B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5082/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Sarah Lötscher, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).
D-5082/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer
Ethnie aus B._______, Jaffna Distrikt – gelangte eigenen Angaben zufol-
ge am 5. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuch-
te.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Oktober 2008 im EVZ C._______
sowie der Anhörung durch das BFM vom 22. Mai 2009 machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend, im Jahr 2000 sei sein Elternhaus bei Bombardierungen durch die
srilankische Armee zerstört worden. Sein Freund namens D._______ (S.)
sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Während
der Friedenszeit von 2002 bis 2005 habe er zusammen mit S. der LTTE
geholfen. Er habe mit den Tigers sympathisiert, jedoch sei er nicht poli-
tisch aktiv gewesen. Sein Freund habe indessen die Seiten gewechselt
und sich der srilankischen Armee angeschlossen. In der Folge habe S.
einen anderen Freund namens E._______ (K.) denunziert. K. sei am
18. August 2007 zu Hause erschossen worden. Einige Wochen nach die-
sem Vorfall sei er zu einem srilankischen Armeecamp hinbestellt und dort
bis abends festgehalten worden. Danach habe er sich aus Angst vor wei-
teren Übergriffen der srilankischen Armee etwa zehn Monate lang bei ei-
nem Onkel in F._______ (Jaffna Distrikt) versteckt gehalten. Am (…) sei
er mit seiner Identitätskarte von G._______, Jaffna Distrikt, nach
H._______ geflogen und am (…) von dort aus mit einem Pass einer Dritt-
peron über Katar nach Italien gereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Fotos eines teilweise
zerstörten Hauses zu den Akten.
B.
Mit – am 16. August 2011 eröffneter – Verfügung vom 10. August 2011
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug er-
achtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, da seine Schilderungen Widersprüche enthielten und
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die weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch der Logik des Han-
delns entsprechen würden. Anderseits vermöchten die Vorbringen keine
Asylrelevanz zu entfalten.
C.
Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom
14. September 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde festzustellen und dem Beschwerdeführer zu allfäl-
ligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren.
Schliesslich stellte er den Beweisantrag, ihn als Partei erneut zu befra-
gen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2011 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper:
vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundes-
verwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Das BFM führte unter anderem zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides vom 10. August 2011 aus, der Beschwerdeführer habe
im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben gemacht. So habe er einerseits angegeben, im November 2007
von der srilankischen Armee in deren Camp gebracht und dort geschla-
gen worden zu sein. Zum anderen habe er indessen erklärt, dieser Vorfall
habe im September 2007 stattgefunden. Aufgrund dieser und weiterer
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Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbe-
züglichen Vorbringen aufkommen. Weiter widersprächen die Vorbringen
der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns. Der Be-
schwerdeführer sei seinen Angaben zufolge am (…) von G._______ nach
H._______ geflogen. Aufgrund dieses erfolgten Inlandfluges und der da-
mit verbundenen Identitäts- und Sicherheitskontrolle in G._______ sei
davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Behörden zum dama-
ligen Zeitpunkt nichts gegen den Beschwerdeführer vorgelegen habe.
Schliesslich seien tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, bei der ersten
Gelegenheit den Verfolgerstaat zu verlassen. In diesem Lichte betrachtet
sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich zehn Monate bei seinem Onkel in
F._______ aufgehalten und nicht direkt Ende 2007 Sri Lanka verlassen
habe. Die diesbezüglichen Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Bombardierung und teilweise Zerstörung des El-
ternhauses sei auf die damals herrschende Bürgerkriegssituation in Sri
Lanka zurückzuführen. Sie sei daher nicht asylrelevant; die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte
das BFM aus, weder die allgemeine Lage im Jaffna Distrikt noch die indi-
viduelle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. So handle es sich beim Beschwer-
deführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann, der mehrere
Jahre die Schule besucht habe. Zudem habe er sich bereits ausserhalb
der Halbinsel Jaffna aufgehalten und dort für seinen Lebensunterhalt ge-
sorgt. Ferner könne er auch jederzeit auf eine finanzielle Unterstützung
seiner Familienangehörigen in der Schweiz zurückgreifen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Beschwerde im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in ihrem Verfahren den massgebli-
chen Sachverhalt unrichtig und ungenügend festgestellt. In Ergänzung
der vorinstanzlichen Asylgründe führt er aus, dass er als Mitglied der
LTTE mehrere Feste und eine Demonstration organisiert und Werbung
dafür gemacht habe. Hierzu sei er mit seinem Motorrad durch die Stras-
sen gefahren und habe das Volk aufgefordert, an der Demonstration teil-
zunehmen. Weiter habe sein Freund S. im Jahr 2007 zehn ehemalige
Freunde und LTTE-Mitglieder umgebracht, unter den Opfern hätten sich
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Seite 6
auch der Onkel seines Vaters sowie sein Freund K. befunden. Kurze Zeit
nach dem Mord an seinem Onkel am 21. Oktober 2007 sei er einen Tag
lang im Armeecamp festgehalten worden. Die Armee habe versucht, ihn
unter Druck zu setzen, indem sie Morddrohungen ausgesprochen hätten.
Daraufhin sei er zu seinem Onkel nach F._______ geflohen, wo er sich
vor der Armee von Ende September bis zu seiner Ausreise versteckt
gehalten habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass ihn während dieser
Zeit die Polizei in seinem Haus gesucht und nach ihm gefragt habe.
Daneben habe die Vorinstanz die (damalige) politische Situation in Sri
Lanka und die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers fast vollstän-
dig ignoriert. Da die Handlungen der srilankischen Behörden willkürlich
seien, könne die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
werde behördlich nicht gesucht und habe deshalb problemlos die Identi-
täts- und Sicherheitskontrollen beim Inlandflug passieren können, nicht
aufrecht erhalten werden. Wegen seiner LTTE Aktivitäten habe er be-
gründete Angst davor, dass er wie seine ehemaligen Freunde gewaltsam
umgebracht werde. Zudem werde er in Sri Lanka aufgrund seines mehr-
jährigen Aufenthaltes in der Schweiz verfolgt. Es sei erstellt, dass er auf-
grund seiner Rasse und seiner Herkunft in Sri Lanka bereits unerträgli-
chen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei sowie dass er bei einer
allfälligen Rückkehr begründete Furcht vor Entführung, Folter und Tötung
durch die srilankischen Sicherheitskräfte habe.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM sowie des rechtlichen Ge-
hörs. Um die in der Beschwerdeschrift ergänzend vorgebrachten Vorbrin-
gen zu beweisen, beantragt er deshalb eine erneute Befragung.
5.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gelten der
Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch
Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die
zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung ei-
nes Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Dem Gericht kommt bei der Überprüfung des Sachverhaltes freie Kogniti-
on zu, wobei es den ihm vorgelegten Tatbestand berichtigen oder ergän-
zen kann, ihn aber nicht weiter erforschen muss, wenn keine besonderen
Umstände dies erfordern (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1661 mit Hinweisen auf BVGE 2007/27
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E. 3.3 S. 319 und die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1993
E. 4c S. 250). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begrün-
dungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Ver-
fügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der
Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine sorgfältige Begründung
verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1
S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des
Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlichen entgegenhalten lassen muss, zu-
mal er auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und er die
Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte. Zudem gab er an,
dass er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut ver-
standen habe. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen
einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1.
S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
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Seite 8
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen
in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Emp-
fangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.4 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, das BFM
habe in seinem Verfahren den massgeblichen Sachverhalt nicht hinrei-
chend untersucht. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer während
der Anhörung vom 22. Mai 2009 hauptsächlich nach den Umständen sei-
ner Ausreise befragt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Ge-
fahren, welchen er in Sri Lanka ausgesetzt gewesen sei, hinreichend zu
erläutern. Da er ein aktives LTTE-Mitglied gewesen sei, habe er für die
srilankische Regierung eine direkte Bedrohung dargestellt. Dem ist ent-
gegenzuhalten, dass das BFM die zur Sachverhaltsfeststellung nötigen
Fragen stellte und dem Beschwerdeführer während der Anhörung mehr-
mals die Möglichkeit einräumte, seine Asylvorbringen – sowohl in freier
Erzählung als auch auf Nachfrage hin – zu Protokoll zu geben (Akten
BFM A16/13 S. 8 ff.). Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde – nie geltend
gemacht hat, er sei ein aktives LTTE-Mitglied, sondern sich stets als
Sympathisant der Organisation bezeichnete (A1/8 S. 5; A16/13 S. 9 und
10). Eine erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung kann
durch die Vorinstanz nicht überprüft werden, weshalb eine Auseinander-
setzung mit diesem Vorbringen gar nicht möglich war. Gegen eine Mit-
gliedschaft bei der LTTE spricht, dass er nichts über die Spaltung inner-
halb der LTTE im Jahr 2004 sagen konnte (A16/13 S. 11), obschon diese
während seiner nahezu vierjährigen Unterstützung stattfand. Die erst auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Mitgliedschaft bei der LTTE muss als
nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet werden, zumal er so-
wohl während der Befragung als auch der Anhörung angab, nie politisch
aktiv gewesen zu sein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend untersucht, erweist sich
demnach als unbegründet. Das Bundesamt berücksichtigte zur Sachver-
haltsfeststellung die wesentlichen Gesichtspunkte, welche sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der An-
hörung ergaben, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden kann, es habe
die politische Situation in Sri Lanka und die LTTE-Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers fast vollständig ignoriert und in der Entscheidfindung
nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. Der Sachverhalt wur-
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Seite 9
de von der Vorinstanz somit genügend festgestellt und der vorinstanzliche
Entscheid konnte von dem Beschwerdeführer sodann sachgerecht ange-
fochten werden.
Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann der entscheidrelevante Sach-
verhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden, weshalb keine Veran-
lassung einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers durch das Ge-
richt besteht (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Der Beweisantrag ist deshalb
abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor ei-
ner bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31
E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. und dort zitierte Urteile).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-5082/2011
Seite 10
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorge-
brachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbrin-
gen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die Darstellungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind.
Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, zwei Wo-
chen nach dem Tod seines Onkels am 21. Oktober 2007 – anfangs No-
vember 2007 – sei er von der srilankischen Armee in deren Camp beor-
dert und dort geschlagen worden (A1/8 S. 4). Zum anderen erklärte er an-
lässlich der Anhörung, dieser Vorfall habe im September 2007 stattgefun-
den, wobei er keine Misshandlung mehr geltend machte (A16/13 S. 9).
Weiter gab er auf konkrete Nachfrage im Empfangszentrum an, ausser
dem Vorfall im November 2007 keine anderen Schwierigkeiten weder mit
der srilankischen Armee noch mit der Bewegung gehabt zu haben (A1/8
S. 5). Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung, sei er aber im August
2008 wiederum von der Armee und der Polizei verhört worden. Sie hätten
ihn schlagen wollen, wovon sie aber letzten Endes abgesehen hätten
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Seite 11
(A16/13 S. 8 und 9). In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest,
er habe sich unter grossem psychischen Druck befunden und sei sehr
wechselhaft zu unterschiedlichen Ereignissen befragt worden, was schon
beim Durchlesen des Protokolls sehr verwirrend sei. Hierzu ist festzuhal-
ten, dass sich nichts Derartiges aus den Protokollen ergibt. Das Aussa-
geverhalten veranlasste den Befrager nicht zu etwaigen Unterbrüchen
oder Bemerkungen. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht
auch keinerlei Andeutungen oder derartige Aussagen. Der bei der Anhö-
rung anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung ebenfalls
keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befra-
gungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest.
Die vom Befrager gestellten Fragen konnten vom Beschwerdeführer –
soweit ersichtlich – stets beantwortet werden. Weiter wird geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer könne sich nur noch an die ungefähren
Zeitpunkte des Ereignisses erinnern, weshalb er während der Anhörung
keine genauen Daten, sondern nur monatliche Zeiträume habe nennen
können. Dieses Argument vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Es
hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, ein solch ein-
schneidendes und fluchtauslösendes Ereignis zeitlich genau und über-
einstimmend bestimmen zu können. Zudem fällt auf, dass der Beschwer-
deführer sämtliche Geschehnisse äusserst kurz und unsubstanziiert dar-
stellte. Seine Asylvorbringen sind detailarm und in Bezug auf den genau-
en Ablauf der Vorfälle überaus vage ausgefallen. Insgesamt sind den
Äusserungen weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche De-
tailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schil-
derung zu entnehmen.
Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer mit sei-
ner Identitätskarte von G._______ nach H._______ geflogen sein will,
obschon er gemäss seinen Angaben von der srilankischen Armee ge-
sucht wurde und sich folglich mit der damit verbundenen Identitätskontrol-
le am Flughafen einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt hätte. Es
ist in Berücksichtigung der geltend gemachten Suche durch die srilanki-
sche Armee nach seiner Person ebenfalls unrealistisch, dass er mehr-
mals an seinem jeweiligen Aufenthaltsort (B._______, F._______ und
H._______) befragt, jedoch nie inhaftiert wurde, obschon die srilankische
Armee hierzu zahlreiche Möglichkeiten gehabt hätte (A16/13 S. 4, 8 und
10). Dies macht deutlich, dass keine konkreten Verdachtsmomente gegen
ihn vorlagen, andernfalls er mit Sicherheit verhaftet worden wäre.
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Seite 12
In Zusammenhang mit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ge-
fährdung, aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit als LTTE-
Kämpfer bezichtigt zu werden, ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer – wie vorstehend ausgeführt – nicht auf seine Person gezielt in den
Fokus staatlicher Behörden geraten ist. Nach Ansicht des Gerichts kann
nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene Asylsuchende
aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka allein aus diesem
Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthal-
tes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu
haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 20011 E. 8.4.3). Der
Beschwerdeführer hat keine eigene oder politische Aktivitäten von nahen
Angehörigen geltend gemacht, sondern sich als Sympathisant der LTTE
während der Friedenszeit verstanden; gleichzeitig konnte er unbehelligt
und mit einer gültigen Identitätskarte von G._______ nach H._______
fliegen. Eine konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ist nicht ersichtlich.
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer nicht gezielt in den Fokus staatlicher Behörden geraten
ist und die srilankischen Behörden kein reales Verfolgungsinteresse an
ihm haben. Nach dem Gesagten kann die in der Beschwerde geltend
gemachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Herkunft, seiner Tä-
tigkeit für die LTTE sowie seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz
in Sri Lanka verfolgt werde, nicht geglaubt werden.
Schliesslich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen. Der Beschwer-
deführer vermag mit seinen Vorbringen in seiner Beschwerdeeingabe zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt
weiter darauf einzugehen.
7.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitt, solche
bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka befürchten müsste. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu
Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
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8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurtei-
lung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas
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unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen
folgendes festgehalten:
Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militä-
risch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung
mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert
und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der
Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öff-
nung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy
in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat
zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse
sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktio-
nen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbe-
hörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination
of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrge-
bieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll
beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler
wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basis-
dienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitä-
ten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und
Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das
UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Battica-
loa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfü-
gung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen,
wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten
(Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar,
mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-
kehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Ange-
sichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragi-
len Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet ei-
ne sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
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keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
9.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in B._______
geboren, wo er auch bis etwa zehn Monaten vor seiner Ausreise lebte.
Vor seiner Ausreise wohnte er bei einem Onkel in F._______ (Jaffna Dist-
rikt). Davor lebte er zeitweise in H._______, kehrte aber mit seiner Fami-
lie stets nach B._______ zurück. Sein Vater verliess Sri Lanka im Jahre
1991 und lebt seither in der Schweiz. Seine Schwester lebt seit etwa An-
fang 2007 ebenfalls in der Schweiz. Zudem hat er in B._______ neben
seiner Mutter auch noch zwei Tanten sowie Cousins und Cousinen. Da er
aussagte, er habe seit seiner Geburt immer an der gleichen Adresse ge-
lebt, ist davon auszugehen, dass das bei einer Bombardierung teilweise
zerstörte Haus, wieder aufgebaut wurde und bewohnbar ist. Der junge,
alleinstehende und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer ver-
fügt über eine zehnjährige Schulbildung. Er arbeitete von 2002 bis 2006
in der Landwirtschaft, wovon er gemäss seinen Aussagen gut leben konn-
te. Folglich besteht eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Tätig-
keit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Darüber hinaus kann
von einem tragfähigen, sozialen und familiären Beziehungsnetz ausge-
gangen werden. Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten An-
haltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichti-
gung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausge-
reist ist. Weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe las-
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sen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar
zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerde-
vorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Be-
trachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzu-
gehen.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die
Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
nicht erwerbstätig ist und über kein Einkommen verfügt. Damit sind beide
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG er-
füllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
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Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterlie-
gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: