B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5081/2019
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch
Richter Walter Lang
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. August 2019.
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Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie der B._______, aus der Provinz Balgh
stammend, gegen Ende 2015 sein Heimatland. Am 28. Juni 2016 reiste er
in die Schweiz ein und stellte am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch.
Am 19. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in
C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. April 2019 fand die
Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei in D._______, Iran, geboren, wo er mit seinen El-
tern und seinen drei jüngeren Geschwistern bis ungefähr im Jahr 2013 ge-
lebt habe. Danach seien sie ins Haus seiner Grosseltern väterlicherseits
nach E._______, Distrikt F._______, Provinz Balgh in Afghanistan gezo-
gen, wo er die Dorfschule besucht habe. Seine Mutter habe bei einer staat-
lichen Wahlkommission und sein Vater habe als Elektriker gearbeitet. Zu-
letzt habe dieser für das amerikanische Institut «(…)», welches der (…)
gehöre, in G._______ eine Anstellung innegehabt und sei jeweils nur am
Wochenende nach Hause gekommen, habe aber während der Woche
manchmal zu Hause angerufen. Eines nachts sei er aufgewacht und habe
ein Gespräch seiner Eltern belauscht. So habe er erfahren, dass sein Vater
einen Drohanruf von einer unbekannten Person erhalten habe. Seine Mut-
ter habe daraufhin seinen Vater angefleht, mit seiner Arbeit bei den Ame-
rikanern aufzuhören. Dieser habe sich jedoch nicht überzeugen lassen und
sei weiterhin zu seiner Arbeit gefahren. An einem Wochenende sei er je-
doch nicht von der Arbeit nach Hause gekommen, auch habe er nicht wie
üblich angerufen. Seine Mutter habe sich Sorgen gemacht und sei deshalb
mit ihm nach G._______ gefahren, um den Vater zu suchen. An seinem
Arbeitsort habe er sich jedoch nicht mehr aufgehalten. Daher hätten er und
seine Mutter zuerst beschlossen, die Polizei zu informieren. Da die afgha-
nischen Behörden sich jedoch selten um solche Fälle, wie ihrer einer ge-
wesen sei, gekümmert hätten, hätten sie schliesslich entschieden, sich
keine Hilfe von ihnen zu holen. Sie hätten beschlossen, noch einige Tage
in der Stadt zu verbringen, um den Vater zu suchen. Am darauffolgenden
Tag sei ein Anruf von einer unbekannten Person eingegangen, welche er-
klärte habe, dass sein Vater bei ihnen sei und die Mutter auch gesucht
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werde, da sie bei der (staatlichen) Wahlkommission und somit für die Un-
gläubigen arbeite. Danach seien er und seine Mutter zur Telekommunika-
tionsfirma (…) gefahren, um dort mithilfe der Telefonnummer des Vaters
dessen letzten Standort herauszufinden. Dies sei nicht möglich gewesen,
da die Firma zur Freigabe ein behördliches Schreiben benötigt habe. Aus
Angst um ihr Leben hätten sie sich daher umgehend entschieden, ins Dorf
zurückzufahren, um die jüngeren Geschwistern, welche bei den Nachbarn
geblieben seien, zu holen. Danach seien sie über Kabul in den Iran gereist,
um von dort aus über dem Landweg bis nach Griechenland zu gelangen.
In Griechenland hätten sie unter sehr schlechten Lebensbedingungen in
einem Flüchtlingslager gelebt. Seine Geschwister seien wegen den dort
verteilten sowie verdorbenen Lebensmitteln krank geworden. Er habe nur
darauf gewartet, weiterreisen zu können und sei schliesslich auf der Bal-
kanroute bis in die Schweiz gelangt.
Nebst einer Kopie seiner Tazkera legte er eine Terminvereinbarung seiner
Psychotherapeutin als weiteres Beweismittel dem Gesuch bei.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 28. August 2019. – eröffnet am 29. August 2019 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der verfügten Weg-
weisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit aufgeschoben.
C.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, das an der
BzP vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 14 Jahren und drei Mo-
naten könne aufgrund der durchgeführten radiologischen Knochenalters-
bestimmung nicht geglaubt werden. Daran vermöge auch die eingereichte
Kopie seiner Tazkera, welche zwar das gleiche wie von ihm behauptete
Alter aufweise, nichts zu ändern, zumal der Beweiswert von fotokopierten
Dokumenten sehr gering und es ohnehin bekannt sei, dass afghanische
Tazkeras leicht fälschbar seien. Auch angesichts seines äusseren Erschei-
nungsbildes müsse er wesentlich älter als von ihm angegeben sein. Unter
Verweis auf seine widersprüchlichen Vorbringen sowie seine überaus ober-
flächlich und pauschal ausgefallenen Darlegungen bezüglich dem Drohan-
ruf der unbekannten Person werde die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
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bezweifelt. Namentlich habe er anlässlich der BzP behauptet, wegen sei-
ner Flucht aus Afghanistan die fünfte Klasse nicht mehr abgeschlossen zu
haben, während er in der Befragung zu den Asylgründen dargelegt habe,
zum Zeitpunkt der Flucht ungefähr in der siebten oder achten Klasse ge-
wesen zu sein. Weiter habe er erklärt, nach dem Drohanruf zum Telefon-
anbieter (…) gehen gewollt zu haben, um herauszufinden, von welcher
Rufnummer aus er bedroht worden sei, was im Widerspruch zu seinen Aus-
sagen der Anhörung zu den Asylgründen stehe, nämlich, dass er habe den
Telefonanbieter aufsuchen wollen, um den letzten Standort des Vaters her-
auszufinden. Ferner habe er zuerst erklärt, eine unbekannte Person habe
während des Drohanrufes gesagt, der Vater sei getötet worden, wohinge-
gen er in der Bundesanhörung zu Protokoll gab, dass er zu diesem Zeit-
punkt noch nicht gewusst habe, dass sein Vater nicht mehr leben würde.
Schliesslich habe er seine persönliche Gefährdung nicht substantiieren
können und sei entsprechenden Fragen ausgewichen, so dass er nicht
glaubhaft habe darzulegen vermögen, im Heimatland gezielt verfolgt wor-
den zu sein.
D.
D.a Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. September 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Disposi-
tivziffern 2 bis 4 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm
sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sa-
che sei zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsver-
treters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3
AsylG (SR:142.31) und stellte das Begehren, die Beschwerde mit deren
von N (…) koordiniert zu behandeln.
D.b Der Beschwerdeführer rügte, aufgrund der äusserst knappen Begrün-
dung seines ablehnenden Asylentscheids sei die Begründungspflicht res-
pektive das rechtliche Gehör verletzt worden. So sei die Begründungs-
dichte angesichts seiner ausführlich gehaltenen Protokollaussagen sowie
derer seiner Mutter und seiner befragten Schwester ungenügend ausgefal-
len. Insbesondre sei hervorzuheben, dass sich die Begründung auf wenige
Zeilen beschränke und die geringfügigen sowie nebensächlichen Wider-
sprüche, aber auch seine persönliche Gefährdung in einer pauschalen, all-
gemein gehaltenen Ausführung von der Vorinstanz abgehandelt worden
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sei, ohne diese jedoch näher zu begründen. Die Begründung, er sei nicht
in der Lage gewesen, seine persönliche Gefährdung zu substantiieren, weil
er der entsprechenden diesbezüglichen Frage ausgewichen sei, erscheine
willkürlich, da er sich während der Anhörung explizit zu einer Reflexverfol-
gung wegen seiner Mutter geäussert habe. Ferner sei darauf hinzuweisen,
dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen beinahe drei
Jahre vergangen seien, weshalb nicht mit peripheren Widersprüchen argu-
mentiert werden könne und eine grosse Vorsicht bei der Gewichtung von
den wenigen entstandenen Widersprüchen geboten sei. Insgesamt ge-
nüge diese knappe Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV
nicht. Weiter sei die Begründungspflicht verletzt worden, indem die Aussa-
gen seiner Mutter und seiner Schwester in keiner Weise respektive nicht in
materieller Hinsicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese denselben
fluchtauslösenden Grund vorbringen und sich entsprechende Hinweise in
den Protokollen dazu finden würden. Daraus sei zu schliessen, dass die
Protokolle der Mutter und der Schwester nicht herangezogen worden
seien, was eine gravierende Verletzung der Begründungspflicht darstelle.
Zudem könne eine geltend gemachte Reflexverfolgung, wie dies vorlie-
gend der Fall sei, nicht ohne den Beizug der Aussagen der (verfolgten)
Mutter sowie den von ihr eingereichten Beweismitteln begründet werden
und wäre von Amtes wegen von der Vorinstanz zu prüfen gewesen. In Be-
zug auf die angeblich fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei zu be-
merken, dass die Vorinstanz sich lediglich auf einige vermeintliche Wider-
sprüche berufen habe, denn zu einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit seien
auch die Aussagen der Personen, welche die gleiche Fluchtgeschichte dar-
gelegt haben, zu berücksichtigen respektive diese miteinander zu verglei-
chen, was vorliegend offensichtlich unterlassen worden sei. Schliesslich
sei zu erwähnen, dass er während seinen Anhörungen mehrmals explizit
darauf hingewiesen habe, es gehe ihm psychisch sehr schlecht und es falle
ihm schwer, über das Erlebte zu sprechen. Diese wiederholten Aussagen
würden darauf hindeuten, dass er ein Opfer traumatischer Erlebnisse ge-
worden sei, was zu seinen Gunsten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
miteinbezogen werden müsse. Schliesslich handle es sich beim Wider-
spruch, welche Schulklasse er vor seiner Flucht besucht habe, um ein ne-
bensächliches Element, welches in keiner Verbindung mit seinem Asylvor-
bringen stehe. Der weitere angebliche Widerspruch im Zusammenhang mit
der Kontaktaufnahme mit der Telekommunikationsfirma (…) sei von der
Vorinstanz lediglich konstruiert worden, schliesslich habe er detailliert den
Sinn und Zweck der Kontaktaufnahme mit der Telekommunikationsfirma
darlegen können. Weiter sei die Aussage bezüglich des Adressaten des
Drohanrufes nicht widersprüchlich, da er detailliert erklärt habe, dass sie
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(die Familie) lediglich ein Telefon besessen hätten und er zudem aufgrund
seines jungen Alters über kein eigenes verfügt habe. Schliesslich sei fest-
zuhalten, dass die Anhörung zu den Asylgründen vier Jahre nach den Er-
eignissen stattfand, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er sich nicht
mehr an alles habe erinnern können, obwohl den Protokollen zu entneh-
men sei, dass seine Schilderungen substanziiert und mit Realkennzeichen
versehen ausgefallen seien. Abschliessend sei festzuhalten, dass alle we-
sentlichen Asylvorbringen übereinstimmend und in sich schlüssig seien
und es für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, dass drei beteiligte
Personen während fünf Anhörungen in einem Zeitraum von drei Jahren
solch stimmige und kongruente Aussagen gemacht hätten. Insgesamt
habe er glaubhaft dazulegen vermögen, dass er in seinem Heimatland auf-
grund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe respektive die seiner
Mutter sowie der daraus abzuleitenden politischen Anschauung in asyl-
rechtlicher Weise verfolgt werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Rechtsanwalt lic.iur. Urs Ebnöther wurde
antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019, voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Das Urteil in vorliegender Sache wird koordiniert mit demjenigen der
Mutter sowie den Geschwistern des Beschwerdeführers ([…]) behandelt
und ergeht zeitgleich mit dem gleichen Spruchkörper.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, die Vo-
rinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt im Sinne der Untersuchungspflicht nicht vollständig geprüft so-
wie den als nebensächlich zu befindenden Widersprüchen eine zentrale
Bedeutung beigemessen. Zuerst sind die geltend gemachten formellen Rü-
gen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das
Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die ge-
setzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht ver-
letzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärun-
gen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1).
3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
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3.5 Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgeh-
alt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich
beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen
sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und
diesbezüglich Beweis führen konnte.
3.6 Die Vorinstanz hat einerseits in ihrer Begründung bezüglich der Glaub-
haftigkeitsprüfung zu den relevanten Asylvorbringen aufgrund mehrerer
Punkte den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen, insbeson-
dere den Anforderungen an die Begründungsdichte, ungenügend Rech-
nung getragen. Anderseits ist festzustellen, dass der Sachverhalt mangel-
haft abgeklärt worden ist und eine Auseinandersetzung mit der geltend ge-
machten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers gänzlich fehlt.
So fällt hinsichtlich der Begründungsdichte auf, dass die diesbezügliche
Argumentation äusserst knapp ausgefallen ist, wobei sich die gesamte
Glaubhaftigkeitsprüfung lediglich auf nebensächliche Widersprüche ab-
stützt, ohne jedoch näher zu begründen, inwiefern dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden könne. Weiter wurde der Tatsache, dass die Ereig-
nisse bereits einige Jahre zurückliegen, in keiner Weise Rechnung getra-
gen, obwohl der zeitliche Faktor eine nicht unwesentliche Rolle in der
Glaubhaftigkeitsprüfung spielt. Je weiter die BzP und die Anhörung zu den
Asylgründen respektive die vorgebrachten Ereignisse auseinanderliegen,
umso weniger darf sich eine allfällige Begründung der Unglaubhaftigkeit
auf kleine oder unwesentliche, widersprüchliche Schilderungen abstützen
(vgl. BVGE 2013/25, E. 5.3.1), was vorliegend jedoch gänzlich unberück-
sichtigt blieb. Ungewürdigt von der Vorinstanz blieben ebenso die ausführ-
lichen Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Mutter so-
wie seiner Schwester (im separaten Verfahren), obwohl sie alle dieselben
fluchtauslösenden Ereignisse dargelegt haben. Auch in diesem Zusam-
menhang wäre es Pflicht der Vorinstanz gewesen, diese Ausführungen mit
in ihren Entscheid einzubeziehen, zumal so Zweifel über den Sachverhalt
respektive allfällige Widersprüche hätten beseitigt werden können.
Schliesslich beschränkte sich die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Reflexverfolgung auf eine einzige Frage (vgl. A27/17, F104) und
wurde lediglich in einem einzigen Satz der vorinstanzlichen Verfügung er-
wähnt. Diese rudimentäre Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu seiner geltend gemachten Reflexverfolgung sowie die minimal gehal-
tene diesbezügliche Begründung genügen weder den Anforderungen der
Begründungs- noch der Untersuchungspflicht. Überdies wurde der behörd-
lichen Pflicht, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden
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Tatsachen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Ein-
griffs – zu berücksichtigen, in keiner Weise Rechnung getragen.
3.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen,
dass die Vorinstanz einerseits in ungenügender Weise ihrer Begründungs-
pflicht nachgekommen ist und somit einen Teilgehalt des Anspruchs auf
das rechtliche Gehör verletzt hat. Anderseits stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass auch der Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt ab-
zuklären, ungenügend nachgekommen wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es recht-
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. August 2019 ist
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachver-
halts und anschliessenden Neubeurteilung – unter Würdigung aller ent-
scheidwesentlichen Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung
der Akten aus dem Dossier N (…) – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Insbesondere wird von der Vorinstanz zu berücksichtigen sein, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt werden muss und die Erwägun-
gen, welche zum entsprechenden Entscheid geführt haben, gründlich dar-
zulegen und zu begründen sind. Auch ist der Beschwerdeführer mit den
Aussagen der Mutter und der Schwester, welche den eigenen Aussagen
widersprechen könnten, vorgängig zu konfrontieren, um allfällige Erklärun-
gen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz
darf sich insbesondere beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen
abstützen, zu denen die von der Verfügung betroffene Person sich nicht
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vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Da dieser As-
pekt einen Teil der Sachverhaltsabklärung darstellt, kann erst danach die
Würdigung der Glaubhaftigkeit erfolgen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr.14, E.5a
und 5b). Schliesslich wird neben einer umfassenden Klärung des Sachver-
halts auch zu berücksichtigen sein, dass die Mutter (N […]) des Beschwer-
deführers unter Konzentrationsstörungen sowie Amnesie leidet, welche
den Inhalt des Protokolls massgeblich verfälscht haben könnte, weshalb
vorab entsprechende medizinische Unterlagen abzuwarten sind.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
5.4 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da
vorliegend der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren gemäss Art. 9 – 13 VGKE ist die Parteientschädigung an-
hand der Akten pauschal auf Fr. 1'700.– festzusetzen. Dieser Betrag ist
dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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