Abtei lung IV
D-5082/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5082/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – von Österreich kommend, wo er gemäss
Eurodac-Datenbank am 12. Mai 2009 ein Asylgesuch gestellt hatte –
am 5. Januar 2010 in der Schweiz zusammen mit B._______ (N [...];
D-5586/2010), seiner angeblich religiös angetrauten Ehefrau, ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, er habe in Af -
ghanistan sexuellen Kontakt mit einer Frau gehabt, diese aber aus fi-
nanziellen Gründen nicht heiraten können, sodass er aus Angst vor ih-
rem Vater, einem Mujahedin-Kommandanten, das Land verlassen ha-
be,
dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2010 für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde,
dass am 5. Februar 2010 vonseiten des BFM ein Ersuchen um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichi-
sche Behörde erging, welchem diese am 15. Februar 2010 zustimmte,
dass die österreichischen Behörden einer Übernahme von B._______
nicht zustimmten, da sie sich für die Prüfung von deren Asylantrag
nicht für zuständig erachteten und der Beschwerdeführer in Österreich
angegeben habe, er sei ledig,
dass dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 das rechtliche Gehör
zur Wegweisung nach Österreich und am 21. Juni 2010 zur getrennten
Wegweisung von B._______ gewährt wurde,
dass er dabei angab, er habe in Österreich keine Probleme, wolle aber
mit B._______ zusammenbleiben,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2010 – eröffnet am 8. Ju-
li 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich gemäss seinen Angaben vom 12. Mai 2009
bis zu seiner Einreise in die Schweiz vom 5. Januar 2010 als Asylsu-
Seite 2
D-5082/2010
chender in Österreich aufgehalten und es liege dort für ihn ein Euro-
dac-Treffer vom 12. Mai 2009 vor,
dass Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und am 15. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt habe,
dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Fa-
milie berücksichtigt werde (Art. 44 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht glaub-
haft sei, dass der Beschwerdeführer mit B._______ verheiratet sei
oder mit dieser eine dauerhafte eheähnliche Beziehung gelebt habe,
dass er in Österreich behauptet habe, er sei ledig, und seine diesbe-
zügliche Erklärung, er habe dies gesagt, da er keine Beweise gehabt
habe, dass er verheiratet sei, nicht zu überzeugen vermöge,
dass bei religiösen Heiraten nur in Fällen, in welchen beide Partner
über längere Zeit zusammengelebt hätten oder gemeinsame Kinder
hätten, von einer gefestigten Beziehung ausgegangen werde, welche
des Schutzes der Familieneinheit im Sinne von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bedürfe, und diese Voraussetzungen vor-
liegend nicht erfüllt seien, da der Beschwerdeführer mit B._______
lediglich zwei Monate im Sommer 2008 in Kasachstan zusammen
gewesen sei, in Afghanistan gleich nach seiner Rückkehr eine intime
Beziehung über mehrere Monate mit einer anderen Frau eingegangen
sei und im Dezember 2008 nach Österreich anstatt nach Kasachstan
gegangen sei,
Seite 3
D-5082/2010
dass sich somit im vorliegenden Fall keine Gründe ergäben, die für
den Selbsteintritt der schweizerischen Behörden im Sinne von Art. 3
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (Dublin-II-Verordnung) sprechen könnten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 15. August 2010 zu erfol-
gen habe,
dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin
– gegen diesen Entscheid am 15. Juli 2010 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und das Eintreten auf sein Asylgesuch im Rahmen des Rechts auf
Selbsteintritt, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragte,
sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, auch beab-
sichtigtes Familienleben falle unter den Schutzbereich von Art. 8
EMRK, er plane seine zivilrechtliche Trauung mit B._______ und woh-
ne seit Januar 2010 mit ihr in einer gemeinsamen Familienwohnung,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2010 vollzugshem-
mende Massnahmen anordnete (per Telefax),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010
die angeordneten vollzugshemmenden Massnahmen wieder aufhob,
die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
30. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen,
Seite 4
D-5082/2010
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2010 (vorab per
Telefax) um Revision dieser Zwischenverfügung ersuchte und die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende
Revisionsgesuch, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht beziehungsweise
eventualiter die Reduktion des zu leistenden Kostenvorschusses bean-
tragte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010
das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. Ju-
li 2010 und um Reduktion des einverlangten Kostenvorschusses ab-
wies, an der Ablehnung der Gesuche um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 und um Erlass des Kostenvorschusses
festhielt und zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– im
Sinne einer Notfrist einmalig eine Nachfrist von 3 Tagen ab Erhalt der
Verfügung ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Juli 2010
fristgerecht einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
Seite 5
D-5082/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. Dublin Assoziierungsabkommen; Dub-
lin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Österreich als für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erach-
ten ist,
Seite 6
D-5082/2010
dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt
haben,
dass das BFM im Verfahren von B._______ einen ersten Sachent-
scheid getroffen hat, indem es ihr Asylgesuch mit Verfügung vom
5. Juli 2010 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug ange-
ordnet hat, sodass Art. 8 Dublin-II-Verordnung, wonach einem Mit-
gliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, wenn ein Asylbewer-
ber in diesem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über des-
sen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde,
unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit B._______ verheira-
tet ist, nicht zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat ei -
nen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen
kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Fa-
milie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG),
dass die religiöse Trauung des Beschwerdeführers mit B._______ aber
nicht belegt ist und aufgrund der Akten auch keine genügenden An-
knüpfungspunkte einer tatsächlich gelebten eheähnlichen Beziehung
der beiden erkennbar sind,
dass die diesbezüglichen ausführlichen und begründeten Erwägungen
des BFM vollumfänglich zu überzeugen vermögen, wobei insbesonde-
re auf die kurze Bekanntschaft der beiden, das Verhalten des Be-
schwerdeführers in Afghanistan, seine Reise nach Österreich (statt
nach Kasachstan) und seine dortigen Angaben, er sei ledig, zu verwei-
sen ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
seit Januar 2010 mit B._______ zusammen wohne und sie zivilrecht-
lich heiraten wolle, diese gewichtigen Argumente des BFM nicht aufzu-
wiegen vermag,
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Anhörung vom
21. Juni 2010 angab, solange er in Afghanistan in Gefahr sei, wolle er
Seite 7
D-5082/2010
mit seiner Frau zusammen sein, sobald er aber wisse, dass keine Ge-
fahr mehr bestehe, werde er selber dorthin zurückkehren (A19 S. 11),
dass auch die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2008
eingereichten und in Aussicht gestellten Beweismittel für die Ernsthaf-
tigkeit einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerde-
führer und B._______ in Form von Fotografien kurz vor und kurz nach
der religiösen Trauung, eines Briefes, in dem B._______ zu seinem in-
zwischen eingestandenen Seitensprung Stellung nehme, einer schrift-
lichen Bestätigung ihrer religiösen Trauung, welche die Mutter von
B._______ ohne sein Wissen bei der Moschee habe registrieren las-
sen, und einer schriftlichen Bestätigung der Mutter von B._______,
dass sie als Zeugin an der Hochzeit anwesend gewesen sei, die ge-
wichtigen Argumente des BFM – welche sich nicht nur auf den Akt der
religiösen Trauung an sich stützen – nicht zu widerlegen vermögen,
dass der Beschwerdeführer bis anhin immer behauptet hat, es existie-
re keine schriftliche Bestätigung für die Hochzeit, und die Behauptung,
die Mutter von B._______ habe die Trauung ohne sein Wissen bei der
Moschee registrieren lassen, als Schutzbehauptung und das Beweis-
mittel somit als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft gewertet
werden muss,
dass zudem das Dokument bezeichnenderweise bis anhin nicht einge-
reicht wurde,
dass auch die weiteren Aussagen im Wiedererwägungsgesuch zu kei-
nem anderen Schluss führen können, zumal es sich dabei lediglich um
unbehelfliche Erklärungsversuche handelt,
dass sich nach dem Gesagten vorliegend auch ein Selbsteintritt nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht aufdrängt,
dass Österreich sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie
auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer denn auch nichts gegen den Wegwei-
sungsvollzug nach Österreich einwendet, ausser dass er mit
B._______ zusammen bleiben möchte,
Seite 8
D-5082/2010
dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Wegweisungsvollzug
als mit der EMRK unvereinbar erscheinen zu lassen, zumal nicht von
einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden kann und ausser-
dem B._______ in der Schweiz kein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat
sondern ihrerseits von einer Wegweisungsverfügung betroffen ist, wes-
halb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
nete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 9
D-5082/2010
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5082/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben: Beilage: 1 Foto mit Anhang)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab
per Telefax; per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Ref. Nr. (...) (per
Telefax)
- ...
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 11