Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5084/2009
Urteil vom 3. Mai 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…) (eigenen Angaben zufolge
geboren am […]),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
c/o Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009.
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2005 im
Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ)
B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. April 2005 zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen
Asylgründen befragt.
Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Schiite vom Volk der Hazara und stamme
aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz Ghazni). Von 1999 bis 2004
habe er mit seiner Familie als Flüchtling in E._______ (Iran) gelebt und
dort als Teppichknüpfer gearbeitet. Seine Eltern und seine beiden
jüngeren Geschwister seien bereits im Jahre 2002, er selber dann im
März 2004 – auf Ersuchen seines Vaters hin – nach
C._______zurückgekehrt. Seine Mutter sei inzwischen an einer Krankheit
verstorben, und sein Vater und die beiden jüngeren Geschwister seien
kurz nach seiner Ankunft in Afghanistan im März 2004 erschossen
worden. Nach vier oder fünf Monaten habe er Afghanistan wieder
verlassen und sei via Iran in die Türkei gelangt. Nach rund viermonatigem
Aufenthalt in der Türkei sei er auf dem Seeweg nach Griechenland und
schliesslich durch ihm nicht namentlich bekannte Länder in einem
Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die
Schweiz gereist.
A.b Aufgrund der ihm nicht glaubhaft erscheinenden Behauptung des
Beschwerdeführers, erst 17 Jahre alt zu sein, ersuchte das BFM am
25. April 2005 das Kantonsspital F._______ um Durchführung einer
Knochenanalyse und am 4. Mai 2005 das Institut für Rechtsmedizin der
Universität G._______ um weitere Abklärungen zur Altersbestimmung.
Die am 27. April 2005 und am 9. Mai 2005 durchgeführten
Untersuchungen ergaben kein eindeutiges Resultat beziehungsweise das
vom Beschwerdeführer angegebene Alter konnte durch die
Untersuchungsergebnisse nicht sicher widerlegt werden.
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A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer vom BFM am 13. Mai 2005 dem Kanton I._______
zugewiesen.
A.d Die zuständige Behörde des Kantons I._______ hörte den
Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 eingehend zu seinen Asylgründen
an. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Weiteren vor, sein Vater sei
vor der Machtübernahme durch die Taliban beziehungsweise vor der
Ausreise in den Iran ein einflussreiches Mitglied der Wahdat-Partei
gewesen und habe unter anderem das Amt eines Friedensrichters
ausgeübt. Zwei Familien, der gegnerischen Harakat-Partei angehörend,
hätten diesen für den Tod ihrer beiden erwachsenen Söhne
verantwortlich gemacht und sich mit der Ermordung seines – des
Beschwerdeführers – Vaters und der beiden Geschwister gerächt. Er
selber sei als einziger männlicher Nachkomme seines Vater in
C._______ auch mit dem Tod bedroht worden, weshalb er sich zu seiner
älteren Schwester, die mit ihrem Mann in J._______ lebe und bei einer
Minenexplosion ein Bein verloren habe, begeben habe. Da er jedoch
auch in J._______ gesucht worden sei, habe er sich zur erneuten
Ausreise aus Afghanistan entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 – eröffnet am 11. Juni 2007 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen
Rechsvertreter (Dominik Heinzer, ebenfalls c/o Beratungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
11. Juli 2007, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme auszusprechen. In
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prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
In der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2007 wurde insbesondere gerügt,
dem Beschwerdeführer sei – am 6. Mai 2005 – lediglich das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Durchführung einer Altersanalyse gewährt
worden, nicht jedoch zum Resultat derselben. Aufgrund der (falschen)
Einschätzung seines Alters sei der Beschwerdeführer zur kantonalen
Anhörung nicht von einer Vertrauensperson begleitet worden. Im Übrigen
habe auch die in der kantonalen Anhörung anwesende
Hilfswerksvertreterin erklärt, sie sei überzeugt, dass der
Beschwerdeführer noch nicht volljährig sei.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter ein am 10. Juli 2006 vom Schweizerischen
Arbeiterhilfswerk ausgestelltes Zeugnis betreffend seinen Schulbesuch
seit Oktober 2005 in der Schweiz zu den Akten.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit, sein Mandant könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
C.c Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
D.
Mit Urteil vom 27. September 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die am 11. Juli 2007 eingereichte Beschwerde gut, soweit darin die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2007 beantragt wurde.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die rechtlichen
Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers auf schwerwiegende Weise
verletzt, indem sie ihm weder zu den Ergebnissen der Altersanalyse des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität G._______ vom 9. Mai 2005
das rechtliche Gehör gewährt noch ihm – obwohl im Zeitpunkt der
kantonalen Anhörung noch minderjährig – eine rechtskundige
Vertrauensperson beigeordnet habe, wie dies gemäss Art. 17 Abs. 3
AsylG ihre Pflicht gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers
im kantonalen Protokoll vom 16. Juni 2005 seien folglich nicht verwertbar,
weshalb der Beschwerdeführer unter Einhaltung der relevanten
gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 29 AsylG erneut
anzuhören sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
II.
E.
Der mittlerweile auch gemäss eigenen Angaben volljährige
Beschwerdeführer, dessen Verhalten in der Schweiz zwischenzeitlich
Anlass zu Klagen gegeben hatte (so wurde er am 15. Juni 2009 durch die
I._______ Polizei wegen Verdachts auf Tötungsversuch, wegen Drohung,
sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung,
Sachbeschädigung, Tätlichkeiten sowie – eventualiter – wegen einfacher
Körperverletzung festgenommen; schliesslich wurde er vom
Untersuchungsrichteramt Schaffhausen mit Strafbefehl vom 28. August
2009 wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten verurteilt), wurde am
1. Juli 2009 durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern erneut
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie habe in
C._______ nicht nur aufgrund der politischen Tätigkeiten des Vaters für
die Wahdat-Partei und aufgrund dessen Richtertätigkeit Probleme
gehabt, sondern auch wegen Streitigkeiten um Landbesitz und
Wasserrechte. Bei einem Angriff von Anhängern der gegnerischen
Harakat-Partei im Frühjahr 2004 seien nebst seinem Vater auch seine
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beiden kleinen Geschwister ums Leben gekommen. In der Folge habe er
– der Beschwerdeführer – abwechslungsweise bei zwei Neffen seines
verstorbenen Vaters in C._______ und bei seiner Schwester in
J._______ gewohnt. Auf Anraten eines Gouverneurs namens H.A. habe
er sich entschlossen, Afghanistan erneut zu verlassen und damit der
Gefahr, ebenfalls der Rache zweier der Harakat-Partei angehörenden
Familien zum Opfer zu fallen, zu entkommen. Seine Schwester habe sich
später nach C._______ zum Grab ihrer Eltern begeben; wegen der
angespannten Lage in der Region sei es ihr bis jetzt nicht möglich
gewesen, nach J._______ zurückzukehren.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 – eröffnet am 10. Juli 2009 – lehnte das
BFM das am 25. März 2005 gestellte Asylgesuch erneut ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde wiederum ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
G.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge durch seine jetzt tätige,
aber bereits am 28. Juni 2007 zusammen mit dem damaligen
Rechtsvertreter bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10.
August 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. August 2009)
– unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge gab der Beschwerdeführer fünf angeblich
seine Schwester zeigende Fotos (Beilagen 3 bis 7) sowie eine DVD, auf
welcher ebenfalls seine Schwester zu sehen sein soll (Beilage 8), einen
dem Internet entnommenen Ausschnitt aus einem Bericht des UNHCR
betreffend politische und religiöse Bewegungen in Afghanistan (Beilage
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9), einen am 3. März 2008 unterzeichneten Arbeitsvertrag in Kopie
(Beilage 10), zwei Lohnabrechnungen betreffend Mai 2009 und Juli 2009
in Kopie (Beilage 11) und schliesslich eine Kopie der ersten Seite des
bereits im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Schulzeugnisses
(Beilage 12) zu den Akten.
H.
H.a Das Bundesverwaltungsgericht liess den vom BFM auf den 16.
August 2009 angesetzten Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 13. August 2009 vorsorglich aussetzen.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
vorab mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet
und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
I.
I.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM am 21. Januar 2011
zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.
I.b Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 zog das BFM seinen Entscheid
vom 7. Juli 2009 teilweise in Wiedererwägung und nahm den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, in Würdigung aller Umstände, insbesondere
der unsicheren Wohnsitzalternative, erscheine der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht
zumutbar.
J.
J.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 Frist zur Mitteilung an, ob er die
am 10. August 2009 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an
dieser festhalten wolle.
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J.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem
Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2001 mit, ihr Mandant halte an
seiner Beschwerde fest, da er in asylrelevanter Weise bedroht sei
beziehungsweise ihm als ältestem Sohn seines Vaters Reflexverfolgung
drohe.
K.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe beider Asylverfahren bislang
keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Anlässlich der Erstbefragung vom 1. April 2005 in B._______ erklärte
der Beschwerdeführer, er habe Afghanistan verlassen, weil er dort keine
Zukunft und – nach dem Tod seines Vaters und seiner beiden jüngeren
Geschwister – auch keine Familie mehr gehabt habe (vgl. Vorakten A1
S. 5). In der BFM-Befragung vom 1. Juli 2009 begründete der
Beschwerdeführer seine Ausreise aus Afghanistan hingegen vorab mit
den politischen Aktivitäten seines Vaters, welche schliesslich dazu
geführt hätten, dass zwei der gegnerischen Harakat-Partei angehörende
Familien auch nach seinem Leben getrachtet hätten (vgl. A42 S. 3-5 und
8).
Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung dazu zutreffend
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festhielt, ist der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft,
wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des
Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine
Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen.
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird dazu ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung vom Befrager und auch vom
Dolmetscher ausdrücklich auf den summarischen Charakter der ersten
Anhörung hingewiesen und erst in der kantonalen Anhörung vom 16. Juni
2005 konkret nach den genauen Umständen des Todes seiner
Familienangehörigen und seiner Flucht gefragt worden. Ungeachtet des
Umstandes, dass die in der kantonalen Befragung vom 16. Juni 2005
gemachten Aussagen mangels Beiordnung einer rechtskundigen
Vertrauensperson nicht verwertbar waren und sind (vgl. Sachverhalt Bst.
D), vermögen diese Erklärungen nicht zu überzeugen, zumal der
Beschwerdeführer in der ersten Anhörung vom 1. April 2005 auch auf
mehrfaches Nachfragen hin stets erklärte, keine weiteren Gründe für sein
Asylgesuch zu haben (vgl. A1 S. 5), und im Anschluss an die Befragung
die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm rückübersetzten Protokolls
unterschriftlich bestätigte.
4.2. Die Vorinstanz stellte sodann ebenfalls zutreffend fest, der
Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
So gab er etwa anlässlich der BFM-Befragung vom 1. Juli 2009 zu
Protokoll, er habe sich nach dem Tod seines Vater bei den beiden Neffen
seines Vaters und bei seiner Schwester in J._______ aufgehalten (vgl.
A42 S. 4, Antwort zur Frage 28); bei der Stürmung der beiden Häuser der
Neffen durch seine Verfolger sei er manchmal auch anwesend gewesen
(vgl. A 42 S. 6, Antwort zur Frage 45). Wenig später erklärte er, nie zu
den Neffen des Vater oder zu seiner Schwester gegangen zu sein und
folglich bei der Stürmung der Wohnungen auch nie anwesend gewesen
zu sein (vgl. A42 S. 6, Antworten zu den Fragen 51 und 52).
Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der ersten Befragung an, am
(…) (iranisch-afghanischer Kalender; abendländischer Kalender: […])
geboren zu sein; sein Vater und seine zwei jüngeren Geschwister seien
am (…) (iranisch-afghanischer Kalender; abendländischer Kalender: […]),
mithin an seinem 16. Geburtstag, umgebracht worden (vgl. A1 S. 1 und
3). Anlässlich der ausführlichen Bundesbefragung sagte der
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Beschwerdeführer dann, sich sehr gut an den Todestag seines Vaters
und seiner Geschwister erinnern zu können, da er an diesem Datum
immer Kerzen anzünde; es sei der (…) (iranisch-afghanischer Kalender;
abendländischer Kalender: […]) gewesen (vgl. A42 S. 10, Antworten zu
den Fragen 90 ff.). Erstaunlicherweise vermochte er sich aber nicht mehr
an sein Geburtsdatum in iranisch-afghanischer Zeitrechnung zu erinnern;
stattdessen erklärte er, am (…) (abendländischer Kalender)
beziehungsweise vermutlich im Jahre (…) (iranisch-afghanischer
Kalender; abendländischer Kalender: im Jahre […]) geboren zu sein (vgl.
A42 S. 10, Antwort zur Frage 94).
Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei nie Augenzeuge einer
Stürmung der Wohnungen seiner Verwandten geworden, doch sei er bei
vielen Aufeinandertreffen der beiden verfeindeten Parteien zugegen
gewesen (vgl. Beschwerde S. 5 oben), lassen sich die festgestellten
Widersprüche ebenso wenig auflösen wie mit dem Hinweis, bei der
Erstbefragung sei der Übersetzer ein iranischer Mann, der einen anderen
Dialekt als er selber spreche, und bei der BFM-Befragung eine iranische
Frau gewesen, weshalb es zu Verständigungsproblemen gekommen sei
(vgl. Beschwerde S. 5 f.). Im Übrigen ergeben sich aus den Protokollen
auch keine Hinweise auf allfällige anlässlich der in der Muttersprache
des Beschwerdeführers – Farsi (vgl. A1 S. 3) – durchgeführten
Befragungen aufgetretene sprachliche Missverständnisse.
4.3. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert dargelegt worden sind.
So war der Beschwerdeführer auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht
in der Lage anzugeben, wie er vom Tod seines Vaters und seiner
jüngeren Geschwister erfahren habe (vgl. A42 S. 3 f.), und er vermochte
auch nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso gerade sein Vater und
seine Familie von den Angehörigen der im Krieg gefallenen jungen
Männer verfolgt werden sollten (vgl. A42 S. 5). Das BFM gelangte daher
berechtigterweise zum Schluss, die entsprechenden Vorbringen
vermittelten nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das
Geschilderte tatsächlich selber erlebt habe. An dieser Feststellung
vermögen weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im
Wesentlichen Wiederholungen der anlässlich der Befragungen
gemachten Aussagen) noch die Hinweise auf den beigelegten Ausschnitt
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aus einem Bericht des UNHCR betreffend politische und religiöse
Bewegungen in Afghanistan (Beilage 9) etwas zu ändern.
4.4. Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten fünf
Fotos und die DVD (Beilagen 3 bis 8) nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die DVD enthält zwei
Kurzfilme, auf denen die gleiche Frau in der selben Umgebung (vor dem
"D._______ Police Head Quarter" und auf einem steinigen Hügel inmitten
kleiner, karger Felder) wie auf den Fotos zu sehen ist; weitere Personen
kommen in den beiden Kurzfilmen nicht vor und es wird darin auch nichts
gesprochen oder kommentiert.
Selbst wenn es sich bei der beinamputierten Frau tatsächlich um die
Schwester des Beschwerdeführers handelt, so belegen die Aufnahmen
lediglich, dass sich diese einmal in D._______ aufgehalten hat, Hingegen
ergeben sich daraus noch keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgungssituation.
Soweit mit der Einreichung der besagten Beweismittel dargelegt werden
soll, seine Schwester halte sich jetzt in D._______ beziehungsweise in
C._______ – und nicht mehr in J._______ – auf, weshalb der
Beschwerdeführer in der afghanischen Hauptstadt weder eine
innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. Beschwerde S. 8 f.) noch eine
zumutbare Zufluchtsalternative (vgl. Beschwerde S. 11) besitze, ist
festzuhalten, dass angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der
geschilderten Probleme in Afghanistan Abklärungen betreffend das
Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht angezeigt sind,
und sich aufgrund der vom BFM am 4. Februar 2011 verfügten
vorläufigen Aufnahme die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigt.
4.5. In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 4. März 2011
sinngemäss angesprochene Gefahr einer Reflexverfolgung ist an dieser
Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des
Beschwerdeführers, aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters
müsse auch er um sein Leben fürchten, als nicht glaubhaft qualifiziert
wurde.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
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Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf Ungereimtheiten in den Aussagen
zum Transport der Leichen der Familienangehörigen oder auf den
Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere zu den
Akten gereicht) und auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2009) wurde daher zu Recht
angeordnet (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM zog mit Verfügung vom 4. Februar 2011 seinen Entscheid vom 7.
Juli 2009 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
auf.
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon
erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In
diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Demnach ist im vorliegenden Verfahren
die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen.
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Soweit die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen
(insbesondere die fünf Fotos und die DVD; vgl. vorstehend Ziff. 4.4 der
Erwägungen) die – vorliegend nicht mehr zu überprüfende – Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beschlagen (vgl. Beschwerde S.
11), sind diese für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der
Wegweisung an sich (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2009) den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht – in Bezug
auf die Frage des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2009) – als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die bei diesem Ausgang des
Verfahrens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierenden Kosten (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel der
unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren konnte zwar aufgrund der vorstehenden
Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, doch ist aufgrund
der Aktenlage (der Beschwerdeführer ist seit mehr als drei Jahren in
einem Kunststoffverarbeitungsbetrieb angestellt; vgl. Beilagen 10 und 11
der Beschwerdeschrift) nicht von einer Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Das bis anhin noch nicht entschiedene
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher
abzuweisen, und die (reduzierten) Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.—
festzusetzen.
8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
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(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers hat bis anhin keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt. Der von der Vorinstanz zu entrichtende –
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte – Parteientschädigung wird unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 700.— festgesetzt (Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des
Asyls sowie bezüglich der Wegweisung an sich abgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag
ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.— auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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Versand: