B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5080/2019
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 30. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tibeterin aus der Volksrepublik China,
suchte am 29. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab unter
anderem an, noch nie im Ausland gewesen zu sein oder auf einer auslän-
dischen Vertretung ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt zu ha-
ben.
B.
Mit Entscheid vom 8. September 2014 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31). Es
lehnte das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als nicht zulässig,
weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die-
ser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 17. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin für ihren in Indien
lebenden Ehemann und die gemeinsamen Kinder um Einbezug in ihre
Flüchtlingseigenschaft.
D.
Am (…) erteilte der Kanton B._______ der Beschwerdeführerin eine Auf-
enthaltsbewilligung B.
E.
Abklärungen der schweizerischen Vertretung im Rahmen des Familien-
nachzugs vom (…) ergaben, dass sowohl der Ehemann der Beschwerde-
führerin als auch die beiden gemeinsamen Söhne über ein indisches Iden-
tity Certificate (IC), ausgestellt am (…) beziehungsweise am (…) (Kinder),
verfügen. Ferner ergaben die Abklärungen, dass auch die Beschwerdefüh-
rerin über ein IC, ausgestellt am (…), verfügt (vgl. A42/2 und A41/4 S. 2).
F.
Zu diesen Abklärungsergebnissen gab das SEM der Beschwerdeführerin
im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs am 7. September 2018 Gele-
genheit zur Stellungnahme, welche am 1. Oktober 2018 erfolgte.
G.
Mit Schreiben vom 2. August 2019 gewährte das SEM im Hinblick auf eine
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allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu den obengenannten Abklärungsergebnissen. Eine
entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde am 12. Au-
gust 2019 beim SEM eingereicht.
H.
Mit Entscheid vom 30. August 2019 (Eröffnung am 2. September 2019) ab-
erkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. Es
wies darauf hin, dass dieser Entscheid keine Wirkung auf die bestehende
Aufenthaltsbewilligung habe.
I.
Mit auf den 26. September 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen
Post am 30. September 2019 aufgegebener Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung (samt «Wiederanerkennung der Flüchtlingseigenschaft»),
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung, in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwvG beantragt.
K.
Am 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das
VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen. Gestützt auf Art. 111a
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die aus-
ländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche
Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, Abklärungen im Rahmen
des Familiennachzugs hätten ergeben, dass sowohl der Ehemann der Be-
schwerdeführerin als auch die beiden gemeinsamen Söhne über ein indi-
sches Identity Certificate (IC), ausgestellt am (…) beziehungsweise am (…)
(Kinder), verfügten. In der Folge habe die Botschaft beim Bureau of his
Holiness The Dalai Lama in New Delhi (HHDL) die Personalien der Be-
schwerdeführerin überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass
sie bei der exiltibetischen Behörde in Indien registriert sei. Sie sei im Besitz
eines am (…) ausgestellten IC mit der Nummer (…) und den Personalien
C._______, geboren am (…). Die im IC aufgeführte Adresse, (…), stimme
mit der Adresse des IC des Ehemannes der Beschwerdeführerin
D._______ überein.
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Das SEM kam zum Schluss, dass die Argumente in der Stellungnahme
vom 1. Oktober 2018 nichts an den Abklärungsergebnissen änderten. Zum
einen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Per-
sonalienblatt vom 29. November 2012 den Vornamen «C._______» als
Vornamen angegeben habe, unter diesem sie auch in Indien registriert sei.
Auch stimme das in der Schweiz angegebene Geburtsdatum mit demjeni-
gen in Indien überein (15. April 1978). Zum anderen sei es erstaunlich,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Besorgung des vierten
IC zufälligerweise und ohne auf den Namen zu achten ein IC mit dem Na-
men der Nebenidentität der Beschwerdeführerin besorgt haben sollte. Ent-
gegen der Auffassung des Rechtsvertreters, wonach ein IC nicht die Vo-
raussetzungen eines Identitätspapiers gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 er-
fülle, sei festzuhalten, dass gemäss dem indischen Aussenministerium das
IC («Yellow Book») als eine Art Reisepass betrachtet werde. Ein IC werde
in Indien lebenden tibetischen Flüchtlingen normalerweise vom regionalen
Passbüro auf Empfehlung des HHDL New Delhi ausgestellt. Ausserdem
habe die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere eingereicht, die belegen könnten, dass sie nicht die in Indien als
Flüchtling registrierte Person sei. Ein IC habe eine Gültigkeitsdauer von
zehn Jahren und im Zeitpunkt des Asylentscheides im Jahre 2014 sei der
am 29. Juli 2009 ausgestellte IC noch gültig gewesen, weshalb feststehe,
dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nach Indien hätte zu-
rückkehren können. Die von der Beschwerdeführerin verschwiegene Tat-
sache, in Indien über einen geregelten Aufenthalt zu verfügen, hätte bei
Bekanntsein im Zeitpunkt des Asylentscheides zu einem Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG geführt. Somit rechtfertige
es sich, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tatsachenwidrigen Anga-
ben die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Im Übrigen könnten IC nach
Ablauf ihrer Gültigkeit erneuert oder in einem ausländischen Konsulat ver-
längert werden. Da die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsstatus
in Indien verfüge und dorthin zurückkehren könne, sei sie nicht auf den
flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen. Die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft ändere nichts an der weiterhin gültigen Aufent-
haltsbewilligung.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihr zu
Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
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Hierzu ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Per-
son mit nahezu identischem Namen und gleichem Geburtsdatum in Indien
registriert wurde, äusserst gering erscheint. In diesem Zusammenhang
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren, zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde
nicht näher eingegangen wird. Die Argumentation in der Beschwerde er-
schöpft sich in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen. So
wird insbesondere geltend gemacht, dass die Verschleierung eines Aufent-
haltes in einem Drittstaat nur den Widerruf des Asyls und nicht die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge habe; eine Behauptung, die
sich bereits aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG
als offensichtlich unzutreffend erweist. Vorliegend hat sich die Beschwer-
deführerin durch das Verschweigen der wesentlichen Tatsache, in Indien
über einen geregelten Aufenthalt zu verfügen, die Anerkennung als Flücht-
ling erschlichen. Das SEM hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG einen Nichteintretensentscheid ge-
fällt und die Beschwerdeführerin nach Indien weggewiesen.
5.2 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwer-
deführerin gemachten falschen Angaben ihr zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es erübrigt sich deshalb, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 20. März 2018 über eine vom
Kanton B._______ erteilte Aufenthaltsbewilligung. Diese bleibt durch die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unberührt.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt hat. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Da die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos erschienen, ist der
mit der Beschwerde gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: