B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5085/2017
was
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).
D-5085/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss seinen Aussagen am 25. April 2016 als Minderjähriger
und gelangte am 6. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am 8. Juni 2016 sein
Asylgesuch einreichte. Am 24. Juni 2016 fand die Befragung zur Person
statt und am 31. Juli 2017 hörte ihn das SEM an.
Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______
in der Sub-Zoba C._______ der Zoba D._______, wo er seit seiner Geburt
mit seinen Eltern und den sechs Geschwistern bis zur Ausreise gelebt
habe. Bis am 20. beziehungsweise 22. April 2014 habe er das achte Schul-
jahr besucht und anschliessend in B._______ (…) gearbeitet beziehungs-
weise wegen der vielen Razzien im Versteckten gelebt. In der fünften oder
sechsten Klasse habe er in E._______ seine Tante besuchen wollen. Bei
einer Grenzkontrolle sei er aufgegriffen, der versuchten illegalen Ausreise
beschuldigt und ins Gefängnis F._______ gebracht worden. Dort sei er ge-
schlagen, verletzt und zu einem Geständnis gezwungen worden. An-
schliessend sei er ins Gefängnis G._______ verlegt und danach in ein mi-
litärisches Lager in B._______ gebracht worden. Noch vor Beginn der Aus-
bildung sei er geflohen und nach Hause gegangen. Dann habe er weiterhin
die Schule besucht. Im April 2013 sei er beim Versuch, das Land illegal zu
verlassen, bei H._______ erwischt, nach I._______ gebracht, zunächst im
Gefängnis J._______, danach für neun Monate im Gefängnis K._______
und schliesslich im Gefängnis L._______ inhaftiert worden. Von dort sei er
zur militärischen Ausbildung nach M._______ verlegt worden und erneut
geflohen. Aus Furcht vor Razzien habe er sich bis zur illegalen Ausreise
aus Eritrea versteckt.
Der Beschwerdeführer gab zum Nachweis seiner eigenen Identität keine
Identitätsdokumente zu den Akten. Er gab lediglich eine Kopie der Identi-
tätskarten seiner Eltern ab.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
D-5085/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung
von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme und das Absehen von einer Weg-
weisung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Beiordnung der amtlichen Verbeiständung in
der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerde wurden die ange-
fochtene Verfügung, eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung beige-
legt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Ale-
xander Hedinger, IG Offenes Davos, als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt.
E.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
Geburtsregisterauszug in zwei Sprachen und eine Taufurkunde zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-5085/2017
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5085/2017
Seite 5
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
5.2 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit hielt das SEM fest, dass
sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche verstrickt habe:
5.2.1 So habe er einerseits ausgesagt, er habe als Zwölfjähriger in der fünf-
ten Klasse seine Tante väterlicherseits in E._______ besuchen wollen,
während er andererseits darlegte, er habe als Elfjähriger in der sechsten
Klasse zu seiner Tante mütterlicherseits gehen wollen und nach der Haft
die Schule in der siebten Klasse fortgesetzt. Auf Vorhalt hin habe er ange-
geben, damals gerade von der fünften zur sechsten Klasse gewechselt zu
haben, was jedoch nicht überzeuge.
5.2.2 Unterschiedlich habe er auch vorgebracht, wie er nach der Verhaf-
tung in E._______ behandelt worden sei: Während ihm gemäss der einen
Version seine Hände gebrochen worden seien, habe er gemäss der andern
Version einen Bruch am rechten Arm erlitten. Seine Erklärung, man habe
ihn möglicherweise nicht richtig verstanden, da er von Anfang an gesagt
habe, es sei ihm ein Arm gebrochen worden, vermöge nicht zu überzeu-
gen, zumal nicht nur die Wortwahl an sich, sondern auch die Verwendung
der Mehrzahl oder der Einzahl die widersprüchlichen Aussagen nicht auf-
zulösen vermöchten.
5.2.3 Ferner habe er anlässlich der Befragung angegeben, beim Fluchtver-
such in H._______ im April 2013 zuerst während zwei Tagen in einem Ge-
fängnis und danach während zwei Monaten im Gefängnis J._______ bei
I._______ inhaftiert gewesen zu sein, während er anlässlich der Anhörung
ausgesagt habe, während eines Monats im Gefängnis gewesen zu sein.
Seine Erklärung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er sei
vor dem Gefängnisaufenthalt in J._______ noch an einen Versammlungs-
ort gebracht worden, vermöge indessen den Widerspruch nicht aufzulösen.
5.2.4 Überdies habe er dargelegt, im Gefängnis von L._______ während
eines Monats inhaftiert gewesen zu sein, was sich indessen nicht verein-
baren lasse mit der Angabe, er sei dort während eines Monats und drei
Wochen gewesen. Auch diesen Widerspruch habe er nicht ausräumen
können.
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Seite 6
5.2.5 Des Weiteren habe er zunächst ausgesagt, beim Ausreiseversuch in
H._______ erwischt worden zu sein, als er die achte Klasse besucht habe.
Dies entspreche jedoch nicht seiner späteren Aussage, wonach er bei sei-
ner Festnahme in H._______ in der sechsten Klasse gewesen sei. Sowohl
der Zeitablauf als auch der Schulstatus seien unterschiedlich dargestellt
worden.
5.2.6 Überdies wolle er Eritrea gemäss der einen Variante einen Monat
nach seiner Flucht von der Ausbildungsstätte verlassen haben, bevor er
die achte Klasse abgebrochen habe. Diese Aussagen würden aber nicht
übereinstimmen mit seiner Angabe, er habe nach der Flucht zunächst wie-
der die achte Klasse der Schule besucht, diese erst nach einem Monat
abgebrochen, anschliessend auf den Feldern der Familie gearbeitet und
sich schliesslich vor den zahlreichen Razzien versteckt. So habe er sieben
bis acht Monate gelebt und sich dann zur Ausreise entschlossen.
5.2.7 Auch wenn aus den teilweise detaillierten Schilderungen des Be-
schwerdeführers nicht auszuschliessen sei, dass er sich in Eritrea in Haft
befunden habe, könnten seine Aussagen angesichts der Deutlichkeit und
der Vielzahl von Widersprüchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht geglaubt werden.
5.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft hielt das SEM fest, dass ge-
stützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen sei, dass eritreische Staatsangehörige auf-
grund der illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaates konfrontiert
würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, seien nicht ersichtlich. Die unglaubhafte Refraktion beziehungs-
weise Desertion könne nicht als Anknüpfungspunkt betrachtet werden. So-
mit begründe die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung.
5.4 In der Beschwerde wurde demgegenüber dargelegt, dass die Argu-
mentation der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
aufgrund unterschiedlicher Daten widersprüchlich seien, zutreffend sei, in-
dessen nur die Jahreszahlen betreffe. In Bezug auf die Tage und Monate
seien sie weitgehend gleich. Zudem habe der Beschwerdeführer seine bei-
den Aufenthalte in den Gefängnissen sehr genau beschrieben. Daraus sei
D-5085/2017
Seite 7
zu schliessen, dass er wirklich in Haft gewesen sei. Ferner sei er im Zeit-
punkt seiner Ausreise noch minderjährig gewesen und bereits zwei Mal
zum Militärdienst eingezogen worden; ausserdem seien seine Eltern inhaf-
tiert worden. Unter diesen Umständen würden ihm im Fall einer Rückkehr
nach Eritrea mit Sicherheit drakonische Strafen drohen, weil er seinen Mi-
litärdienst noch nicht absolviert habe und seine illegale Ausreise als Deser-
tion gesehen werde.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.2 Nach der Durchsicht der Protokolle gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zur gleichen Einschätzung wie das SEM. Insbesondere hat sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf die relevanten Vorbringen in zahlreiche
Ungereimtheiten und Aussagen, welche sich nicht miteinander vereinbaren
lassen, verstrickt, weshalb seine Vorbringen nicht zu überzeugen vermö-
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Seite 8
gen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die insgesamt zu-
treffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. In
Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten:
6.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer ungereimte Angaben
über den geltend gemachten Schulabbruch zu Protokoll gegeben hat. An-
lässlich der Befragung sagte er aus, er habe die achte Klasse nach zwei
Monaten am 22. April 2014 abgebrochen (vgl. Akte A5/12 S. 4). Anlässlich
der Anhörung gab er an, der Schulabbruch sei am 20. April 2014 gewesen,
er habe die Schule nur während eines Monats besucht (vgl. Akte A19/18
S. 5). Damit liegen bereits zweifach widersprüchliche Angaben vor. Hätte
der Beschwerdeführer die achte Klasse im April 2014 abgebrochen und
diese davor während eines oder zwei Monaten besucht, müsste das Schul-
jahr im Februar oder März begonnen haben, was sich indessen mit seiner
Aussage, wonach das Schuljahr in seinem Heimatdorf gewöhnlich im vier-
ten Monat beginne (vgl. Akte A19/18 S. 5), nicht in Einklang bringen lässt.
Diese mehrfach ungereimten Angaben lassen sich indessen auch nicht mit
den allgemein bekannten Erkenntnissen über das eritreische Schuljahr in
Einklang bringen: Dieses beginnt – entgegen der Angaben des Beschwer-
deführers und entgegen der Schlussfolgerungen, welche sich aus seinen
Aussagen ergeben – weder im Februar noch im März oder im April des
Jahres (vgl. World Bank 2014: Eritrea, National Education Profile, 2014
Update, gefunden auf
ments/EPDC%20NEP _Eritrea.pdf, aufgesucht am 13. August 2018). Folg-
lich erweist sich seine Aussage, er habe das achte Schuljahr ein oder zwei
Monate nach Schulbeginn im April abgebrochen, nicht als glaubhaft.
6.2.2 Darüber hinaus sagte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei Klas-
sen übersprungen (vgl. Akte A19/18 S. 8), wobei dies in den Klassen 1 bis
6 geschehen sei (vgl. Akte A19/18 S. 12). Da er auch darlegte, die Schule
im üblichen Alter von sieben Jahren begonnen zu haben (vgl. Akte A19/18
S. 6), hätte er folglich in der achten Klasse zwei Jahre jünger als seine
Mitschüler sein müssen, nämlich (…) Jahre alt. Dem ist aber nicht so, weil
er auch vorbrachte, dass er die achte Klasse im Jahr 2014 abgebrochen
habe. In diesem Jahr war er gemäss seiner Angabe, er sei (…) geboren,
zwischen (…) Jahre alt. Seine dazu gemachten Erklärungen anlässlich der
Anhörung haben die fehlende Vereinbarkeit der Aussagen nicht beseitigen
können (vgl. Akte A19/18 S. 8). Aufgrund dieser mehrfach ungereimten
Aussagen bestehen ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbrin-
gen. Diese werden durch weitere Unvereinbarkeiten und Ungereimtheiten
erhärtet.
D-5085/2017
Seite 9
6.2.3 Der Beschwerdeführer gab einerseits an, als 12-Jähriger in der fünf-
ten Klasse auf dem Weg zu seiner Tante väterlicherseits in E._______ fest-
genommen worden zu sein (vgl. Akte A5/12 S. 7). Andererseits will er nach
seinen Aussagen anlässlich der Anhörung damals ungefähr 11 Jahre alt
gewesen sein, die sechste Klasse (vgl. Akte A19/18 S. 7) und seine Tante
mütterlicherseits in E._______ besucht haben wollen (vgl. Akte A19/18 S.
4). Abgesehen von diesen mehrfach widersprüchlichen Angaben soll er
mangels Passierschein unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu
wollen, festgenommen, während mehrerer Monate inhaftiert und anschlies-
send den Militärbehörden zur Absolvierung des Militärdienstes übergeben
worden sein. Dass ein elf- oder zwölfjähriges Kind, das im Besitz eines
gültigen Schülerausweises ist, wovon angesichts des vom Beschwerdefüh-
rer dargelegten Schulbesuches auszugehen ist und was sich auch mit sei-
nen Aussagen vereinbaren lässt, (vgl. Akte A19/18 S. 6), während Monaten
inhaftiert und anschliessend zum Militärdienst gezwungen wird, scheint
auch in Berücksichtigung der in Eritrea teilweise herrschenden Willkür und
in Anbetracht, dass der Schülerausweis allenfalls nur regional beschränkt
als Passierschein gültig sein mag, realitätsfremd, zumal es sich bei einer
mehrmonatigen Inhaftierung einer so jungen Person und der damit verbun-
denen geltend gemachten Misshandlungen um massiven Eingriffe handelt.
Es ist nicht bekannt, dass minderjährige Schüler und Schülerinnen im Alter
von 11 oder 12 Jahren, welche – wie im Fall des Beschwerdeführers – die
Schule noch besuchen und über einen gültigen Schülerausweis verfügen,
ohne zusätzliche belastende Vergehen während Monaten inhaftiert und da-
nach zur Absolvierung der Militärdienstpflicht in ein Militärlager überstellt
werden. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Reise zur Tante nach E._______ von den Sicherheitsbehörden überprüft,
befragt und allenfalls wegen des fehlenden Passierscheins gerügt wurde;
indessen erscheinen die monatelange Inhaftierung deswegen, verbunden
mit Misshandlungen, und die Überstellung an die militärischen Einheiten in
diesem jungen Alter fern jeder Realität.
6.2.4 Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er zu-
erst darlegte, man habe ihn geschlagen, bis seine Hände gebrochen ge-
wesen seien (vgl. Akte A5/12 S. 7), um später darzulegen, der Arm sei ihm
gebrochen worden (vgl. Akte A19/18 S. 10). Die anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Erklärungen des Beschwerdefüh-
rers tragen nichts zur Auflösung des markanten Widerspruches bei. Folg-
lich kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er anlässlich einer allfälli-
gen Festnahme misshandelt worden ist.
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Seite 10
6.2.5 Unterschiedlich legte er auch die Haftdauer dar: Gemäss seinen Aus-
sagen anlässlich der Befragung gab er an, zuerst während eines Monats
festgehalten und anschliessend in G._______ weitere zwei Monate inhaf-
tiert gewesen zu sein (vgl. Akte A5/12 S. 7). Demgegenüber legte er an-
lässlich der Anhörung dar, er sei in einem Gefängnis namens „N._______“
in E._______ während eines Monats und anschliessend in G._______
während eines weiteren Monats inhaftiert gewesen (vgl. Akte A19/18 S. 6).
6.2.6 Mehrfach unterschiedlich und widersprüchlich hat der Beschwerde-
führer auch dargelegt, was im April 2013 bei seinem Versuch, Eritrea zu
verlassen, passiert sein soll. Er sei damals bei H._______ von den Sicher-
heitskräften erwischt worden. Gemäss der einen Version sagte er Folgen-
des aus: Nach seiner Festnahme sei er nach zwei Tagen im Gefängnis von
H._______ nach I._______ transferiert und während zwei Monaten im Ge-
fängnis J._______ inhaftiert gewesen. Danach sei er ins Gefängnis
K._______ verlegt worden und dort für neun Monate geblieben. Im An-
schluss daran sei er ins Gefängnis L._______ bei M._______ gekommen,
wo er während eines Monats festgehalten und anschliessend zur militäri-
schen Ausbildung in der Nähe überstellt worden sei. Von dort aus habe er
nach zwei Tagen im Mai 2014 fliehen können, sei nach Hause zurückge-
kehrt und habe im Juni 2014 Eritrea verlassen (vgl. Akte A5/12 S. 7). Dem-
gegenüber brachte er in einer zweiten Version vor, er sei vor dem Ab-
schluss der achten Klasse im Jahr 2013, als er die sechste Klasse besucht
habe, in H._______ festgenommen, ins Gefängnis gebracht, nach
I._______ verlegt und im Gefängnis von J._______ während eines Mona-
tes inhaftiert gewesen (vgl. Akte A19/18 S. 7. f.). Nach seiner Verlegung ins
Gefängnis K._______ sei er dort während neun Monaten und im Anschluss
daran im Gefängnis L._______ während eines Monates und drei Wochen
inhaftiert gewesen. Danach sei er zur militärischen Ausbildung in der Nähe
geschickt worden, und von dort habe er nach etwa drei Tagen im Zeitpunkt
20 Tage vor dem Neujahr 2014 fliehen können, sei in sein Dorf zurückge-
kehrt und habe erneut die achte Klasse besucht. Nach etwa einem Monat
habe er diese abgebrochen und in der Folge auf dem Land seiner Familie
gearbeitet (vgl. Akte A19/18 S. 8 ff.). Nicht nur eine unterschiedlich lange
Haftdauer im Gefängnis von L._______ ist erkennbar; vielmehr sind aus
seinen Aussagen auch gänzlich andere Zeitangaben der Flucht nach
Hause und schliesslich unvereinbare Aussagen darüber, was er nach der
Flucht getan habe, erkennbar.
D-5085/2017
Seite 11
6.2.7 Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch mehrfach unterschied-
lich an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang er sein Hei-
matland verlassen haben will. Anlässlich der Befragung sagte er zunächst
aus, er sei am 25. April 2016 illegal aus Eritrea ausgereist (vgl. Akte A5/12
S. 8). Kurz danach erklärte er aber, er habe sein Heimatdorf am 22. April
2015 verlassen und habe drei Tage später zu Fuss die Grenze überquert
(vgl. Akte A5/12 S. 8), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass
er von Anfang an das Jahr 2015 statt 2016 meinte. In einer dritten Version
indessen brachte er vor, sein Heimatland im Juni 2014 verlassen zu haben
(vgl. Akte A5/12 S. 7) und anlässlich der Anhörung verlegte er den Ausrei-
sezeitpunkt auf den 20. Mai 2015 (vgl. Akte A19/18 S. 6). Auch diese mehr-
fach unterschiedlichen Ausreisezeitpunkte sprechen gegen die Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen. Darüber hinaus sagte er in Bezug auf das, was
nach seiner letzten Flucht aus der Militärbasis geschehen sei, einerseits
aus, er habe etwa einen Monat danach sein Heimatland verlassen (vgl.
Akte A5/12 S. 7). Andererseits will er 20 Tage vor Neujahr 2014 geflohen
und anschliessend in seinem Dorf die Schule wieder während eines oder
zwei Monaten besucht sowie danach auf dem Land seiner Eltern gearbeitet
haben (vgl. Akte A19/18 S. 10). In einer weiteren Variante legte er dar, er
habe nach dem Schulabbruch im März oder April 2014 aufgrund der vielen
Razzien, welche stattgefunden hätten, etwa sieben bis acht Monate mehr-
heitlich in der Wildnis gelebt und sich dann zur Ausreise entschieden und
sei im fünften Monat 2015 ausgereist (vgl. Akte A19/18 S. 7). Diese eben-
falls mehrfach unterschiedlichen Angaben bestätigen die Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen.
6.2.8 Angesichts der zahlreichen Widersprüche, Unvereinbarkeiten und
unrealistischen Angaben kann darauf verzichtet werden, noch weitere Un-
gereimtheiten darzustellen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt
werden, dass er im Heimatland als Minderjähriger mehrmals festgenom-
men, während mehrerer Monate inhaftiert und mehrmals den Militärbehör-
den zur Absolvierung des National- beziehungsweise Militärdienstes über-
geben wurde. Folglich sind auch die in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Misshandlungen sowie der Zwang, die illegale Ausreise den
eritreischen Behörden gegenüber zuzugeben, nicht als glaubhaft zu be-
trachten. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel
sowie die übrigen Vorbringen und die Einwände in der Beschwerde nichts
zu ändern.
6.3 Im Sinne eines Zwischenfazits kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens
D-5085/2017
Seite 12
der eritreischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte
und er eine solche auch nicht zu befürchten hatte.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmun-
gen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zu-
mal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass
Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Auf-
enthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter
diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hät-
ten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an ei-
nem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-5085/2017
Seite 13
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
7.3 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zwar Behördenkontakte gel-
tend, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Ins-
besondere legte er dar, anlässlich des Besuchs seiner Tante in E._______
und beim ersten Ausreiseversuch in H._______ angehalten, festgenom-
men und inhaftiert worden zu sein. Diese Vorbringen sind indessen, wie
das SEM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte und das
Bundesverwaltungsgericht in den vorangehenden Erwägungen bestätigte,
insgesamt nicht als überwiegend glaubhaft zu betrachten.
7.4 Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er
in die Hände der eritreischen Sicherheitsbeamten gefallen ist, weshalb da-
von auszugehen ist, dass in seinem Fall kein Behördenkontakt stattgefun-
den hat, der ihn als missliebige Person erscheinen liess. Allein eine allfäl-
lige Kontrolle anlässlich der Reise nach E._______ zur Tante, verbunden
mit einer Rüge wegen eines allfällig fehlenden Passierscheins, kann nicht
als Behördenkontakt im oben erwähnten Sinn betrachtet werden, zumal
aus einem solchen Kontakt nicht auf eine missliebige Person zu schliessen
wäre. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer
zum geltend gemachten Zeitpunkt erst 11 oder 12 Jahre alt war und damit
für die eritreischen Behörden selbst in der Annahme, diese würden auch
Minderjährige in den Dienst einziehen, noch nicht im fraglichen Alter für
den Militärdienst. Damit konnte er abgesehen von der illegal erfolgten Aus-
reise aus seinem Heimatland keine weiteren Anknüpfungspunkte glaubhaft
machen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig
erscheinen lassen könnten. Allein die Möglichkeit, aufgrund der inzwischen
eingetretenen Volljährigkeit bei seiner Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, lässt ihn nicht als missliebige Person erscheinen. So-
mit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein
selbst im Fall ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünftigen asyl-
relevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage der
Glaubhaftigkeit diesbezüglich offenbleiben kann.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da
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sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde im Fall einer Rückkehr
nach Eritrea sofort inhaftiert, weil er das Land illegal verlassen habe und
seine Eltern bereits inhaftiert worden seien. Unter diesen Umständen sei
der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar.
8.5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise ist auf die voran-
gehenden Erwägungen zu verweisen. Bezüglich der im Beschwerdever-
fahren vorgebrachten Inhaftierung der Eltern ist festzuhalten, dass diese
erst nachträglich geltend gemacht und nicht belegt wurde, weshalb Zweifel
an diesem nachgeschobenen Vorbringen angebracht erscheinen. Es
wurde auch nicht ausgeführt, wann, unter welchen Umständen und aus
welchem Grund dies geschehen sein soll. Somit spricht die Substanzlosig-
keit gegen die Glaubhaftigkeit.
D-5085/2017
Seite 15
8.6 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt er-
scheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Mus-
terungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
9.
9.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
9.1.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
9.1.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
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für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
9.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch
nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
9.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische all-
gemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit –
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.1.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
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Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
10.1.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
vor seiner Ausreise in seinem Familienverband gelebt und die Schule be-
sucht sowie in der eigenen (…) mitgeholfen hat. Besondere Umstände,
aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Einwand, das Haus der El-
tern sei zerstört worden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
zumal sich die Eltern gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in-
zwischen in einer Mietwohnung aufhalten sollen (vgl. Akte A19/18 S. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als un-
zumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht aufgrund der ak-
tuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Seit Einrei-
chung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen er-
geben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkom-
men geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in
Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Einwände in der Be-
schwerde nichts zu ändern.
10.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumut-
bar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.2 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 19
10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
12.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund
der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers, MLaw Alexander Hedinger, IG Offenes Davos, zu-
lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insge-
samt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: