B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5089/2012
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger türki-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge im Juli 2012 (genaues Datum unbekannt) zusam-
men mit seinen Eltern und seinem Bruder (vgl. N […]; hängige erstin-
stanzliche Asylverfahren) verliess und am 25. Juli 2012 in die Schweiz
einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte, dort am 10. August 2012 summarisch befragt und in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewie-
sen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. September 2012 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten in Mazedonien
Probleme gehabt,
dass sie ethnische Türken seien und sein Vater überdies der Partei SDS
(Sozialdemokraten) angehöre, weswegen sie in ihrem Dorf angefeindet
worden seien,
dass er nach der 8. Klasse wegen seiner Ethnie respektive der Zugehö-
rigkeit seines Vaters zur SDS von der Schule ausgeschlossen worden sei,
dass sie bereits einmal in Schweden um Asyl nachgesucht hätten, jedoch
im April 2012 nach Mazedonien zurückgekehrt seien, weil sie gedacht
hätten, die Situation im Heimatland habe sich verbessert,
dass er nach der Rückkehr aus Schweden zweimal von mazedonischen
Jugendlichen verprügelt worden sei,
dass auch seine Eltern beschimpft und geschlagen worden seien und
überdies einmal ihr Haus beschädigt worden sei,
dass die Polizei ihnen nicht geholfen habe,
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dass er sich an seinem Herkunftsort aus Furcht vor Übergriffen nicht frei
bewegen könne und in Mazedonien keine Zukunft habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens seinen Reisepass zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. September 2012 – eröffnet am 24. September 2012 – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Mazedonien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wider-
legen könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Asylgründe
unsubstanziiert, stereotyp und teilweise widersprüchlich ausgefallen und
deshalb unglaubhaft seien,
dass auf das Asylgesuch daher gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht
eingetreten werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. September 2012 an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zur weiteren
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in der Fol-
ge sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er eventuell infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – grundsätzlich einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf das Rechtsbegehren, es sei Asyl zu gewähren, demnach nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde beantragt wird, die Sache sei zur weiteren Sach-
verhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen,
dass dieser Antrag indessen nicht begründet wird und der Sachverhalt im
Übrigen liquid erscheint, weshalb auf diesen Antrag nicht mehr näher ein-
zugehen ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
von Mazedonien ist,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (mit
Wirkung ab 1. August 2003) als verfolgungssicheren Staat (safe country)
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwen-
dung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
(BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich ge-
prüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Gan-
zen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hin-
weise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer die sich angeblich zugetragenen Verfol-
gungsereignisse äusserst unsubstanziiert und pauschal geschildert hat,
dass er ausserdem nicht in der Lage war anzugeben, wann genau er an-
geblich im Juni/Juli 2012 verprügelt worden war,
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dass er sich zudem in Bezug auf die Anzahl seiner Angreifer widersprach,
indem er zunächst aussagte, er sei im Laden von vier Personen verprü-
gelt worden (vgl. A4 S. 8), während er in der Direktanhörung nur von drei
Personen sprach (vgl. A9 S. 5),
dass er in der Erstbefragung geltend machte, es habe sich bei den ma-
zedonischen Jugendlichen um Anhänger der VMRO (Innere Mazedoni-
sche Revolutionäre Organisation) gehandelt, in der Direktanhörung je-
doch nichts dergleichen erwähnte, auch dann nicht, als er gefragt wurde,
ob er sonst noch irgendetwas über diese Leute wisse (vgl. A9 S. 6),
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass türkischstämmige Personen in
Mazedonien teilweise aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert werden,
dass indessen die im vorliegenden Fall vorgebrachten Übergriffe nach
dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu erachten sind,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die geltend ge-
machten Asylgründe nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen würde,
weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf noch näher einzugehen,
dass der mazedonische Staat im Übrigen als grundsätzlich schutzwillig
und -fähig zu erachten ist und es dem Beschwerdeführer daher zuzumu-
ten gewesen wäre, sich – gegebenenfalls mit der Unterstützung eines
Rechtsvertreters – bei den zuständigen heimatlichen Behörden Hilfe zu
holen,
dass demzufolge insgesamt keine Hinweise vorliegen, welche die Vermu-
tung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Mazedonien keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer dort droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird,
dass vorliegend auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe ersicht-
lich sind, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 19-jährigen türkisch-
stämmigen Mann – und nicht, wie in der Beschwerde erstmals vorge-
bracht wird, um einen Roma-Angehörigen – handelt, welcher an keinen
aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land einer Arbeit nachzugehen und so seinen Lebensunterhalt zu bestrei-
ten,
dass er vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie im Haus seiner
Tante und deren Familie lebte und er ohne weiteres dorthin zurückkehren
kann,
dass ethnische Türken in Mazedonien zwar wie bereits erwähnt teilweise
diskriminiert werden, die möglichen Benachteiligungen jedoch nicht so
weit gehen, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr
auszugehen wäre,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) un-
geachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: