Abtei lung IV
D-5085/2007 / umk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
I._______, geboren_______, Serbien,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5085/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens albani-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in R._______, Serbien, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. beziehungsweise 16. Mai
2007 verliess und am 21. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 30. Mai 2007 so-
wie der Direktbefragung vom 12. Juni 2007 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, am 3. Oktober 2003
seien serbische Polizisten in sein Haus eingedrungen und hätten ille-
gale Waffen und Munition sichergestellt,
dass er während der Hausdurchsuchung einen Fluchtversuch unter-
nommen habe, welcher gescheitert sei, worauf die Sicherheitskräfte
ihn und seinen Bruder S. festgenommen und ins Gefängnis von
V._______ gebracht hätten, wo man ihn bis zum 12. März 2004
festgehalten habe,
dass die Behörden am 23. Oktober 2003 seinen serbischen Reisepass
eingezogen hätten,
dass er während der Haft von Gefängniswärtern am 5. Januar 2004
verprügelt worden sei,
dass das Bezirksgericht V._______ ihn mit Urteil vom 9. März 2004
wegen illegalen Waffenbesitzes und Hinderung einer Amtshandlung zu
einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt habe, wogegen er
eine Beschwerde respektive ein Gesuch um Beurteilung durch das
Gemeindegericht in P._______ eingereicht habe,
dass er daraufhin durch das Amtsgericht in P._______ mit Urteil vom
10. Mai 2006 zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt
worden sei, wobei das Gericht die bereits erstandene Untersuchungs-
haft von fünf Monaten und neun Tagen an die neue achtmonatige Frei-
heitsstrafe angerechnet habe,
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dass er folglich noch eine Reststrafe von zwei Monaten und einund-
zwanzig Tagen hätte verbüssen müssen,
dass diesbezüglich das Amtsgericht in P._______ sein Gesuch um
Verschiebung des Haftantritts mit Entscheid vom 14. Februar 2007
wegen Nichteinhaltens der Gesuchsfrist abgelehnt habe,
dass er jedoch nicht bereit gewesen sei, die Reststrafe zu verbüssen,
zumal er Angst vor einer erneuten Misshandlung gehabt habe und
auch die Ansicht vertrete, wegen seiner albanischen Ethnie und seiner
ehemaligen Mitgliedschaft bei der UCPMB (Ushtria Clirimatare e
Presheves, Medvegjes dhe Bujanovcit) sei er unverhältnismässig hart
bestraft worden,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe und
illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass ihm seine Ehefrau am 9. Juni 2007 telefonisch mitgeteilt habe, er
sei zu Hause von den serbischen Behörden gesucht worden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens als Nachweis seiner Identität seine serbische Identitätskarte und
zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten
reichte (vgl. Aufzählung und Inhaltsangabe Beweismittelumschlag Akte
A6),
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2007 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaub-
haft, teils nicht asylrelevant,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlung vom 5. Januar
2004 davon ausgegangen werden könne, der im serbischen Strafver-
fahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte mit Hilfe seiner
Rechtsanwälte eine entsprechende Anzeige bei den zuständigen Stel-
len erstatten und dem BFM einen diesbezüglichen Nachweis beibrin-
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gen können, sofern er tatsächlich verprügelt worden wäre und den Vor-
fall angezeigt hätte,
dass darüber hinaus eine derartige Misshandlung von albanischstäm-
migen Politikern beziehungsweise Amtsinhabern in Südserbien publik
gemacht worden wäre, hätte sie sich in der geltend gemachten Weise
wirklich zugetragen,
dass im Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers zum ge-
nannten Vorfall vom 5. Januar 2004 auch detaillarm, undifferenziert
und wenig konkret ausgefallen seien, weshalb dem Beschwerdeführer
dieses Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden könne,
dass dem Beschwerdeführer folglich eine glaubhafte Darlegung der
Misshandlung durch serbische Gefängniswärter während der Untersu-
chungshaft vom 3. Oktober 2003 bis zum 12. März 2004 nicht gelun-
gen sei, und daher auch kein Anlass zur Annahme bestehe, der Be-
schwerdeführer wäre beim Verbüssen der Reststrafe allfälligen physi-
schen Übergriffen ausgesetzt,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Ethnie und
seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der UCPMB während der Straf-
verfolgung im Sinne eines Politmalus ungerecht behandelt worden zu
sein, aufgrund der Aktenlage nicht gestützt werde, zumal die einge-
reichten Unterlagen einen rechtsstaatlich korrekt durchgeführten Ver-
fahrenslauf wiedergeben,
dass der Beschwerdeführer indessen - trotz der Demilitarisierungser-
klärung vom 21. Mai 2001 zwischen dem Generalstabschef der
UCPMB und der serbischen Regierung sowie der Generalamnestie
vom 4. Juni 2002 von ehemaligen UCPMB-Kämpfern, deren Voraus-
setzung eine von der KFOR ausgehandelte Waffenabgabe gewesen
sei - am 3. Oktober 2003 weiterhin Waffen und Munition aus dem Krieg
illegal bei sich zu Hause aufbewahrt habe, was einen schweren
Straftatbestand erfüllt hätte,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus anlässlich der Hausdurch-
suchung gegenüber den Polizeibeamten der ethnisch gemischten
Patrouille gemäss den serbischen Gerichtsakten Gewalt angewendet
habe,
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dass vor diesem Hintergrund - nach objektivem Massstab beurteilt -
das vom Gemeindegericht P._______ verhängte Strafmass nicht als
unverhältnismässig bezeichnet werden könne,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, glaubhaft
darzulegen, seine Bestrafung sei unverhältnismässig hart ausgefallen,
dass schliesslich bei der Festnahme, der Inhaftierung und der Verurtei-
lung des Beschwerdeführers wegen illegalen Waffenbesitzes und Hin-
derung einer Amtshandlung von einem rechtsstaatlich korrekten Straf-
verfahren eines souveränen Staates - basierend auf einem gemein-
rechtlichen Hintergrund - auszugehen sei, hinsichtlich welchem ge-
stützt auf die beigebrachten Unterlagen keinerlei Hinweise ersichtlich
seien, wonach der Beschwerdeführer in einer durch das schweizeri-
sche Asylgesetz geschützten Eigenschaft hätte getroffen werden sol-
len,
dass der Beschwerdeführer damit die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 26.
Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei unter
anderem beantragen liess, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des damals
zuständigen Instruktionsrichters vom 31. Juli 2007 mitgeteilt wurde, er
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass der Beschwerdeführer ferner aufgefordert wurde, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht am 6. August 2007
einbezahlt wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. August 2007 ohne
nähere Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2007 die
vorinstanzliche Stellungnahme ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht
wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AslyG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant seien,
auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich zu
bestätigen ist,
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dass die Beschwerdeschrift diese Einschätzung nicht umzustossen
vermag,
dass in der Beschwerdeschrift vorab festgestellt wird, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig fest-
gestellt und damit gegen Bundesrecht verstossen,
dass die Behörden gestützt auf Art. 12 VwVG den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären hätten, wozu unter anderem auch Auskünfte
oder Zeugnisse von Drittpersonen gehören würden, der Beschwerde-
führer jedoch nie nach allfälligen Zeugen befragt worden sei,
dass der Beschwerdeführer für die erlittene Misshandlung im Gefäng-
nis von Vranje jedoch einen Zeugen, einen ehemaligen Mithäftling
(I.B.), stellen könne, womit seine diesbezüglichen Aussagen, entgegen
der Ansicht der Vorinstanz, als glaubhaft bezeichnet werden müssten,
dass er den fraglichen Zeugen bis dato einzig aus Unkenntnis der
schweizerischen Rechtsnormen nicht genannt habe, zumal er der irri-
gen Annahme gewesen sei, lediglich anhand von Originalurkunden
seine Asylvorbringen beweisen zu dürfen,
dass der Rüge des Beschwerdeführers indessen nicht gefolgt werden
kann, zumal dieser mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam
gemacht wurde und die angeführte Unkenntnis darüber, in einem
Verfahren vor staatlichen Behörden zur Stützung der eigenen
Vorbringen nicht sämtliche möglichen Beweismittel anführen zu dürfen,
aufgrund der selbst gemachten Erfahrungen in den bisherigen
Strafverfahren nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss den protokollierten Aussagen
auch keinerlei Andeutungen auf potenzielle Zeugen für die Miss-
handlung vom 5. Januar 2004 gemacht hat,
dass das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene über das Vorhanden-
sein eines Zeugen folglich als nachgeschoben und unglaubhaft zu be-
zeichnen ist, weshalb der Antrag auf Befragung von I.B. abzuweisen
ist,
dass die geltend gemachte Misshandlung vom 5. Januar 2004 ferner
auch deshalb nicht geglaubt werden kann, da insbesondere im Falle
eines tatsächlich erfolgten Übergriffs auf den Beschwerdeführer wäh-
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rend der Untersuchungshaft davon ausgegangen werden müsste, die
seinerzeit mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten
unverzüglich reagiert und den Vorfall zu Gunsten ihres Mandanten in
dessen eigenem Strafverfahren entsprechend eingesetzt, worüber der
Beschwerdeführer denn auch in der Lage gewesen sein müsste, im
vorliegenden Asylverfahren schriftlichen Beweis zu erbringen, was er
jedoch nicht konnte,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar vorbringt,
er habe die Misshandlungen seinem Rechtsvertreter nicht gemeldet,
da Gespräche zwischen Häftlingen und deren Rechtsvertretern streng
überwacht und abgehört würden, weshalb die Unterredungen mit den
Anwälten in serbischer Sprache hätten stattfinden müssen und er
darüber hinaus auch Angst vor weiteren Misshandlungen gehabt habe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers indessen nicht über-
zeugen, zumal die angesprochenen Überwachungsmassnahmen
durch die Gefängnisleitung vielmehr der Vorbeugung allfälliger rechts-
widriger Praktiken anlässlich von Mandantengesprächen dienen dürf-
ten, die angeblichen schweren Verletzungen im Gesicht des
Beschwerdeführers (Nasenbruch und Zahnverletzung) jedoch ohne
weiteres vom Rechtsvertreter anlässlich der Konsultationen im
Gefängnis hätten wahrgenommen werden müssen, worauf dieser im
Interesse seines Mandanten mit Sicherheit entsprechende
Massnahmen eingeleitet hätte,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die geltend gemachte
Misshandlung jedoch auch nach der Haftentlassung bei seinen
Rechtsanwälten nicht geltend gemacht hat,
dass nach dem Gesagten somit mit der Vorinstanz übereinzustimmen
ist, wonach dem Beschwerdeführer der Übergriff durch die Gefängnis-
wärter anlässlich seiner Untersuchungshaft im Gefängnis von
V._______ nicht geglaubt werden kann,
dass damit auch kein Anlass zur Annahme besteht, die Furcht des Be-
schwerdeführers vor möglichen körperlichen Misshandlungen bei der
Verbüssung seiner Reststrafe sei objektiv begründet,
dass der Beschwerdeführer sich diesfalls ohnehin auf rechtsstaatli-
chem Wege mittels einer Anzeige, allenfalls mit Hilfe eine Anwalts, zur
Wehr setzen könnte,
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dass ferner die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Ermes-
sensmissbrauchs jeglicher Grundlage entbehrt, zumal die Vorinstanz
mit sachlich nachvollziehbaren Ausführungen die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers begründet hat,
dass im Weiteren auch keine Hinweise darauf bestehen, der Be-
schwerdeführer sei im dargelegten Strafverfahren im Heimatland
insbesondere wegen seiner albanischen Ethnie beziehungsweise
seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur UCPMB unverhältnismässig
streng bestraft worden, was der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift denn auch bezeichnenderweise nicht mehr rügt,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten somit als teilweise unglaubhaft und überdies zum Teil als nicht
asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts zu ändern vermögen,
weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass sich der Beschwerdeführer überdies dem Haftantritt zur Verbü-
ssung der Reststrafe durch seine Ausreise in die Schweiz bewusst ent-
zogen hat, weshalb eine diesfalls möglicherweise zu erwartende
strafrechtliche Konsequenz mithin rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienen und auch diesbezüglich somit jeglicher Asylrelevanz entbehren
würde,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist,
Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], EMARK 2001 Nr.
21), weshalb die vom Bundesamt verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nach
dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich sinngemäss vorbringt, bei
seiner Rückkehr nach Serbien hätte er die über ihn verhängte Rest-
strafe zu verbüssen, wobei ihm während der Haft Menschenrechtsver-
letzungen und Folter drohen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Mai 2006 wegen illega-
len Waffenbesitzes und Hinderung einer Amtshandlung strafrechtlich
verurteilt wurde und die ausgesprochene Strafe somit einem rechts-
staatlichen Zweck dient,
dass im Falle des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf bestehen,
die achtmonatige Freiheitsstrafe sei im Sinne eines "polit malus" bezie-
hungsweise wegen dessen albanischer Ethnie oder der ehemaligen
Zugehörigkeit zur UCPMB in asylrelevanter Weise ausgesprochen wor-
den,
dass ferner den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden
können, der Beschwerdeführer würde bei einer allfälligen Verbüssung
seiner Reststrafe von zwei Monaten und einundzwanzig Tagen einer
gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
dass ferner weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die
allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in Serbien gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
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schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer vor der
Ausreise mehrere Jahre zusammen mit seinem Bruder im B._______
in der eigenen Schreinerei gearbeitet hat und es ihm zuzumuten ist,
dieser Arbeitstätigkeit wieder nachzugehen,
dass der Beschwerdeführer in Rajince ferner mit seiner Ehefrau, den
beiden Kindern, seinen Eltern und diversen Geschwistern über ein sta-
biles familiäres Beziehungsnetz verfügt, worauf er nach seiner Rück-
kehr zurückgreifen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als
zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat sodann auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und der Beschwerdeführer im Übrigen verpflichtet ist,
sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten im Betrag
von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 6. August 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (über eine allfällige
Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen befindet die
Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- _______ (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Katarina Umegbolu
Versand:
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