B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5089/2015
law/fes
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
D-5089/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann beziehungsweise Vater, D._______, und der älteste Sohn
beziehungsweise Bruder, E._______ (N […]), der Beschwerdeführenden
suchten bereits am 3. September 2007 respektive 28. September 2011 in
der Schweiz um Asyl nach. Ihre Asylgesuche wurden vom damaligen Bun-
desamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügungen vom 21. Septem-
ber 2011 respektive 13. März 2012 abgelehnt. Die dagegen erhobenen Be-
schwerden lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-
5595/2011 (D._______) und D-1972/2012 (E._______) vom 13. Februar
2013 ab.
B.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus F._______ (G._______) verliess ihren Heimatstaat mit ihren beiden
damals minderjährigen Kindern C._______ und B._______ sowie dem voll-
jährigen Sohn, H._______ (N […]; Verfahren D-5125/2015), gemäss Aus-
reisestempel im Reisepass am 16. Februar 2013 auf dem Luftweg von
I._______ nach Griechenland. Am 18. Februar 2013 reisten sie mit einem
vom Schlepper organisierten Visum in die Schweiz ein und begaben sich
zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater und ihrem ältesten Sohn bezie-
hungsweise Bruder. Am 4. März 2013 suchten die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder im Empfangs-und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nach.
C.
Am 12. März 2013 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdeführe-
rin und von H._______ und befragte sie beide zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 26. März
2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und den (…)-jährigen
H._______ zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Ehemanns vom Militär unter
Druck gesetzt und bedroht worden. Die Repressionen hätten im Jahr 1993
angefangen, als in ihrem Haus ihr Schwager, der Mitglied der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei, sowie zwei
Kämpfer der Guerilla durch das Militär getötet worden seien. Ihr Ehemann
sei anschliessend 14 Monate in Untersuchungshaft gewesen. Er sei da-
nach für die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; demokratische Volkspartei)
und deren Nachfolgeparteien politisch tätig gewesen und in deren Vorstand
gewesen. 1999 sei er in den Gemeinderat von F._______ gewählt worden;
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fünf Jahre später sei er als stellvertretender Gemeindepräsident wiederge-
wählt worden. 2006 habe er aus gesundheitlichen Gründen seine Vor-
standstätigkeit aufgeben müssen. Im Zusammenhang mit seinen politi-
schen Aktivitäten sei er von den Behörden im Zeitraum von 1995 bis zu
seiner Ausreise 2007 ungefähr zehn Mal für kurze Zeit festgenommen wor-
den, und habe deshalb einmal einen Herzschlag erlitten. Im Mai 2007 habe
er zusammen mit Freunden einen Hungerstreik zugunsten von Abdullah
Öcalan organisiert, dessen Teilnehmer mit wenigen Ausnahmen später alle
festgenommen worden seien. Aus Furcht vor einer weiteren Festnahme
habe er die Türkei verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Im
ersten Jahr nach seiner Ausreise sei es zu fünf Hausdurchsuchungen ge-
kommen. Danach hätten die Belästigungen aufgehört. Am 10. September
2012 habe das Militär erneut das Haus durchsucht und nach dem Verbleib
des Ehemannes gefragt. Er sei in einen Vorfall in I._______ verwickelt ge-
wesen. Ihr sei an diesem Tag nichts passiert, aber ihr Sohn H._______ sei
an diesem Tag und zu einem späteren Zeitpunkt bedroht worden. Sie hät-
ten sich deshalb nach I._______ zu einem Verwandten begeben und seien
ungefähr 20 Tage später aus der Türkei ausgereist.
Der minderjährige Beschwerdeführer H._______ machte ebenfalls gel-
tend, dass es wegen seines Vaters zu Hausdurchsuchungen gekommen
sei und sie wegen der am 10. September 2012 stattgefundenen Haus-
durchsuchung ausgereist seien.
D.
Am 9. April 2013 reichten der Ehemann beziehungsweise Vater und sein
Sohn E._______ beim BFM handelnd durch ihren damaligen Rechtsver-
treter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machten sie geltend,
der Ehemann beziehungsweise Vater werde wegen eines in der Nacht vom
(…) 2012 in I._______/L._______ verübten Bombenanschlags auf eine Fi-
liale der Lebensmittelladenkette (…) als Täter behördlich gesucht. Seine
Angehörigen hätten deshalb die Türkei verlassen, um in der Schweiz Asyl
nachzusuchen. Sie hätten zur Klärung der Sachlage den Rechtsanwalt
M._______, beauftragt. Dieser habe ein Schreiben verfasst, welches fest-
halte, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann beziehungsweise
Vater eine Strafuntersuchung wegen einer schweren Straftat führe, deren
Ausgang noch offen sei. Zudem habe der Anwalt ein Dossier aus dem po-
lizeilichen Ermittlungsverfahren übersandt, welches samt auszugsweiser
Übersetzung eingereicht werde. Diese Unterlagen würden den Bombenan-
schlag, dessen Beweissicherung, eine telefonische Denunziation des Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters bei der Polizei durch einen N._______
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und den daraufhin erlassenen Suchbefehl bestätigen. Die Originale wür-
den nachgereicht, sobald sie sich in der Schweiz befänden. Sie würden
aber schon als Kopie einen seriösen Eindruck hinterlassen und den An-
schein von amtlichen Originaldokumenten erwecken. Der Ehemann bezie-
hungsweise Vater wisse nicht mit Sicherheit, weshalb er wegen einer Straf-
tat gesucht werde, die während seines Aufenthalts in der Schweiz in der
Türkei verübt worden sei. Er vermute, dass es sich um einen Komplott der
türkischen Sicherheitskräfte handle, welcher mit seinen exilpolitischen Ak-
tivitäten in der Schweiz zu tun haben könnte. Er betätige sich seit mehreren
Jahren an kurdischen Hochzeiten mit grossem Erfolg als Spendensammler
für den (…). Diese Organisation sei in der Türkei als Unterstützerin der
PKK verboten und gelte als terroristisch. Er sei in den Kreisen der kurdisch-
türkischen Bewegung weit herum bekannt. Diese sei im letzten Jahr von
einem Agenten des türkischen Nachrichtendienstes MIT namens
O._______ bis zu dessen Enttarnung ausgespäht worden. Aufgrund der
Bekanntheit des Ehemannes beziehungsweise Vaters habe die kurdische
Tageszeitung (…) am (…) über dessen Wegweisung aus der Schweiz be-
richtet. Aus den dargelegten Gründen könnten die Familie P._______ und
ihr erwachsener Sohn E._______ nicht gefahrlos in die Türkei zurückkeh-
ren.
E.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 4. März 2013 ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2684/2013 vom 19. Juni 2013
wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2013 abgewiesen.
G.
Am 4. Juli 2013 stellten die Beschwerdeführenden und der volljährige Sohn
H._______ handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim BFM
sinngemäss ein zweites Asylgesuch. Sie machten geltend, dass das Bun-
desverwaltungsgericht mit den Urteilen D-2684/2013 und D-2686/2013 von
19. Juni 2013 ihre Beschwerden gegen die Verfügungen des SEM betref-
fend ihre ersten Asylgesuche abgewiesen habe. Das zweite Asylgesuch
des Vaters beziehungsweise Ehemannes sowie des älteren Sohnes
E._______ sei jedoch noch beim BFM hängig. Da sie neue behördliche
Behelligungen befürchten würden, falls sie in die Türkei zurückkehren
müssten, ersuchten sie die Ausreisefrist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
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aufzuschieben, bis ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid betreffend
den Ehemann beziehungsweise Vater und E._______ vorliege.
H.
Das BFM hörte am 23. Juli 2014 die beiden volljährigen Söhne H._______
und E._______ sowie am 24. Juli 2014 die Beschwerdeführerin, ihren Ehe-
mann und den Sohn B._______ ein zweites Mal an.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Mehrfachgesuches
im Wesentlichen die gleichen Vorbringen geltend, welche sie bereits im
ersten Asylgesuch vorgebracht hatte. Neu erwähnte sie, ihr Ehemann
werde in der Türkei wegen eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang
mit einem angeblich von ihm in I._______ verübten Bombenanschlag auf
einen Supermarkt gesucht. Ein Unbekannter habe ihren Ehemann zu Un-
recht bei der türkischen Polizei angezeigt. Es müsse sich um einen Kom-
plott der türkischen Behörden gegen ihren Ehemann handeln. Zudem sei
ihr Ehemann hier in der Schweiz politisch aktiv und würde sich für das in
der Türkei verbotene kurdische Hilfswerk (…) betätigen. Sie besuche einen
kurdischen Verein in Q._______ und habe an einer 1. Mai-Demonstration
und an Demonstrationen zugunsten ihres Führers Abdullah Öcalan teilge-
nommen.
B._______ führte zur Begründung seines Mehrfachgesuches aus, er sei in
der Schweiz im Verein (…) im Bereich (…) tätig. Er nehme neben der Teil-
nahme an kulturellen Anlässen auch an politischen Demonstrationen teil,
sammle Unterschriften und verteile beispielsweise Flugblätter.
I.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 machten die Beschwerdeführenden durch
den rubrizierten Rechtsvertreter geltend, sie würden aus einer Familie
stammen, die in ihrer Wohnregion als PKK-Anhänger gelte. Die politischen
Aktivitäten für prokurdische Parteien und die Haft des Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters seien von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden,
wie die Tatsache, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Er
habe damals die Türkei verlassen müssen, weil er angesichts seines Ge-
sundheitszustands und wegen des früher im Gefängnis erlittenen Medika-
mentenentzugs die Angst gehabt habe, eine erneute Haft nicht mehr über-
leben zu können. Seinen Asylvorbringen und denjenigen seiner Ehefrau
und Kinder seien aber wegen fehlenden Kausalzusammenhangs und In-
tensität der Verfolgung die Asylrelevanz abgesprochen worden. Nun werde
er aber wegen eines nicht von ihm verübten Bombenanschlags gesucht.
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Inzwischen seien auch der Schwager der Beschwerdeführerin mit seiner
Frau, R._______ und S._______ (N […]) in die Schweiz geflüchtet. Weil er
weiterhin für den (…) tätig sei, befürchte er bei einer Rückkehr in die Türkei
verhaftet zu werden. Da er bereits in den Jahren 1993 bis 2007 mehrmals
gefoltert worden sei, sei dieses subjektive Empfinden begründet und daher
asylrelevant. Die Situation schwer kranker Gefangener in den türkischen
Gefängnissen sei prekär. Auch für seine Ehefrau und Kinder – darunter
auch die volljährigen Söhne – bestehe für den Fall einer Rückkehr die Ge-
fahr einer Reflexverfolgung.
J.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. Juli 2015 den Mit-
arbeiterausweis des (…) bezüglich des Ehemannes beziehungsweise Va-
ter ein.
K.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Ehemann bezie-
hungsweise Vater erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung, schob deren Vollzug wegen Unzulässigkeit auf und ordnete die vor-
läufige Aufnahme an. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
L.
Bezüglich die Beschwerdeführenden stellte das SEM mit Verfügung vom
23. Juli 2015 fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen. Sie würden gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Ihre Asylgesuche lehnte es ab, verfügte
die Wegweisung, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
M.
Mit Eingabe vom 21. August 2015 liessen die Beschwerdeführenden, han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 3, und 4 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell
seien sie als originäre Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG unter Beiordnung des Rechtsvertreters als
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Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Zudem beantragten sie, es seien die Dossiers von den
Schwägern beziehungsweise Onkel T._______ (N […]) und R._______ so-
wie dessen Ehefrau S._______ (N […]) beizuziehen.
Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein Anwaltsschrei-
ben vom 28. Juni 2014 betreffend das Verfahren von S._______ inklusive
Übersetzung, Auszüge von verschiedenen Internetseiten und eine Fürsor-
gebestätigung vom 18. August 2015 ein.
N.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 lehnte der damalige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag auf Beiziehung der
Asyldossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden sowie das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 2 AsylG ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– mit der
Androhung, bei Nichtbezahlen werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten.
O.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 10. September
2015, der Instruktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten,
und in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung seien gutzuheissen.
P.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Urteil
D-5637/2015 vom 13. Oktober 2015 ab und überwies die Akten zur Weiter-
führung des Verfahrens D-5089/2015 dem Instruktionsrichter Fulvio
Haefeli.
Q.
Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 fest, dass
sich aufgrund des Umstands, wonach das SEM den Schwager R._______
und dessen Familie mit Verfügung vom 8. September 2015 als Flüchtlinge
anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt habe, eine Wiedererwä-
gung der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 rechtfertige. Er
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
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mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 2 AsylG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit,
eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 21. August 2015 einzureichen.
R.
Am 9. November 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
S.
Am 25. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden handelnd
durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein. Der Replik legten sie einen
Bericht von Amnesty International (AI) aus dem Jahr 2015 zur Türkei und
Auszüge von verschiedenen Internetseiten bei.
T.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 machten die Beschwerdeführenden auf
den am 21. Juli 2016 in der Türkei verhängten Ausnahmezustand aufmerk-
sam.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Verfahren der Beschwerdeführenden wird mit demjenigen ihres Soh-
nes beziehungsweise Bruders, H._______ (D-5125/2015), koordiniert be-
handelt.
4.
Die Dossiers der Schwäger beziehungsweise Onkel T._______ (N […])
und R._______ sowie dessen Ehefrau S._______ (N […]) und das Dossier
des ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders E._______ (N […]) wurden
vom Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Ver-
fahrens beigezogen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
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Seite 10
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.
6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorflucht-
gründe der Beschwerdeführenden seien in der Verfügung vom 11. April
2013 für nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und auch nicht als rele-
vant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erachtet worden. Diese Ein-
schätzung ihrer Asylgründe durch das SEM sei vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 bestätigt worden.
Die Beschwerdeführenden würden geltend machen, dass ihnen und ihren
minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der Verfol-
gungslage ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters durch ein Ermitt-
lungsverfahren im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag auf ein
Einkaufszentrum in I._______ eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe.
Hinzu komme noch ein Zeitungsartikel in (…) vom (…) 2013 mit Verweisen
auf die exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemannes beziehungsweise Va-
ters für das in der Türkei wegen seiner PKK-Nähe verbotene Hilfswerk (…),
das ebenfalls Anlass für eine asylrelevante Reflexverfolgung gebe. Den Er-
kenntnissen des SEM zufolge gebe es in der Türkei keine Sippenhaft. Eine
Reflexverfolgung von gesuchten Personen, denen terroristische Aktivitäten
angelastet würden, sei jedoch trotzdem nicht auszuschliessen. Den Er-
kenntnissen des SEM zufolge nähmen aber solche Massnahmen der tür-
kischen Behörden und Sicherheitskräfte in der Regel kein asylrelevantes
Ausmass an. Dies gelte umso mehr für Angehörige, die selbst nicht vorbe-
lastet seien wie die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______. Diese
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Seite 11
Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die von ihnen geltend ge-
machten angeblichen Reflexverfolgungsmassnahmen wegen ihres Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters im Rahmen ihrer Vorfluchtgründe vom
SEM als nicht glaubhaft beziehungsweise aufgrund der fehlenden Intensi-
tät als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft worden
seien. Zudem würden beide geltend machen, in der Schweiz exilpolitisch
aktiv zu sein. Die von ihnen geschilderten Aktivitäten – kulturelle Aktivitä-
ten, Teilnahme an Demonstrationen – entsprächen jedoch aufgrund ihrer
Art und Intensität nicht den Anforderungen an eine exponierte exilpolitische
Tätigkeit, welche eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
gung bei einer Rückkehr in die Türkei würde auslösen können. Diese Vor-
bringen seien deshalb nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder C._______ und B._______ würden deshalb die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen.
6.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Sachverhalt
sei ungenügend und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht
sei verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz falsch und zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewürdigt
worden, indem sie bei der Beurteilung der geltend gemachten Reflexver-
folgung die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Sohnes
E._______ und der anderen Verwandten, wie diejenige des Schwagers,
T._______ sowie R._______ und dessen Ehefrau S._______ nicht berück-
sichtigt und in die Verfügung miteinbezogen habe. Die Beschwerdeführen-
den würden die Feststellung der Vorinstanz, dass ihre Vorfluchtgründe
nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant seien, nicht bestreiten. Sie wür-
den aber neu geltend machen, dass es Gründe gebe, um diese Feststel-
lung zu revidieren. Die Familie P._______ werde seit Anfang neunziger
Jahre stets Repressalien des türkischen Staates ausgesetzt. So sei nicht
nur der Ehemann beziehungsweise Vater, sondern auch dessen Brüder
T._______ und R._______ von den türkischen Behörden verfolgt worden,
weshalb sie mit ihren Familien aufgrund der unrecht erfolgten ständigen
Behelligungen, Repressalien, mehrmaligen Verhaftungen, Befragungen
und Anklagen sowie erlittenen Misshandlungen und Folter die Türkei hät-
ten verlassen und in der Schweiz Schutz suchen müssen. Diese erlittene
Vorverfolgung ermögliche es auch die subjektive Furcht der Beschwerde-
führenden vor zukünftiger Verfolgung zu verstehen. Daher seien die Vor-
fluchtgründe der Beschwerdeführenden bei der Beurteilung der von ihnen
vorgebrachten Reflexverfolgung von grosser Bedeutung, weshalb sie im
Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz bei der Prüfung der geltend ge-
machten Reflexverfolgung weiterhin berücksichtigt werden müssten. Wie
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die Vorinstanz selber nicht ausgeschlossen habe und auch durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde, bestün-
den in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein könne (vgl. Urteile des
BVGer D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2 und D-5595/2011 vom
13. Februar 2013 E. 5.6.3). Nach dieser Rechtsprechung sei die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann ge-
geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und
die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten
Person in engem Kontakt stehe. Weiter erhöhe sich diese Wahrscheinlich-
keit gemäss erwähnter Rechtsprechung dann, wenn ein nicht unbedeuten-
des politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politi-
sche Organisationen hinzukomme. Feststellen liesse sich immerhin, dass
oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Hinter einer Re-
flexverfolgung könne aber auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie
für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen
politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen ge-
teilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie
sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhielten. Wie die
Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, würden sie zu einer als PKK
nahestehenden bekannten Familie gehören. Ein Bruder des Ehemannes
und Vaters sei durch die türkischen Sicherheitskräfte im Oktober 1993 ge-
tötet und er selber für zwei Jahre inhaftiert worden. Er und seine Brüder
und die Ehefrau des einen Bruders seien aktive Mitglieder der prokurdi-
schen Parteien wie HADEP oder der Nachfolgeparteien in der Heimatge-
meinde der Beschwerdeführenden, weshalb sie stets der Repressalien der
türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der erwähnten
und teils belegten Repressalien hätten die Beschwerdeführenden als auch
die Verwandten schliesslich die Türkei verlassen müssen. Somit seien die
Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise den Verfolgungsmass-
nahmen des türkischen Staates ausgesetzt gewesen, weshalb sie objek-
tive Gründe für eine ausgeprägte subjektive Furcht vor erneuter Verfolgung
hätten. Nun werde der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerde-
führenden in der Türkei wegen eines nicht von ihm ausgeübten Anschlages
offiziell gesucht. Zudem seien er und der Sohn beziehungsweise Bruder
E._______ seit ihrer Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig, weshalb sie
von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig aufgenommen
worden seien. Auch die erwähnten Verwandten seien in der Schweiz wie
vorher politisch aktiv, indem sie sich für die kurdischen Vereine (…) oder
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(…) einsetzen und an regimekritischen Aktionen und Demonstrationen teil-
nehmen würden. S._______ führe zum Beispiel seit März 2015 ihre politi-
schen Tätigkeiten als Co-Vorsitzende der (…) in U._______ fort. Aufgrund
dieser exilpolitischen Tätigkeiten seien die Familienmitglieder der Familie
P._______ in den Kreisen der kurdisch-türkischen Oppositionsbewegung
weitherum bekannt, was auch dem türkischen Geheimdienst nicht entgan-
gen sei, da dieser weiterhin die exilpolitischen Tätigkeiten der türkischen
Staatsangehörigen streng beobachte, wie im Fall von O._______. Die exil-
politischen Tätigkeiten seien von der Vorinstanz nicht bestritten worden.
Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie auch aufgrund ihrer exilpoliti-
schen Tätigkeiten in den Blick des türkischen Geheimdienstes geraten sein
könnten, und aus diesem Grund die Gefahr, bei der Rückreise in die Türkei
verhaftet, verhört und dabei misshandelt zu werden, sehr hoch. Wie das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. März
2014 festgestellt habe, würden insbesondere ehemalige PKK-Mitglieder in
den Blick türkischer Sicherheitsbehörden geraten und müssten bei einer
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergrif-
fen rechnen. Bei der Einreise in die Türkei habe sich jedermann, gleich
welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Sei
eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder sei gegen sie ein
Ermittlungsverfahren anhängig, werde sie in Polizeigewahrsam genom-
men. Sei ein Strafverfahren anhängig, werde der Betroffene festgenom-
men und der Staatsanwaltschaft überstellt. Für exponierte Mitglieder oder
solche, von denen sich die Sicherheitskräfte Informationen über die PKK
erhoffen würden, bestehe die Gefahr der Folter beziehungsweise Miss-
handlung. Der seit März 2013 zwischen der PKK und der Türkei stillschwei-
gend vereinbarte Waffenstillstand sei nach dem Anschlag mit 32 Toten in
der türkischen Stadt Suruc vom 20. Juli 2015 und den daraufhin erfolgten
Luftangriffen der türkischen Armee gegen die PKK-Stellungen in den Kan-
dil-Bergen im Nordirak aufgekündigt worden. Seither eskaliere die Gewalt,
und kurdische Aktivistinnen und Aktivisten würden verhaftet. Die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Befürchtungen den Reflexver-
folgungsmassnahmen des türkischen Staates ausgesetzt zu werden,
müsse daher vor dem Hintergrund dieser neuen Entwicklung gewürdigt
werden, welche die Gefahr der oben beschriebenen Übergriffe erhöhe. So-
mit sei die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfol-
gung auch objektiv begründet, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei.
6.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es ergebe sich für die Be-
schwerdeführenden auch aufgrund der aktuellen Aktenlage kein politisches
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Profil, aus dem sie eine ausreichend begründete Furcht vor einer zukünfti-
gen asylrelevanten Verfolgung ableiten könnten. Die gleiche Einschätzung
gelte für die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Furcht vor einer
Reflexverfolgung aufgrund des familiären Umfeldes.
6.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, wie aus Berichten von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen
(NGO’s) und Nachrichten aus deutschsprachigen Internetseiten zu entneh-
men sei, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei
im Jahre 2015 insbesondere im Südosten der Türkei dramatisch ver-
schlechtert. Die Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türki-
schen Sicherheitskräften hätten sich zugespitzt und es würden jeden Tag
nicht nur Kämpfer der PKK oder türkischen Soldaten oder Polizisten ge-
genseitig getötet, sondern auch zahlreiche Zivilsten. Im Zeitraum zwischen
7. Juni und 9. November 2015 seien insgesamt 5‘713 politische Aktivistin-
nen und Aktivisten von türkischen Sicherheitskräften festgenommen wor-
den. Die Lage im Südosten und Osten der Türkei sei durch eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Inzwischen seien nicht nur der als
Flüchtling anerkannte Ehemann beziehungsweise Vater, sowie die Söhne
beziehungsweise Brüder, E._______, H._______, sondern auch andere
Verwandte, wie R._______ und dessen Frau S._______ bei verschiedenen
kurdischen Vereinen in der Schweiz politisch stark engagiert, weshalb sie
mittlerweile von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl
gewährt worden sei. Da die demokratischen Gesellschaftszentren der
Kurdinnen und Kurden in Europa und die Jugendorganisationen (…) von
den türkischen Behörden als illegal und terroristisch bezeichnet sowie als
Tochter- beziehungsweise Nebenorganisation der PKK wahrgenommen
und daher streng beobachtet und jede Bewegung dieser Organisationen
aufgenommen, erfasst, ausgewertet und anschliessend der Informations-
stelle nach I._______ übermittelt würden, bestehe für den Fall einer Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in die Türkei eine erhöhte Gefahr am Flug-
hafen angehalten, einer genauen Prüfung unterzogen und dabei verhaftet
zu werden, was auch von der Vorinstanz bestätigt werde. Die Gefahr, bei
der Einreise in die Türkei die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf
sich zu ziehen, vergrössere sich auch aufgrund ihres langjährigen Ausland-
aufenthaltes und noch ausstehenden Militärdienstes des Sohnes
B._______ zusätzlich. Somit sei ihre Furcht vor einer zukünftigen Verfol-
gung begründet.
D-5089/2015
Seite 15
7.
7.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Verwandten unberücksichtigt
gelassen habe.
7.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2).
7.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2015 fest-
gehalten, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdefüh-
renden mit Verfügung vom gleichen Tag als Flüchtling vorläufig aufgenom-
men wurde. Hinsichtlich der im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen hat es alsdann auf seine Verfügung vom 11. April
2013 verwiesen, in welcher eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführen-
den im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters und des ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders un-
ter Hinweis auf ihre in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
D-1595/2011 (D._______) beziehungsweise D-1972/2012 (E._______)
vom 13. Februar 2013 abgewiesenen Beschwerden verneint wurde, da
diese selber keine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer
politisch oppositionellen Familie zu befürchten hätten (vgl. Verfügung vom
11. April 2013 Ziff. I. 4). Sodann machten die Beschwerdeführenden weder
bei der Erstbefragung noch bei den beiden Anhörungen geltend, dass sie
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aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des ältesten Sohnes beziehungs-
weise Bruders oder aufgrund des Schwagers T._______ eine Reflexverfol-
gung zu befürchten hätten. Im Übrigen waren die Asylverfahren von
R._______ und S._______ zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am
23. Juli 2015 noch nicht entschieden, weshalb das SEM den Umstand,
dass diese Flüchtlinge sind, noch gar nicht berücksichtigen konnte. Eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich
demnach ebenso wenig feststellen wie eine Verletzung der Begründungs-
pflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der Verfolgung
des Ehemannes beziehungsweise Vaters und den exilpolitischen Tätigkei-
ten ihrer Verwandten würden sie sich vor einer Reflexverfolgung durch die
türkischen Behörden fürchten.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus,
dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfol-
gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach
der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüch-
tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Or-
ganisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un-
terstellt wird (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-4411/2013 vom
8. September 2014 E. 5.1 und D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2
m.w.H.).
8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Reflexverfolgung, welche auf den
Vorfluchtgründen des Ehemannes beziehungsweise Vaters und des ältes-
ten Sohnes beziehungsweise Bruders sowie der Zugehörigkeit zu einer po-
litisch oppositionellen Familie beruhe, vom SEM mit Verfügung vom 11. Ap-
ril 2013 bereits verneint und dessen Beurteilung vom Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-2686/2013 vom 19. Juni 2013 bestätigt worden ist. Es
gilt somit nur noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der
vom Ehmann beziehungsweise Vater im zweiten Asylgesuch geltend ge-
machten Vorbringen – Ermittlungsverfahrens gegen ihn im Zusammen-
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hang mit einem Bombenanschlag, einem Zeitungsbericht in der (…) betref-
fend seine exilpolitischen Tätigkeiten und seine Aktivitäten für die Organi-
sation (…) – und der exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten sowie der
Asylgewährung von R._______ und S._______ eine Reflexverfolgung zu
befürchten hätten.
8.4 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass gegen den Ehemann bezie-
hungsweise Vater ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem
Bombenschlag in I._______ vom (…) eröffnet worden ist. Das SEM ging
jedoch in der Verfügung vom 23. Juli 2015 davon aus, dass dieser nicht
nur zu Unrecht von einem Unbekannten als Verursacher des Bombenan-
schlags bezichtigt worden ist, sondern dass seine angeblich durch einen
gewissen N._______ bei der türkischen Polizei erfolgte Denunziation mit
grosser Wahrscheinlichkeit entweder durch ihn selbst oder auf seine Ver-
anlassung hin erfolgt ist. Diesen Verdacht stützte das SEM auf die Überle-
gung, dass sich der besagte Bombenanschlag in I._______ bereits im (…)
ereignet habe, der Telefonanruf des Mannes, der sich als N._______ aus-
gegeben habe, jedoch erst anfangs März 2013 eingegangen sei. Etwa zwei
Wochen zuvor habe das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde ge-
gen den negativen Asylentscheid abgewiesen. Es deute daher einiges da-
raufhin, dass er nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in der
Schweiz, versucht habe, neue Asylgründe zu schaffen. Dieser Verdacht der
Inszenierung und Selbstbelastung werde dadurch erhärtet, dass „zufällig“
ebenfalls im März 2013 in der Zeitschrift (…) ein Artikel über ihn erschienen
sei, der von seiner Gefährdung durch eine drohende Ausschaffung aus der
Schweiz spreche und ihn als Unterstützer der verbotenen (…) und der PKK
darstelle. Das Wissen über den Ausgang seines Asylverfahrens könne je-
doch fast nur aus seinem Umfeld an den Verfasser des Zeitungsartikels
gelangt sein. Diese Verfügung wurde vom Ehemann beziehungsweise Va-
ter nicht angefochten. Gemäss den diesbezüglichen Feststellungen des
SEM hätte es dieser in der Hand, bei den türkischen Behörden entlastende
Beweise bezüglich des gegen seine Person laufenden Verfahrens einzu-
reichen, wenn die Beschwerdeführenden wegen des Ermittlungsverfah-
rens gegen den Ehemann beziehungsweise Vater selbst Repressalien aus-
gesetzt wären. Zudem verfügt er in der Türkei über einen Rechtsanwalt,
der ihm dabei behilflich sein könnte, sich strafrechtlich zu entlasten. Auf-
grund des Zeitungsartikels und dem politischen Engagement als Spenden-
sammler für die verbotene (…) des Ehemannes beziehungsweise Vaters
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht mit asylrele-
vanten Repressalien zu rechnen haben. Der Ehemann beziehungsweise
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Vater war bereits vor seiner Ausreise während Jahren politisch für die HA-
DEP und deren Nachfolgeparteien engagiert, was zu keiner asylrelevanten
Verfolgung seiner Angehörigen geführt hatte. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund eines einzelnen
Zeitschriftartikels und dem Engagement des Ehemannes beziehungsweise
Vaters als Spendensammler nun bei einer allfälligen Rückkehr eine asylre-
levante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch die exilpolitischen Tätigkei-
ten der Verwandten sowie die Anerkennung von R._______ und
S._______ als Flüchtlinge dürften nicht zu einer anderen Einschätzung
führen. So ist aus den beigezogenen Akten bekannt, dass die Verwandten
wie der Ehemann beziehungsweise Vater während Jahren in der Türkei
politisch aktiv waren und sogar in mehrere Strafverfahren verwickelt gewe-
sen sind, was jedoch nie zu einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführen-
den in der Türkei führte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass we-
der die exilpolitischen Tätigkeiten der Verwandten oder die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft des Schwagers und seiner Familie in der
Schweiz bei einer allfälligen Rückkehr zu einer Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführenden führen würden. Hinzu kommt, dass sich die Beschwer-
deführenden selber weder in der Türkei noch in der Schweiz in bedeuten-
dem Ausmass politisch engagiert haben (siehe nachfolgende Erwägun-
gen). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr vor einer asylrelevan-
ten Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund ihrer poli-
tisch aktiven Familienangehörigen und Verwandten fürchten müssen.
9.
9.1 Mit Eventualantrag machen die Beschwerdeführenden geltend, auf-
grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten seien sie als originäre Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin besuche einen kurdi-
schen Verein in Q._______, würde an 1. Mai-Demonstrationen teilnehmen
und sich an Demonstrationen zugunsten von Abdullah Öcalan beteiligen.
B._______ sei im Verein (…) im Bereich (…) tätig, nehme an kulturellen
Anlässen und politischen Demonstrationen teil und verteile beispielsweise
Flugblätter und Broschüren.
9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich so-
mit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft,
hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
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mat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivi-
täten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
9.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer
Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats
von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern
der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus,
um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tat-
sächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat
respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behör-
den auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mass-
gebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise die Urteile des
BVGer E-2314/2009 vom 23. September 2011 E. 7.3; D-528/2007 vom
2. Juli 2010 E. 4.2.1; D-7747/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 4.2).
9.4 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
renden vor der Ausreise aus der Türkei über kein Profil verfügten, aufgrund
dessen sie selber ein namhaftes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte
auf sich gezogen haben. Nach der Ausreise aus der Türkei haben sich die
Beschwerdeführenden auch nicht derart exponiert, dass sie ins Visier der
türkischen Behörden geraten sein dürften. Es ist davon auszugehen, dass
an den Demonstrationen viele andere Teilnehmer gewesen sind. Auch
machten sie nichts geltend, dass sie aus der Menge hervorgehoben hätte
(vgl. Akte C10/8 F39 ff. und C9/9 F32 ff.). Der Verein (…) ist europaweit
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verbreitet und besteht aus verschiedenen nationalen und regionalen Grup-
pen von Jugendlichen, die wiederum in verschiedene Arbeitsbereiche un-
terteilt sind. Angesichts der weiten Verbreitung des Vereins führt eine Tä-
tigkeit im (…)bereich von (…) in Q._______ nicht zu einer exponierten Stel-
lung. Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, dass ihre exilpolitischen
Tätigkeiten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
bei einer Rückkehr in die Türkei auslösen könnten. Zudem sind sie weder
auf einer Fahndungsliste erwähnt, noch ist ein Ermittlungsverfahren gegen
die Beschwerdeführenden hängig und sie sind auch keine ehemaligen
PKK-Mitglieder, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie werden bei der
Rückkehr am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen. Auch das Stel-
len eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen
nicht zur Annahme zu führen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihr
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten Sicherheitslage in
der Türkei, welche sich namentlich für oppositionell tätige Personen und
allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert hat (vgl.
dazu das Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016
E. 5.6.2).
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt
werden können. Das SEM hat somit zu Recht die originäre Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge-
lehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5089/2015
Seite 21
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
13.
Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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