B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5085/2012
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Advokat Hüsnü Yilmaz,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ca. Mitte Mai 2012
die Türkei verliess und am 1. Juni 2012 über diverse andere Länder in die
Schweiz einreiste,
dass er am 6. Juni 2012 anlässlich einer Verkehrskontrolle der Kantons-
polizei des Kantons B._______ ohne gültige Ausweispapiere angetroffen
wurde,
dass er dabei geltend machte, sich zunächst vier oder fünf Tage bei un-
bekannten Personen und bei seinem Onkel aufgehalten zu haben ehe er
dann in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge ein zeitlich befristeter Passier-
schein ausgestellt wurde verbunden mit der Aufforderung, sich spätestens
am 7. Juni 2012 zwecks Asylgesuchseinreichung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ einzufinden,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachkam,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 13. Juni
2012 sowie der direkten Anhörung vom 14. August 2012 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach Beendigung sei-
nes Militärdienstes im Jahre 2009 von D._______ ins Heimatdorf zurück-
gekehrt zu sein,
dass er sich ab diesem Zeitpunkt für die BDP (Partei des Friedens und
der Demokratie) engagiert habe, ohne aber deren Mitglied geworden zu
sein, weil sich eine Mitgliedschaft nachteilig für ihn hätte auswirken kön-
nen,
dass seine ganze Familie "fichiert" sei und zwei seiner Onkel im Gefäng-
nis gewesen seien,
dass seine Aktivitäten zugunsten der Partei darin bestanden hätten, mo-
natlich Flugblätter, eine Zeitung und eine Zeitschrift an die kurdische Be-
völkerung zu verteilen,
dass die BDP eine legale Partei sei, welche zwischen der kurdischen und
türkischen Bevölkerung zu vermitteln versuche,
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dass seit September/Oktober 2011 vermehrt Parteifunktionäre von der
Polizei geschlagen, festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht
worden seien, obschon gegen die Verhafteten, ausser ihrer kurdischen
Abstammung, keine konkreten Vorwürfe bestanden hätten,
dass immer mehr Leute verhaftet worden seien und er Angst gehabt ha-
be, wohl nächstens an der Reihe zu sein,
dass er vor diesem Hintergrund und aufgrund der allgemeinen Situation
in der Türkei ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. August 2012 – eröffnet am 30. August 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert seien
(u.a. Angaben zur Parteibezeichnung, zu den Parteizielen und zum kon-
kreten Engagement für diese Partei; Angaben im Zusammenhang mit der
"Fichierung" der Familie),
dass die Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen
würden (Angaben im Zusammenhang mit dem Verteilen der Flugblätter
und der Zeitschrift),
dass im Falle des Beschwerdeführers das gänzliche Fehlen von asylrele-
vanten Vorfluchtgründen festzustellen sei (keine Verfolgung einfacher
Mitglieder geschweige denn blosser Sympathisanten legaler Parteien wie
der BDP, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung und zu einem neuen Entscheid ans
BFM, die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Ver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober
2012 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum
19. Oktober 2012, eingefordert wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den je-
weiligen Protokollen zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen
haben dürfte, zumal sich die diesbezüglichen nicht über
Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen im Wesentlichen in
der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und
nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben würden,
dass den Protokollen (Erstbefragung, direkte Bundesanhörung)
vielmehr zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer keinen
konkret gegen ihn gerichteten ernsthaften Nachteilen staatlicher
Organe im Heimatland ausgesetzt gewesen sei,
dass sich die Vorbringen letztlich auf die allgemeine Benachteiligung
der kurdischen Minderheit in der Türkei reduzieren liessen, was
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gemäss konstanter Praxis kein Anwendungsfall von Art. 3 AsylG
darstellen dürfte,
dass den beiden eingereichten Internetartikeln (Beilagen 3 und 4)
mangels Fallbezug die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen sein
dürfte,
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug
der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass die Beschwerdebegehren – ungeachtet der nicht ausgewiesenen
Bedürftigkeit – unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen
würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
fehle,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen
gesetzlichen Bestimmung das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am 16. Oktober 2012 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweili-
gen Fundstellen in den Protokollen dargelegt hat, weshalb die Vorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG genügten,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Ausführungen als in je-
der Hinsicht zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
veränderten Beurteilung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer nämlich mit Zwischenverfügung vom 4. Ok-
tober 2012 mit zusätzlichen Argumenten dargelegt wurde, weshalb sei-
nen Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – bezüglich der Fra-
ge der Asylgewährung kein Erfolg beschieden sein werde,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und der
Antrag um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zu einem
neuen Entscheid ans BFM abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
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liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat des Beschwerdeführers droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober
2012 dargelegt wurde, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen liessen,
dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der junge, ledige und – so-
weit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbil-
dung (Grund- und Sekundarschule bis zur 8. Klasse) verfügt und nach
Absolvierung der Schule gemäss seinen Angaben seinen Lebensunter-
halt bis zur Ausreise als Hirte, Techniker (er beherrsche das Handwerk
eines Spenglers, Schreiners und Elektrikers) sowie Landwirt auf dem
Feld verdiente,
dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein umfangreiches fami-
liäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) zurückgreifen kann, was eine
Reintegration erleichtert,
dass in Berücksichtigung all dieser Aspekte keine Hindernisgründe er-
sichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erschei-
nen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 16. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in der
gleichen Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese werden mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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