B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5082/2014/plo
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Palästina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
D-5082/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Bewohner des libanesischen Flüchtlings-
lagers B._______ palästinensischer Herkunft, verliess seinen Herkunfts-
staat Libanon eigenen Angaben zufolge am 14. August 2014 legal mit
seinem im Libanon ausgestellten palästinensischen Reisepass über den
Luftweg, reiste von C._______ nach D._______ und von dort weiter nach
E._______. Über F._______ und D._______ erreichte er am 18. August
2014 mit einem gefälschten (...) Reisepass den Flughafen G._______, wo
er am folgenden Tag das erste Asylgesuch einreichte. Dieses zog er am
gleichen Tag zurück und zeigte sich bereit, in den Libanon zurückzuflie-
gen. Am 20. August 2014 stellte er erneut ein Asylgesuch, weil er nicht
über F._______ in den Libanon zurückkehren wollte.
A.b Mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. August 2014 wurde ihm die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von
maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens H._______ als Auf-
enthaltsort zugewiesen.
A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 24. August 2014 summa-
risch befragt und am 29. August 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er ein im Liba-
non anerkannter palästinensischer Flüchtling sei und seit seiner Geburt
mit den Eltern und Geschwistern im Flüchtlingslager B._______ gelebt
habe. Während der letzten Jahre sei er auf der Suche nach Arbeit gewe-
sen. Vor fünf oder sechs Jahren hätten ihm im Lager B._______ erstmals
Angehörige der Salafistengruppe "Gond Al-Sham" (Soldaten Al-Shams)
aufgefordert, die langen Haare zu schneiden und keinen Hip Hop mehr zu
tanzen, womit er nicht einverstanden gewesen sei. Vor zwei Jahren sei er
wieder von den Angehörigen der "Al-Sham" kontaktiert worden. Die Sala-
fisten hätten ihn gegen eine Summe von 3'000 $ rekrutieren und nach
I._______ schicken wollen. Erneut habe er abgelehnt. Während der fol-
genden 18 Monate habe man ihn immer wieder telefonisch aufgefordert,
sich der Gruppe anzuschliessen. Mehrmals habe er seinen Wohnsitz ge-
wechselt, sei aber regelmässig zu seinen Eltern nach B._______ zurück-
gekehrt. Im Flüchtlingslager sei er den Salafisten auch vor sechs Mona-
ten begegnet, und erneut sei er aufgefordert worden, am (...) Krieg teilzu-
nehmen. Wieder habe er die Aufforderung zurückgewiesen, worauf er von
den erzürnten Militanten mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst um
sein Leben habe er sich versteckt, zunächst im Lager selber und danach
D-5082/2014
Seite 3
in einer von ihm gemieteten Wohnung in J._______. Dort habe er die
Ausreise vorbereitet. Als Palästinenser werde er im Libanon diskriminiert
und könne die libanesische Staatsangehörigkeit nicht erlangen.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer die Kopie
einer libanesischen Identitätskarte für Flüchtlinge und zwei Artikel aus
dem Internet über den Anführer der "Al Sham"-Gruppe und die Zustände
im Lager zu den Akten. Das Original der Identitätskarte habe er an sei-
nem Wohnort zurückgelassen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am fol-
genden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus
dem Transitbereich des Flughafens H._______ weggewiesen und – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, den
Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu ver-
lassen. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Hinsichtlich der Begründung
ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 5. September 2014 sei aufzuheben,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und eventualiter sei er infolge fehlen-
der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Übersetzung der Begründung der Beschwerde von Amtes wegen und
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen
Kopien eines (...) Reisepasses, einer Flüchtlingskarte und eines Familien-
registerauszuges bei. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Die Akten trafen am 12. September 2014 und die von Amtes wegen bean-
tragte Übersetzung der Beschwerdebegründung am 15. September 2014
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
D-5082/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-5082/2014
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft berechtigterweise solche befürchten muss,
wobei diese gezielt und aus den im Gesetz erwähnten Motiven zugefügt
worden sein müssen oder solche zu befürchten sind. Als weitere Voraus-
setzung muss ein in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bestehender Kau-
salzusammenhang zwischen den geltend gemachten Nachteilen und der
Ausreise vorliegen. Ferner hat die vorgebrachte oder befürchtete Verfol-
gung im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell zu sein. Schliesslich
muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE
2013/5 E. 2007/31 E. 5.2 und 5.3).
4.4 Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
ist nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations
Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNR-
WA) fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbe-
reich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling
auszuschliesen wären, da die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung zu
D-5082/2014
Seite 6
gewähren oder zu vermitteln vermag, der sich mit dem vom Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vermittelten
dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse (vgl. BVGE
2008/34 E. 6.5). Folglich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers –
unabhängig davon, ob die von ihm geltend gemachte palästinensische
Herkunft als glaubhaft gilt oder nicht – unter dem Aspekt von Art. 1 A Ziff.
2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG zu prüfen.
5.
5.1 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, dass
an der Identität des Beschwerdeführers Zweifel bestünden. Da er keine
rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten gegeben habe, könne
nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht palästinensischer Herkunft
sei. Die aus dem Internet heruntergeladene Kopie seines Flüchtlingsaus-
weises vermöge die Identität nicht zu beweisen, weil das Beweismittel
aufgrund der leichten Manipulierbarkeit einen geringen Beweiswert auf-
weise. Der Aufforderung, das bei den Eltern befindliche Original schicken
zu lassen, sei der Beschwerdeführer mit der Einrede, es sei nicht einfach,
das Originaldokument per Post in die Schweiz schicken zu lassen, nicht
nachgekommen, obwohl neben der libanesischen Post mehrere internati-
onale Dienste wie DHL und UPS (United Parcel Service) im Libanon tätig
seien. Diese könnten einen schnellen und effizienten Versand des Doku-
mentes in die Schweiz ermöglichen, weshalb der Einwand des Be-
schwerdeführers zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer habe
zwar über tatsächlich existierende Diskriminierungen gegenüber Palästi-
nenser im Libanon berichtet; ausserdem kenne er die Anzahl der Flücht-
lingslager und die Rolle der UNRWA. Indessen sei es ihm nicht gelungen,
ausführliche Informationen über den Alltag im Lager B._______ zu Proto-
koll zu geben. So habe er nicht gewusst, welche Betriebe für die Wasser-
und Elektrizitätsversorgung zuständig seien, ob es im Lager eine eigene
Verwaltung gebe, welche Gruppe im Lager die Macht ausübe und wer für
die Sicherheit zuständig sei. Er habe zwar die Organisationen "Fatah-
Intifada" und "Al Tahrir" genannt, jedoch nicht präzisieren können, wen
die "Al Tahrir" im (...) Konflikt unterstütze. Somit vermöchten seine Aussa-
gen die geltend gemachte Herkunft aus dem Flüchtlingslager B._______
nicht überzeugend zu belegen. Sein Wissen entspreche demjenigen ei-
nes in C._______ lebenden Palästinensers oder Libanesen. Zudem ver-
möge die gesellschaftliche Diskriminierung der im Libanon lebenden Pa-
lästinenser keine Asylrelevanz zu begründen. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer keine konkreten Vorfälle erwähnt, gestützt auf welche die
geltend gemachte Diskriminierung oder eine wesentliche Einschränkung
D-5082/2014
Seite 7
in der Lebensführung belegt werde. Auch die Angaben, er sei seit sechs
Jahren von der Gruppierung "Al Sham" unter Druck gesetzt worden, in-
dem man von ihm verlangt habe, die Haare zu schneiden, den Hip Hop
aufzugeben und im (...) Konflikt zu kämpfen, vermöchten nicht zu über-
zeugen. Während der Anhörung habe er lange Haare und kurze Hosen
getragen, womit er einem Erscheinungsbild westlicher Kultur entspreche.
Im Libanon sei er während der letzten Jahre immer wieder den Salafisten
begegnet. Somit sei es nicht plausibel, dass er während sechs Jahren
dem Druck islamischer Fundamentalisten ausgesetzt gewesen sei. Auf
die Ungereimtheiten angesprochen, habe er keine überzeugende Antwort
gegeben. Das Vorbringen, er sei im Jahr 2012 aufgefordert worden, in
I._______ zu kämpfen, sei substanzlos und stereotyp vorgebracht wor-
den. So habe er nicht erklären können, weshalb die "Al Sham" ausge-
rechnet an seiner Person interessiert gewesen sei. Weder die Angabe, er
sei nicht der Einzige gewesen, der belästigt worden sei, noch diejenige,
wonach Personen, die nicht mitmachen würden, als Feinde betrachtet
würden, vermöge zu überzeugen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass
die Salafisten während 18 Monaten versucht hätten, ihn telefonisch zu
rekrutieren, zumal dies amateurhaft erscheine. Vielmehr würden die Isla-
misten über persönliche Gespräche und über soziale Netze neue Anhän-
ger gewinnen. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht bekannt, wie er hät-
te vorgehen müssen für den Fall, dass er sich auf die Salafisten eingelas-
sen hätte. Abgesehen von der Angabe, er hätte 3'000 $ bekommen, fehl-
ten Einzelheiten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewe-
sen, abgesehen von der geltend gemachten Todesdrohung und von zwei
Namen weitere Angaben über die Gesprächspartner des dritten Ge-
sprächs mit den Salafisten zu Protokoll zu geben. Ebenso wenig habe er
überzeugend schildern können, warum er nach zwei Stunden wieder auf
freien Fuss gesetzt worden sei. Die Aussage, seine Mutter sei vor dem
Büro ausfällig geworden und habe so die Freilassung erwirkt, sei nicht
überzeugend. Islamisten würden nicht aufgrund der Intervention einer äl-
teren Frau einen Häftling freilassen. Ferner habe der Beschwerdeführer
keinerlei Kenntnisse über die "Al-Sham" und deren Ziele. Die Angabe,
das Ziel der Gruppe sei "Leute zu töten" überzeuge nicht. Infolge der Un-
glaubhaftigkeit dieser Angaben könne auch nicht geglaubt werden, dass
er die geltend gemachte Verfolgung den libanesischen Behörden und den
palästinensischen Hamas gemeldet habe. Schliesslich entspreche auch
das Verhalten des Beschwerdeführers am Flughafen G._______ nicht
demjenigen einer verfolgten Person. So habe er sich zunächst bereit er-
klärt, nach C._______ zurückzufliegen, und habe das Asylgesuch erst
wieder gestellt, nachdem man ihm mitgeteilt habe, er müsse über
D-5082/2014
Seite 8
F._______ fliegen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel aus
dem Internet vermöchten seine Asylvorbringen nicht zu bestätigen, da
weder er persönlich noch die von ihm geltend gemachten Ereignisse er-
wähnt würden.
5.2 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerdeschrift und deren
Zusätzen zur Begründung dar, dass das Lager B._______ das Lager der
Armut und des Leidens sei. Er habe nie Sonnenlicht gesehen und kaum
aus dem Fenster geschaut. Die Häuser seien überfüllt, die Gassen eng
und würden stinken. Überall liege Abfall herum, selbst auf den Dächern.
Die Lebensbedingungen seien schwierig, und er habe das Gefühl gehabt,
in einem Grab zu leben. Die Medien würden lügen, seien politisch beein-
flusst und würden über das Lager kein richtiges Bild abgeben. Er selber
sei arbeitslos und brauche ein Land, das ihn beschütze, damit er in Frie-
den leben könne. Der Staat Libanon gebe den Flüchtlingen aus Palästina
nicht alle Rechte, weshalb er staatenlos sei. Sein Staat stehe im Krieg
und sei unter Besatzung. Nachträglich reiche er seine Flüchtlingskarte zu
den Akten. Damit sei bestätigt, dass er Flüchtling im Libanon sei. Zudem
würden fanatische Gruppen versuchen ihn zu rekrutieren. Weil er das
verweigere, werde er gesucht. Diese Leute würden sich in seine privaten
Angelegenheiten einmischen und auch seine Familie angreifen. Zuerst
sei er psychisch unter Druck gesetzt worden und es sei ihm Angst ge-
macht worden. Dann hätten sie ihn in Ruhe gelassen, um ihn später wie-
der anzugreifen. Er sei nicht der Einzige. Das passiere dort den jungen
Leuten tagtäglich. Vor eineinhalb Jahren habe man von ihm verlangt, in
I._______ zu kämpfen, weil dies die Pflicht eines jeden Moslems sei. Er
hätte nach K._______ in L._______ an der Grenze zwischen I._______
und dem Libanon gehen sollen. Man habe ihm 3'000 $ versprochen. Er
habe indessen abgelehnt. Dann sei er weggegangen und später zurück-
gekommen. Die letzte Begegnung habe auf der Strasse stattgefunden.
Man habe ihm gesagt, wenn er nicht mit ihnen gehe, dann sei er gegen
sie, man habe ihn auf das Büro mitgenommen, während zwei Stunden
festgehalten und dann habe ihn seine Mutter gerettet. Man habe ihm
auch mitgeteilt, dass er eines Tages getötet werde. Damit sei sein Leben
in Gefahr. Er möge es zu tanzen und zu leben, er möge Musik und den
Sport. Er wolle leben wie andere Jungs und nicht getötet werden. Seine
Aussagen könne er nicht beweisen, weil er die Mitglieder von Gond Al-
Sham nicht zu Aussagen vor den schweizerischen Asylbehörden zwingen
könne. Die Wahrheit benötige zudem keine Beweise. Im Lager sowie im
Libanon selber herrschten wegen der Armut Terrorismus und Fanatismus.
Es komme zu Konfrontationen zwischen den zivilen Personen. Er be-
D-5082/2014
Seite 9
fürchte, getötet zu werden, so wie das zwei Soldaten aus dem libanesi-
schen Militär geschehen sei. Im Fall einer Abweisung seines Gesuchs er-
suche er um Gewährung von zwei Tagen, um in ein anderes europäi-
sches Land zu reisen. Ausserdem möchte er seine Fingerabdrücke nicht
registriert haben, damit er in einem anderen Land um Asyl nachsuchen
könne. Er werde nicht in ein Land zurückkehren, das ihn nicht beschütze
und seine Lage nicht berücksichtige.
5.3 Die Frage, ob es als überwiegend glaubhaft zu erachten ist, dass der
Beschwerdeführer – wie von ihm dargelegt – palästinensischer Herkunft
ist und aus dem Lager B._______ im Libanon kommt, ist vorliegend für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe
und für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht von Bedeutung, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Selbst in der Annahme, dass
die vorgebrachte Herkunft als überwiegend glaubhaft zu gelten hätte,
würden die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen der Glaub-
haftmachung nicht genügen, wie den nachfolgenden Erwägungen zu ent-
nehmen ist. Folglich erübrigen sich Ausführungen seitens des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit der dargelegten Herkunft. Unter
diesen Umständen verzichtet das Gericht auch darauf, sich zu den dies-
bezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, zu den einge-
reichten Kopien der Flüchtlingskarte und zu den Beteuerungen des Be-
schwerdeführers eingehend zu äussern, zumal eine allfällige Stellung-
nahme des Bundesverwaltungsgerichts an der nachfolgenden Einschät-
zung nichts ändern würde.
5.4 So stellen auch in der Annahme, der Beschwerdeführer stamme – wie
von ihm vorgebracht – aus dem Lager B._______ und sei palästinensi-
scher Herkunft, die von ihm vorgebrachten schwierigen Lebensbedingun-
gen im Libanon und insbesondere im Lager B._______ wie die engen
Wohnverhältnisse, das Abfallproblem und die schwierige Arbeitssuche
keine asylrelevanten Verfolgungsgründe dar, zumal es sich dabei einer-
seits um wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Benachteiligungen
handelt, von welchen der grosse Teil der gesamten ansässigen Bevölke-
rung betroffen ist, und die dargelegten Probleme andererseits gar keine
Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen. Daran vermag die Tatsa-
che, dass die allgemeine Situation im Libanon bekanntermassen nicht zu-
friedenstellend ist und insbesondere in den verschiedenen Flüchtlingsla-
gern teilweise äusserst schwierige allgemeine Verhältnisse vorherrschen,
nichts zu ändern.
D-5082/2014
Seite 10
5.5 Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm dargelegt – palästi-
nensischer Herkunft ist und aus dem Flüchtlingslager B._______ kommt,
kann zudem nicht von einer Kollektivverfolgung aller Personen palästi-
nensischer Herkunft im Libanon beziehungsweise in den Palästinenserla-
gern dieses Landes ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerde-
führer kollektive Benachteiligungen im Sinne von Diskriminierungen wie
beispielsweise der Verweigerung der libanesischen Staatsangehörigkeit
oder der schlechteren Behandlung geltend macht. Diese beschränken
sich nämlich auf gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Belange
und stellen somit ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
dar, selbst wenn angenommen würde, sie seien aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten Motive erfolgt. Insbesondere stellen sie in ihrer
Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG dar.
5.6 Ferner ist auch nicht von einer Gruppenverfolgung im Sinne von
Art. 66 ff. AsylG auszugehen, da Personen palästinensischer Herkunft
vom Bundesrat nicht als Schutzbedürftige im Sinne des Gesetzes qualifi-
ziert worden sind.
5.7 Somit bleibt zu prüfen, ob die konkreten Vorbringen des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit der von ihm erwähnten Salafistengruppe
"Gond Al-Sham" zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Er
macht geltend, er sei von dieser Gruppierung aufgefordert worden, die
Haare zu schneiden, keinen Hip Hop mehr zu tanzen, seinen muslimi-
schen Pflichten nachzukommen und sich für den Krieg in I._______ rek-
rutieren zu lassen.
5.7.1 Bei der von ihm erwähnten "Gond Al-Sham" handelt es sich wohl
um die arabische jund ash-sham, die Armee Schams (Anmerkung des
Gerichts: Scham ist die historische Region "Grossyrien", bestehend aus
Syrien, dem Libanon, Palästina und Jordanien). Es gibt widersprüchliche
Informationen über Gruppen, die sich so nennen: Einerseits soll die Or-
ganisation im Jahr 1999 in Afghanisten von Jihadisten der Region Scham
mit einer radikalen Haltung gegründet worden sein und später soll sie
auch im südlibanesischen Lager Ain al-Hilweh aktiv geworden sein (vgl.
Le Monde diplomatique, Al-Qaida roots itself in Lebanon, 02.2008,
, abgerufen am 16. September
2014); andererseits ist jund ash-sham gemäss Informationen der British
Broadcasting Corporation (BBC) eine radikale Splittergruppe der bereits
radikalen usbar al-ansar und wurde im Jahr 2002 gegründet, wobei BBC
D-5082/2014
Seite 11
sich auf das Buch "Everyday Jihad: The Rise of Militant Islam among Pa-
lestinians in Lebanon von Bernard Rougier stützt (vgl. BBC, Profile: Jund
al-Sham, 04.06.2007, , abgerufen
am 16. September 2014). Trotz dieser unterschiedlichen Entstehungsge-
schichte der jund ash-sham steht fest, dass sie gemäss dem libanesi-
schen Nachrichtenportal NOW im Jahr 2004 offiziell ihre Existenz meldete
(vgl. NOW Lebanon, Jund al-Sham, 12.06.2007,
, abgerufen am
16. September 2014).
5.7.2 Aufgrund dieser – wenn auch nicht ganz übereinstimmender – An-
gaben ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von
der jund ash-sham spricht. Daneben existiert ein Ableger dieser Organi-
sation in Syrien, welcher sich an den Kämpfen gegen das Regime an der
Seite von jabhat an-nusra (der "Nusra-Front") beteiligt (vgl. The Daily Star
[C._______], Fears as Islamist fighters flock to Lebanon, 22.03.2014,
fears-as-islamist-fighters-flockto-lebanon.ashx#axzz3DTGDgLE0, abge-
rufen am 16.September 2014). Auch diese Gruppe wurde vom Be-
schwerdeführer erwähnt (vgl. Akte A15/17 S. 3).
5.7.3 Die Gruppe jund ash-sham soll vorwiegend im Lager Ain al-Hilweh,
dem grössten Palästinenserlager nahe der südlibanesischen Stadt
M._______ (J._______), aktiv sein (vgl. beispielsweise NOW Lebanon,
Jund al-Sham, 12.06.2007,
alSham3589, abgerufen am 16. September 2014). In J._______ soll sich
der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zeitweise vor dieser
Gruppe versteckt haben (vgl. Akte A15/17 S. 8 und 9). Es ist indessen –
trotz fehlender entsprechender Quellen – davon auszugehen, dass die
Gruppe auch in anderen Lagern ihre Aktivitäten entfaltet hat. Die Tatsa-
che, dass den libanesischen Behörden der Zugang zu den Palästinenser-
lagern im Libanon durch ein jahrzehntealtes Abkommen verwehrt ist und
die Sicherheit innerhalb der Lager durch Komitees, welche in Abhängig-
keit ihrer politischen Mutterorganisation agieren, garantiert wird, hat zur
Folge, dass in den Lagern oft die Interessen der Komitees beziehungs-
weise deren Mutterorganisationen durchgesetzt werden und sich dort wie
auch in andern Teilen des Libanon extremistische Zellen einnisten konn-
ten (vgl. NOW Lebanon, Can ISIS make real gains in Lebanon?,
23.06.2014,
isis-make-real-gains-in-lebanon, abgerufen am 16. September 2014).
Auch ist bekannt, dass jund ash-sham im zuvor erwähnten Palästinenser-
D-5082/2014
Seite 12
lager junge Leute für den Krieg in Syrien rekrutiert (vgl. Al-Akhbar
[C._______], The fight against fundamentalist recruitment of Palestinian
youth in Ain al-Hilweh, 05.06.2014,
/node/20055, abgerufen am 16. September 2014). Jund ash-
sham wird sogar als grösster Rekrutierer jihadistischer Kämpfer bezeich-
net (vgl. Wall Street Journal, Young Palestinian Refugees Join Jihadists
Fighting in Syria, 20.11.2013,
2933607042794, abgerufen am 16. September 2014). Da es sich bei der
jund ash-sham um eine extremistisch orientierte muslimische Organisati-
on handelt, ist auch anzunehmen, dass sie in den Lagern, in welchen sie
vor Ort ist und ihre Macht ausübt, muslimische Traditionen durchzusetzen
versucht.
5.7.4 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse erscheinen die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Nötigungen (Haare abschneiden, Hip
Hop aufgeben, muslimische Pflichten erfüllen) sowie der von ihm darge-
legte Druck zur Rekrutierung teilweise mit den Gegebenheiten vor Ort
vereinbar zu sein. Soweit es sich bloss um die erwähnten Nötigungen
handelt, vermögen diese aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb ihnen
keine Asylrelevanz zukommt.
5.7.5 Das Vorbringen, er sei von der Gruppierung jund ash-sham zur Teil-
nahme am Krieg in I._______ aufgefordert und – als Folge seiner Ableh-
nung – mit dem Tod bedroht worden, kann indessen in Übereinstimmung
mit dem BFM nicht als glaubhaft betrachtet werden, wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen.
5.7.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers bezüglich der Bedrohungen durch jund ash-sham durchwegs
substanzlos und ohne Details dargestellt wurden. Wie ein roter Faden
ziehen sich seine beteiligungslosen und teilweise ausweichenden Antwor-
ten durch die Protokolle. So lässt sich seinen Angaben beispielsweise
nicht entnehmen, wie die Vertreter der jund ash-sham – mit Ausnahme
des letzten geltend gemachten Kontakts, bei welchem er mit dem Tod be-
droht worden sein will – auf seine Verweigerungen reagiert haben. Mehr-
mals fragte die befragende Person nach, was geschehen sei, nachdem er
die Aufforderungen, die Haare zu schneiden oder nicht mehr zu tanzen,
nicht befolgt habe, worauf der Beschwerdeführer bloss darlegte, er sei
dann für einige Monate weggegangen beziehungsweise am Schluss hät-
D-5082/2014
Seite 13
ten sie ihm mit dem Tod gedroht (vgl. Akte A15/17 S. 4 f.), womit indessen
die gestellten Fragen nicht beantwortet wurden. Der Beschwerdeführer
war – mit Ausnahme des letzten geltend gemachten Kontakts – nicht in
der Lage, eine nachvollziehbare Reaktion der Vertreter der jund ash-
sham auf seine Verweigerungen darzustellen, was nicht nachvollziehbar
ist. Dies erscheint vorliegend umso gravierender, als sich die Nötigungen
und Drohungen gemäss seinen Aussagen über sechs Jahre hinweg ge-
zogen haben sollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Ver-
treter der jund ash-sham ihren Forderungen mehr Nachdruck verliehen
hätten, was indessen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wur-
de. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er von Vertretern einer der im Lager
mächtigen Gruppe aufgefordert wurde, die Haare zu schneiden, den Hip
Hop aufzugeben und muslimischen Pflichten nachzugehen, diese Auffor-
derungen nicht befolgt hat und während sechs Jahren einfach nichts ge-
schehen ist. Schon aus diesem Grund erscheinen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers wenig überzeugend. Sie vermitteln vielmehr den Ein-
druck, von anderen Personen erzählt und/oder aus dem Internet über-
nommen worden zu sein.
