Abtei lung IV
D-5083/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Ukraine,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5083/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin erstmals - zusammen mit ihrem Sohn -
am 9. Mai 2005 in der Schweiz unter dem Namen C._______, geboren
(...), um Asyl ersuchte,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch am 23. Mai 2005 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2008 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte, wobei sie ihre Personalien mit A._______,
geboren (...), protokollieren liess,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
19. April 2008 mit Verfügung vom 20. Juni 2008 gestützt auf Art. 34
Abs.1 AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte, welche durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-4149/2008 vom 18. November 2008 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2009 in der Schweiz erneut
ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom
4. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 11. August 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob
und sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des BFM sowie die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bean-
tragte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlau-
fenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM auf
das - zweite - Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2008
mit Verfügung vom 20. Juni 2008 nicht eingetreten und dieser Ent-
scheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November
2008 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1.
S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 22. April 2009 -
erneut - geltend macht, in ihrer Heimat wegen ihres nigerianischen Ex-
Ehemannes sowie wegen des Verstosses gegen die behördliche Auf-
lage, auf Auslandreisen zu verzichten, behelligt worden zu sein,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt,
diese Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, die seit Abschluss ihres
in der Schweiz durchlaufenen zweiten Asylverfahrens nicht in ihre Hei-
mat zurückgekehrt sei (vgl. act. C30 S. 3), seien bereits Gegenstand
des damaligen Asylverfahrens gewesen und dabei vom BFM und vom
Bundesverwaltungsgericht für haltlos befunden worden und daher
nicht geeignet, als Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG qualifiziert zu werden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso der Einschätzung
des BFM, auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ih-
rem Heimatstaat gesucht zu werden, da sie als Spezialistin für Bioche-
mie geheime Informationen weitergegeben habe, sei als offensichtlich
nicht glaubhaft zu qualifizieren, anschliesst,
dass die Beschwerdeführerin, die angeblich bereits seit Juni 2008 von
der behördlichen Suche nach ihr Kenntnis hat (vgl. act. C30 S. 7), we-
der im Rahmen des im Juni 2008 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens
vor Bundesverwaltungsgericht noch anlässlich der summarischen Erst-
befragung durch das BFM vom 6. Mai 2009 erwähnte, als Ingenieurin
für militärische Biochemie über geheime Informationen verfügt res-
pektive wegen der Weitergabe von solchen Informationen gesucht wor-
den zu sein,
dass die Beschwerdeführerin denn auch nicht in der Lage ist, substan-
ziierte Angaben zu ihrer Tätigkeit als Biochemiespezialistin respektive
zu dem ihr angeblich vorgeworfenen Verstoss der Weitergabe gehei-
mer Informationen und der in diesem Zusammenhang erfolgten be-
hördlichen Suche zu machen (vgl. act. C30 S. 5 ff.),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde hauptsächlich in Wie-
derholungen der bereits geltend gemachten und gewürdigten Sachver-
haltsvorbringen erschöpfen,
dass diese daher nicht geeignet sind, zu einer von jener des BFM ab-
weichenden Beurteilung zu führen,
dass im Übrigen ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehalten
werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2009
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Weg-
weisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die in der Ukraine droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da eine allfällig angezeigte
Weiterführung der von der Beschwerdeführerin mit Arztzeugnis vom
30. Juli 2009 belegten psychiatrischen Behandlung in der Ukraine
grundsätzlich durchführbar sowie davon auszugehen ist, die gut aus-
gebildete Beschwerdeführerin verfüge nebst ihrem minderjährigen
Sohn und ihrem Bruder in ihrer Heimat über weitere Bekannte und da-
mit über ein genügendes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. C11 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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