Abtei lung IV
D-5088/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5088/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 17. April 2008, gelangte zunächst in die
Türkei und reiste schliesslich am 1. Mai 2008 von ihm unbekannten
Ländern herkommend in einem LKW in die Schweiz ein. Am 9. Mai
2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch und wurde dort am 27. Mai 2008 summarisch befragt. Am
17. Juni 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe im Jahr 1991 begonnen, für die Patriotische
Union Kurdistan (PUK) als Peschmerga zu arbeiten. Ab dem Jahr 1993
sei er beim Nachrichtendienst der PUK tätig gewesen. In der Folge
habe er als Geheimagent der PUK eine Stelle bei der Kurdischen De-
mokratischen Partei (KDP) angenommen. Er habe Informationen über
die KDP sammeln und diese an die PUK weiterleiten müssen. Im Jahr
1997 sei er zusammen mit zahlreichen KDP-Angehörigen durch die
PUK verhaftet worden. Es habe sich jedoch in Bezug auf ihn um eine
taktische Festnahme gehandelt, da er ja in Tat und Wahrheit selber für
die PUK gearbeitet habe. Nach knapp drei Monaten sei er wieder frei-
gekommen. Während seiner Haft habe er als einziger Häftling regel-
mässig Besuch erhalten. Diese Sonderbehandlung habe das Misstrau-
en der anderen Häftlinge geweckt. So sei vermutlich bekannt gewor-
den, dass er als Informant für die PUK bei der KDP tätig gewesen sei.
Nach seiner Freilassung habe er weiterhin als Spitzel für die PUK ge-
arbeitet, aber nicht mehr innerhalb der KDP. Seit dem Jahr 2004 seien
die PUK und die KDP nicht mehr verfeindet, sondern würden zusam-
men arbeiten. Er verfüge aufgrund seiner früheren Tätigkeiten jedoch
über geheime Informationen sowohl über die PUK als auch über die
KDP. Ausserdem habe er seinerzeit 73 KDP-Angehörige an die PUK
verraten. Diese hätten die KDP bestimmt über seine Tätigkeit als Spit-
zel für die PUK informiert. Er befürchte, dass er aus diesen Gründen
eines Tages Probleme bekommen werde. Er fürchte sich sowohl vor
der PUK als auch vor der KDP. Er müsse damit rechnen, durch eine
dieser Parteien umgebracht zu werden, sobald auch die Sicherheits-
und Geheimdienste der beiden Parteien zusammengelegt würden. Er
wisse von mehreren Personen, welche ebenfalls als Spitzel gearbeitet
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hätten und welche seit längerer Zeit verschollen oder umgebracht
worden seien. Er habe deswegen seit dem Jahr 2004 nur noch
unregelmässig zuhause übernachtet. Im März 2008 habe er der PUK
mitgeteilt, er wolle kündigen. Man habe ihm jedoch gesagt, das
komme nicht in Frage. Die PUK habe ihn darauf hingewiesen, dass er
seitens der KDP in Gefahr sei und ausserdem viele geheime
Informationen über die PUK besitze. Er habe aber nicht mehr
weiterarbeiten wollen und habe daher im April 2008 einen Monat
Urlaub beantragt. Zur Begründung habe er angegeben, er müsse
seien Bruder in ein Krankenhaus im Iran begleiten. Der Urlaub sei ihm
gewährt worden. Daraufhin sei er aus seinem Heimatland ausgereist.
Inzwischen habe er von seiner Familie erfahren, dass die PUK nach
seinem Verbleib gefragt habe. Seine Angehörigen hätten der PUK
gesagt, sie wüssten nicht, wo er sei. Er gelte bei der PUK seit dem
1. Mai 2008 als Deserteur. Er glaube aber, dass ihn die PUK eines
Tages umgebracht hätte, wenn er weiterhin im Irak geblieben wäre.
Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Asylvor-
bringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens Kopien von folgenden Dokumenten zu den Akten: Identi-
tätskarte, Nationalitätenausweis, Gefangenenausweis des Roten Kreu-
zes sowie Bestätigungen, Dienstbeförderungen und Parteiausweise
der PUK.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2008 - eröffnet am 11. Juli
2008 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
5. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte
er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen mehrere Original-
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Ausweise bei: ein Ausweis des Internationalen Roten Kreuzes [ICRC],
ein Ausweis der Independent Political Prisoners Institution [IPPI],
mehrere PUK-Ausweise sowie ein Ausweis der Kurdistan Police
Station.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 verzichtete der Instruktionsrichter
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befun-
den. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, umgehend
einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nach-
zureichen.
E.
Mit Eingabe vom 12. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit selben Datums zu den
Akten.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2008 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 15. August 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbrei-
tet. Er liess die Frist jedoch ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien unplausibel und undetailliert. Es könne zwar nicht ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der PUK gearbeitet
habe, jedoch sei trotz der eingereichten Ausweise und Dokumente der
PUK zu bezweifeln, dass er bei der PUK tatsächlich einer Geheim-
diensttätigkeit nachgegangen sei. Der Beweiswert der eingereichten
Dokumente sei gering, da diese leicht verfälschbar und einfach zu be-
schaffen seien. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zum Geheimdienst unfundiert und unplausibel ausgefallen. Seine
Angaben wirkten konstruiert, zumal es sich bei der Geltendmachung
von Interessekonflikten zwischen PUK, KDP und deren angeblichen
Agenten um Standardvorbringen kurdischer Gesuchsteller aus dem
Nordirak handle. Auf entsprechende Fragen hin habe der Beschwerde-
führer seine angebliche Geheimdiensttätigkeit unfundiert geschildert.
Ausserdem erscheine es unplausibel, dass die KDP in der von ihm
dargelegten Weise von seiner Tätigkeit als Agent der PUK erfahren
habe. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der gel-
tend gemachten Festnahme und dem Auffliegen seiner Spitzeltätigkeit
noch über zehn Jahre im Irak geblieben sei, ohne dass ihm etwas zu-
gestossen sei. Seine Befürchtung, von der KDP oder der PUK umge-
bracht zu werden, sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
Als der Beschwerdeführer gefragt worden sei, welches Insiderwissen
ihm denn zum Verhängnis hätte werden können, habe er erneut aus-
weichend und unfundiert geantwortet. Insgesamt seien die Asylvor-
bringen daher nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer zunächst darauf
hin, dass es ihm in der Zwischenzeit gelungen sei, die Originale der
bereits in Kopie abgegebenen Ausweise zu beschaffen. Anschliessend
führt er aus, er habe für die PUK Bespitzelungsaufgaben ausgeführt.
Gestützt auf die von ihm weitergeleiteten Informationen seien 73 Män-
ner festgenommen worden. Er habe alles so gut erzählt, wie möglich.
Er versichere, dass er für die PUK in der genannten Funktion tätig ge-
wesen sei. Die Situation habe sich in den letzten Jahren verändert,
und seine Arbeit werde heute nicht mehr benötigt. Er sei einer realen
Bedrohung ausgesetzt. Im Falle einer Rückschaffung in den Irak müs-
se er damit rechnen, verhaftet und getötet zu werden. Es gebe für ihn
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keinen staatlichen Schutz, da die Parteien im Nordirak nach
Gutdünken regierten. Die Flucht aus seinem Heimatland sei ihm nicht
leicht gefallen. Er sei aber dazu gezwungen gewesen. Die allgemeine
Lage im Nordirak spreche ebenfalls gegen seine Rückkehr dorthin.
4.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass in der
angefochtenen Verfügung nicht die Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers bei der PUK, sondern dessen Tätigkeit als Geheimdienstagent be-
zweifelt worden sei. Die eingereichten Originaldokumente vermöchten
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen sei deren Be-
weiswert gering, da sie in schlechtem Zustand und überdies leicht zu
fälschen respektive verfälscht erhältlich seien.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt.
5.1 Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er sei vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt worden.
Vielmehr brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte, infolge seiner
Tätigkeit beim Geheimdienst in absehbarer Zukunft von der PUK oder
der KDP umgebracht zu werden. Es ist somit zu prüfen, ob dem Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Ver-
folgung zugestanden werden muss. Begründete Furcht vor künftiger
asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn konkreter Anlass be-
steht, anzunehmen, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht
- mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezähl-
ten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193,
mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bei der PUK als Ge-
heimdienstagent gearbeitet und sei unter anderem in die KDP einge-
schleust worden, um dort Informationen zu sammeln und an die PUK
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weiterzuleiten. Er befürchte, dass deshalb sowohl die KDP als auch
die PUK ein Interesse haben könnten, ihn umzubringen. Aus folgenden
Gründen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgungsfurcht indessen nicht nachvollziehbar: Zunächst ist
festzustellen, dass den Akten nichts zu entnehmen ist, was auf eine
aktuelle respektive zukünftige und konkrete, asylrelevante Gefährdung
des Beschwerdeführers hinweisen würde. Insbesondere sind die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (mehrere Ausweise und
Dokumente im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der PUK)
nicht geeignet, die geltend gemachte Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung durch die PUK oder die KDP als glaubhaft erscheinen zu
lassen. Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge weder seitens
der PUK noch seitens der KDP je konkret bedroht. In der
Vergangenheit, als die Rivalität zwischen PUK und KDP noch akut
war, waren die jeweiligen Geheimdienstagenten im Falle ihrer
Enttarnung zwar möglicherweise tatsächlich gefährdet und mussten
unter Umständen befürchten, umgebracht zu werden. Den Angaben
des Beschwerdeführers zufolge arbeiten die beiden Parteien jedoch
inzwischen seit mehreren Jahren in praktisch allen Bereichen
zusammen. Es würde daher im heutigen Zeitpunkt für die KDP keinen
Sinn mehr machen, jemanden umzubringen, der vor über zehn Jahren
als PUK-Spitzel tätig war. Falls die KDP tatsächlich jemals ein
Interesse daran gehabt hätte, den Beschwerdeführer umzubringen,
dann hätte sie dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längst
getan, zumal sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bereits im
Jahr 1997 erfahren habe, dass er ein Spitzel der PUK gewesen sei
(vgl. A7, S. 3-5). Die Furcht des Beschwerdeführers, von der PUK
umgebracht zu werden, erscheint ebenfalls unrealistisch. Das
angebliche Insiderwissen des Beschwerdeführers über die PUK hat
heute angesichts der engen Zusammenarbeit zwischen PUK und KDP
nicht mehr denselben Wert wie früher. Da der Beschwerdeführer
bisher keinen Verfolgungshandlungen oder konkreten Drohungen
seitens der PUK ausgesetzt war, ist daher nicht damit zu rechnen,
dass er in Zukunft infolge seines angeblichen Insiderwissens mit
ernsthaften Nachteilen seitens der PUK rechnen muss. Die geltend
gemachte, angeblich schon seit dem Jahr 2004 bestehende Furcht, im
Heimatland von der KDP und der PUK verfolgt zu werden, steht im
Übrigen im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers in der
Erstbefragung, wonach er nie einen Reisepass beantragt habe, weil er
nie an Ausreise gedacht habe, da er mit seiner Arbeit zufrieden
gewesen sei (vgl. A1, S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
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ausserdem festzustellen, dass die geltend gemachte
Geheimdiensttätigkeit ohnehin wenig glaubhaft erscheint. Die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind
unsubstanziiert und unrealistisch ausgefallen. Beispielsweise konnte
er auf die entsprechende Frage nicht plausibel darlegen, wie er jeweils
wusste, welche Informationen genau er für die PUK beschaffen
musste (vgl. A7, S. 7). Er war auch nicht in der Lage, ein Beispiel für
eine der besonders wichtigen Insider-Informationen zu nennen, über
die er aufgrund seiner Tätigkeit angeblich verfügte (vgl. A7, S. 10 und
11). Es ist im Weiteren unrealistisch, dass ein Geheimdienst ihren
Agenten zwar zu Tarnungszwecken zusammen mit den eigentlichen
Zielpersonen inhaftiert, dessen Tarnung aber dann auffliegen lässt,
indem sie ihn Besucher empfangen lässt, während die Mitgefangenen
niemanden sehen dürfen. Die angebliche Geheimdiensttätigkeit
erscheint aus diesen Gründen zweifelhaft. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel vermögen allenfalls dessen Anstellung bei
der PUK an sich zu belegen, nicht jedoch die geltend gemachte
Geheimdiensttätigkeit. Da die Geheimdiensttätigkeit aufgrund der
Aktenlage nicht als glaubhaft erscheint, kann dem Beschwerdeführer
auch keine damit zusammenhängende Verfolgungsfurcht zuerkannt
werden.
5.3 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, die PUK habe
seine Kündigung zurückgewiesen und ihm gesagt, er könne die PUK
nicht verlassen. Ausserdem gelte er als Deserteur, weil er nach dem
gewährten Urlaub seine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe. Das
Vorbringen, wonach die PUK dem Beschwerdeführer gesagt habe, er
könne nicht kündigen, weil er sonst seitens der KDP in Gefahr wäre
und weil er überdies viele geheime Informationen besitze, erscheint in-
dessen wenig plausibel. Einerseits wurde das Vorliegen einer von der
KDP und der PUK ausgehenden Verfolgungsgefahr (wegen angebli-
cher Spitzeltätigkeit respektive Insiderwissen) gestützt auf die vorste-
henden Erwägungen verneint. Andererseits ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern zwischen Kündigung und Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers ein relevanter Zusammenhang besteht; falls angenommen wird,
der Beschwerdeführer verfüge über Insiderwissen, so könnte er dieses
Wissen jederzeit auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit der PUK
an Dritte weitergeben. Eine allfällige Gefährdung seitens der KDP be-
stünde ebenfalls unabhängig vom Anstellungsverhältnis des Be-
schwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Argumentati-
on der PUK überzeugt daher nicht. Um den Beschwerdeführer von ei-
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ner Kündigung abzuhalten, hätte die PUK ihm entweder weitergehen-
de Nachteile androhen oder ihm für den Fall der Nichtkündigung aus-
drücklich Schutz versprechen müssen. Dies wurde vom Beschwerde-
führer jedoch nicht geltend gemacht (vgl. A1, S. 8 und A7, S. 5). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner an-
geblichen Kündigung sind daher insgesamt als unglaubhaft zu qualifi-
zieren. Bezeichnenderweise reichte er diesbezüglich auch keine Be-
weismittel ein. In Bezug auf den angeblich gewährten Urlaub wurden
ebenfalls keine Beweismittel eingereicht, nicht einmal den in Aussicht
gestellten Urlaubsschein (vgl. A7, S. 5). Selbst wenn jedoch davon
ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe tatsächlich einen
Monat Urlaub erhalten und sei, als er nach Ablauf dieser Zeitspanne
nicht an die Arbeit zurückgekehrt sei, von der PUK gesucht worden, so
ist trotzdem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer des-
wegen seitens der PUK eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen
hätte. Wie vorstehend ausgeführt wurde, erscheint es unglaubhaft,
dass die PUK dem Beschwerdeführer Nachteile zufügen will, weil er
über Insiderwissen über die PUK verfügt. Es sind auch keine ander-
weitigen Gründe ersichtlich, welche die Schlussfolgerung naheliegen
würden, die PUK habe ein Interesse daran, dem Beschwerdeführer zu
schaden. Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer asylrelevante Nachteile seitens der PUK zu gewärtigen hätte,
nur weil er nach dem angeblich gewährten Urlaub nicht mehr zur
Arbeit erschienen ist. Realistischerweise müsste er lediglich mit admi-
nistrativen Massnahmen, wie beispielsweise der Entlassung, rechnen.
Aus den Akten ergeben sich nach dem Gesagten keinerlei konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die PUK dem Beschwerdeführer asylrele-
vante Nachteile zufügen würde, nur weil er seiner Arbeit unentschul-
digt fernblieb. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht infolge der un-
terbliebenen Rückkehr an den Arbeitsplatz ist daher ebenfalls nicht
glaubhaft gemacht worden.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht als überwiegend
wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Nordirak mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
Es kann ihm daher keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such somit zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wes-
halb darauf an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird.
Seite 10
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden
Fall als zulässig zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht ge-
Seite 11
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lungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr in den Irak eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzur-
teil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten
Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei kur-
dischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Suleymaniya und Erbil) keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als
unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direkt-
flügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument
Seite 12
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der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die
Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak
setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch in individueller Hinsicht
voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei
nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer
Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist
geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören
(namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne
spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft
ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil,
Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche
ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen. Diese Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten.
7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute
34-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der
Provinz B._______, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt
hat. Seinen Angaben zufolge leben seine Eltern und Geschwister nach
wie vor in B._______. Er verfügt über eine rudimentäre Schulbildung
und war vor der Ausreise bei der PUK angestellt. Somit verfügt er ne-
ben einem familiären Beziehungsnetz ausserdem über Beziehungen
zu einer der dort herrschenden Parteien. Es sind keine gesundheitli-
chen Probleme aktenkundig, welche einem Wegweisungsvollzug allen-
falls entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage ist davon auszuge-
hen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner Hei-
matregion wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Die Wahrschein-
lichkeit, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenziel-
le Notlage geraten wird, erscheint unter diesen Umständen als äu-
sserst gering. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zu-
mutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit aus-
zugehen ist (vgl. die Fürsorgebestätigung vom 12. August 2008) und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage ab-
zusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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