Abtei lung IV
D-5086/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Beat Weber, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, sowie ihre Kinder
C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Ursula Singenberger, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. August 2006 i.S. Asylgesuch und Einreisebewilligung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer, ethnische Turkmenen mit letztem Wohnsitz in A._______,
verliessen ihren Heimatstaat im August 2002 und gelangten am 3. September
2002 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Sie zogen
ihre Asylgesuche am 11. Mai 2004 zurück, da sie am Rückkehrhilfeprogramm Irak
teilnahmen. Nachdem sie am 16. August 2004 die Schweiz freiwillig verlassen
hatten, schrieb das Bundesamt ihre Asylgesuche am 23. August 2004 als
gegenstandslos geworden ab.
B. Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Juni 2006 bei der Schweizerischen
Botschaft in Ankara und gab dort ein Schreiben ab, in welchem er darlegte, seine
Familie und er hätten im Irak nicht in Sicherheit leben können. Er sei von einer ter-
roristischen Gruppe bedroht worden; man habe gedroht, man werde seinen jünge-
ren Sohn töten. Er sei von einer terroristischen Gruppe angegriffen worden, als er
sich in einem Taxi befunden habe. Nachdem er den Irak am 3. Juni 2006 verlas-
sen habe, sei einer seiner Verwandten an seiner Stelle getötet worden. Er ersuche
um die Möglichkeit, mit seiner Familie in die Schweiz zurückkehren zu können.
Am 27. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführer von der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe ein
Jahr nach seiner Rückkehr nach A._______ seinen Beruf als Arzt wieder ausüben
dürfen. Am 21. Mai 2006 sei er erstmals schriftlich von einer terroristischen
Gruppe (Saraya al-mujahidin) bedroht worden, nachdem man ihn bereits früher
bedroht und beinahe seinen Sohn entführt habe. Möglicherweise sei er aus
religiösen Gründen bedroht worden, da seine Frau Sunnitin und er Schiite sei. Man
habe ihm geschrieben, dass sein jüngerer Sohn nicht in einem muslimischen Land
leben dürfe, da er in einem christlichen Land geboren worden sei. Er habe sich an
die Polizei gewandt; seine Anzeige sei registriert worden, die Polizei habe ihm
aber gesagt, sie könne ihn nicht schützen und werde selber von Terroristen
bedroht. Er sei nach Hause gegangen und habe sein Haus zusammen mit seiner
Familie verlassen. Zwei oder drei Tage später sei auf ein Taxi geschossen
worden, in dem er sich befunden habe. Am 3. Juni 2006 seien sie in die Türkei
eingereist und am 28. Juni 2006 hätten sie beim UNHCR in Ankara ein Asylgesuch
gestellt. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Seite
2 des Protokolls/Akte B2/7). Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen
die Vorbringen ihres Ehemannes.
C. Am 31. Juli 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft die Gesuchsunterla-
gen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
D. Mit Verfügung vom 14. August 2006 bewilligte das BFM die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Septem-
ber 2006 liessen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin um die Ge-
währung von Asyl ersuchen. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, weil
ihre Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar und nicht zulässig sei. Sie ersuch-
3ten um die Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Am 5. und 24. Oktober 2006 liessen die Beschwerdeführer Beschwerdeergänzun-
gen einreichen. Sie ersuchten um Gewährung der Akteneinsicht in das erste Asyl-
verfahren.
F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 verzichtete der Instruktionsrichter
der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde in den Endentscheid verwiesen. Dem Gesuch um Gewährung der
Akteneinsicht in das erste Asylverfahren wurde entsprochen.
G. Die Beschwerdeführer übermittelten der ARK am 24. November 2006 eine weitere
Eingabe, der die Telefaxkopie einer Bestätigung vom 14. November 2006 über die
Höhe der Rente einer in der Türkei lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin
beilag.
H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 die Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsge-
richt am 1. März 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
4einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme
zu verfügen, weil eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat nicht
zumutbar und nicht zulässig sei. Die vorläufige Aufnahme stellt eine Ersatzmass-
nahme dar, falls sich die angeordnete Wegweisung als nicht durchführbar erweist.
Vorliegend stellten die Beschwerdeführer ein Asylgesuch aus dem Ausland; sie
befinden sich nicht in der Schweiz und wurden vom BFM demnach nicht aus der
Schweiz weggewiesen, weshalb auch keine Ersatzmassnahme angeordnet werden
kann.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Ver-
weis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.).
4.
4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, Perso-
nen, die sich im Ausland befänden, könne gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG das Asyl
verweigert werden, wenn es ihnen zugemutet werden könne, sich in einem ande-
ren Land um Aufnahme zu bemühen. Das Vorhandensein von engen Bindungen
zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar,
aufgrund derer im Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz bewil-
ligt werden könne. Dabei müsse es sich um eine enge Beziehung handeln, die in
der Regel dann bestehe, wenn sich hier ein Ehepartner des Gesuchstellers und
die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhielten. Der Aufenthalt eines Bruders,
Cousins, Onkels oder entfernter Verwandter erfülle somit diese Voraussetzung
nicht. Das Gleiche gelte für einen Aufenthalt in der Schweiz vor Einreichen des
Asylgesuchs. Im Gesuch würden keine solch nahen Beziehungen zur Schweiz gel-
5tend gemacht; an dieser Einschätzung vermöge der zweijährige Aufenthalt in der
Schweiz von 2002 bis 2004 und der Schulbesuch des heute neunjährigen Sohnes
nichts zu ändern. Unter diesen Umständen sei es den Beschwerdeführern zuzu-
muten, sich in einem anderen Land um Schutzerhalt zu bemühen, beispielsweise
in der Türkei, wo sie sich zurzeit aufhielten. Gemäss Bestätigung des UNHCR vom
28. Juni 2006 sei ein Verfahren hängig. Im Weiteren sei bekannt, dass die türki-
schen Behörden die turkmenische Gemeinschaft sowie deren politische Parteien
unterstützten. Auch wenn die Beschwerdeführer in der Türkei kein Asyl erhalten
sollten, sei es ihnen möglich, weiterhin dort zu bleiben, da sie als Angehörige der
turkmenischen Gemeinschaft in der Türkei toleriert würden und ihnen der Aufent-
halt erlaubt werde. Den Akten seien keine individuellen Gründe zu entnehmen, die
gegen eine solche Lösung sprächen. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sprächen neben der geografischen Lage auch sprachli-
che und kulturelle Gründe. Die Beschwerdeführer verfügten in der Türkei über grö-
ssere Integrationschancen als in der Schweiz, da sie beide Türkisch sprächen,
über sehr gute Ausbildungen und mehrjährige Berufserfahrung verfügten. Es leb-
ten auch Verwandte in der Türkei, die sie unterstützen könnten.
4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihren Eingaben geltend, gemäss EMARK 1997
Nr. 15 sei nicht allein die fehlende Bezugsnähe zur Schweiz ausschlaggebend,
sondern die Möglichkeit der Schutzgewährung in einem anderen Staat in Betracht
zu ziehen. Sie seien in die Türkei gereist, weil diese für sie von ihrem Wohnort aus
die einzige Fluchtmöglichkeit dargestellt habe. Sie hätten ausser einer älteren Ver-
wandten - einer pensionierten Lehrerin, die eine Rente von $ 100 erhalte - der Be-
schwerdeführerin, welche sie nicht unterstützen könne, keine weiteren Verwandten
in der Türkei. Sie hätten in der Türkei keinerlei Beziehungsnetz und auch sonst
keine Beziehungen zu diesem Land. Sie hätten zwar beim UNHCR um Schutz
nachgesucht, dieses könne ihnen aber nicht helfen. Man habe ihnen gesagt, das
UNHCR könne seit dem Jahre 2003 nur noch Leute registrieren. Sie sprächen
zwar türkisch, dies helfe ihnen aber nichts. Sie hätten sich bei der turkmenischen
Organisation in Istanbul gemeldet, die ihnen aber mangels Geldes auch nicht wei-
terhelfen könne. Die türkischen Schulen wollten ihren älteren Sohn nicht aufneh-
men und in eine Privatschule könnten sie ihn nicht schicken, da ihnen dazu das
Geld fehle. Sie hätten zwei Jahre in der Schweiz gelebt und ein Beziehungsnetz
knüpfen sowie Deutsch lernen können. Man könne sie in der Schweiz im Rahmen
des Asylverfahrens begleiten und sie hätten hier verschiedene Personen, die ih-
nen beistehen könnten. Die Schutzmöglichkeit in der Türkei bestehe nur theore-
tisch: Die Registrierung beim UNHCR bringe weder finanzielle Hilfe noch Unter-
kunft noch die Möglichkeit der Einschulung der Kinder und die Möglichkeit der
Ausübung des Berufs. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfüllten. Der Beschwerdeführer sei beim ersten Mal in die
Schweiz geflohen, weil er von Baath-Mitgliedern bedroht und geschlagen worden
sei. Bei einer Stürmung des Hauses sei seine Schwiegermutter ums Leben gekom-
men. Die Übergriffe seien durch seine Exponiertheit als Arzt, seine Zugehörigkeit
zur Minderheit der Turkmenen und seine Weigerung, Mitglied der Baath-Partei zu
werden, motiviert gewesen. Nach der Rückkehr sei er von der sunnitischen Grup-
pierung "Saraya al-mujahuidin" verfolgt worden. Ein gewisser Zusammenhang der
Verfolgungen könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei auf-
6grund seiner Ausbildung und seiner Funktion besonders exponiert gewesen. Hinzu
gekommen sei die Zugehörigkeit zur Minderheit der Turkmenen.
5.
5.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem BFM zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass sie sich
nicht weiterhin in der Türkei aufhalten könnten. Die Türkei unterzeichnete am
30. März 1962 das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), brachte indessen eine geographische Beschrän-
kung an, mit welcher der Zugang zum Verfahren auf Flüchtlinge aus dem europäi-
schen Raum limitiert wurde. Auf die grossen nicht-europäischen Flüchtlingsströme
der 1980er und frühen 1990er Jahre antwortete die Türkei mit der Verabschiedung
der Asylverordnung von 1994, welche sich direkt auf nicht-europäische Flüchtlinge
und Asylsuchende bezog. Diese Verordnung legte eine Reihe von Voraussetzun-
gen für das Einreichen von Asylanträgen fest. Nach dem Einreichen eines Asylge-
suchs werden die nicht-europäischen Asylbewerber in den Verantwortungsbereich
des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) in der Türkei überstellt. Das
UNHCR übernimmt die Aufgabe der Statusbestimmung; für diejenigen, denen der
offizielle Flüchtlingsstatus gewährt wird, strebt das UNHCR eine Umsiedlung in ein
Drittland an, denn nicht-europäischen Flüchtlingen wird in der Türkei in der Regel
nicht die Möglichkeit gegeben, dauerhaft im Land zu bleiben. In einem begrenzten
Umfang wird Hilfe durch das UNHCR, durch die in Entstehung begriffene türkische
Zivilgesellschaft und durch eine Reihe internationaler Nichtregierungsorganisatio-
nen geleistet. Diese Hilfe schliesst Massnahmen im Bereich Gesundheitsfürsorge
und Bildung mit ein. Die Beschwerdeführer geniessen in der Türkei somit Schutz
vor Verfolgung und müssen nicht befürchten, in ihr Heimatland ausgeschafft zu
werden, bevor das UNHCR über ihren Flüchtlingsstatus befunden hat. Die Be-
schwerdeführer haben sich zwar im Rahmen des ersten Asylverfahrens zwei Jahre
lang in der Schweiz aufgehalten, was indessen noch nicht eine besondere Bezie-
hungsnähe im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung zu begründen vermag.
Angesichts der obigen Ausführungen und der bisherigen Rechtsprechung er-
scheint es trotz der schwierigen Situation, in der sich die Beschwerdeführer zurzeit
befinden, nicht als unzumutbar, dass sie weiterhin in der Türkei verbleiben; das
BFM hat jedenfalls in seiner Verfügung vom 14. August 2006 den ihm zustehen-
den weiten Ermessensspielraum nicht verletzt.
5.2 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die angeführten Bedrohungen der Be-
schwerdeführer im Irak unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, bezie-
hungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes über
eine valable inländische Fluchtalternative verfügen, da diese Fragen am Ausgang
des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
5.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftig-
keit der Beschwerdeführer im Sinne des AsylG als nicht gegeben erachtet werden
muss und auch keine anderen Gründe zwingend für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung sprechen. Da der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist
7und über die Beschwerde aufgrund der derzeitigen Aktenlage befunden werden
kann, erübrigen sich weitergehende Abklärungen, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE), weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- die Schweizerische Botschaft in Ankara (Kopie; via Kurier EDA)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: