B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5085/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).
D-5085/2016
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Sachverhalt:
A.
Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2007 wurde
mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM, heute:
SEM) vom 13. März 2009 abgelehnt. Auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2358/2009
vom 14. Mai 2009 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein-
getreten.
B.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 suchte der Beschwerdeführer erneut um
Asyl nach und berief sich dabei auf sein exilpolitisches Engagement. Als
Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie Fotos von einer
Veranstaltungsteilnahme ein.
Er wurde am 19. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 24. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil
D-2204/2014 vom 2. April 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die
Verfügung vom 25. März 2014 auf und wies die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück.
E.
Am 31. August 2015 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück.
Er begründete dies damit, dass er so schnell wie möglich in sein Heimat-
land zurückkehren wolle. Daraufhin schrieb das SEM das Asylgesuch am
5. Oktober 2015 als gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 teilte der Beschwerdeführer dem
SEM mit, dass er einen grossen Fehler begangen habe und die Wieder-
aufnahme seines Asylverfahrens wünsche. Am 10. März 2016 kam das
SEM diesem Ersuchen nach.
D-5085/2016
Seite 3
G.
Am 29. Juni 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, all-
fällige neue Beweismittel oder Vorbringen nachzureichen. Mit Schreiben
vom 13. Juli 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Asylgesuch,
ohne jedoch neue tatsächliche Vorbringen geltend zu machen.
H.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Eröffnung am 21. Juli 2016) verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
I.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualtier sei eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde der Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver-
beiständung mangels Beleg der Bedürftigkeit auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2016 hielt das SEM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Sep-
tember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch damit,
dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er Mitglied der
verbotenen Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM). Als sol-
ches habe er an verschiedenen Aktivitäten gegen das sudanesische Re-
gime teilgenommen. Am (…) habe er als Mitglied des Darfour Peace and
Development Center (DFEZ) an der (…) teilgenommen. Im (…) 2013 habe
er an einer weiteren Demonstration teilgenommen und habe ein Protest-
schreiben an den sudanesischen Botschafter überbracht.
Der Konflikt in der Darfurregion zwischen den Rebellen und den Regie-
rungstruppen sei weiterhin im Gange. Dabei liefere sich das SLM, welchem
er angehöre, an der Seite des Justice and Equality Movement (JEM) hef-
tige Kämpfe und Repressionen gegen Personen, welche die Rebellen un-
terstützen würden, seien allgemein bekannt. Es werde auch berichtet, dass
abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr in den Sudan gefoltert oder
getötet worden seien. Er sei schon im Jahre 2006 aus dem Sudan ausge-
reist und gehöre der Ethnie der Fur an. Er sei bereits in der Heimat politisch
tätig gewesen, wodurch er den Behörden bereits bekannt sei. Die sudane-
sische Regierung lasse exilpolitische Aktivitäten von Asylbewerbern über-
wachen. Aufgrund seines politischen Profils sowie des Umstands, dass er
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in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er bei einer Rückkehr kon-
kret gefährdet. Er verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative
und sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
des SLM Schweiz vom (…), eines des SLM Frankreich vom (…), und Fo-
tos, die ihn an der Veranstaltung in B._______ vom (…) zeigen, ein.
In seiner Eingabe vom 13. Juli 2016 ergänzte er, dass die Verfolgungsge-
fahr von SLM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan vom Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festge-
stellt worden sei. Die Lage im Sudan habe sich seit dem Urteil des EGMR
vom 7. Januar 2014 zusätzlich verschlechtert. In diesem Urteil habe der
EGMR bestätigt, dass angesichts der Lage im Sudan auch geringe politi-
sche Aktivitäten eine Verfolgungsgefahr begründen würden. Es reiche so-
mit aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, ein aktives
Mitglied des SLM zu sein, ohne zum „harten Kern“ zu gehören. Im Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar
2016 sei in einem ähnlich gelagerten Fall die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt worden. Die Regierung Sudans gehe gezielt gewaltsam gegen die
darfurische Bevölkerung vor. Da der Beschwerdeführer bereits in der Ver-
gangenheit Opfer von Angriffen geworden sei, habe er angesichts erneut
wachsender Übergriffe im Sudan begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung. In den vergangenen Jahren seien auch immer wieder Menschen-
rechtsaktivisten, Journalisten, Anwälte, politisch aktive Studenten und Mit-
arbeiter von lokalen NGOs festgenommen worden. Somit könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass die sudanesischen Behörden lediglich an
der Identifizierung von Personen ein Interesse hätten, deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Der sudanesische Geheimdienst überwache die im Ausland tätige Opposi-
tion genau. Er habe zudem seit über neun Jahren nicht mehr im Sudan
gelebt und habe daher mit Sicherheit mit einer Befragung zu rechnen. Er
sei somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Veränderung
der Lage im Sudan zu keinen objektiven Nachfluchtgründen führe, da trotz
Verschärfung der Lage von keiner Kollektivverfolgung der Darfuri nicht-ara-
bischer Ethnie gesprochen werden könne. So beruhe gemäss aktuellen
Berichten eine Verfolgung nicht bloss auf der Herkunft respektive Ethnie,
sondern stehe stets in Zusammenhang mit weiteren Faktoren wie etwa der
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Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Partei. Auch der EGMR und das
Bundesverwaltungsgericht würden nicht von Kollektivverfolgung ausge-
hen. Der EGMR sehe die nicht-arabische Ethnie lediglich als einen von
mehreren Risikofaktoren an und auch das Bundesverwaltungsgericht be-
jahte in seinem Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 die Ver-
folgungsgefahr gestützt auf eine Kumulation der nicht-arabischen Ethnie
mit anderen Faktoren, insbesondere der über Jahre hinweg und in expo-
nierter Weise erfolgten exilpolitischen Tätigkeit und Zugehörigkeit zur Bil-
dungselite.
Das SEM habe die exilpolitischen Aktivitäten in seiner Verfügung vom
25. März 2014 als nicht ausreichend beurteilt. Mit Schreiben vom 29. Juni
2016 sei der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel und
Vorbringen aufgefordert worden. Im Schreiben vom 13. Juli 2016 seien
keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, sondern lediglich auf Ur-
teile und die Verschlechterung der Lage im Sudan hingewiesen worden.
Somit lägen keine Gründe vor, welche eine Änderung des Standpunktes
rechtfertigen könnten. Das Profil des Beschwerdeführers würde sich von
denjenigen in den angesprochenen EGMR-Urteilen unterscheiden. Das
SEM habe bereits in seiner Verfügung vom 25. März 2014 festgehalten,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Inszenierung zu qualifizie-
ren seien, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die
schweizerischen Behörden seien, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu er-
wirken. Diese Annahme werde durch den Rückzug des Asylgesuchs und
die Tatsache, dass er seit März 2014 offenbar keinen neuen politischen
Aktivitäten nachgegangen worden sei, bestätigt. Somit könne ausge-
schlossen werden, dass er als konkrete Bedrohung für das politische Sys-
tem des Sudans wahrgenommen werden könnte. Es würden auch keine
Anzeichen dafür vorliegen, dass im Sudan aufgrund der Aktivitäten in der
Schweiz irgendwelche behördlichen Massnahmen eingeleitet worden wä-
ren.
Die blosse Tatsache einer Asylgesuchseinreichung vermöge ebenfalls
keine Gefahr zu begründen. Zwar könne aufgrund der längeren Landesab-
wesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise
befragt würde. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der Behörden geraten sei, sei anzunehmen, dass er keine asylrelevanten
Massnahmen zu befürchten habe.
D-5085/2016
Seite 8
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde nebst einem erneuten
Hinweis auf die Verschärfung der Lage im Sudan entgegnet, der Beschwer-
deführer sei Mitglied des SLM und habe an mehreren oppositionellen Ver-
anstaltungen dieser Gruppe teilgenommen. Er habe persönlichen Kontakt
mit wichtigen Persönlichkeiten der exilpolitischen sudanesischen Bewe-
gung, wie etwa C._______, dem Verantwortlichen des SLM. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Kassa-
tionsentscheid vom 2. April 2015 implizit für hinreichend zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft erachtet.
Für den Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit
kaum möglich, an exilpolitischen Veranstaltungen teilzunehmen. Überdies
leide er an depressiven Symptomen, wodurch für ihn eine aktive Teilnahme
an Veranstaltungen sehr schwierig sei. Der Rückzug seines Asylgesuchs
sei ebenfalls auf die psychische Erkrankung zurückzuführen und deshalb
keinesfalls ein Indiz für eine inszenierte exilpolitische Aktivität. Die unge-
wollte Minderung seiner Aktivität ändere ohnehin nichts daran, dass er be-
reits von den sudanesischen Behörden identifiziert worden sei. Hinzu
komme, dass er schon vor seiner Flucht in Darfur politisch aktiv gewesen
sei. Die Vorfluchtgründe seien bisher noch nie materiell durch ein Gericht
geprüft worden. Vor allem aber würden sie zur blossen Unterstützung der
Nachfluchtgründe geltend gemacht. Gerade weil er bereits im Heimatland
politisch aktiv gewesen sei, sei es umso wahrscheinlicher, dass er von den
sudanesischen Behörden identifiziert worden sei und ihm im Falle einer
Rückkehr eine Verfolgung drohe. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht
als auch der EGMR würden auch ein nicht sonderlich exponiertes exilpoli-
tisches Profil für ausreichend erachten, um die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Vielmehr würden sie davon ausgehen, dass sämtliche Perso-
nen, die der Opposition angehören oder dessen verdächtigt würden, ver-
folgt würden. Es spiele gemäss Rechtsprechung auch keine Rolle, ob die
politischen Aktivitäten erst in der Schweiz aufgenommen worden seien. Im
Referenzurteil vom 27. Januar 2016 sei einer Person aufgrund ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit, der verschärften Verfolgung der JEM- respektive
SLM-Mitglieder und der exilpolitischen Aktivität, welche ein ähnliches Aus-
mass wie diejenige des Beschwerdeführers aufweise, die Flüchtlingseigen-
schaft zugesprochen worden.
Aufgrund seines exilpolitischen Engagements erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft. Berücksichtige man zudem die krasse Verschärfung für nicht-
arabische und oppositionell politisch aktive Personen im Sudan, so lägen
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auch objektive Nachfluchtgründe vor, so dass dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren sei.
5.
5.1 Zu den erneut angerufenen Vorfluchtgründen ist zu bemerken, dass
diese rechtskräftig für nicht glaubhaft erachtet wurden und es nicht Sinn
und Zweck eines Mehrfachgesuches ist, einen rechtskräftigen Entscheid
erneut in Frage zu stellen. Trotz der Verschärfung der Lage im Sudan ist
auch das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen, zumal im
Sudan keine Kollektivverfolgung von Personen nicht-arabischer Ethnie
herrscht (vgl. dazu BVGE 2013/21 und [implizit] Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [als Referenzurteil publi-
ziert]). Somit bedarf die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
weiterer Faktoren, wie etwa exilpolitischer Aktivitäten, welche es nachfol-
gend zu prüfen gilt.
5.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.3 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National
Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker und
Kritikerinnen einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter
Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsakti-
vistinnen, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen
und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier
der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Ge-
heimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren,
sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder
über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile,
Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unter-
stützen. Medien werden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netz-
werke wie Facebook, Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten
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Seite 10
und Journalistinnen eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es ist davon
auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betä-
tigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Geheim-
dienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von
sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstlichen Er-
kenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem militärischen
Stellen zur Verfügung gestellt. Allerdings wird nicht jede politische Aktivität
von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet. Eine solche umfas-
sende Beobachtung dürfte die finanziellen, technischen und personellen
Möglichkeiten der sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im
Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich
aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blos-
sen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen her-
ausheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom
27. Januar 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]).
5.4 Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 7. Januar 2014 (vgl. Urteil des
EGMR A.A. gegen Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12) fest, die Situ-
ation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr
unsicher. Es sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörigkeit zu
einer Oppositionspartei verdächtigt würden, Anführer der Zivilgesellschaft
und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden schika-
niert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt würden. Nicht nur
Anführende politischer Organisationen und andere Personen mit heraus-
ragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Re-
gime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan
gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden.
Gestützt auf diese allgemeinen Erkenntnisse hat der Gerichtshof im Fall
eines sudanesischen Asylsuchenden, der bereits vor seinem zweiten Asyl-
gesuch mehrere Jahre Mitglied der SLM war, festgehalten, dass, selbst
wenn er kein besonders exponiertes Profil aufweise, für ihn dennoch eine
Gefährdung bestehe. So habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenom-
men, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die sudanesi-
schen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Exilpolitisch aktive
Sudanesinnen und Sudanesen, insbesondere wenn sie mit der SLM in Ver-
bindung gebracht würden, würden von der sudanesischen Behörden näm-
lich registriert. Deshalb würden substantielle Gründe dafür bestehen, dass
er Gefahr liefe, bei seiner Rückkehr festgenommen, befragt und gefoltert
zu werden. Somit würde eine Ausschaffung gegen Art. 3 EMRK verstossen.
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Seite 11
In den später ergangenen Urteilen des EGMR wurde eine reale Verfol-
gungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in den Sudan nicht
nur bestätigt, sondern es wurde zusätzlich betont, dass sich die Situation
seit dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 für die
oppositionellen Kräfte in Darfur noch verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A.
gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11 und A.F. gegen Frank-
reich vom 15. Januar 2015, 80086/13).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in Würdigung dieser Rechtsprechung
betreffend die Situation im Sudan fest, dass bei der Anrufung subjektiver
Nachfluchtgründe stets eine konkrete Prüfung des Einzelfalles vorzuneh-
men sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom
27. Januar 2016 E. 5.4 [als Referenzurteil publiziert]).
5.5 In concreto ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein
sehr niedriges politisches Profil aufweist. So wird in seinen Aussagen an-
lässlich der Anhörung 19. März 2014, insbesondere bezüglich der Perso-
nen auf den eingereichten Fotos, deutlich, dass er nur geringe Kenntnisse
über die Parteien aufweist, welchen er als Mitglied angehört (vgl. act. B7
F16 bis F53). Über seine blosse Parteizugehörigkeit hinaus nimmt er so-
wohl im DFEZ als auch im SLM keine Funktionen war (vgl. act. B7 F49 f.
und F72). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann sein
Profil somit nicht als mit demjenigen im Verfahren E-678/2012 vergleichbar
bezeichnet werden. So handelte es sich beim Beschwerdeführer in letzte-
rem Verfahren um den Stellvertreter des Mediensekretärs der JEM, wäh-
rend der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine besondere
Parteiposition bekleidet.
Andererseits ist aber zudem die Häufigkeit der Teilnahme an exilpolitischen
Veranstaltungen als äusserst gering zu bezeichnen, zumal sie sich auf we-
nige Veranstaltungen beschränkt (belegt ist einzig die Teilnahme an einer
Veranstaltung im Jahre 2012). Auch diesbezüglich unterscheidet sich das
Profil somit von demjenigen im Verfahren E-678/2012. Soweit aus den Ak-
ten ersichtlich hat der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren an kei-
ner exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen. Die Erklärung in der Be-
schwerde, er könne aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel und seiner
psychischen Verfassung nur in beschränktem Umfang Tätigkeiten entfal-
ten, ist unerheblich, da für die Beurteilung das faktische In-Erscheinung-
Treten massgebend ist, unabhängig davon, ob die betreffende Person bei
ausreichenden finanziellen Mitteln und guter Gesundheit intensiver tätig
sein würde.
D-5085/2016
Seite 12
Hinsichtlich des (…) am (…) in B._______ ist zu bemerken, dass er dort
nicht exponiert, sondern lediglich im Hintergrund als bloss einer von vielen
Zuschauern in Erscheinung getreten ist, vermochte er sich anlässlich der
Anhörung doch kaum an den Namen und die konkreten Inhalte des Tref-
fens zu erinnern (vgl. act. B7 F69). Des Weiteren befasste sich diese Ver-
anstaltung themenmässig ohnehin nicht direkt mit der Lage im Sudan. Dies
im Gegensatz zur Veranstaltung im Jahre 2010, welche ein Sachverhalts-
element des bereits erwähnten Urteils des EGMR A.A. gegen die Schweiz
bildete. Somit ist nicht anzunehmen, dass diese Veranstaltung im beson-
deren Interesse der sudanesischen Behörden gestanden hat und der Be-
schwerdeführer mit seiner marginalen Teilnahme den Behörden als ernst-
zunehmende exilpolitisch aktive Person aufgefallen sein könnte.
Weitere Faktoren, welche zu einer Schärfung des Profils beitragen könn-
ten, wie etwa die Zugehörigkeit zur Bildungselite (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-678/2012 a.a.O. E. 5.6), fehlen.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe daher zu verneinen.
5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-5085/2016
Seite 13
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
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127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass die Situation in Nord-Darfur und Nord-Kordofan zwar von Span-
nungen zwischen den in der Region aktiven Rebellengruppen und den su-
danesischen Behörden geprägt sei. Angesichts der im Sudan bestehenden
Niederlassungsfreiheit sei es dem Beschwerdeführer jedoch möglich und
zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in ei-
nem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebiets, z.B. in D._______,
niederzulassen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Von der
grundsätzlichen Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative
gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aus.
Wie bereits in der Verfügung vom 25. März 2014 erwogen worden sei, habe
sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Sudan längere
Zeit in E._______ aufgehalten. Er habe dort ohne Schwierigkeiten eine Un-
terkunft gefunden und habe sich einen Pass ausstellen lassen, was be-
deute, dass er dort auch registriert gewesen sei. Ausserdem sei er der ara-
bischen Sprache mächtig. In Libyen habe er als (…) gearbeitet und so in-
nert kurzer Zeit die finanziellen Mittel für die Weiterreise nach Europa be-
schaffen können. Demzufolge habe er die nötigen beruflichen Fähigkeiten
und die erforderlichen Kenntnisse, um sich beispielsweise wieder in
E._______ eine neue Existenz aufzubauen.
7.6 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass bei der
Beurteilung einer konkreten Gefährdung stets der Einzelfall zu würdigen
sei. Dabei sei zentral, ob im Heimatland ein Beziehungsnetz bestehe und
wie gut die Aussichten auf eine soziale und berufliche Wiedereingliederung
seien. Im Sudan herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt. Der politisch
aktive Beschwerdeführer sei deshalb gefährdet. Darüber hinaus leide er an
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Depressionen, welche einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung
entgegenstünden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar.
7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist unter Hinweis auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung für zumutbar zu erachten. Der Beschwerde-
führer hat vor seiner Ausreise längere Zeit – soweit aus den Akten ersicht-
lich relativ problemlos – in E._______ gelebt. Auch seine mit Beschwerde
vorgebrachte, nicht weiter spezifizierte Depression steht einem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen, zumal psychische Leiden in E._______ und
D._______ behandelbar sind, etwa im (…) Hospital in E._______ sowie im
(…) Hospital und im (…) Hospital, D._______. Zusätzlich kann der Be-
schwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizini-
scher Rückkehrhilfe hingewiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind
mangels Beleg der Bedürftigkeit abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: