Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5081/2010
law/auj
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
B._______, geboren am […],
Äthiopien,
beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2010 / N […].
D5081/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie
der Oromo aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in
Addis Abeba – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seiner Ehefrau am 20. September 2006 und fuhr mit
einem Auto nach Djibouti. Dort seien sie wegen illegaler Einreise
während sieben Monaten inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus
der Haft seien sie mit einem Schiff in ein unbekanntes europäisches Land
gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz
gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 27. Juni 2007
erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso
ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie – summarisch –
zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 30. August 2007
hörte das Amt den Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt zu den
Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das BFM das
Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu.
Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend
angehört.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe die ONEG (amharisches Kürzel für
„Oromo Liberation Front“ [OLF]) finanziell unterstützt, für sie Flugblätter
verteilt, an Versammlungen teilgenommen beziehungsweise solche
geführt sowie Leute, welche nicht viel über ihre eigene Geschichte
gewusst hätten, in Kultur und Geschichte der Oromo unterrichtet. Seit
1999/2000 sei er Mitglied der OLF. Am 14. März 2006 hätten Bewaffnete
der WoyaneRegierung ihn in seinem Geschäft in Addis Abeba
festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht. Dort sei er während
einer Woche über die OLF und sein Engagement für diese verhört,
geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, als
Mitglied der OLF mit Waffen gehandelt und Dokumente versteckt zu
haben. Sie hätten sein Glied in eine Wasserflasche gesteckt, an dieser
angebunden und während zweier Nächte so gelassen. Er habe auf den
Knien auf Steinen kriechen müssen, und man habe ihm schmutzige
Strümpfe in den Mund gestopft. Nach einer Woche sei er vor dem […]
Gericht („[…]“) in Addis Abeba erschienen und nach einer kurzen
Verhandlung ohne Gerichtsurteil in das Gefängnis von Addis Abeba
gebracht worden, in dem er vier Monate verbracht habe. Wegen eines
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bevorstehenden Gefängnisbesuchs des Roten Kreuzes habe man ihn
und zahlreiche andere Insassen am 8. Juli 2006 gegen Bezahlung einer
Kaution freigelassen. In der Nacht seien Militärangehörige zu ihm nach
Hause gekommen. Seine Ehefrau habe geschrien, als sie die Militärs
gesehen habe. Diese hätten sie geschlagen, und als Folge davon habe
sie eine Fehlgeburt erlitten. Durch ihre Schreie alarmiert, sei er geflüchtet;
sie hätten auf ihn geschossen. Er habe einen Parteifreund angerufen und
von dessen Familie erfahren, dass in derselben Nacht dieser
beziehungsweise einer seiner Zellengenossen umgebracht worden sei.
Deshalb habe er am 9. Juli 2006 Addis Abeba verlassen und sich bis zu
seiner Ausreise am 20. September 2006 bei einem Freund in W._______
versteckt. Seine Familie sei in den Neunzigerjahren aus politischen
Gründen nach Kenia geflüchtet; er sei bei der Grossmutter
aufgewachsen. Ein Onkel sitze in Äthiopien im Gefängnis. Nach der
Festnahme seines Onkels im Jahr 1999 bis zu seiner eigenen
viermonatigen Inhaftierung 2006 sei er einmal pro Monat während einigen
Tagen bis zu einer Woche festgehalten, zu einer allfälligen Mitgliedschaft
bei der ONEG, zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu Dokumenten
befragt sowie geschlagen, mangels Beweisen aber jeweils wieder
freigelassen worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Kopien eines vom „[…]“ am […] ausgestellten Dokumentes sowie einer
Parteibestätigung der OLF vom […] ein. In der von der Dolmetscherin des
BFM vorgenommenen italienischen Übersetzung des gerichtlichen
Dokumentes heisst es unter anderem, der Beschwerdeführer sei wegen
regierungsfeindlicher Propaganda, Unterstützung der OLF, Teilnahme an
Veranstaltungen und Störung der Ruhe von jungen Studierenden
inhaftiert gewesen und gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen
worden. Da er drei Vorladungen keine Folge geleistet habe, werde ein
richterlicher Haftbefehl gegen ihn erlassen.
C.
Am […] gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame
Tochter B._______.
D.
D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis
Abeba um zusätzliche Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
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D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft
in Addis Abeba dem BFM einen vom 17. Mai 2010 datierten Bericht der
von ihr mit den Abklärungen betrauten Vertrauensperson.
D.c Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am
1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung
vom 25. Mai 2010, wonach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt
sei. Bei der auf dem eingereichten Dokument vermerkten Aktennummer
handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (gemäss Wortlaut der
Auskunft der Vertrauensperson vom 17. Mai 2010 "a civil, not a criminal,
case"), in welches die Personen C._______ und D._______ involviert
gewesen seien. Der Gerichtsfall sei im Weiteren entschieden und
abgeschlossen.
D.d In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau an der Echtheit des Dokumentes
fest. Sie führten aus, sich nicht erklären zu können, wie die Schweizer
Botschaft zu einem andern Ergebnis gelangen könne. Sodann machten
sie für den Fall, dass die Botschaft mit den äthiopischen Behörden
Kontakt aufgenommen haben sollte, eine erhöhte Gefährdung geltend.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 – eröffnet am 14. Juni 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis am 5. August
2010 zu verlassen.
F.
Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 28. Juni 2010 ersuchte die
mittlerweile mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das
BFM um Akteneinsicht, welche dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2010
gewährte.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren des
Beschwerdeführers sei von demjenigen seiner Ehefrau zu trennen, die
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Seite 5
vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm
Asyl zu gewähren, und sein Kind sei nach Art. 51 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen; eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des
unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
stellen.
H.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, das
vorliegende Verfahren werde antragsgemäss vom Beschwerdeverfahren
der Ehefrau (D5371/2010) getrennt geführt, mit diesem jedoch
koordiniert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
hiess der Instruktionsrichter gut, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete er, und das Gesuch um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wies er ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
den Beschwerdeführenden am 26. August 2010 zur Kenntnisnahme ohne
Replikrecht zugestellt.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2011 liess der
Beschwerdeführer ein vom […] datiertes Schreiben der Organisation
„[…]“ einreichen, in welchem unter anderem seine Inhaftierung vom
11. März 2006 bis 8. Juli 2006 bestätigt werde. Zur Untermauerung der
Verfolgungsvorbringen zitierte er ferner Auszüge aus einem Online
Magazin, gemäss dem die äthiopische Regierung die OLF seit dem
14. Juni 2011 als terroristische Organisation einstufe, sowie aus einem
Bericht von Amnesty International zum Umgang der äthiopischen
Regierung mit OLFAnhängern.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das während des erstinstanzlichen Verfahrens geborene Kind
B._______ wird in das Beschwerdeverfahren seines Vaters einbezogen.
Letzterer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Seite 7
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im
Einzelnen führt es aus, Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis
Abeba hätten ergeben, dass das eingereichte Gerichtsdokument
gefälscht sei. Die auf dem Dokument angebrachte Aktennummer beziehe
sich auf einen zivilrechtlichen Streit zwischen zwei anderen Personen,
der zudem abgeschlossen sei. Mit der anlässlich des rechtlichen Gehörs
erhobenen Gegenbehauptung des Beschwerdeführers, das Dokument sei
echt, löse er die Unstimmigkeiten nicht auf. Zumal das eingereichte
Dokument gefälscht sei, sei „die Darstellung“ des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht,
dass ihre Aussagen „mit zahlreichen Unstimmigkeiten bespickt“ seien
(Erwägung 1, Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Der
Beschwerdeführer habe sodann zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er angegeben, er
sei am 14. März 2006 (gemäss äthiopischem Kalender am 5. Megabit
1998) von vier Personen festgenommen worden, wogegen er an der
Anhörung gesagt habe, er sei am 5. April 2006 beziehungsweise am
25. Megabit 1998 von vier bis fünf Personen festgenommen worden. An
der BzP habe er erklärt, er habe die viermonatige Haft mit zwei andern
Personen in einer Zelle verbracht, während er an der Anhörung zu
Protokoll gegeben habe, in einem Raum seien 300 bis 400 Häftlinge
festgehalten worden. An der BzP habe er angegeben, ausser der
vorgebrachten Festnahme und anschliessenden Inhaftierung sonst nie
festgenommen worden zu sein; an der Anhörung habe er demgegenüber
geltend gemacht, von 1999 bis 2006 jeden Monat mindestens einmal
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festgenommen worden zu sein. Gemäss seinen Schilderungen an der
BzP habe man ihn nach der Festnahme auf die Polizeizentrale gebracht;
auf die diesbezügliche Nachfrage an der Anhörung habe er erklärt, es
habe sich nicht um einen Polizeiposten gehandelt, sondern um ein
richtiges Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seine
Ehefrau habe ihn im Gefängnis besucht, dazu habe er aber keine
konkreten Angaben machen können. Die widersprüchliche und
unsubstanziierte Darstellung bestätige die bestehende Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen. Daran vermöge die eingereichte Parteibestätigung der
OLF nichts zu ändern, zumal deren Authentizität – insbesondere im Licht
der unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau –
grundsätzlich offenbleiben müsse.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D796/2008 vom 13. April 2010
ausgeführt, an der Tauglichkeit von Botschaftsabklärungen über
Vertrauensanwälte in Äthiopien bestünden erhebliche Zweifel. Dem
unterzeichnenden Rechtsanwalt sei zudem aus verlässlichen Quellen
bekannt, dass Abklärungen über Vertrauenspersonen in Äthiopien ohne
Einbezug der lokalen Sicherheitsbehörden nicht einfach seien. Die
lukrativen Abklärungen würden so meist nur zum Schein vorgenommen,
oder aber sie erfolgten unter Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG. Der
Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010
geltend gemacht, dass eine Abklärung bei den äthiopischen Behörden für
ihn ein Risiko darstelle. Unter diesen Umständen sei der Beweiswert der
Botschaftsabklärungen zum eingereichten Gerichtsdokument höchst
fraglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer
seine Vorbringen plausibel dargelegt. Der scheinbare Widerspruch in den
Angaben des Beschwerdeführers zum Datum seiner Inhaftierung
(5. beziehungsweise 25. Megabit) resultiere wahrscheinlich aus einem
Übersetzungs beziehungsweise Umrechnungsfehler bei der Anhörung.
Der 25. Megabit 1998 entspreche im abendländischen Kalender dem
3. April 2006, nicht dem 5. April, was zeige, wie leicht bei der
Konvertierung zwischen den beiden Kalendern ein Umrechnungsfehler
geschehen könne. Zutreffend sei der 5. Megabit. Der Beschwerdeführer
habe das Datum anlässlich der Rückübersetzung denn auch korrigiert,
was allerdings im Protokoll nicht festgehalten worden sei. Er habe neben
einer Korrektur der unmittelbar vorangehenden Antwort unterschrieben
und sei der Meinung gewesen, mit dieser Unterschrift beide Änderungen
bestätigt zu haben. Der 25. Megabit 1998 sei überdies einzig an der
erwähnten Stelle der Anhörung protokolliert worden. Wie die fünf
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Seite 9
Protokolle zeigten, hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine
Ehefrau durchwegs vom 5. Megabit 1998 gesprochen. Dass dieses
Datum zutreffe, gehe auch aus den Erklärungen im Anhörungsprotokoll
(act. A15/18 S. 14) klar hervor. Das Datum der Festnahme des
Beschwerdeführers sei fälschlicherweise als 25. Megabit 1998
protokolliert worden. Auch zur Anzahl Personen, welche den
Beschwerdeführer festgenommen hätten, bestünden keine
widersprüchlichen Aussagen. An der BzP habe er gesagt, es seien vier
gewesen, an der ersten Anhörung vier bis fünf. Fünf Personen seien zu
ihm gekommen, um ihn mitzunehmen, und vier davon hätten ihn dann
effektiv gepackt und abgeführt. Von einem wesentlichen Widerspruch
könne auch sonst nicht gesprochen werden, insbesondere in Anbetracht
der massiven Folter des Beschwerdeführers und der aus dieser
traumatischen Erfahrung möglicherweise resultierenden
Erinnerungsschwierigkeiten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers
zur Anzahl Zellengenossen (zwei beziehungsweise 300 bis 400) seien
nicht widersprüchlich, sondern bezögen sich auf unterschiedliche
Abschnitte der Gefangenschaft an zwei verschiedenen Orten. Zunächst
sei der Beschwerdeführer während sieben Tagen auf dem "[…]" in einer
kleineren Zelle mit zwei anderen Personen festgehalten worden; nach der
gerichtlichen Vorführung sei er ins […] verlegt und in einer Zelle mit vielen
anderen Personen festgehalten worden. Auf die an der BzP gestellte
Frage "E stato arrestato altre volte?" habe der Beschwerdeführer
geantwortet, "No a parte Djibouti", wo er und seine Ehefrau sieben
Monate in Haft verbracht hätten. Aufgrund dieser Antwort erscheine
naheliegend, dass er den Begriff "arrestare" im Sinne einer längeren
Inhaftierung und nicht nur einer vorübergehenden Festnahme verstanden
habe. Vor dem Jahr 2006 hätten Sicherheitskräfte ihn mehrmals während
nur einigen Tagen festgehalten. Zum angeblichen Widerspruch bezüglich
des Ortes, an welchen man den Beschwerdeführer nach seiner
Festnahme zunächst gebracht habe – auf die Polizeistation oder in ein
richtiges Gefängnis – handle es sich offenbar um ein
Übersetzungsproblem. Er habe den entsprechenden Ort mehrmals als
"[…]" bezeichnet; der zutreffende deutsche Begriff sei schwierig zu
eruieren. Laut Auskunft des Beschwerdeführers handle es sich um eine
Art Polizeistation, in der die Leute regelmässig gefoltert würden.
Möglicherweise habe er deshalb angegeben, es handle sich nicht um
eine "normale" Polizeistation. Abgesehen von diesen linguistischen
Unsicherheiten habe der Beschwerdeführer seine Haft an beiden Orten
plausibel geschildert. Dass er nicht genau gezählt habe, wie oft seine
Ehefrau ihn im Gefängnis besuchen kam, spreche nicht gegen seine
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Glaubwürdigkeit. Unter Berücksichtigung der miserablen
Haftbedingungen und der regelmässigen Folter habe er genügend
konkrete Angaben zu den Besuchen seiner Ehefrau machen können. So
habe er an der Anhörung erklärt, Besuche seien nur einmal die Woche
erlaubt, es sei möglich, dass die Wachen seine Ehefrau manchmal nicht
zu ihm gelassen hätten, auf dem Polizeiposten habe er sie nach drei bis
vier Tagen erstmals gesehen und im Gefängnis in der ersten oder
zweiten Woche.
Zur asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen wird in der
Beschwerde geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe
die OLF seit vielen Jahren unterstützt und sei deswegen 1990/91 nach
Kenia geflüchtet; ein Onkel sei in der Haft gestorben. Der
Beschwerdeführer selbst sei nicht blosser Sympathisant der Opposition
gewesen, sondern ein aktiver Oppositioneller, welcher deswegen bereits
inhaftiert und gefoltert worden sei. Zudem sei er auch in der Schweiz
exilpolitisch für die OLF tätig. Bei einer allfälligen Rückkehr nach
Äthiopien müsse er daher zweifellos mit Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen. Die eingereichte Parteibestätigung sei als Beweismittel
angemessen zu würdigen, belege sie doch die Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur OLF.
Sodann wird in der Beschwerde allgemein gerügt, das BFM habe die
Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend gewürdigt. Dieser habe
seine politische Tätigkeit und die Ziele der OLF, die Umstände der Haft
und der Entlassung sowie insbesondere die erlittenen Folterungen
detailliert und plausibel beschrieben und Narben an seinem Knie und am
Geschlechtsteil erwähnt. An beiden Anhörungen sei er aufgewühlt
gewesen und habe die Tränen nicht zurückhalten können. In diesem
Zusammenhang seien die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, über solch
erniedrigende Ereignisse zu sprechen, noch dazu gegenüber Personen
des anderen Geschlechts. Obwohl der Beschwerdeführer bereits an der
BzP geschlechtsspezifische Vorbringen bezüglich der Folter geltend
gemacht habe, habe die erste Anhörung dennoch mit einem reinen
Frauenteam stattgefunden. Gemäss der Anmerkung der
Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt habe der
Beschwerdeführer Mühe gehabt, die Folterungen vor einem reinen
Frauenteam substanziiert zu schildern. Die Hilfswerksvertreterin habe
deshalb eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team
angeregt, welche indessen nie erfolgt sei. Zweieinhalb Jahre nach der
ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer zwar von einem männlichen
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Seite 11
BFMSachbearbeiter befragt worden, jedoch wieder im Beisein einer
weiblichen Dolmetscherin und einer weiblichen Hilfswerksvertreterin. Das
BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem es
wesentliche Vorbringen nicht in genügendem Mass berücksichtigt habe.
So habe das Amt die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Folterhandlungen im Entscheid überhaupt nicht thematisiert, sondern sich
ausschliesslich auf das fragliche Ergebnis einer Botschaftsabklärung zum
Gerichtsdokument sowie unwesentliche angebliche Widersprüche
gestützt.
5.
5.1. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen
Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im
Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach
ist eine Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts
durchzuführen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische
Verfolgung vorliegen. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann
anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person
ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige
Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald
entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache,
dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist,
weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu
ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst
konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder
Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung
aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu
gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von
Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP im
Empfangs und Verfahrenszentrum geltend, während der Haft gefoltert
worden zu sein, wobei er auch ausdrücklich eine Misshandlung an
seinem Glied erwähnte. Misshandlungen im Genitalbereich sind
offensichtlich eine Anwendungsform sexueller Gewalt, bei welcher es sich
praxisgemäss um "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von
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Seite 12
Art. 6 AsylV1 handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. S. 18). Aufgrund
des genannten Vorbringens bestanden bereits an der BzP genügend
konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische
Verfolgung" im Sinne der genannten Verfahrensvorschrift zu beachten
gewesen wären und – wie oben dargelegt – zwingend zu einer Anhörung
in einem reinen Männerteam hätten führen müssen. Dessen ungeachtet
wurde der Beschwerdeführer am 30. August 2007 von einer
Sachbearbeiterin des BFM und einer Dolmetscherin im Beisein einer
Hilfswerksvertreterin und einer Protokollführerin (vgl. act. A15/13 [recte:
A15/18] S. 1) und nicht nummeriertes Unterschriftenblatt der
Hilfswerksvertreterin) angehört. An dieser Anhörung brach der
Beschwerdeführer die Schilderung der geltend gemachten
Misshandlungen im Gefängnis nach einem einzigen Satz zur
Misshandlung im Genitalbereich mit der Bemerkung ab: "Das wars" (vgl.
A15/18 S. 6), nachdem er an der BzP noch drei verschiedene
Misshandlungsformen, eine davon im Genitalbereich, erwähnt hatte (vgl.
act. A2/11 S. 6). Die Sachbearbeiterin des BFM stellte fest, dass der
Beschwerdeführer sehr aufgewühlt war (vgl. act. A15/18 S. 6), verzichtete
an dieser Stelle auf weitere Fragen zur vorgebrachten Folter und stellte
zu einem späteren Zeitpunkt nur noch eine Frage nach der Häufigkeit der
Folter (vgl. act. A15/18 S. 8). Die Hilfswerksvertreterin fragte den
Beschwerdeführer kurz vor dem Ende der Anhörung, wo die Verhöre und
die Folter stattgefunden hätten (vgl. act. A15/18 S. 13). Insgesamt
wurden somit an dieser Anhörung lediglich drei Fragen zu den geltend
gemachten Misshandlungen im Gefängnis gestellt. Auf die am Schluss
der Anhörung gestellte Frage der Hilfswerksvertreterin, ob es ihm
besondere Schwierigkeiten bereite, über seine Erlebnisse zu sprechen,
weil nur Frauen anwesend seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja.
Es fällt mir schwer, vor Frauen zu sprechen" (vgl. act. A15/18 S. 15). Den
schriftlichen Anmerkungen der Hilfswerksvertreterin auf dem
Unterschriftenblatt im Anhang zum Protokoll act. A15/18 (Seite nicht
nummeriert) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der
Schilderung des Gefängnisaufenthaltes weinte. Die Hilfswerksvertreterin
hielt weiter fest, sie erachte eine Anhörung in einem
gleichgeschlechtlichen Team für die vollständige Sachverhaltsabklärung
als wesentlich, da der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass
alle Anwesenden ausser ihm Frauen waren, sichtlich Mühe gehabt habe,
die erlebten Folterungen substanziiert zu schildern.
Am 12. Januar 2010, mithin beinahe zweieinhalb Jahre nach der ersten
Anhörung, fand eine ergänzende Anhörung statt, bei welcher der
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Seite 13
Beschwerdeführer zwar durch einen männlichen BFMSachbearbeiter
befragt wurde, jedoch wiederum im Beisein derselben Dolmetscherin, die
schon bei der vorangegangenen Anhörung zugegen war, einer
Hilfswerksvertreterin und einer Protokollführerin. An dieser ergänzenden
Anhörung fragte der BFMSachbearbeiter den Beschwerdeführer, ob er
an der ersten Anhörung gewisse Dinge nicht habe sagen können, weil die
Befragerin eine Frau gewesen sei oder ob es gleich herausgekommen
wäre, wenn der Befrager ein Mann gewesen wäre, und ob er alles habe
erzählen können. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe der Dame
alles erzählt, und er habe immer noch Wunden (vgl. act. A20/9 S. 2
Frage 7). Daraufhin sagte der Sachbearbeiter, er habe keinen
männlichen AmharischÜbersetzer, und fragte den Beschwerdeführer, ob
er einverstanden sei, die Befragung mit der anwesenden Übersetzerin
durchzuführen. Dieser antwortete, das sei kein Problem (vgl. act. 20/9
S. 2 Frage 9). Nachdem der Befrager dem Beschwerdeführer einige
Passagen aus dem Anhörungsprotokoll vorgelesen hatte, fragte er ihn, ob
er noch weitere Ausführungen zu seinen Erlebnissen im Gefängnis
machen wolle. Der Beschwerdeführer antwortete, es falle ihm sehr
schwer, davon zu erzählen (vgl. act. A20/9 S. 2 Frage 10). Auf die Frage
des Sachbearbeiters: "Aber es fällt Ihnen nicht schwer, weil die
Dolmetscherin eine Frau ist? Oder fällt es Ihnen deswegen schwer?"
antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, was mir geschehen ist, ist etwas
Unmenschliches" (vgl. act. A20/9 S. 3 Frage 12). Die nächste Frage des
Sachbearbeiters lautete: "Ich frage Sie jetzt noch einmal: Es fällt Ihnen
schwer, aber was ist der Grund? Ist es der Grund, dass die
Dolmetscherin da ist oder ist es allgemein schwierig für Sie?", und die
Antwort des Beschwerdeführers: "Es fällt mir allgemein schwer, darüber
zu reden", wobei er gemäss Protokoll Tränen in den Augen hatte (vgl. act.
A20/9 S. 3 Frage 13). Die anschliessende Frage des Sachbearbeiters, ob
es etwas gebe, das er noch nicht habe sagen können, verneinte der
Beschwerdeführer; die Frage, ob er das Wesentliche habe sagen können,
es ihm aber schwerfalle, darüber zu sprechen, bejahte er (vgl. act. A20/9
S. 3 Fragen 14 und 15). Die letzte Frage des Sachbearbeiters zur
Thematik der geschlechtsspezifischen Anhörung lautete: "Gehe ich
nochmals richtig in der Annahme, dass wenn unsere Protokollführerin, die
Dame vom Hilfswerk und die Dolmetscherin nicht da wären, Sie mir dann
das Gleiche erzählen würden, ist das richtig?" Der Beschwerdeführer
antwortete darauf: "Was ich gemacht hätte, wäre auch nur, Ihnen zu
zeigen, dass ich immer noch Narben habe und immer noch eine Wunde
an meinem Geschlecht habe", worauf der Sachbearbeiter entgegnete,
dass nicht er, sondern ein Arzt sich das anschauen müsse (vgl. act.
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A20/9 S. 3 Fragen 17 und 18). In der Folge stellte der Sachbearbeiter des
BFM Fragen zu den zwischen 1999 und 2006 geltend gemachten
Kurzfestnahmen, zur Festnahme im März 2006 sowie zum eingereichten
gerichtlichen Dokument und brach die Anhörung dann nach Ankündigung
einer Botschaftsanfrage ab.
5.2.2. Zur geltend gemachten Folter wurden mithin anlässlich der ersten
Anhörung aufgrund des aufgewühlten Gemütszustandes des
Beschwerdeführers lediglich drei kurze Fragen gestellt. An der zweiten
Anhörung wurden keine weiteren konkreten Fragen zu den
Foltervorbringen gestellt und keine weiteren diesbezüglichen Aussagen
gemacht. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund von Schamgefühlen wegen der bei den Anhörungen
anwesenden Frauen nicht in der Lage war, sich detailliert zu den geltend
gemachten Misshandlungen sexueller Art zu äussern (vgl. EMARK 2003
Nr. 2 E. 5.b.cc S. 18).
5.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob die asylsuchende Person allenfalls auf
die ihr gemäss Art. 6 AsylV 1 zustehende Befragung durch Personen des
gleichen Geschlechts verzichten kann, ist zu beachten, dass im Hinblick
auf den Schutzzweck der Norm blosses Stillschweigen allein nicht als
Verzicht gedeutet werden kann, und ein solcher Verzicht nur dann
angenommen werden kann, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl.
EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.), was voraussetzt, dass die
asylsuchende Person über ihre diesbezüglichen Rechte hinreichend
aufgeklärt wurde.
In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das BFM den
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen über sein von Art. 6
AsylV 1 garantiertes Recht auf eine Befragung durch ein
gleichgeschlechtliches Team informiert hätte. Eine Verzichtserklärung
liegt in Bezug auf die erste Anhörung vom 30. August 2007 weder
ausdrücklich noch konkludent vor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer
erst in der zweitletzten Frage der Anhörung von der Hilfswerksvertreterin
danach gefragt, ob es für ihn schwierig sei, von einer reinen
Frauengruppe befragt zu werden, was er bejahte (vgl. A15/18 S. 15). In
der Tatsache, dass er sich in der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar
2010 mit der Befragung durch den männlichen BFMSachbearbeiter im
Beisein der Dolmetscherin und der Hilfswerksvertreterin einverstanden
erklärte, ist keine rechtsgültige Verzichtserklärung auf eine Befragung
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durch ein gleichgeschlechtliches Team zu erblicken. Eine wirksame
Verzichtserklärung hätte bereits zu Beginn der ersten Anhörung und in
Kenntnis der Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 erfolgen müssen; sie kann
nicht in einer weiteren, zweieinhalb Jahre später stattfindenden
ergänzenden Anhörung dem Beschwerdeführer gleichsam abgerungen
werden, indem diesem eröffnet wird, es stünde kein männlicher
Dolmetscher zur Verfügung, was ihm de facto kaum eine andere Wahl
lässt, als zuzustimmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BFM das
mit der Beobachtung der Anhörung betraute Hilfswerk aufgefordert hätte,
einen männlichen Vertreter für die Anhörung zur Verfügung zu stellen.
Sodann sind Fragen der Art, ob der Beschwerdeführer mehr erzählt hätte,
wenn er an der ersten Anhörung von einem Mann befragt worden wäre,
oder ob er an der zweiten Anhörung dasselbe erzählen würde, wenn die
Dolmetscherin und die Hilfswerksvertreterin nicht anwesend wären, ihrer
Natur nach hypothetisch und daher kaum zu beantworten. Der
Beschwerdeführer hat demnach nicht rechtsgültig auf eine Anhörung in
einem reinen Männerteam verzichtet. Das BFM hat folglich Art. 6 AsylV 1
und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz konkreter Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung und trotz Fehlens einer
rechtswirksamen Verzichtserklärung mit ihm keine Anhörung in einem
reinen Männerteam durchgeführt hat.
5.3.
5.3.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände
abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss
Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und
unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG
und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f.,
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren
wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt,
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Seite 16
dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher
konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende
Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der
Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30
E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Wie bereits erwähnt, dient auch
Art. 6 AsylV 1 dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu
gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
5.3.2. Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts festzuhalten, dass die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Fall aufgrund des Verstosses
gegen Art. 6 AsylV 1 nicht gewährleistet ist. Die mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung beschlägt nicht nur die vorgebrachte
Inhaftierung und Folter. Vielmehr kann auch bezüglich der geltend
gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der OLF sowie
seiner Aktivitäten für diese Organisation nicht von einem vollständig
abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Die vom BFM veranlasste
Botschaftsanfrage (vgl. act. A21/4 und A22/5) ergab unter anderem auch,
dass es nicht möglich gewesen sei zu bestimmen, ob der
Beschwerdeführer Aktivist der OLF sei oder nicht; das BFM würdigte in
der angefochtenen Verfügung die eingereichte Parteibestätigung der OLF
nicht. Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung zudem auf
einen offensichtlich nicht korrekt erfassten Sachverhalt. So hält das Amt
in seinem Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei zu vier Monaten Haft
verurteilt worden (vgl. Sachverhaltsdarstellung Ziff. 1 Seite 2), was
offenkundig aktenwidrig ist, hat der Beschwerdeführer doch klar
ausgesagt, er sei nach einer kurzen Gerichtsverhandlung ohne Urteil ins
Gefängnis von Addis Abeba gebracht worden (vgl. act. A15/18 S. 7).
Dass das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Aussage des
Beschwerdeführers irrtümlicherweise seiner Ehefrau zuordnete und
Vorbringen derselben zum Teil chronologisch falsch und aktenwidrig
wiedergab, wird im die Ehefrau betreffenden Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5371/2010 heutigen Datums aufgezeigt.
Falsche Datumsangaben in der Verfügung (Sachverhaltsdarstellung
Ziff. 1 S. 2) und einem Protokoll (act. A2/11 S. 8), falsche und
unvollständige Nummerierung eines Protokolls (act. A15/18) sowie die
Tatsache, dass das Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in
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der angefochtenen Verfügung nicht aufgeführt wird, sind weitere Indizien,
die auf eine unsorgfältige Verfahrensführung durch das BFM hinweisen.
5.3.3. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe sich ausschliesslich
auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung zum eingereichten
Gerichtsdokument sowie unwesentliche angebliche Widersprüche
gestützt. Die Gegenargumente in der Beschwerde zu den angeblichen
Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Datum
seiner Festnahme (5. beziehungsweise 25. Megabit 1998), zur Anzahl
der an der Festnahme beteiligten Personen (vier beziehungsweise vier
bis fünf) zum Ort, an dem er nach der Festnahme gebracht wurde
(Polizeizentrale beziehungsweise Polizeiposten oder Gefängnis) sowie
zur Anzahl geltend gemachter Inhaftierungen beziehungsweise kurzen
Festnahmen überzeugen jedenfalls nicht weniger als die Argumentation
des BFM in der angefochtenen Verfügung. Ausserdem handelt es sich
entgegen der Ansicht der Vorinstanz dabei grösstenteils nicht um
Widersprüche in wesentlichen Punkten. Das Vorgehen der Vorinstanz bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe erweckt bisweilen den
Eindruck, es seien sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers
sprechenden Umstände systematisch ausgeblendet worden. Die bei der
Beurteilung der Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den
für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen ist der
angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht zu entnehmen. Zwar ist das
Einreichen eines gefälschten Beweismittels ein Indiz für die persönliche
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, doch entbindet dies alleine
die Vorinstanz nicht von der sorgfältigen Prüfung der Asylvorbringen,
wobei von einem Gesamteindruck auszugehen und abzuwägen ist, ob die
Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen,
überwiegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.3.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt bezüglich der Verfolgungsvorbringen – insbesondere
hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der OLF und seiner Aktivitäten für diese Organisation sowie der
darauf beruhenden Inhaftierung und Folter – teils unrichtig, teils
unvollständig erhoben und darüber hinaus die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG unrichtig angewandt wurde.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM Art. 6 AsylV 1 und den
damit einhergehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
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Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig erhoben und die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG
unrichtig angewandt hat. Eine Heilung dieser Mängel auf Beschwerdeebene
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur
Debatte, weil das BFM, obwohl zur Vernehmlassung eingeladen, darauf
verzichtet hat, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu beziehen. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur richtigen
und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihr
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden
diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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