5.7.5.2 Wie das BFM zudem zutreffend ausführte, sind die Aussagen des
Beschwerdeführers über den geltend gemachten Zwang zur Rekrutierung
auch im Übrigen ohne Substanz ausgefallen. So war er nicht in der Lage,
konkret anzugeben, wann wer mit ihm worüber gesprochen habe. Zwar
nennt er ein paar Namen und gibt auch einen Internetbericht zu den Ak-
ten, auf welchem diese Namen zu lesen sind. Indessen kann er die Stel-
lung der erwähnten Personen innerhalb der jund ash-sham nicht einord-
nen und weiss auch sonst nichts Konkretes über diese Personen, obwohl
er mehrmals mit ihnen Kontakt gehabt haben will und diese sogar seine
Telefonnummer gekannt haben sollen. Somit fehlt der persönliche Bezug
des Beschwerdeführers zu den erwähnten Personen, womit seine Anga-
ben gelernt und nicht erlebt erscheinen, was die Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen untermauert.
5.7.5.3 Sodann kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden,
dass er während 18 Monaten telefonisch zur Rekrutierung bedrängt wor-
den sein soll. Wie das BFM zu Recht ausführte, wäre dies als amateur-
haftes Vorgehen der Vertreter von jund ash-sham zu qualifizieren. Im-
merhin ist davon auszugehen, dass diese Vertreter, welche gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers im Lager waren, wussten, wo er zu
finden wäre, auch wenn er sich zwischenzeitlich da und dort versteckt
haben sollte. Zudem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe
D-5082/2014
Seite 14
sich während der gesamten 18 Monate ständig versteckt aufgehalten.
Vielmehr will er immer wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt sein.
Schliesslich kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwer-
deführer, sollte er in der Tat während 18 Monaten gegen seinen Willen
immer wieder telefonisch zur Teilnahme an Kampfhandlungen aufgefor-
dert worden sein, nicht die Telefonnummer gewechselt hat, um für die
Vertreter von jund ash-sham nicht mehr telefonisch erreichbar zu sein.
5.7.5.4 Nicht überzeugend wirken ferner die Aussagen des Beschwerde-
führers über die jund ash-sham selber. Obwohl Vertreter dieser Gruppie-
rung im Flüchtlingslager ein- und ausgegangen sein sollen, folglich prak-
tisch ständig im Lager waren und ihn immer wieder kontaktiert haben sol-
len, kennt er weder die genaueren Hintergründe der Organisation noch
deren Ziele. Seine Aussage, deren Ziel bestehe darin, Leute zu töten, ist
einerseits äusserst pauschal und andererseits zumindest sehr unvoll-
ständig. Dies umso mehr, als er auch geltend machte, er habe sich mit
ihnen unterhalten, ihnen gut zugehört und mit ihnen hin und her diskutiert
(vgl. Akte A15/17 S. 5), zumal er unter diesen Umständen besser als vor-
getragen über die jund ash-sham hätte informiert sein müssen.
5.7.5.5 Nicht zu vereinbaren mit einer drohenden Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes ist ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu-
nächst sein Asylgesuch zurückzog und bereit war, freiwillig in den Liba-
non zurückzukehren. Das zweite Asylgesuch stellte er erst, als ihm eröff-
net wurde, er müsse über F._______ zurückfliegen, womit er nicht einver-
standen war (vgl. Post-it II Info Einreisesperre vom 22. August 2014). Ei-
ne im Herkunftsland (Libanon) tatsächlich in asylrelevanter Weise verfolg-
te Person würde ihr Asylgesuch nicht zurückziehen und sich zur freiwilli-
gen Rückkehr dorthin bereit erklären, wo sie verfolgt wird, sondern von
Beginn weg an ihrem Asylgesuch festhalten; ebensowenig würde sie ei-
nen Gesuchsrückzug deshalb widerrufen, weil sie nicht direkt, sondern
nur über einen Zwischenhalt ins Herkunftsland zurückfliegen kann. Die-
ses Vorgehen des Beschwerdeführers ist nicht mit demjenigen einer ver-
folgten Person zu vereinbaren und lässt vermuten, dass er wohl eher in
F._______ als im Libanon Probleme hat beziehungsweise befürchtet. An
dieser Einschätzung vermögen seine Einwände, wonach er sein erstes
Asylgesuch nicht zurückgezogen habe, nichts zu ändern, zumal die kon-
krete Aktenlage gegen diese Version spricht.
5.7.5.6 Ferner will der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen seine
Probleme bei den libanesischen Behörden in C._______ und J._______
D-5082/2014
Seite 15
und verschiedenen Organisationen gemeldet haben (vgl. Akte A15/17 S.
3). Indessen ist allgemein bekannt, dass die libanesischen Behörden kei-
nen Zutritt zu den selbst verwalteten Palästinenserlagern haben, somit
gar nicht vor Ort kommen und für Ordnung sorgen konnten. Die Sicher-
heit im Flüchtlingslager wird von anderen Organisationen gewährleistet,
was dem Beschwerdeführer indessen offensichtlich nicht bekannt ist und
weitere Fragen aufwirft, zumal er gemäss seinen Aussagen praktisch sein
ganzes Leben in diesem Lager verbracht haben will und somit darüber im
Bild sein sollte, wer im Lager für Ruhe und Ordnung sorgt. Seine Aussa-
ge, er habe die Polizei in C._______ eingeschaltet (vgl. Akte A15/17 S.
9), lässt vermuten, dass er gar nicht im Lager sein konnte, weil die Polizei
in C._______ für Sicherheitsprobleme im Lager nicht zuständig ist. Folg-
lich können auch diese Aussagen nicht geglaubt werden.
5.7.5.7 In Übereinstimmung mit dem BFM ist schliesslich festzuhalten,
dass der letzte vom Beschwerdeführer dargelegte Kontakt mit Vertretern
der jund ash-sham realitätsfremd erscheint. Insbesondere kann ihm nicht
geglaubt werden, dass seine Mutter mit Ausfälligkeiten gegenüber der
Gruppierung eine allfällige Freilassung erwirkt haben kann.
5.7.6 Aufgrund dieser Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, dass er von Vertretern der jund ash-sham unter Todes-
drohungen hätte zwangsrekrutiert werden sollen.
5.8 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass
dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Libanon keine Ge-
fährdung im Sinne des Asylgesetzes droht.
5.9 Folglich erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
D-5082/2014
Seite 16
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
D-5082/2014
Seite 17
führers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Herkunftsland die Aufmerksamkeit der libanesischen Behörden oder der
jund ash-sham in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich
zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer gestützt auf seine Aussagen bereits mehrmals ausser-
halb des Flüchtlingslagers B._______, wo er mit seinen Eltern gewohnt
habe, für einige Zeit aufgehalten und auch eine Wohnung gemietet habe,
um allfälligen Behelligungen durch islamische Gruppierungen auszuwei-
chen. Nebst seinen Eltern und dem jüngeren Bruder, welche im erwähn-
ten Lager leben, hat er gestützt auf die Aktenlage weitere erwachsene
Geschwister, welche ebenfalls ausserhalb des Lagers Wohnsitz haben
D-5082/2014
Seite 18
und teilweise einer Arbeit nachgehen. Folglich verfügt er nicht nur im
Flüchtlingslager B._______, sondern auch an andern Orten im Libanon
über ein familiäres Beziehungsnetz. Dem noch jungen und gemäss Ak-
tenlage gesunden Beschwerdeführer ist es unter diesen Umständen zu-
zumuten, sich in seinem Herkunftsland um Arbeit zu bemühen und sich
eine eigene Existenz aufzubauen, auch wenn nicht in Abrede gestellt
wird, dass es Personen palästinensischer Herkunft im Libanon nicht ein-
fach haben, weil sie in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
bisweilen benachteiligt sind. Indessen ist einerseits die gesamte palästi-
nensische Bevölkerung davon betroffen und andererseits stellen wirt-
schaftliche, soziale und gesellschaftliche Probleme keine Gefährdung im
Sinne des Gesetzes dar, weshalb aus diesen Gründen nicht von der feh-
lenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG auszugehen ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Infolge Direktentscheid respektive mangels Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ge-
genstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
D-5082/2014
Seite 19
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die Kosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5082/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: