B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5086/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Libyen am 23. März
2017 (…) in Richtung B._______ verliess, von wo er am 25. März 2017 in
die Schweiz gelangte,
dass er am 27. März 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ihm das SEM mit Schreiben vom 28. März 2017 mitteilte, er sei per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewie-
sen worden (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013
[TestV, SR 142.318.1]),
dass er am 29. März 2017 die Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende im VZ Zürich (nachstehend: Rechtsberatungsstelle) zur Ver-
tretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren bevollmächtigte,
dass am 30. März 2017 im VZ Zürich die Personalienaufnahme stattfand,
dass das SEM die Rechtsberatungsstelle per Telefax am 5. April 2017 zu
einem Dublin-Gespräch per 6. April 2017 vorlud, ihr mit Schreiben vom sel-
ben Tag die Beendigung des Dublin-Verfahrens mitteilte und das Gespräch
termingerecht durchführte,
dass das SEM die Rechtsberatungsstelle per Telefax am 17. Mai 2017 zur
Erstbefragung des Beschwerdeführers per 18. Mai 2017 und ebenfalls am
17. Mai 2017 (recte: 8. Juni 2017) zu dessen Anhörung per 9. Juni 2017
vorlud,
dass die Rechtsberatungsstelle dem SEM mit Schreiben vom 19. Juni
2017 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom
19. Juni 2017 in das erweiterte Verfahren wies und ihn mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Juni 2017 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei liby-
scher Staatsangehöriger und stamme aus E._______, wo er bis zum Jahr
(…) die (…) Schule besucht habe,
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dass er (…) Brüder und (…) Schwestern habe, wobei sich nur noch ein
Bruder und (…) Schwestern in Libyen aufhielten, während sich die anderen
Geschwister in F._______ und G._______, wo auch seine Mutter lebe, be-
fänden, und er zu den meisten Geschwistern kaum Kontakt habe,
dass sein Vater zuerst (…) gewesen sei und dem revolutionären Komitee
von Gaddafi angehört habe, ohne in diesem eine besondere Funktion be-
kleidet zu haben, und später, im Jahr (…), eine (Unternehmen) gegründet
habe,
dass nach Gaddafis Sturz die islamistischen (…) in E._______ die Macht
übernommen hätten und Chaos geherrscht habe, der Beschwerdeführer
sich im Haus der Grosseltern in E._______ versteckt habe, ohne dieses zu
verlassen, und (…) ältere Brüder weiterhin zu Hause gelebt hätten,
dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr (…) immer wieder von un-
bekannten Personen telefonisch bedroht worden sei, wobei er nichts Ge-
naues darüber wisse, weil er nicht zu Hause gelebt habe und noch klein
gewesen sei, und auch der Vater nie vor die Türe gegangen sei,
dass im Jahr (…) ein älterer Bruder Libyen in Richtung F._______ verlas-
sen habe, der Beschwerdeführer im selben Jahr ebenfalls für zwei Monate
dorthin gegangen sei, aber zurückgekehrt sei, weil er sich zu jung gefühlt
habe, um allein im Ausland zu leben,
dass sein Vater am (…) 2013, als er das Haus einmal verlassen habe, um
Geld zu holen, von unbekannter Täterschaft entführt worden sei, sein älte-
rer Bruder Drohanrufe erhalten habe und die Entführer einer Tante von ihm
ein Drohvideo mit dem Vater geschickt hätten,
dass sie auch einen Drohbrief gesandt hätten, in dem er und alle seine
Brüder bedroht worden seien,
dass die Entführer (…) Millionen Dinar verlangt hätten, man das Geld aber
nicht habe aufbringen können und am (…) 2013 die Leiche des Vaters in
der Nähe des Hauses der Familie gefunden worden sei,
dass das Auto des Vaters einen Monat später in die Luft gesprengt worden
sei, ebenso wie das Auto eines Bruders,
dass über die Entführung auch in den Medien berichtet worden sei,
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dass die Drohungen nach dem Tod des Vaters weitergegangen seien, wo-
bei sein älterer Bruder diese jeweils erhalten und es keine konkreten For-
derungen gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht worden sei, ihm sein Bruder
jedoch nichts Konkretes über die Drohungen erzählt und er sich immer an
anderen Orten versteckt habe,
dass er weiterhin bei den Grosseltern gelebt habe, im Jahr (…) für (…)
Monate nach H._______ gegangen und freiwillig zurückgekehrt sei,
dass er daraufhin im Haus eines Onkels in E._______ gelebt habe, wo er
jeweils von seinem Bruder besucht worden sei,
dass er seinen Heimatstaat, da die Situation unerträglich geworden sei, am
23. März 2017 verlassen habe,
dass er seinen Reisepass, ein Familienbüchlein, Ausweispapiere seines
Vaters und eines Bruders, Asylakten seiner Brüder im I._______, den To-
desschein und ein Todeszertifikat des Vaters in Kopie sowie drei Medien-
berichte bezüglich dessen Tod und (…) Videos der Entführer zu den Akten
reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2017 – eröffnet am 8. August
2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Drohungen gegenüber
seinem Vater, seinen Brüdern und ihm selbst unsubstanziiert und auch lo-
gisch nicht nachvollziehbar ausgefallen seien,
dass selbst bei Wahrunterstellung der erwähnten Aussagen daraus kein
Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung ersichtlich wäre, zumal of-
fensichtlich Geld das einzige Motiv der Täter wäre und kein politischer oder
anderweitig asylrelevanter Hintergrund ersichtlich sei,
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dass die Entführung des Vaters mehrere Jahre zurückliege, es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er bezie-
hungsweise seine Familie seither konkret bedroht worden sei,
dass er deshalb keine begründete Furcht habe, selbst in absehbarer Zeit
und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von diesen Entführern an Leib und
Leben gefährdet zu werden,
dass an der Einschätzung, dass kein asylrelevantes Motiv für die Entfüh-
rung ersichtlich sei, allein der Hinweis, der Vater sei Anhänger des Gaddafi-
Regimes gewesen, nichts ändere,
dass aus den eingereichten Videos von der Entführung des Vaters sowie
den diesbezüglichen Medienberichten keine Hinweise auf einen asylrele-
vanten Hintergrund beziehungsweise eine begründete Furcht vor Verfol-
gung hervorgingen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere weder die in Libyen herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers dorthin sprächen und dort, obwohl die Lage instabil sei,
weder eine Kriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche,
dass Marschall Chalifa Haftar, der Oberkommandierende der Nationalen
Libyschen Armee, am 5. Juli 2017 verkündet habe, E._______ sei von Ter-
roristen befreit und „in eine neue Ära von Frieden, Sicherheit, Versöhnung
und Wiederaufbau“ trete,
dass auch keine individuellen Hindernisse gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechts-
vertreter Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM
vom 3. August 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Verfügung des SEM vom 3. August 2017 aufzuheben und wegen Unzuläs-
sigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom
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3. August 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung durch
den rubrizierten Rechtsvertreter zu bewilligen sowie auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
12. September 2017 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2017 (Poststempel) eine
Fürsorgebestätigung einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. September
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschuss-
pflicht abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses Frist bis zum 9. Oktober 2017 ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 4. Oktober 2017 geleistet wurde,
dass der Rechtsvertreter am 7. Juni 2018 um Information bezüglich des
Verfahrensstands ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein
Vater, er selbst und seine Brüder seien von Unbekannten seit dem Jahr
(…) und auch nach der Entführung und dem Tod des Vaters immer wieder
bedroht worden, mit überzeugender Begründung als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend einschätzte
und zu Recht festhielt, aus den Aussagen zu den Drohungen wäre selbst
bei Wahrunterstellung kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung
ersichtlich, zumal offensichtlich Geld das einzige Motiv der Täter wäre und
kein politischer oder anderweitig asylrelevanter Hintergrund ersichtlich sei,
dass zudem der Einschätzung des SEM beizupflichten ist, der Beschwer-
deführer habe keine begründete Furcht, in absehbarer Zeit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit von den Entführern selbst an Leib und Leben gefährdet
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zu werden, und allein mit dem Hinweis, sein Vater sei Anhänger des Gad-
dafi-Regimes gewesen, kein asylrelevantes Motiv für die Entführung er-
sichtlich ist, woran auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern vermögen,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen vermögen, zumal sie sich auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränken, ohne den vorinstanzlichen Erwä-
gungen Substanzielles entgegenzuhalten,
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere an der Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten Drohungen festgehalten und eingewandt wird, im Entscheid
habe keine Auseinandersetzung mit den Gefahren stattgefunden, die den
Familienmitgliedern von ehemaligen Anhängern des Gaddafi-Regimes
nach dem Umsturz im Jahr 2011 gedroht hätten,
dass sich indes gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Dro-
hungen bis zur Entführung seines Vaters nur gegen diesen (vgl. act. […])
und erst danach gegen den Beschwerdeführer und seine (…) Brüder ge-
richtet haben (vgl. a.a.O., […]), wobei sich die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung in ausreichender Weise mit den geltend gemachten Dro-
hungen auseinandergesetzt hat,
dass der weitere Einwand, das SEM habe die Asylrelevanz der Vorbringen
zu Unrecht verneint, indem es Geld als Verfolgungsmotiv angenommen
habe, ohne die Funktion des Vaters des Beschwerdeführers zu Zeiten Gad-
dafis zu analysieren, nicht stichhaltig ist,
dass nämlich diese Annahme der Vorinstanz durch die Akten gestützt wird
und ihr auch darin beizupflichten ist, dass der Umstand, dass der Vater des
Beschwerdeführers Anhänger des Gaddafi-Regime gewesen sei, nichts an
dieser Einschätzung ändert,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
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2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen ver-
mag, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass zwar entgegen den Erwägungen der Vorinstanz gemäss dem Refe-
renzurteil D-6946/2013 vom 23. März 2018 von einer in weiten Teilen Liby-
ens herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und dement-
sprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile des Landes als un-
zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 6.5.2).
dass insbesondere ein Vollzug der Wegweisung nach E._______ grund-
sätzlich als unzumutbar zu erachten wäre, jedoch in casu aufgrund des
Vorliegens begünstigender Faktoren ausnahmsweise bejaht werden kann,
dass der Beschwerdeführer nämlich noch jung ist und, soweit aktenkundig,
an keinen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass er während (…) Jahren eine Privatschule besuchte und in der Folge
während (…) Jahre zuhause unterrichtet wurde,
dass er erklärte, noch zahlreiche Verwandte in E._______, insbesondere
einen Bruder, seine Grosseltern und den Onkel, bei dem er gewohnt habe,
sowie andere Verwandte zu haben,
dass nach eigenen Angaben seine Familie über sehr grosse finanzielle Mit-
tel verfügt, die es ihm erlauben, sich in E._______ oder einer anderen Re-
gion Libyens niederzulassen, falls er tatsächlich von einer Bande bedroht
sein sollte,
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, dem Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine existenzge-
fährdende Situation drohen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht,
dass sich der Vorwurf, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet erweist und der in der
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Beschwerde nicht weiter begründete Subeventualantrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 4. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: