B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5087/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Helmut W. Diggelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, ersuchte am (…) in der Schweiz erstmals um Asyl. Dieses Gesuch
wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom (…) abge-
lehnt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom (…) abgewiesen.
In dieses Asylverfahren waren sein Vater, B._______, und sein Bruder,
C._______, miteingeschlossen.
A.b Am 19. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Auf dieses Gesuch trat das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 nicht ein und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Ent-
scheid vom 3. Dezember 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf
die dagegen erhobene Beschwerde ein.
A.c Am 5. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Auch auf dieses Gesuch trat das BFM mit Verfügung
vom 17. Juli 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
A.d Am (…) 2009 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert nach D._______
aus.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 20. August
2015 seinen Heimatstaat in Richtung Türkei und gelangte über ihm unbe-
kannte Orte am 12. September 2015 in die Schweiz. Am 16. September
2015 suchte er erneut um Asyl nach. Am 29. September 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zur Person, zum Rei-
seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) und am 1. Juli 2016 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK)
stamme und zuletzt in F._______ (Provinz G._______) gewohnt habe. Dort
habe er als (…) und (…) bei dem (…) Unternehmen (…) gearbeitet. Da er
in Europa aufgewachsen sei, hätten die Einheimischen geglaubt, er sei ein
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Spion. Einmal sei er mit einem Privattaxi nach G._______ gegangen. Wäh-
rend der Autofahrt habe ihn der Fahrer in ein Gespräch verwickelt und ver-
sucht, seine Einstellung gegenüber ausländischen Arbeitskräften zu mani-
pulieren. Nach diesem Ereignis habe er ab und zu Anrufe von unbekannten
Nummern erhalten. Einmal habe er einen Anruf entgegengenommen und
sich mit dem Anrufer in G._______ verabredet. Dieser Mann habe ihn ge-
beten, für ihn eine Arbeit gegen Entgelt respektive terroristische Aktivitäten
auszuführen. Er habe gemerkt, dass dieser Mann böse Absichten gehabt
habe. Daraufhin habe er sich seinem Freund H._______ anvertraut, wel-
cher ihm geraten habe, für eine gewisse Zeit nicht mehr zur Arbeit zu ge-
hen. Zudem habe H._______ seinen Bruder, der eine hohe Position bei der
Regierung habe, informiert. Die beiden seien auf die Idee gekommen,
durch ihn (den Beschwerdeführer) rauszufinden, wer dieser Mann sei und
welche Gruppe dahinterstecke. Als er wieder arbeiten gegangen sei, habe
er das Unternehmen mittels eines anonymen Schreibens gewarnt respek-
tive heimlich mit seinem Vorgesetzten gesprochen. Eine Woche später
habe dieser seine Arbeit beendet. Im (…) 2014 habe das gesamte Unter-
nehmen den Betrieb eingestellt und den Irak verlassen. Weil er das Unter-
nehmen vor den bösen Absichten gewarnt habe, sei er als Verräter be-
schuldigt und mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er die Sicher-
heitsverwaltung in I._______ aufgesucht. Die Beamten hätten ihm zu ver-
stehen gegeben, dass sie ihn nicht beschützen werden, da sein Vater Mit-
glied der KDP (Kurdistan Democratic Party) sei. Ausserdem hätten die Be-
hörden ohnehin keine Macht, da dort eine Mafia-Bande regiere. Er habe
sich (…) Monate lang versteckt gehalten, bevor er ausgereist sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ins Recht:
- Identitätskarte im Original
- Erste Seite des Reisepasses in Kopie
- Nationalitätenausweis in Kopie
- Irakischer Führerschein in Kopie
- Arbeitsbestätigung (…) im Original
- Certificate of Employment (…) im Original
- Arbeitsbestätigung (…) in Kopie
- Badge (…) im Original
D-5087/2016
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 – eröffnet am 6. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 22. August 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Ferner ersuchte er um Einsicht in die Asylakten
seines Vaters, B._______.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem mitgeteilt, dass sich die Asylak-
ten seines Vaters beim SEM befänden und es ihm frei stehe, mit einer ent-
sprechenden Einwilligungserklärung seines Vaters beim SEM um Akten-
einsicht zu ersuchen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2016 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 3. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen in zentralen Punkten widersprüchlich gewesen
seien. So habe der Beschwerdeführer den ersten Kontakt mit den Mitglie-
dern der terroristischen Gruppierung als zufällige Begegnung dargestellt
und erklärt, der Gesprächspartner habe erst im Laufe der Unterhaltung von
seiner Tätigkeit für ein ausländisches (…) erfahren. In der Anhörung habe
der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, dass das betreffende
Mitglied der Gruppierung ihn nur deshalb anvisiert habe, weil er bereits von
seiner Tätigkeit Kenntnis gehabt habe (vgl. D5 S. 8; D13 F53). Ebenfalls
habe der Beschwerdeführer in der BzP erklärt, dass er sich in der Angele-
genheit heimlich an seinen Vorgesetzten gewendet habe. In der Anhörung
habe der Beschwerdeführer jedoch verneint, jemals persönlich mit seinem
Vorgesetzten über die Ereignisse gesprochen zu haben. Stattdessen habe
der Beschwerdeführer festgehalten, dass er diesen mittels eines anony-
men Briefes vor der Gruppierung gewarnt habe. Dies habe der Beschwer-
deführer damit begründet, dass er persönlich nicht mit der Sache habe in
Verbindung gebracht werden wollen (vgl. D5 S. 8; D13 F71 ff.). Auf Vorhalt
hin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche auf-
zuklären (vgl. D13 F87). Zudem seien die Ausführungen zur angeblichen
Bedrohungslage äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Konkre-
ten Fragen sei der Beschwerdeführer systematisch ausgewichen. Die An-
gaben zu den angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohun-
gen seien vage und würden jeglichen persönlichen Bezug vermissen. Trotz
wiederholter Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht darlegen kön-
nen, wie, von wem oder in welcher Form er bedroht worden sei. Es ent-
stehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation
lediglich um ein Konstrukt handle. Die Vorbringen hielten damit den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung in Frage und führte fer-
ner aus, dass die Gründe für seine Bedrohung in der Tätigkeit seines Va-
ters liegen würden. Dieser sei seinerseits zahlreichen Drohungen, Attacken
und schlimmen Folterungen im Gefängnis ausgesetzt gewesen und habe
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deshalb selber die Flucht ergriffen. Die unbekannte Gruppe, welche ihn im
Jahr 2014 bedroht habe, stehe offenbar in Feindschaft mit seinem Vater.
Ihm werde der Vorwurf gemacht, keine Einzelheiten oder konkretere Anga-
ben liefern zu können, da ihm sein Vater, welcher Mitglied der KDP sei, die
eigentlichen Gründe – politischer und wirtschaftlicher Art – bis heute vor-
enthalten habe. Zudem werde er von Gruppen, die quasistaatliche Macht
hätten, gezielt verfolgt, da er für westliche Unternehmen gearbeitet habe.
Er sei schwer traumatisiert, weshalb er sich nicht präziser ausdrücken
könne. Der offensichtliche Zusammenhang zwischen den früheren Asylge-
suchen und deren Ablehnungen und der heutigen Ausgangslage werde
nicht einmal geprüft. Seine frühesten Kindheitserfahrungen seien der Ur-
sprung seiner Situation. Er habe sich in der Schule in J._______ integriert
und die deutsche Sprache erlernt. Aus diesem Grund habe er immer wie-
der die Schweiz als seine neue Heimat aufgesucht. In der angefochtenen
Verfügung werde weder auf die persönliche, familiäre Tragik noch auf die
Rolle der Schweiz, welche ihm Heimat bedeute, eingegangen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die vor-
handenen Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers seien bei der
Entscheidfindung im aktuellen und auch in den vorangehenden Verfahren
berücksichtigt worden. Diese könnten jedoch ebenfalls keine Anhalts-
punkte für die Annahme liefern, dass der Beschwerdeführer in der Heimat
eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. Bislang habe der
Beschwerdeführer dies auch nicht geltend gemacht. Im Rahmen des aktu-
ellen Verfahrens habe der Beschwerdeführer lediglich erwähnt, dass er
aufgrund des politischen Engagements seines Vaters im Irak nicht auf die
nötige Unterstützung der heimatlichen Behörden habe zählen können (vgl.
D13). Die Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach zwischen den Be-
drohungen und früheren Vorfällen, die zur Ausreise des Vaters geführt hät-
ten, ein enger Zusammenhang bestehe, müssten daher als nachgescho-
ben angesehen werden. Zudem hätten diese rein spekulativen Charakter.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die alleinige Tatsache, dass der Vater in
der Schweiz „früher“ einmal ein Asylgesuch eingereicht habe, an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermöge.
4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentli-
chen Folgendes: Es sei stossend, dass das SEM meine, man könne die
Akten des Vaters nicht offenlegen, aber gleichzeitig argumentiere, diese
seien beigezogen worden und es ergäben sich daraus keine Fluchtgründe
für ihn. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass diejenigen Fak-
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ten, die für den Entscheid der Behörde massgeblich seien, offengelegt wür-
den. Es möge sein, dass es Teile der Akten des Vaters gebe, deren Ge-
heimhaltung das Interesse am rechtlichen Gehör überwiege, doch sei dies
zu begründen. Solche Stellen könnten auch abgedeckt werden. So könne
er gar nicht beurteilen, ob nicht doch Hinweise auf die Gründe für seine
Verfolgung in diesen Akten vorhanden seien. Er bestehe darauf, dass ihm
diese Akten zumindest auszugsweise oder in einer Zusammenfassung of-
fengelegt würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zusammen-
hang zwischen seinen Problemen und denjenigen seines Vaters nachge-
schoben sein solle, da das SEM selber Stellen zitiere, an denen er über
die Probleme seines Vaters gesprochen habe. Dass die Schlussfolgerun-
gen daraus erst in der Beschwerde formuliert worden seien, liege daran,
dass er diese selber nicht ausdrücken könne.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) verletzt,
indem sie die Asylakten des Vaters nicht offengelegt sowie ihre Begrün-
dungspflicht missachtet habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu behan-
deln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
5.2 In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass diejenigen Fakten, die für
den Entscheid massgeblich seien, offengelegt würden. Er könne nicht be-
urteilen, ob nicht doch Hinweise auf die Gründe für seine Verfolgung in den
Akten seines Vaters vorhanden seien. Die Aussagen des Vaters seien ihm
offenzulegen, damit er genauer verstehe, warum man ihn derart bedroht
habe.
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig prüft und
angemessen in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE
136 I 184 E. 2.2.1).
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt
sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
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richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47
E. 3.2).
Ferner gilt im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen. Sie muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fas-
sen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von
ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherhei-
ten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör feststellen. Aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers anlässlich der BzP und der Anhörung ergeben sich keinerlei Hin-
weise für eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der geltend gemachten
politischen Aktivitäten des Vaters. In Übereinstimmung mit dem SEM
brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die heimatlichen Behör-
den wegen der Parteizugehörigkeit seines Vaters nicht schutzwillig seien
(vgl. D13 F74). Dass zwischen der unbekannten Gruppe, von welcher die
Verfolgungshandlungen ausgehen würden, und dem Vater ein Zusammen-
hang bestehen soll, wurde erst auf Beschwerdeebene erstmals vorge-
bracht. Das SEM war demnach nicht gehalten, dass Dossier des Vaters
des Beschwerdeführers beizuziehen, um eine allfällige Reflexverfolgung
auszuschliessen. Ausserdem ist ohnehin fraglich, welche Rückschlüsse
sich der Beschwerdeführer aus der Konsultation der inzwischen mehr als
15 Jahre alten Asylakten seines Vaters erhofft. Vielmehr mutet die Argu-
mentation, wonach er nicht beurteilen könne, ob nicht doch Hinweise auf
die Gründe für seine Verfolgung in diesen Akten des Vaters zu finden seien,
seltsam an. In der angefochtenen Verfügung wurde die Parteizugehörigkeit
seines Vaters nämlich gar nicht bestritten. Der ablehnende Entscheid be-
ziehungsweise dessen Begründung stützt sich – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – auch nicht auf die Asylakten seines Vaters, so dass
der Beschwerdeführer durch den Aktenbeizug keinen Nachteil erlitten hat.
Seine Argumentation verfängt deshalb nicht. Im Übrigen kann den Akten
nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Verfah-
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ren um Akteneinsicht ersuchte – weder in seine eigenen Akten noch in die-
jenigen des Vaters mit der entsprechenden Einwilligungserklärung. Sonst
wäre ihm wohl der Gegenstand der früheren Asylverfahren heute bekannt.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als
unbegründet. Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifiziert, deshalb gilt es zunächst zu prüfen, ob das Bundes-
verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend er-
achtet.
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6.2.2 Die Vorinstanz unterstreicht in der angefochtenen Verfügung insbe-
sondere die angeblichen Widersprüche zwischen den Schilderungen der
BzP und der Anhörung in Bezug auf die Begegnungen mit der terroristi-
schen Gruppierung und die Art und Weise der Warnung. Dem kann indes
nicht gefolgt werden. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der
Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Zwar unterscheiden sich vorliegend die
Schilderungen hinsichtlich des Zusammentreffens mit den Vertretern der
terroristischen Gruppierung als auch in Bezug auf die Warnung, welche
mündlich respektive mittels anonymen Briefes übermittelt worden sei, tat-
sächlich ein wenig. Doch erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Ab-
weichungen insbesondere deshalb nicht als wesentlich, weil gerade auf-
grund der Qualität der Verdolmetschung anlässlich der BzP allfällige Über-
setzungsfehler nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können (vgl.
D5 F8.02; D13 F88-90, F93).
6.2.3 Dennoch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine geltend
gemachten Asylgründe insgesamt glaubhaft vorzutragen. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass der Beschwerdeführer teilweise sehr detaillierte Ausfüh-
rungen zu Protokoll gibt. Insbesondere bei den Schilderungen im Zusam-
menhang mit seiner Arbeit gibt es keinen Grund zu bezweifeln, dass er sich
mit den ausländischen Mitarbeitenden gut verstanden und eine Art Vermitt-
lerrolle eingenommen hat. Zudem wurden die Arbeitsverhältnisse auch
durch entsprechende Beweismittel untermauert. Dass der Beschwerdefüh-
rer deshalb die Missgunst seiner Landsleute zu spüren bekommen habe,
ist gut vorstellbar (vgl. D13 F21, F54, F66, F70, F82). In der Tat können
insbesondere lokale Mitarbeitende westlicher Streitkräfte und Organisatio-
nen im Irak verschiedenen Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt sein
(vgl. zu dieser Problematik: UN High Commissioner for Refugees [UN-
HCR], UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
tion Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31.05.2012,
org/publisher,UNHCR,COUNTRYPOS,IRQ,4fc77d522,0.html>, abgerufen
am 13.02.2018). Aus der Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe allein
lässt sich aber noch nichts ableiten. Auch erreichen die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Anfeindungen die erforderliche Intensität nicht.
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Seite 12
6.2.4 Die Ausführungen zu den einzelnen Drohungen, den Telefonanrufen
und den Personen, welche diese ausgestossen haben sollen, blieben aber
vage und oberflächlich. Auch wenn die Bedrohungslage eher als Summe
verschiedener Drohungen anzusehen gewesen sei, konnte der Beschwer-
deführer trotz gezielter Rückfragen nicht konkretisieren, von wem eine Ver-
folgungsgefahr ausgegangen sein soll (vgl. D13 F73-79). Ebenfalls blieb
die vorgebrachte Schutzunwilligkeit der Sicherheitsverwaltung in
I._______ und weiteren Behörden in G._______ und D._______ wenig
fundiert (a.a.O. F74, F80 f.). Selbst in der Annahme, die Behörden hätten
den Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten seines Vaters nicht
schützen wollen, hätten diese Umstände substanziierter dargetan werden
müssen, um als glaubhaft gemacht erachtet werden zu können.
6.2.5 Als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu betrachten, ist zudem
der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Zusammenhang zwi-
schen der terroristischen Gruppe, welche mit dem Vater des Beschwerde-
führers in Feindschaft stehen soll. Selbst in Berücksichtigung der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer sich sprachlich nicht so gut ausdrücken kann,
ist den Protokollen nicht ansatzweise eine derartige Aussage zu entneh-
men. Zwar ist nicht zu verneinen, dass der Beschwerdeführer an verschie-
denen Stellen seinen Vater erwähnt. Dabei stehen jedoch primär die politi-
schen Aktivitäten des Vaters und die angebliche Schutzunwilligkeit der hei-
matlichen Behörden im Zentrum (vgl. D13 F52, F74, F82), nicht aber eine
Verbindung zur unbekannten Gruppe. Des Weiteren besteht kein Anlass
dazu, die früheren Asylverfahren und das aktuelle Verfahren in einem en-
geren Zusammenhang zu sehen. Auch wenn der Beschwerdeführer immer
wieder in der Schweiz Zuflucht gesucht hat, ist die schwierige Lage, in wel-
cher er sich aufgrund seiner Lebensgeschichte befindet, in asylrechtlicher
Hinsicht nicht von Belang.
6.3 Nach einer Gesamtschau ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon
auszugehen, dass sich die vorgebrachten Ereignisse nicht wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht zugetragen haben. Es ist daher anzuneh-
men, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrele-
vanten Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat nach dem Gesagten
dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass
in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, D._______, G._______ sowie der von
Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich
in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermö-
gen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum
vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie
auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung
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der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist al-
lerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht bei-
zumessen.
8.4.3 In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung im Wesentlichen aus, dass in der ARK keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche. Zudem sprächen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be-
schwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und verfüge in der Provinz
G._______ nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aufgrund
seiner beruflichen Qualifikationen und Arbeitserfahrungen sei davon aus-
zugehen, dass ihm der Wiedereinstieg ins Berufsleben gelingen werde.
Zwar habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Verhältnis zu
seinen Eltern zerworfen sei. Den Protokollen könne dennoch entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr im (…)
2009 wieder für eine geraume Zeit im Haus seines Vaters in F._______
gewohnt habe (vgl. D13 F12 ff.). Im Übrigen sei diesbezüglich auch auf die
Ausführungen in der Verfügung des BFM vom 17. Juli 2008 unter Punkt II
Ziffer 2 und auf die oben dargelegte Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten
Verfolgungssituation zu verweisen.
8.4.4 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und – soweit aktenkundig –
gesund. Vor seiner Ausreise lebte er in F._______ (Provinz G._______) bei
seinem Vater. Der Vater verfügt über ein zweistöckiges Haus, in welchem
auch die Stiefmutter und die Halbgeschwister des Beschwerdeführers le-
ben. Der Beschwerdeführer konnte bereits früher einmal die untere Etage
dieses Hauses bewohnen (vgl. D13 F8 ff.). Ferner leben viele weitere Ver-
wandte und auch ein Freund in der Nähe (a.a.O. F38 ff.). Auch wenn das
Verhältnis zum Vater belastet ist, kann davon ausgegangen werden, dass
dieser sowie die weiteren Verwandten dem Beschwerdeführer nach der
Rückkehr beistehen werden. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
dass er nach wie vor mit seinem Vater in Kontakt stehe und dieser ihm
auch seine Identitätsdokumente zur Übermittlung in die Schweiz vorberei-
tet habe (a.a.O. F4). Der Beschwerdeführer war bereits in verschiedenen
Bereichen erwerbstätig (unter anderem […]) und konnte dank seiner Eng-
lischkenntnisse als Übersetzer arbeiten (a.a.O F17 f.). Durch seine lang-
jährige Arbeitserfahrung ist deshalb anzunehmen, dass ihm die Wiederein-
gliederung in den Arbeitsmarkt rasch gelingen wird und er für seinen Le-
bensunterhalt aufkommen kann. Somit sprechen auch keine individuellen
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Gründe gegen die Rückkehr in den Heimatstaat. Es ist mithin nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der ARK in eine existenzge-
fährdende Situation geraten wird.
8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
29. August 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: