B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5082/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige arabischer Eth-
nie, reiste am 5. März 2014 gemeinsam mit ihren Eltern mit einem Einrei-
sevisum legal in die Schweiz ein. Am 10. März 2014 suchte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am
20. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reise-
weg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) und am 22. August 2014 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus C._______ und habe dort gemeinsam mit ihren Eltern ge-
lebt. Ihre Brüder D._______(N […]) und E._______ hätten an Demonstra-
tionen teilgenommen, weshalb sie vom Sicherheitsdienst gesucht worden
seien. Da die Mitglieder des Sicherheitsdienstes die Brüder zu Hause nicht
hätten auffinden können, hätten sie stattdessen den Vater F._______
(N […]) in Gewahrsam genommen und gefoltert. Der Vater sei (…) Tage in
Haft gewesen und danach in das Spital gebracht worden, wo sie (die Be-
schwerdeführerin) und ihre Mutter G._______ (N […]) ihn besucht hätten.
Die Eltern seien dann nach H._______ gegangen. Als die Eltern weg ge-
wesen seien, habe sie bei ihren Schwestern gewohnt. Dort seien die Be-
hörden sehr oft vorbeigekommen. Nach etwa (…) Monaten seien die Eltern
nach Syrien zurückgekehrt und hätten für sie einen Reisepass ausstellen
lassen. Als der Vater zurückgekommen sei, hätten die Behörden ihn wieder
aufgesucht und Bestechungsgelder verlangt. Nach etwa (…) Wochen habe
sie im (…) 2012 gemeinsam mit ihren Eltern Syrien in Richtung H._______
verlassen. Dort hätten sie gelebt, bis ihr Bruder D._______ sie in die
Schweiz eingeladen habe. Sie habe sich weder religiös noch politisch en-
gagiert und habe persönlich auch keine Probleme mit den syrischen Be-
hörden gehabt.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren syrischen Pass ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 – eröffnet am 22. Juli 2015 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug infolge Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
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C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin der
Vorinstanz ihr Mandat an und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20. August 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbei-
ständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
E.
Am 26. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeistän-
dung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert
Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
G.
Am 2. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebe-
stätigung nach.
H.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Antragsgemäss
wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine
Vernehmlassung einzureichen.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2015 an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 replizierte die Beschwerdeführerin.
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Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kos-
tennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Fest-
stellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine gezielte Verfolgung
seitens Behörden oder sonstigen Organisationen oder Personen erlitten
habe. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, aufgrund der allge-
meinen Kriegslage ausgereist zu sein. Dies stelle keine asylrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Aufgrund der Sicherheitslage in Sy-
rien erachte das SEM den Wegweisungsvollzug jedoch als unzumutbar,
weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, dass sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, nicht lediglich aufgrund der allgemeinen Lage Syrien verlassen zu
haben. Ihre Familie habe Probleme gehabt und als Teil der Familie sei auch
sie persönlich davon betroffen gewesen. Dies habe das SEM in seinen Er-
wägungen gänzlich ausser Acht gelassen. Mangels differenzierter Frage-
weise in der Anhörung habe der Sachverhalt nicht vollständig aufgenom-
men werden können. Aufgrund des abrupten Themenwechsels hätten ihre
persönlichen Probleme nicht mehr erörtert werden können. Ihr Bruder sei
anerkannter politischer Flüchtling in der Schweiz. Er habe sich gegen das
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Regime Assads aufgelehnt. Aufgrund dieser oppositionellen Tätigkeit ihres
Bruders sei die Familie von den syrischen Sicherheitsbehörden unter
Druck gesetzt worden. Nachdem der oppositionell tätige Bruder aus Syrien
geflüchtet sei, hätten sich auch die Eltern zur Flucht nach H._______ ent-
schlossen. Die Eltern hätten sie zunächst in Syrien zurückgelassen, da sie
über keinen Reisepass verfügt habe. In dieser Zeit, als sie alleine im El-
ternhaus verblieben sei, hätten sie die syrischen Behörden regelmässig, in
der Regel einmal im Monat, aufgesucht und zum Verbleib des oppositionell
tätigen Bruders verhört. Es sei ihr vorgeworfen worden, gemeinsam mit
ihrem im Ausland befindlichen Bruder illegale Vorhaben gegen das Regime
Assads geplant zu haben. Daher habe sie bei ihrer Schwester Schutz ge-
sucht. Die Eltern seien schliesslich nach Syrien zurückgereist, um ihr aus
der Gefahrenzone herauszuhelfen und für sie einen Reisepass ausstellen
zu lassen. Anschliessend seien sie gemeinsam nach H._______ geflüch-
tet. Die Regierung wie auch der Sicherheitsdienst unterscheide innerhalb
einer Familie nicht, wen es infolge von politisch nicht genehmen Aktivitäten
zu verfolgen gelte. Es habe ihr aufgrund der oppositionellen Tätigkeit ihres
Bruders im Sinne einer Reflexverfolgung Gefährdung von Leib und Leben
gedroht. Zudem sei allgemein bekannt, dass alleinstehende Frauen von
Angehörigen der Regierung verschleppt und zwangsverheiratet würden.
Diese Gefahr habe ihr umso mehr gedroht, als sie unter Verdacht gestan-
den habe, illegale Aktivitäten gegen das Regime Assads zu planen.
5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass
der Vorwurf des abrupten Themenwechsels unbegründet sei, zumal der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, über ihre per-
sönlichen Probleme zu sprechen. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass
Frauen nichts mit solchen Dingen zu tun hätten und auch auf Nachfrage
hin habe sie ausdrücklich gesagt, dass sie keine persönlichen Probleme
gehabt habe (vgl. act. A9/10 F21). Dass die Beschwerdeführerin Teil der
Familie sei, bedeute nicht, dass sie deswegen persönlich von der Verfol-
gung betreffen gewesen sei, sondern, dass sie ein Familienmitglied sei
(a.a.O. F44). In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt,
dass sie einmal monatlich befragt worden sei. Auch persönlichen Behör-
denkontakt habe sie verneint (a.a.O. F39). Diese Vorbringen seien nach-
geschoben und deshalb nicht glaubhaft. Bei den Vorbringen in Bezug auf
die allgemeine Lage alleinstehender Frauen in Syrien handle es sich um
hypothetische Annahmen. Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
werde dieser Situation Rechnung getragen.
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5.4 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik im Wesentli-
chen, dass sich das SEM gegenüber dem Sinngehalt ihrer Angabe ver-
schliesse. In unzutreffender Weise gehe das SEM davon aus, dass sie als
Familienangehörige keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen
sei. Sie entstamme einer oppositionellen Familie. Ein Bruder lebe in der
Schweiz als anerkannter politischer Flüchtling und ein weiterer Bruder sei
aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit in Syrien verhaftet worden und
nach wie vor nachrichtenlos abwesend. Ihre Betroffenheit könne vorliegend
nicht isoliert betrachtet werden. Aufgrund der familiären Verbundenheit
dränge sich eine ganzheitliche Gefährdungseinschätzung auf. Schon auf-
grund der Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie, die durch regime-
kritische Betätigung in Syrien bereits in das Blickfeld des syrischen Re-
gimes geraten sei, sei anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden
das Bild ergebe, die Beschwerdeführerin habe selbst eine regimegegneri-
sche Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Die Schwelle dafür,
von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden,
sei niedrig. Dies lasse den Schluss zu, dass sie wegen der ihr seitens der
syrischen Behörden zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestra-
fung oder Beseitigung zu rechnen habe. Diese Prognose stehe im Einklang
mit der Einschätzung des UNHCR und sei nicht bloss eine hypothetische
Annahme. Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Re-
gimegegnern würden zu einer Risikogruppe zählen, welche in Syrien einer
asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Die Gefahrensituation im
Hinblick auf eine Zwangsverheiratung sei nicht in einem allgemeinen bür-
gerkriegsbedingten Kontext zu überprüfen, sondern es bedürfe einer Be-
rücksichtigung der persönlichen Umstände.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall ist vorab auf die formelle Rüge der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung einzugehen, da diese gegebenenfalls zu einer
Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei
unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Die befragende Person des
SEM sei während der Anhörung zu wenig auf die Beschwerdeführerin ein-
gegangen, so dass ihre persönlichen Probleme nicht vollumfänglich hätten
protokolliert werden können.
6.3 Tatsächlich ist die Anhörung vergleichsweise kurz ausgefallen und hat
inklusive 15-minütiger Pause und Rückübersetzung bloss eine Stunde und
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50 Minuten in Anspruch genommen. Jedoch bleibt anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin trotz offener Fragen regelmässig mit wenigen Sätzen
geantwortet hat (vgl. act. A9/10 F17, F30, F45 f.) und sie von der befragen-
den Person mehrmals aufgefordert wurde, ihre Antworten zu ergänzen be-
ziehungsweise präzisieren (vgl. a.a.O. F18, F37, F57). Folglich hatte die
Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten, ihre persönlichen Asyl-
gründe darzulegen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin am
Schluss der Anhörung Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe vorzubrin-
gen (vgl. a.a.O. F62). Auch ein abrupter Themenwechsel im Fragenkata-
log, wie von der Beschwerdeführerin moniert, lässt sich vorliegend nicht
erkennen.
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der der angefoch-
tenen Verfügung zu Grunde gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt
worden ist, womit sich die Rüge als unbegründet erweist.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass zwei Brüder an De-
monstrationen teilgenommen hätten, weshalb die gesamte Familie ins Vi-
sier der Sicherheitsbehörden geraten sei. Anstelle der gesuchten Brüder
sei der Vater als Familienoberhaupt in Gewahrsam genommen worden.
Dieser geltend gemachte Sachverhalt wurde von der Vorinstanz nicht in
Zweifel gezogen. Gestützt darauf wurde dem Bruder D._______ am
7. Februar 2013 und den Eltern am 18. August 2015 in der Schweiz Asyl
gewährt. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
einer politisch aktiven Familie angehört.
7.2.2 In der BzP als auch in der Anhörung gab die Beschwerdeführerin wie-
derholt an diversen Stellen zu Protokoll, dass sie persönlich nicht von den
syrischen Behörden gesucht worden sei und auch nicht religiös oder poli-
tisch aktiv gewesen sei (vgl. act. A3/9 S. 6; A9/10 F21, F39 ff.). Insbeson-
dere führte sie im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten an verschie-
denen Stellen in der Anhörung explizit aus, dass Mädchen ja nicht solche
Sachen (Anm.: Demonstrationsteilnahme) machen würden (vgl. act. A9/10
F18) und all diese Sachen (Anm: Probleme mit den syrischen Behörden)
mehr mit den Männern passieren würden (a.a.O. F39). Im Beschwerdever-
fahren wurde demgegenüber geltend gemacht, dass die Beschwerdefüh-
rerin sehr wohl von den Behörden aufgesucht und etwa einmal im Monat
zum Aufenthalt ihres Bruders befragt worden sei. Es gibt jedoch weder in
der BzP noch in der Anhörung Anhaltspunkte für die erst auf Beschwerde-
stufe vorgebrachten Verhöre. Ebenfalls sind den Protokollen keinerlei Hin-
weise auf eine geschlechterspezifische Verfolgung beziehungsweise dro-
hende Zwangsverheiratung zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen ihren persönlichen Asyl-
gründen nachträglich mehr Gewicht verleihen wollte. Die Beschwerdevor-
bringen sind gegenüber der BzP und der Anhörung jedoch klarerweise
nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten.
7.2.3 Dennoch ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ihr Asylge-
such nicht isoliert betrachtet werden kann und im Gesamtkontext zu prüfen
ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass die syrischen Behörden das Inte-
resse an der Verfolgung der Familie nie verloren haben. So zeugt insbe-
sondere das Aufsuchen des Vaters nach der Rückkehr der Eltern aus
H._______ davon, dass die Familie auch kurz vor der definitiven Ausreise
aus Syrien im November 2012 immer noch überwacht worden sein muss
(vgl. act. A9/10 F47). In der vorliegenden Konstellation gilt es daher in Er-
mangelung originärer Asylgründe eine asylrelevante Gefährdung aufgrund
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der politischen Aktivitäten der Brüder und der daraus resultierenden Re-
flexverfolgung für alle Familienangehörigen, inklusive der Beschwerdefüh-
rerin, durch die syrischen Behörden zu prüfen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
7.3
7.3.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus
einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Ver-
folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch
auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Re-
flexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5
E. 3h, 1994 Nr. 17).
7.3.2 Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin durch die Aktivitäten ihrer Brüder in das Blickfeld der
syrischen Behörden geraten sein könnte. Obwohl die Sicherheitsbehörden
Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführerin anstelle ihrer Brüder
zu verhaften, sei nur der Vater festgenommen worden (vgl. act. A9/10 F18
ff.). Zudem gilt es zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin nicht
möglich gewesen sein dürfte, legal einen Reisepass zu beantragen und
Syrien zu verlassen, wenn sie auf dem Radar der syrischen Behörden ge-
wesen wäre (a.a.O. F49 ff.; F55 ff.). Zwar gehen die syrischen Behörden
seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner rigoros vor (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Die Befürchtung der
Beschwerdeführerin – als Schwester im gleichen Haushalt wohnend – mit
den oppositionell aktiven Brüdern in Verbindung gebracht und von den sy-
rischen Behörden als Regimegegnerin angesehen zu werden, erscheint
vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen jedoch nicht als objektiv
nachvollziehbar.
7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 10. Septem-
ber 2015 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Zudem ist der Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar auszurichten.
9.2 In der eingereichten Kostennote vom 6. April 2016 wird ein zeitlicher
Aufwand von 8.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– plus
Auslagen von Fr. 83.20 aufgeführt. Der ausgewiesene Vertretungsaufwand
erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen jedoch als zu hoch. Auf-
grund der Akten und gestützt auf die oben genannten in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar daher von Amtes
wegen auf Fr. 1‘540.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘540.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: