B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5089/2016
mel
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien (…) ver-
liess und sich (bis auf seine Hochzeit, die in Äthiopien stattfand) bis im (…)
im Sudan aufhielt,
dass er am (…) bei der Schweizerischen Botschaft in D._______ um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchte,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom (…) ablehnte,
dass er im (…) aus dem Sudan ausreiste und auf dem Land- und Meerweg
via Libyen und Italien am (…) illegal in die Schweiz einreiste, wo er am
Folgetag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten vom 6. November 2014 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 28. Juli 2015 zur Begründung des Asylgesuchs zu
seiner persönlichen Situation im Wesentlichen geltend machte was folgt,
dass er (…) als Sohn eritreischer Eltern tigrinischer Ethnie in B._______
(Äthiopien) zur Welt gekommen sei und bis zur Vollendung seines siebten
Lebensjahres und der Scheidung seiner Eltern bei diesen und danach bei
den Vermietern der Wohnung seiner Eltern und bei den Eltern eines Freun-
des gelebt habe,
dass er – bis auf den Umstand, dass er einen Bruder habe, der zur Adop-
tion freigegeben worden sei – kaum etwas über allfällige Familienmitglieder
oder Verwandte wisse,
dass er Tigrinya verstehe, ihm das Sprechen jedoch schwer falle,
dass seine Mutter Äthiopien nach der Scheidung verlassen habe und sein
Vater im (…) nach Eritrea deportiert worden sei und er – aus Angst, ihn
werde dasselbe Schicksal ereilen – ebenfalls (…) in den Sudan gegangen
sei und bis zu seiner Ausreise nach Ägypten im Jahr (…) dort gelebt habe,
dass er nach seiner Einreise nach Ägypten während ungefähr einem Jahr
inhaftiert gewesen sei und im Anschluss an seine Haft nach Äthiopien aus-
geschafft und dort ins Flüchtlingslager C._______ gebracht und registriert
worden sei und zwei Monate verbracht habe,
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dass er danach in den Sudan gereist sei, weil es ihm in Äthiopien nicht
gefallen habe,
dass er im Sudan seine äthiopische Ehefrau kennengelernt habe und (…)
oder (…) für die Hochzeit illegal nach Äthiopien gereist sei,
dass ihm in Äthiopien die Ausstellung gültiger Identitätspapiere verweigert
worden sei, weshalb er seine Ehefrau lediglich nach Brauch und nicht offi-
ziell geheiratet habe,
dass er auf der Reise vom Sudan nach Libyen nach drei Tagen entführt,
während 20 Tagen im Freien festgehalten und an andere Personen ver-
kauft worden sei, „dort“ 15 Tage verbracht habe und schliesslich für USD
3000.– freigekauft worden sei,
dass er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vortrug, er habe Äthiopien
aus Angst vor einer Deportation nach Eritrea verlassen, ohne je Probleme
mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben oder verhaftet worden zu
sein (vgl. B3, S. 15),
dass ihm (…) unter falschem Namen ein Reisepass ausgestellt worden sei
beziehungsweise er (…) erfolglos versucht habe, einen äthiopischen Pass
zu erhalten und dabei verhaftet worden sei (vgl. B3, S. 4 und B17, F7),
dass er familien- und staatenlos sei und in keinem Land legal wohnen und
arbeiten könne, weshalb er sich von einem Asylgesuch in der Schweiz „ei-
nen legalen Status“ erhoffe um eine eigene Familie zu gründen und mit
dieser in Frieden leben zu können,
dass auch das Leben seiner Ehefrau im Sudan gefährdet sei, da eine Frau
nach der Heirat traditionsgemäss „ein Kind in die Welt“ setzen sollte, was
aufgrund der Umstände nicht möglich sei,
dass er in C._______ als Flüchtling registriert worden sei und sich dort
auch „bei oppositionellen Kräften“ habe registrieren lassen, weshalb er un-
möglich nach Eritrea – wo er behördlich unbekannt sei – gehen könne (vgl.
B17, F78 und F100),
dass er auch nicht nach Äthiopien zurück könne, weil ihm dort die Ausstel-
lung von Dokumenten verweigert worden sei (vgl. B17, F100),
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dass ihm im Zusammenhang mit einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen sudanesischen
Flüchtlingsausweis und ein „Marriage certificate“ der „(…)“ aus D._______
zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2014 für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen wurde,
dass das SEM am 22. April 2015 das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Ita-
lien beendete und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durch-
führte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. Juli 2016 – eröffnet am 22. Juli 2016 – ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbrin-
gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, weshalb sich eine Prüfung auf ihre Asylrelevanz hin er-
übrige,
dass der Beschwerdeführer (…) und somit vor der Unabhängigkeit Eritreas
in B._______ (Äthiopien) geboren sei,
dass gemäss bis 1998 geltendem äthiopischem Recht alle von 1952 bis
2003 geborenen Eritreer als äthiopische Staatsbürger gegolten und unge-
achtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit Anspruch auf die äthiopische Staats-
angehörigkeit gehabt hätten,
dass auch seine Ausschaffung von Ägypten nach Äthiopien im Jahr (…)
auf das Ausgeführte hindeute,
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dass ihm die geltend gemachte Staatenlosigkeit folglich nicht geglaubt wer-
den könne und davon auszugehen sei, er sei Äthiopier,
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung
ausführte was folgt,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersu-
chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person finde, welche im Übrigen auch die
Substanziierungslast für das Behauptete trage (vgl. Art. 8 und 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und sich aus den Akten keine An-
haltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ergäben,
dass aus den Akten auch keine individuellen Gründe hervorgingen, welche
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen,
dass diesbezüglich insbesondere die Sprachkenntnisse des Beschwerde-
führers – Amharisch und mässig Tigrinya, Englisch und sudanesisches
Arabisch – die ihm bei der Arbeitssuche behilflich sein dürften, sein guter
Gesundheitszustand und die für den Fall einer Rückkehr angebotene Hil-
festellung seines in Äthiopien beheimateten Schwagers hervorzuheben
seien,
dass aufgrund der dargelegten Faktoren davon auszugehen sei, er werde
in Äthiopien Fuss fassen und sein Leben organisieren können, weshalb
eine Rückkehr nach Äthiopien zumutbar erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei sinngemäss um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65
Abs. 1 VwVG und Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in sachverhaltsmässig relevanter Hinsicht hauptsächlich das an-
lässlich der Befragungen geltend Gemachte wiederholte,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde am 25. Au-
gust 2016 schriftlich bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung zutreffend und
mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss ge-
langte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2016 verwiesen
werden kann (vgl. B20 und vorstehend Sachverhalt),
dass sich in den Akten weitere Unglaubhaftigkeitselemente finden lassen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der BzP verneinte,
je Probleme mit den äthiopischen Behörden (Polizei, Militär oder einer Par-
tei) gehabt zu haben oder in Äthiopien oder dem Sudan verhaftet bezie-
hungsweise inhaftiert gewesen zu sein, während er im Rahmen seines ers-
ten Asylverfahrens angab, er sei in D._______ zweimal (während einem
Monat und während fünf Tagen) inhaftiert gewesen und bei der Anhörung
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ausführte, er sei 2014 beim Versuch, sich einen äthiopischen Pass ausstel-
len zu lassen, festgenommen worden (vgl. B3, S. 15, A7, S. 5 und S. 17,
B17, F7),
dass ihm die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der offensicht-
lich fehlenden Kohärenz seiner Aussagen nicht geglaubt werden können,
dass er sich auch im Zusammenhang mit seinen Identitätspapieren in Wi-
dersprüche verstrickt hat,
dass er diesbezüglich abweichend angab, (…) unter falschem Namen legal
einen Pass erworben zu haben beziehungsweise nie einen solchen beses-
sen zu haben (vgl. B3, S. 4 und B17, F7),
dass auch diese Angaben – unbenommen vom Umstand, dass ein unter
falschem Namen erworbener Pass kaum als legal ausgestellt bezeichnet
werden kann – nicht in Übereinstimmung zu bringen sind,
dass es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelun-
gen ist, die aufgezeigten Widersprüche auszuräumen und er insbesondere
nicht darzutun vermochte, weshalb ihm die äthiopischen Behörden trotz
Anspruchsgrundlage die äthiopische Staatsbürgerschaft hätten verweigern
sollen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (Bern) keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Äthiopien
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch die bei Frau Dr. med. S. begonnene ärztliche Behandlung we-
gen Müdigkeit und psychischer Angeschlagenheit durch nichts belegt ist
und der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die in der angefoch-
tenen Verfügung dargelegten, vorliegend zu bestätigenden Anhaltspunkte
– mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
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dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass die an-
geblich bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine ent-
sprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: