe aber
wohl die Infrastruktur gefehlt. Ausserdem handle es sich bei der Abnahme
der ID um eine übliche Massnahme um sicherzustellen, dass sich die be-
treffende Person nicht mehr frei bewegen könne. Im Übrigen sei der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich davon ausgegangen,
dass er wohl als Reservist würde einrücken müssen. In Bezug auf die
Frage, ob die syrische Armee zum besagten Zeitpunkt in B._______ noch
Rekrutierungen vorgenommen habe, sei festzustellen, dass der Beschwer-
deführer ganz in der Nähe des Flughafens von B._______, einem von der
syrischen Armee kontrollierten Gebiet, angehalten worden sei. Im Übrigen
verletze der Verweis des SEM auf eine „interne“ Quelle die Begründungs-
pflicht. Im Fall der Brüder des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz so-
dann nicht bezweifelt, dass diese einer asylrelevanten Bedrohung, na-
mentlich der Einziehung in die syrische Armee, ausgesetzt gewesen seien.
Zudem seien auch die Brüder im Februar 2015 nach Syrien zurückgekehrt
und hätten einige Monate später das Land verlassen. In deren Fall habe
das SEM dies indessen nicht als „erstaunlich“ erachtet. Die Familie sei da-
mals nach Syrien zurückgekehrt, weil ihr nichts anderes übrig geblieben
sei. Bezüglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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(BVGE 2015/3) sei auf die Beschwerdeschrift zu verweisen. Es gehe so-
dann nicht an, dass das SEM die Intensität der vom Beschwerdeführer er-
littenen Misshandlungen herunterspiele. Die Verhaftung und Folterungen
seien vom SEM nicht in Frage gestellt worden und würden eine asylrele-
vante Intensität aufweisen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Situ-
ation des Beschwerdeführers anders beurteilt werden sollte als diejenige,
welche dem genannten Urteil zugrunde gelegen habe. Der Beschwerde-
führer sei bereits einmal wegen seiner kurdischen Sprache des Hochver-
rats bezichtigt und als politischer Gegner qualifiziert und bestraft worden.
Wäre er zum Reservedienst eingezogen worden, wäre er zusätzlichen
Schikanen bis hin zu unmenschlicher Behandlung und Strafe ausgesetzt
worden, zumal sich die Lage seither wegen des Bürgerkriegs verändert
habe. Es bestehe damit ein Zusammenhang zwischen der Haft am Ende
der Dienstzeit und der drohenden Einziehung in den Reservedienst. Es sei
davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers
vom syrischen Regime als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst
würde. Auch die Hilfswerkvertretung teile die Auffassung, dass die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt sei.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid
BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft
nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl.
E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in den Augen des syri-
schen Regimes ein Wehrdienstverweigerer, da er sich im Anschluss an
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eine Personenkontrolle entgegen den Anweisungen nicht beim Rekrutie-
rungsbüro gemeldet und dem wenige Tage später bei ihm zuhause abge-
gebenen schriftlichen Aufgebot zum Reservedienst nicht Folge geleistet
habe. Ob diese Vorbringen glaubhaft sind oder ob die vom SEM in der an-
gefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel nicht vielmehr berechtigt er-
scheinen, muss angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht ab-
schliessend beurteilt werden. Für den vorliegenden Fall ist nämlich zu-
nächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar der kurdischen Eth-
nie angehört, den Akten aber keine Hinweise darauf zu entnehmen sind,
dass er selber oder seine Familienangehörigen sich aktiv zugunsten der
politischen Opposition engagiert hätten. Insbesondere finden sich auch in
den vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss beigezogenen Asyl-
dossiers seiner Brüder F._______ und E._______ (N […] und N […]) keine
Anhaltspunkte dafür, dass diese politisch aktiv waren (oder sind). Der Be-
schwerdeführer macht ferner geltend, er sei Anfang 2011, gegen Ende sei-
nes obligatorischen Militärdienstes, einmal für fünf Tage inhaftiert und ge-
foltert worden, weil er am Telefon Kurdisch gesprochen habe und deswe-
gen verdächtigt worden sei, Staatsinformationen weitergegeben zu haben.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner kurdischen Ethnie im Militärdienst schikaniert
wurde. Es ist durchaus auch denkbar, dass er in diesem Zusammenhang
zu Unrecht beschuldigt, inhaftiert und misshandelt wurde. Allerdings ist
nicht davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Be-
schwerdeführer aufgrund des von ihm geschilderten Vorfalls als Regime-
gegner identifiziert hätten. Er telefonierte damals eigenen Angaben zufolge
mit seiner Mutter und sprach mit ihr Kurdisch. Diese Aussage wurde von
den Vorgesetzten des Beschwerdeführers vermutlich überprüft. Aus dem
Umstand, dass er nach fünf Tagen wieder aus der Haft entlassen wurde
und bis heute keinen weiteren diesbezüglichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, ist zu schliessen, dass sich der von den Vorgesetzten an-
geblich geäusserte Verdacht, er habe Staatsinformationen verraten, als of-
fensichtlich haltlos erwies. Bei den mehrfachen Kontrollen in der Zeit nach
seiner Entlassung aus dem Militärdienst (vgl. A14 F87, F112 f.) wurde der
Beschwerdeführer denn auch nie mit oppositioneller Tätigkeit in Verbin-
dung gebracht, insbesondere wurde er nie dazu befragt oder gar erneut
verhaftet. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene von den syrischen Sicherheitskräften nicht als
Regimegegner registriert war. Selbst wenn es also als glaubhaft erachtet
würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Nichtbefolgung des
Aufgebots zum Reservedienstes gesucht wird, ist daher aufgrund des Ge-
sagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine
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Heimat deswegen eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu
gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend
geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
6.3 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im
Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch deswegen gefährdet, weil er sich
im Jahr 2011 schriftlich habe verpflichten müssen, Syrien für fünf Jahre
nicht zu verlassen, und er diese Pflicht mit seiner Ausreise im Jahr 2015
verletzt habe. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer den Akten zufolge im September/Oktober 2014 vorüberge-
hend in die Türkei reiste und somit bereits damals die ihm angeblich oblie-
gende Ausreisepflicht verletzte. Dies hatte für ihn indessen offensichtlich
keinerlei Konsequenzen. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist im
Übrigen auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer – sollten
die Militärbehörden davon erfahren – für diese Pflichtverletzung mit einer
über eine Disziplinarstrafe hinausgehenden Massnahme bestraft würde.
Das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsfurcht ist demnach auch in
diesem Zusammenhang zu verneinen.
6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner vorgebracht, er müsse auf-
grund der Militärdienstverweigerung seiner Brüder (E._______ und
F._______), welche zur Asylgewährung in der Schweiz geführt habe, mit
einer Reflexverfolgung rechnen. Diese Furcht erscheint unbegründet. Den
beiden Brüdern des Beschwerdeführers wurde vom SEM allein infolge der
geltend gemachten Militärdienstverweigerung Asyl gewährt. Die Asylvor-
bringen der beiden Brüder enthalten keinerlei Hinweise auf eine mögliche
politisch motivierte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr. Demnach ist
auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Syrien im Zusammenhang mit diesen beiden Brüdern mit einer
asylbeachtlichen Reflexverfolgung rechnen müsste.
6.5 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, es bestünden
subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 4.3), da der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien sowie der
Asylgesuchstellung im Ausland mit Verfolgung rechnen müsse. Dieser Auf-
fassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Syrien und die
Asylgesuchstellung in der Schweiz vermögen für sich genommen keine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss aufgrund
seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden, dass er bei
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einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen
Behörden unterzogen würde. Da er aber vor seiner Ausreise aus Syrien –
wie auch schon vorstehend erwähnt – nicht als regimefeindliche Person im
Visier der syrischen Behörden stand, ist nicht davon auszugehen, dass
diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung
im Ausland als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende po-
litische System einstufen würden. Daher ist auch nicht damit zu rechnen,
dass er deswegen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Mass-
nahmen zu befürchten hätte.
6.6 Unter Verweis darauf, dass seine Brüder F._______ und E._______,
welche sich ebenfalls bis im Juli 2015 in der Region B._______ aufgehalten
hätten und aus Furcht vor Rekrutierung und Verhaftung durch das syrische
Regime geflohen seien, in der Schweiz Asyl erhalten hätten (vgl. N […]
sowie N […]), fordert der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm auf-
grund des vergleichbaren Sachverhalts sowie des Gleichbehandlungsge-
bots ebenfalls Asyl zu gewähren. Es trifft zu, dass das SEM in den Fällen
dieser beiden Brüder die Flüchtlingseigenschaft bejaht und ihnen mit Ent-
scheiden vom 4. August 2017 respektive 12. Juli 2018 Asyl gewährt hat.
Beide Brüder hatten (lediglich) geltend gemacht, sie seien aufgrund des
drohenden Militärdienstes sowie infolge der allgemeinen Bürgerkriegssitu-
ation aus Syrien ausgereist. Angesichts dessen, dass die beiden Asylent-
scheide deutlich nach dem Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Feb-
ruar 2015 ergangen sind, ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb das
SEM den beiden Brüdern Asyl gewährt hat. Offensichtlich hat sich das SEM
in beiden Fällen überhaupt nicht mit der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts gemäss BVGE 2015/13 auseinandergesetzt. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kann er daher aus diesen Ent-
scheiden nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es grundsätzlich keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
6.7 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine
ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Recht-
sprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in
Syrien (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-2852/2016 vom 7. Mai 2018
E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5).
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende
Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder
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die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzuge-
hen ist. Nicht näher einzugehen ist insbesondere auch auf die formelle
Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht respektive den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es ein internes Consulting nicht
offengelegt habe, zumal der Beschwerdeführer keinen damit verbundenen
Kassationsantrag gestellt hat und auch von Amtes wegen kein Grund zur
Kassation ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. August 2018 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation
in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rech-
nung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 13. September 2018 gutgeheissen worden ist, werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen. In der aktualisierten Kostennote vom
26. Oktober 2018 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total
14.85 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 23.60 geltend gemacht.
Dabei fällt auf, dass einerseits in der Beschwerde vorgebracht wird, der
Rechtsvertreter werde substituiert durch MLaw Corinne Reber, und diese
sei von Anfang an die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsvertre-
terin, andererseits in der Kostennote bei den ersten sieben Aufwandpositi-
onen offensichtlich der Stundenansatz des Rechtsanwalts eingesetzt
wurde. Zudem erscheint der ausgewiesene Stundenaufwand als etwas zu
hoch. Aufgrund dieser Umstände ist das amtliche Honorar vorliegend pau-
schal auf insgesamt Fr. 2‘024.– festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 2‘024.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: