B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5081/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...], sowie dessen Kinder
B._______, geboren [...], und
C._______, geboren [...],
mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 9. August 2013
D-5081/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrischer Herkunft kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in Damaskus. Der Beschwerdeführer (Vater) ist nach
eigenen Angaben ein sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" bzw. vom syri-
schen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde) und stammt ur-
sprünglich aus Dêrik (kurdische bzw. aramäische Bezeichnung; arabisch
al-Malikiyah; Provinz al-Hasakah). Gemäss Aussage des Beschwerdefüh-
rers verliess er Syrien mit seiner damaligen Ehefrau (D._______, Asylver-
fahrensdossier [...]) und den gemeinsamen Kindern B._______ und
C._______ am 5. März 2009 in Richtung Türkei. Am 24. Mai 2009 reiste
der Beschwerdeführer in Begleitung seiner damaligen Ehefrau unkontrol-
liert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen für sich und seine Kinder Asylgesuche. Am
3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer dort summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und anschliessend mit seiner Familie für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 22. Juni 2010
hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen
seines Asylgesuchs an.
B.
Das Asylgesuch der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers,
D._______, wurde durch das Bundesamt in einem gesonderten Verfahren
behandelt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit D._______ wurde durch
Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 21. Mai 2013 geschieden, wo-
bei die gemeinsamen Kinder B._______ und C._______ unter die elterli-
che Sorge des Beschwerdeführers gestellt wurden.
C.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, eine Schwester seiner Ehefrau namens F._______ sei seit
rund zwanzig Jahren bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiter-
partei Kurdistans). Es handle sich bei dieser Schwägerin um eine militäri-
sche Kommandantin der PKK, die sowohl in Syrien als auch in der Türkei
den jeweiligen Behörden bekannt sei. Vor einiger Zeit sei F._______ ver-
wundet und anschliessend zunächst nach Zakho im Nordirak gebracht
worden, wo man sie aber nicht erfolgreich habe behandeln können. Des-
wegen sei sie schliesslich Ende Dezember 2008 ins Haus des Beschwer-
deführers in Damaskus gelangt, wo sie durch einen Freund des Be-
schwerdeführers, der Arzt sei, behandelt worden sei. Der Beschwerdefüh-
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rer habe befürchtet, jemand könnte F._______ verraten, und habe sie
deshalb im Januar 2009 an einen anderen Ort gebracht. Jedoch seien am
20. Januar 2009 Angehörige des syrischen politischen Sicherheitsdiensts
"Amen Siasi" gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Dabei hätten
die Beamten eine Tasche mit Akten gefunden, die F._______ gehört hät-
ten. Man habe ihn wie auch seine Ehefrau mitgenommen und auf einen
Posten gebracht. Seine Ehefrau sei gleichentags wieder freigelassen
worden. Er selbst sei jedoch während zehn Tagen auf dem Posten fest-
gehalten worden, wobei er gefoltert worden sei. Man habe von ihm ver-
langt, seine Schwägerin auszuliefern. Er habe schliesslich zugestimmt,
worauf man ihn freigelassen und ihm die Telephonnummern zweier rang-
hoher Offiziere gegeben habe, mit der Aufforderung, dort anzurufen. In
den folgenden Wochen sei er insgesamt dreimal erneut zu einem Posten
gebracht worden, wo er wiederum verhört, bedroht, geschlagen und zur
Auslieferung seiner Schwägerin aufgefordert worden sei. In der Folge ha-
be er sich mit seiner Familie zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Im
Zeitraum nach seiner Ausreise sei F._______ durch die syrischen Behör-
den verhaftet und möglicherweise an die Türkei ausgeliefert worden. Er
selbst sei zwar nicht Mitglied der PKK gewesen und habe sich auch nicht
für politische Belange interessiert. Jedoch seien in seiner Familie mehre-
re Personen für die Partei aktiv gewesen, und er habe ebenfalls einen
monatlichen Geldbetrag gespendet. Auch wenn er F._______ zuvor nicht
persönlich gekannt habe, sei es eine familiäre Verpflichtung gewesen, sie
in seinem Haus aufzunehmen. Anlässlich der eingehenden Anhörung gab
der Beschwerdeführer als Beweismittel den Ausdruck eines im Internet
veröffentlichten Artikels betreffend die Verhaftung von F._______ zu den
Akten.
D.
D.a Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
führer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Pass besitze, ob
er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden
gesucht werde.
D.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit,
der Name des Beschwerdeführers sei unbekannt, er sei bei den syri-
schen Migrationsbehörden nicht registriert und werde in Syrien nicht be-
hördlich gesucht.
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D.c Mit Schreiben vom 8. September 2010 teilte das BFM der schweize-
rischen Botschaft in Syrien mit, in der Zwischenzeit habe der Beschwer-
deführer ein Dokument eingereicht, das ihn als Ajnabi ausweise, und bat
um Abklärung der Echtheit des betreffenden Schriftstücks.
D.d Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 teilte die Botschaft dem BFM mit,
das Dokument sei echt, und der Beschwerdeführer werde durch die syri-
schen Behörden nicht gesucht.
E.
Mit Verfügung vom 9. August 2013 (eröffnet am 12. August 2013) lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der
Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft
oder nicht asylrelevant.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 20. August 2013 ersuchten die Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in ihre Asylverfah-
rensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom
21. August 2013.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2013 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1–3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Weiter stellten
sie den Antrag, das Bundesamt sei anzuweisen, bezüglich der Anerken-
nung ihrer Staatenlosigkeit eine separate Verfügung zu erlassen. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sin-
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ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung bis zum 3. Oktober 2013 gut. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ab-
gelehnt.
I.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) wurde frist-
gerecht eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Den Beschwerdeführenden wurde davon mit Schreiben vom
4. November 2013 Kenntnis vermittelt.
K.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. November 2014 wurde eine
Honorarabrechnung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Verfahren wird unter anderem der Antrag gestellt,
das BFM sei anzuweisen, bezüglich der Anerkennung der Staatenlosig-
keit der Beschwerdeführenden eine separate Verfügung zu erlassen. Da-
bei wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Vorinstanz habe sich in
der angefochtenen Verfügung zwar damit auseinandergesetzt, ob die
Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden geeignet sei, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, wobei dies verneint worden sei. Dem sei
grundsätzlich nichts entgegenzuhalten; es stelle sich jedoch die Frage, ob
die Beschwerdeführenden als Staatenlose zu anerkennen seien.
3.2.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
frei steht, sich mit dem Begehren, die von ihnen geltend gemachte Staa-
tenlosigkeit sei anzuerkennen, an das hierfür zuständige BFM zu wenden
(vgl. für die diesbezüglich geltenden rechtlichen Bestimmungen im Ein-
zelnen BVGE 2014/5). Jedoch wird von den Beschwerdeführenden weder
vorgebracht, sie hätten ein solches Gesuch gestellt, noch ergibt sich aus
den vorliegenden Akten ein entsprechender Hinweis. Ohnehin waren die
Rechtsfragen in Bezug auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht
Gegenstand des erstinstanzlichen Asylverfahrens und der entsprechen-
den Verfügung des BFM, und sie können somit auch nicht Verfahrensge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den genann-
ten Antrag ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM stützte die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochte-
nen Verfügung auf die Einschätzung, die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. Dabei wies es zum
einen darauf hin, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Aussagen vom
politischen Sicherheitsdienst "Amen Siasi" festgenommen und während
einiger Tage festgehalten worden, nachdem in seinem Haus politische
Unterlagen seiner Schwägerin gefunden worden seien. Dieses Vorbrin-
gen müsse als realitätsfern bezeichnet werden, indem davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer während langer Zeit inhaftiert worden
wäre, hätte es sich bei seiner Schwägerin tatsächlich um ein militantes
Mitglied der PKK gehandelt. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzli-
chen Verfahren die erlittene Folter nicht gleich zu Beginn und als zentra-
les Element seiner Aussagen erwähnt habe, sondern zuerst davon ge-
sprochen habe, was ihm bei seiner Inhaftierung für Fragen gestellt wor-
den seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren krass widersprüchliche Anga-
ben gemacht.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
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ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.3 Es ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten Kriterien der
Glaubhaftmachung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als erfüllt zu erachten
sind. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Aufnahme und medi-
zinischen Versorgung von F._______ in seinem Haus in Damaskus, zu
seiner Festnahme und Inhaftierung durch den syrischen Geheimdienst
Idarat al-Amn as-Siyasi (Abteilung für politische Sicherheit) sowie zur wei-
teren Bedrohung seitens dieser Behörde nach seiner ersten Freilassung
zeichnen sich durch einen erheblichen Detailreichtum aus und sind
durchgehend lebensnah ausgefallen. Dabei erscheinen die betreffenden
Angaben auch kohärent und somit insgesamt plausibel. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch jene Aspekte, die durch die Vorinstanz als
zweifelhafte Punkte genannt werden, nichts zu ändern. Dabei ist zu-
nächst festzustellen, dass die vom BFM als "krass" bezeichneten Wider-
sprüche sich auf vergleichsweise geringfügige Abweichungen in Bezug
auf zeitliche Angaben (so etwa zum Zeitpunkt der Ankunft von F._______
in seinem Haus, die zwischen "Ende Dezember 2008" und "vielleicht
fünfzehn Tage nach Silvester" variieren, wobei zwischen den jeweiligen
Befragungen ein Jahr lag). Zu berücksichtigen ist zudem, dass diese ver-
einzelten Widersprüche in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise
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mit den vorhandenen positiven Glaubhaftigkeitsindizien abgewogen wur-
den. Es erscheint in unzulässiger Weise selektiv, aufgrund solcher Ein-
zelheiten auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als Ganzes zu schlies-
sen, während die sonstigen, überwiegend zugunsten der Glaubhaftigkeit
sprechenden Faktoren unberücksichtigt bleiben. Auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer angab, nach zehn Tagen wieder aus der Haft ent-
lassen worden zu sein, ist offensichtlich nicht geeignet, die Glaubhaftig-
keit seiner Inhaftierung und die dafür vorgebrachten Gründe zweifelhaft
erscheinen zu lassen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von
konkretem Belang sein sollte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Befragungen nicht an erster Stelle seine Folter durch den syri-
schen Geheimdienst erwähnte, ist dieser Umstand doch in psychologi-
scher Hinsicht ohne weiteres mit entsprechenden individuellen Schutz-
mechanismen erklärbar. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass die Ergebnis-
se der Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Syrien, wonach
der Beschwerdeführer nicht als behördlich gesucht registriert sei, die ge-
schilderten Probleme mit dem syrischen Geheimdienst keineswegs aus-
zuschliessen vermögen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaub-
haftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Bedrohung durch den Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi daher über-
wiegend als glaubhaft.
5.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu
erachten sind, ist ausserdem auch von deren asylrechtlichen Relevanz
auszugehen. Dies gilt zum einen bereits für den Zeitpunkt der Ausreise
des Beschwerdeführers aus Syrien am 5. März 2009. Zum anderen ist zu
berücksichtigen, dass die politische und menschenrechtliche Lage in Sy-
rien seither erhebliche Veränderungen erfahren hat (vgl. anstelle vieler
etwa Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.; Hu-
man Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies.,
Razed to the Ground – Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–
2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Metastasi-
sing Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations Hu-
man Rights Council, Report of the Independent International Commission
of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014;
ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Ser-
vice, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom
10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy,
Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Prac-
tices: Syria, Februar 2014). Mit Blick auf die Situation des Beschwerde-
führers genügt dabei die Feststellung, dass sich die Gefährdungslage al-
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ler tatsächlichen oder vermeintlichen Gegner des staatlichen syrischen
Regimes seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 in massiver Wei-
se verschärft hat. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen
die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vor. Personen, die als regimefeindlich eingestellt erachtet werden, sind in
grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen
(vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to peo-
ple fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014;
HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disap-
pearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012;
dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, Au-
gust 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert
werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Die individuel-
le Gefährdung des Beschwerdeführers, dessen Asylgründe auf Ereignis-
se zurückgehen, die zeitlich vor dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts
in Syrien liegen, hat sich daher mit weit überwiegender Wahrscheinlich-
keit noch erhöht. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hätte.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit ausserdem auch seinen beiden
Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge zu. Folglich ist die
Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl.
E. 3.2.2). Das BFM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
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Seite 11
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom
12. November 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'330.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Be-
schwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Verfügung des BFM vom 9. August 2013 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'330.–
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: