B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-508/2012/wif
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus Z._______,
Jaffna-Distrikt, Sri Lanka. Er reiste am 8. Januar 2009 in die Schweiz ein
und reichte am selben Tag ein Asylgesuch ein.
B.
In der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) vom 14. Januar 2009
sowie in der eingehenden Anhörung vom 19. Oktober 2009 gab der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen folgende Asylgründe an:
Er habe in seinem Dorf als Tuk-Tuk-Fahrer gearbeitet. Als solcher sei er
von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, ein Training der Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgemacht und diese Organisation un-
terstützt zu haben. Die sri-lankischen Soldaten hätten ihn zweimal für ei-
ne Befragung mitgenommen, beim zweiten Mal sei er geschlagen wor-
den. Er habe die Arbeit als Tuk-Tuk-Fahrer aufgegeben und – da Tuk-
Tuk-Fahrer entführt und getötet worden seien – habe er zeitweise nicht
mehr zu Hause geschlafen und sich schliesslich zur Ausreise entschlos-
sen. Am 6. Januar 2009 sei er aus seinem Heimatstaat ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Eröffnung am 28. Dezember
2011) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ver-
bunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
Vollzugs.
D.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die allgemeine Situation
in Sri Lanka verbessert habe. Aufgrund des geringen politischen Profils
des Beschwerdeführers sei keine aktuelle Verfolgungsgefahr ersichtlich.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch problemlos per Flugzeug
von Jaffna nach Colombo begeben können. Anhaltspunkte für eine unzu-
lässige Misshandlung lägen keine vor, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig sei. Da der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt
stamme, über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und
ein Beziehungsnetz in Sri Lanka habe, sei der Wegweisungsvollzug auch
zumutbar.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
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vertreters vom 27. Januar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der Verfü-
gung des BFM und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu erneuter Entscheidung.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuali-
ter sei die Unzulässigkeit der Wegweisungsverfügung festzustellen und
der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Even-
tualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als
Beweismittel wurde ein Eintrittsschreiben des Kantonsspitals St. Gallen
eingereicht.
F.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit der letzten Anhörung durch das BFM wesent-
lich verändert habe, was zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen
müsse. Die Reise von Jaffna nach Colombo sei nur aufgrund der Hilfe
von Dritten möglich gewesen. Unberücksichtigt sei zudem der Umstand
geblieben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der LTTE-Verstrickun-
gen seiner Brüder eine Reflexverfolgung drohe. Die Feststellung, der Be-
schwerdeführer verfüge nur über ein geringes politisches Profil, sei unzu-
treffend. Zu berücksichtigen sei auch die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers. Aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers, sei-
ner Zugehörigkeit zur diskriminierten tamilischen Minderheit, seiner ge-
sundheitlichen Probleme sowie des Fehlens eines sozialen Beziehungs-
netzes sei der Vollzug der Wegweisung auch unzulässig und unzumutbar.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder ei-
nen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2012
reichte der Beschwerdeführer den Bedürftigkeitsnachweis ein.
H.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 28. Februar 2012 gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorin-
stanz zur Stellungnahme eingeladen.
I.
Am 29. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungs-
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schreiben ein, dass seine Geschwister B._______ und C._______ in In-
dien leben würden.
J.
Mit Eingabe vom 7. März 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit geboten, bis am 4. Juni 2012 ein aktuelles Arztzeugnis
einzureichen sowie den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu
befreien.
L.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Entbin-
dungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein und beantragte
gleichzeitig eine Fristerstreckung von 20 Tagen für die Beibringung des
Arztzeugnisses.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 wurde eine Fristerstreckung bis zum
25. Juni 2012 genehmigt.
Am 19. Juni 2012 wurde schliesslich das Arztzeugnis eingereicht.
M.
Am 21. Juni 2012 nahm das Gericht telefonischen Kontakt mit dem be-
handelnden Arzt zwecks zusätzlicher Abklärungen betreffend die Schild-
drüsenprobleme des Beschwerdeführers auf, die als Telefonnotiz Eingang
in die Akten fanden.
Im Anschluss an das Gespräch übermittelte der behandelnde Arzt die La-
borbefunde des Beschwerdeführers per Telefax.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte in den Anhörungen vor, dass er stets
in Z._______, Jaffna-Distrikt gelebt habe, mit Ausnahme der Jahre 1996
bis 1999, als er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Er habe als Tuk-
Tuk-Fahrer gearbeitet. Diese Berufsgruppe sei besonders gefährdet. So
sei auch er von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, ein Training
der LTTE mitgemacht und diese unterstützt zu haben. Allerdings habe er
nur an Kundgebungen der LTTE und Feierlichkeiten wie Pongu Tamil teil-
genommen. Weil er das Training der LTTE nicht mitgemacht habe, hätte
er bei einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet mit Schwierigkeiten seitens der
LTTE rechnen müssen. Schliesslich hätten ihn sri-lankische Soldaten für
eine Befragung mitgenommen und einige Stunden festgehalten. Bei einer
zweiten Festnahme sei er heftig geschlagen worden. Er habe für die Ar-
mee auch als Fahrer dienen müssen. Die Arbeit als Tuk-Tuk-Fahrer habe
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er schliesslich aufgegeben und sei in seinem Dorf nunmehr nur Traktor
gefahren. Da Berufskollegen entführt und getötet worden seien, habe er
aus Angst zeitweise nicht mehr zu Hause geschlafen und sich schliesslich
zur Ausreise entschlossen. Die Sicherheitsbehörden hätten ihm anfäng-
lich jedoch keinen Passier-Schein ausstellen wollen. Diese Reisebewilli-
gung habe er erst bekommen, als sich – nach Zahlung eines Beste-
chungsgeldes – ein Mitglied der Eelam People's Democratic Party
(EPDP) für ihn eingesetzt und ihn auf seiner Reise begleitet habe. Auch
die Flucht aus Colombo sei ihm nur gelungen, weil sich ein Agent für ihn
eingesetzt habe.
4.2 Das BFM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich
seien. Die Behelligungen seitens der Behörden seien im Kontext der da-
mals herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen zu würdigen.
Die LTTE sei im Mai 2009 vernichtend geschlagen worden und verfüge
über keinerlei handlungsfähige Strukturen mehr. Sie stelle daher für den
Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr dar. Es treffe zwar zu, dass die
sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Ausei-
nandersetzung alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE
zu verhindern und somit weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Der Beschwerdeführer
mache aber nicht geltend, ein aktives Mitglied der LTTE gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer sei zudem problemlos mit seinem Pass von Jaffna
nach Colombo gereist und von dort aus weiter ins Ausland geflogen. Dies
mache deutlich, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht
ernsthaft verdächtigt werde. Schliesslich fänden sich in den Ausführungen
des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen
Behörden – mehr als zwei Jahren seit Ende des Bürgerkrieges – ein
ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade den Beschwerdeführer zu ver-
folgen. Angesichts dieses geringen politischen Profils sei davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevanten Schwierigkeiten
drohen würden.
Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass er nur dank der –
erkauften – Hilfe eines EPDP-Mitglieds eine Reisebewilligung erlangt ha-
be und die sri-lankischen Behörden damals technisch noch nicht in der
Lage gewesen seien, verdächtige Personen national online zu erfassen,
so dass er die Flughafenkontrolle dadurch habe überwinden können. Zu-
dem fliesse der Umstand, dass drei Brüder des Beschwerdeführers bei
den LTTE aktiv gewesen seien und daher die Gefahr einer Reflexverfol-
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gung bestehe, nicht in die Erwägungen des BFM ein. So sei sein Bruder
G._______, der in einem Kampfverband der LTTE gedient habe, im April
2009 verhaftet worden. Ein weiterer Bruder, D._______ [recte:
B._______], habe ebenfalls den LTTE angehört. Seit (Datum) lebe er nun
in Indien zusammen mit seiner Schwester C._______. Auch sein ältester
Bruder E._______ sei Mitglied der LTTE gewesen. Bei der Massenflucht
aus Jaffna seien ihm die Beine gebrochen worden. Seit (Datum) habe er
als verschwunden gegolten, wobei der Beschwerdeführer im Juni 2011
erfahren habe, dass sein Bruder als Flüchtling in W._______ lebe.
Das BFM übersehe auch, dass der Beschwerdeführer der Tuk-Tuk-
Gewerkschaft angehört habe und diese Organisation von den LTTE un-
terwandert gewesen sei, womit die Mitglieder zu Zielscheiben der staatli-
chen Sicherheitskräfte geworden seien. Diverse Berufskollegen seien
deshalb getötet worden, so dass es naheliegend sei, dass auch der Be-
schwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe. Insbesondere aber sei er
aufgrund seiner familiären Verstrickung in höchstem Masse gefährdet.
Der Beschwerdeführer habe sich überdies während seiner Zeit in der
Schweiz exilpolitisch engagiert (Teilnahme an der Demonstration vor dem
UNO-Sitz in Genf im Jahre 2010), wodurch er seine regierungsfeindliche
Haltung deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Auch dadurch werde das
Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers akzentuiert.
Bei einer Rückschaffung in sein Heimatland würde der Beschwerdeführer
unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit oder Unterstützung sowie
wegen der LTTE-Vergangenheit seiner Brüder umgehend festgenommen
werden. Dies würde in einem langen Freiheitsentzug aufgrund eines un-
fairen Verfahrens oder sogar mit dem "Verschwindenlassen" des Be-
schwerdeführers enden.
4.3 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist der Sach-
verhalt in entscheidreifer Weise erstellt, so dass der Antrag auf Rückwei-
sung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen ist.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil
vom 27. Oktober 2011 vertieft mir der Lage in Sri Lanka auseinanderge-
setzt. Darin definierte das Gericht Personenkreise, deren Zugehörige ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter fallen insbesondere
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt wer-
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den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben
(BVGE 2011/24 E. 7.7 f.).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, selber Mitglied der LTTE ge-
wesen zu sein, sondern dass er als Tuk-Tuk-Fahrer generell verdächtigt
werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus bringt er
vor, dass aufgrund seiner Brüder, die bei den LTTE aktiv gewesen seien,
eine Gefahr der Reflexverfolgung bestehe.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass (ehemalige) Tuk-
Tuk-Fahrer generell Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, so
dass eine asylrelevante Gefährdung allein aufgrund dieses Umstandes
ausgeschlossen werden kann.
Beim Vorbringen der LTTE-Zugehörigkeit seiner Brüder fällt auf, dass die-
se erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden. In der Zweitan-
hörung wurde demgegenüber lediglich ausgeführt, dass seine Brüder Hil-
feleistungen für die LTTE übernommen hätten (vgl. act. A13/16 F10, F13
und F104 f.). In der BzP sowie in der Zweitanhörung wurde ferner über-
einstimmend ausgeführt, dass E._______ (Datum) nach Indien geflohen
sei (act. A1/10 12; A13/16 F6, F125 und F128). In der Beschwerdeschrift
wurde jedoch ausgeführt, dass E._______ seit (Datum) als verschwun-
den gegolten habe und der Beschwerdeführer erst 2010 erfahren habe,
dass jener nun als Flüchtling in W._______ lebe. Gemäss Beschwerde-
schrift wohne jedoch ein anderer Bruder des Beschwerdeführers namens
B._______ in Indien. Dieser Bruder wurde allerdings weder in der BzP
noch in der Zweitanhörung erwähnt. Wird in der Beschwerdeschrift die
Familie des Beschwerdeführers als eigentliche LTTE-Familie beschrie-
ben, woraus für sämtliche Familienmitglieder eine erhöhte Verfolgungsge-
fahr resultieren würde, so gab der Beschwerdeführer gegenüber dem
BFM noch zu Protokoll, dass ihm selbst keine Probleme aufgrund der
(untergeordneten) Arbeiten seines Bruders für die LTTE erwachsen seien
(act. A13/16 F104) und auch für seinen noch in Sri Lanka lebenden Bru-
der F._______ – der in der Beschwerdeschrift im Übrigen mit keinem
Wort erwähnt wird – ein problemloses Leben möglich sei (act. A13/16
F12). Die geltend gemachte Reflexverfolgungsgefahr erweckt aufgrund
der Widersprüche und des späten Zeitpunktes der Geltendmachung so-
wie des Umstandes, dass dafür in den erstinstanzlichen Akten keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen, den Eindruck einer nachgeschobenen und nicht
glaubhaften Begründung.
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Seite 10
Doch selbst wenn die LTTE-Tätigkeiten der Brüder zutreffen sollten, so
kann daraus nicht per se eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdefüh-
rer abgeleitet werden. Eine Reflexverfolgungsgefahr ist vielmehr im kon-
kreten Fall zu verneinen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift hätten drei seiner Brüder intensive Verbindungen zur LTTE ge-
pflegt. G._______ sei im April 2009 verhaftet worden, B._______ lebe seit
2006 in Indien und E._______ als Flüchtling in W._______. Betreffend
seinen vierten Bruder F._______ gab der Beschwerdeführer jedoch in der
Anhörung zu Protokoll, dass dieser weiterhin in Y._______ lebe und dort
ein Leben ohne grössere Probleme führe (act. A13/16, F5 und F12). Den
Akten sowie der Beschwerdeschrift können keine Anhaltspunkte ent-
nommen werden, dass dieser Bruder irgendwelchen (Reflex-)Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war bzw. ist. Es ist deshalb anzunehmen,
dass auch für den Beschwerdeführer derzeit keine Reflexverfolgungsge-
fahr besteht. In diesem Zusammenhang kann hier auch auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche dem Beschwerdeführer
ein bescheidenes politisches Profil attestieren, da ihm eine unbehelligte
Ausreise mit seinen eigenen Ausweispapieren über den gut kontrollierten
Flughafen in Colombo möglich war. Der Hinweis in der Beschwerde-
schrift, dass die Ausreise nur aufgrund einer Bestechung eines Agenten
möglich gewesen sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Zu beachten ist auch, dass sich seit Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 die politische Lage in Sri Lanka fortlaufend entspannt und ver-
bessert hat. Deshalb erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen würde,
von den sri-lankischen Sicherheitskräften in asylrelevanter Weise verfolgt
zu werden.
4.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt ist, ist auch zu beachten, dass die sri-lankischen Behör-
den abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden möglicherweise nahe
Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellen. Es kann jedoch nicht generell da-
von ausgegangen werden, dass sämtliche abgewiesene tamilische Asyl-
suchende, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurück-
kehren, seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer langen Lan-
desabwesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen
Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidenten bzw. Oppositionelle
wahrgenommen werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten
Gefahr hängt vielmehr von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall
ab und muss somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende
Person in das Umfeld einer Risikogruppen gerät, desto höher muss die
D-508/2012
Seite 11
Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der
Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezich-
tigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(BVGE 2011/24 E. 8.4).
Die Verfahrensakten lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdefüh-
rer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu
den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Die (unbewiesene)
Teilnahme an einer Demonstration in Genf vermag eine Annahme solcher
Kontakte nicht zu begründen. Wie bereits oben ausgeführt weist der Be-
schwerdeführer auch kein Profil auf, das darauf schliessen lassen könnte,
dass er seitens der sri-lankischen Behörden als Dissident oder politischer
Oppositioneller wahrgenommen werde. Den Anhörungsprotokollen sind
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise in Sri Lanka jemals politisch aktiv war. Somit ist nicht ersicht-
lich, was ihn in den Augen der Behörden über ein allgemeines Misstrauen
gegenüber Heimkehrenden hinaus verdächtig machen könnte.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-508/2012
Seite 12
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-508/2012
Seite 13
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v.
Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011;
E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein-
zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
gung ein Interesse.
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des
Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben vorge-
nommenen Ausführungen zur Verfolgungsgefahr zu verweisen (vgl. Erwä-
gung 4.4 f.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht
hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Heimatland drohen.
8.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte
das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte
die Wegweisungspraxis an.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE
BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordpro-
vinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wo-
bei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrän-
gen (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegwei-
sungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gel-
ten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert
wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über
die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für
Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provin-
zen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der
Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz)
stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
9.2 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist das Gericht dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus
welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentlichen
zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O. E. 13.2.1): Im Jaffna-Distrikt
hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert,
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden ha-
ben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungs-
weise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug
der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
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9.3 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und
medizinischen Aspekten usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend
Rechnung zu tragen (zum Folgenden a.a.O. E. 13.2.1.1 f.). Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beur-
teilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Per-
son auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Weg-
weisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht.
Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz in-
dessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor,
dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert
haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das
Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbe-
züglich a.a.O. E. 13.3).
9.4 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der
Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme und die dort herr-
schende Sicherheitslage nicht gegen den Vollzug spräche. Überdies sei-
en auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Vollzug entge-
genstehen würden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines
Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort eine Schulbildung genossen
sowie Berufserfahrung gesammelt. Zudem verfüge er über ein soziales
und familiäres Beziehungsnetz.
9.5 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Men-
schenrechtslage in Sri Lanka nicht gut sei und das schwere Menschen-
rechtsverletzungen insbesondere gegenüber Tamilen an der Tagesord-
nung seien. Tamilen seien zudem erheblichen Diskriminierungen und Re-
pressionen ausgesetzt. In persönlicher Hinsicht sei zu bemerken, dass
die Kernfamilie des Beschwerdeführers zur Gänze aus Sri Lanka emig-
riert oder bereits verstorben sei und das Haus der Familie zerstört worden
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sei und der Beschwerdeführer somit kein familiäres Beziehungsnetz auf-
weise. Zudem leide er an einem Schilddrüsenproblem. Wegen Problemen
mit dem Blutdruck erleide er häufig Schwindelanfälle. Diese Leiden könn-
ten in Sri Lanka nicht hinreichend behandelt werden.
9.6 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ (Jaffna-Distrikt), wo er
von seiner Geburt bis zur Reise nach Colombo am (Datum) gelebt hat,
mit Ausnahme der Jahre 1996 bis 1999, als er sich im Vanni-Gebiet auf-
gehalten hat. Zuletzt hat er dort zusammen mit seinem älteren Bruder
F._______ gewohnt (act. A13/16, F24). Gemäss Aktenlage befindet sich
dieser Bruder immer noch in Z._______. Darüber hinaus leben auch noch
weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka (act. A13/16,
F14). Somit verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz. Insbesondere
sein Bruder, mit dem er bereits zusammenwohnte, kann ihn bei der Rein-
tegration unterstützen.
Der Beschwerdeführer besitzt zudem eine fundierte Schuldbildung (von
(Datum) bis (Datum), mit A-Level Abschluss) und verfügt über eine drei-
jährige Berufserfahrung als Tuk-Tuk- und Traktor-Fahrer.
Als Vollzugshindernisse nannte der Beschwerdeführer auch gesundheitli-
che Probleme. Diesbezüglich liess das Bundesverwaltungsgericht ein ak-
tuelles Arztzeugnis einholen und ergänzte die dadurch gewonnenen Er-
kenntnisse durch ein Telefongespräch mit dem behandelnden Arzt. Der
Beschwerdeführer leidet an Morbus Basedow, d.h. an einer Autoimmun-
erkrankung der Schilddrüse. Aufgrund dieser Erkrankung ist er auf die
tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Ohne diese Medika-
mente würde die Erkrankung tödlich verlaufen. Zurzeit nimmt der Be-
schwerdeführer das Medikament Euthyrox in Tablettenform. Der darin
enthaltene Wirkstoff ist Levothyroxin. Dieser Wirkstoff ist in der sri-lanki-
schen National List of Essential Medicines aufgeführt (abrufbar unter:
/LinkFiles/Essential_Drugs_and_Medicines_SRL.pdf).
Gemäss Angaben der World Health Organization (WHO) werden die in
dieser Liste aufgeführten Medikamente in den staatlichen Spitälern kos-
tenlos abgegeben und die Versorgung ist grundsätzlich sichergestellt (vgl.
/EN/ Section313/Section1524_10878.htm, § 4.4). Da
die Behandlung der Krankheit auch in Sri Lanka sichergestellt ist und
auch Personen tamilischer Ethnie Zugang zum Gesundheitssystem ha-
ben, vermögen die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers die
Unzumutbarkeit der Wegweisung nicht zu begründen. Schliesslich kann
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an dieser Stelle auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe ge-
mäss Art. 93 Abs. 1 lit. d AsylG hingewiesen werden.
9.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Februar 2012 gutgeheissen, so dass im vorlie-
genden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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