Abtei lung IV
D-5090/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, alias A._______,
geboren C._______, alias D._______, geboren
E._______, alias F._______, geboren B._______, und
dessen Lebenspartnerin G._______, geboren
H._______, alias I._______, geboren J._______, sowie
der Kinder K._______, geboren L._______, M._______,
geboren N._______, und O._______, geboren
P._______, alle Serbien,
Q._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Ja-
nuar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5090/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesam für Flüchtlinge (BFF; Bundesamt für Migration
[BFM]) mit Verfügung vom 25. November 2002 die ersten Asylgesuche
vom 15. September 2002 der ohne die Kinder in die Schweiz gereisten
Beschwerdeführer ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 ge-
gen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde erhoben,
dass die Beschwerdeführer am 4. April 2005 ihre Beschwerde unter-
schriftlich zurückzogen und erklärten, freiwillig in ihr Heimatland zu-
rückzukehren,
dass die ARK mit Beschluss vom 6. April 2005 die Beschwerde im ein-
zelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt abschrieb,
dass die Beschwerdeführer in den Genuss des Rückkehrhilfeprogram-
mes kamen und am 7. Juli 2005 auf dem Luftweg in ihr Heimatland zu-
rückreisten,
dass die aus R._______ (heutiges Serbien) stammenden
Beschwerdeführer am 24. Dezember 2005 erneut in die Schweiz ein-
reisten und gleichentags im S._______ ein zweites Asylgesuch
einreichten,
dass die Beschwerdeführer und ihr Sohn K._______ anlässlich der
summarischen Befragungen vom 16. Januar 2006 im S._______ und
der direkten Anhörungen durch das BFM vom 19. Januar 2006 zur
Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, am
20. September 2005 seien drei Personen in ihr Wohnhaus
eingedrungen, worauf sie von diesen gestossen, bedroht und als
Zigeuner beschimpft worden seien,
dass sich der Nachbar der Beschwerdeführer aufgrund des entstande-
nen Lärms durch einen umgefallenen Tisch zu ihrem Haus begeben
habe, worauf die Täter geflüchtet seien,
Seite 2
D-5090/2006
dass die Ehegattin die Polizei telefonisch benachrichtigt habe, worauf
diese vor Ort erschienen sei,
dass die Beschwerdeführer dazu ein Protokoll der zuständigen polizei-
lichen Behörde vom 20. September 2005 einreichten,
dass dieselben Täter in der Nacht vom 21. Dezember 2005 zum zwei-
ten Mal in ihr Haus eingedrungen, die Beschwerdeführer in ihrem
Schlafzimmer mit Waffen bedroht und von ihnen 10'000.-- Euro gefor-
dert hätten,
dass der Beschwerdeführer die Bezahlung der Geldforderung verspro-
chen habe, worauf sich diese zurückgezogen und gleichzeitig gedroht
hätten, in zwei Tagen zurückzukehren,
dass nebst den erwähnten Vorfällen die Kinder der Beschwerdeführer
von ihren Schulkameraden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
schikaniert und von ihren Lehrern schlechter behandelt worden seien,
dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland am Tag nach der ver-
suchten Gelderpressung via T._______ verlassen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2006 die Asylgesuche
ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer seien asylrechtlich als nicht relevant zu qualifizieren und hielten
demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand,
dass es sich bei den von den Beschwerdeführern geschilderten Nach-
teilen eindeutig um Übergriffe privater Dritter handle und in den Akten
keine Hinweise für eine staatliche Beteiligung an diesen Vorkommnis-
sen zu erkennen seien, weshalb für die Beschwerdeführer die Möglich-
keit offen gestanden sei, sich mittels Anzeigen an die Behörden zu
wenden,
dass die Beschwerdeführer lediglich beim ersten Überfall im Septem-
ber 2005 Anzeige erstattet hätten, worauf die angerufene Polizei ent-
sprechende Untersuchungen eröffnet habe, weshalb feststehe, dass
Seite 3
D-5090/2006
die serbischen Behörden in diesem konkreten Fall schutzwillig seien
und den Akten keine Elemente entnommen werden könnten, welche
die Schutzfähigkeit der örtlichen Behörden absprechen würden,
dass es die Beschwerdeführer sodann unterlassen hätten, eine erneu-
te Anzeige bei den Behörden einzureichen, nachdem sie ein zweites
Mal von denselben Personen überfallen worden seien, zumal eine ent-
sprechende Anzeige unter den geschilderten Umständen auf jeden
Fall angezeigt gewesen wäre, da dies unter Umständen zum Ergreifen
der Täter geführt hätte,
dass dem Heimatstaat der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung
seiner Schutzpflicht und -fähigkeit nicht vorgeworfen werden könne, da
von einem Staat nicht erwartet werden könne, dass dieser jederzeit
präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreife,
dass auch die bezüglich der Kinder geltend gemachten Nachteile in
der Schule als Übergriffe Dritter zu qualifizieren seien, zudem würden
derartige Vorfälle aufgrund des Mangels an Intensität keine Zwangssi-
tuation, welche zur Flucht aus dem Heimatstaat als einzigen mögli-
chen Ausweg geführte hätte, entfalten,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführer und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, den Beschwerde-
führern und ihren Kindern drohe im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Hei-
matstaat sprechen würden,
dass schliesslich auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, handle
Seite 4
D-5090/2006
es sich bei den Beschwerdeführern und ihren Kindern um eine junge
und gesunde Familie, welche ausserdem mit ihren jeweiligen Eltern
und weiteren Verwandten über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge,
und habe der Beschwerdeführer berufliche Erfahrung als Automecha-
niker,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2006 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, die Un-
durchführbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat sei
festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme sei anzuordnen,
dass sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom
15. Mai 2006 das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes abwies, die Be-
urteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schob und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 5
D-5090/2006
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der angefochtenen Verfügung weder die aufschiebende Wir-
kung entzogen noch eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
angeordnet wurde,
dass demnach mangels Rechtsschutzinteresses auf die Anträge auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Feststellung
der Undurchführbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Dritt-
staat nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
Seite 6
D-5090/2006
dass das BFM die von den Beschwerdeführern geltend gemachten
Benachteiligungen als asylrechtlich nicht relevant bezeichnete, weil
dem damaligen serbisch-montenegrinischen (heute: serbischen) Staat
keine Verletzung der Schutzpflicht vorgeworfen werden könne, zumal
die zuständigen Behörden die Anzeige in Erfüllung ihrer Pflicht entge-
gengenommen hätten, es die Beschwerdeführer jedoch unterlassen
hätten, den zweiten Vorfall überhaupt bei der Polizei zu melden, und
auch keine Anzeige erstattet hätten,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), welche sich
aufgrund der Akten - unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierun-
gen - als zutreffend erweisen,
dass die Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt
und angeführt wird, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei es
kaum möglich, in einen anderen Teil von Serbien-Montenegro (heute:
Serbien) umzuziehen oder gar Arbeit zu finden,
dass täglich Übergriffe stattfinden würden und auch der frühere Präsi-
dent Gewaltopfer von Tätern aus demselben Kreis geworden sei,
dass sie seit über drei Jahren versucht hätten, den Erpressungen zu
entkommen und aus Vergeltungsgründen eine gezielte Tötung eines
oder mehrerer Familienmitglieder zu befürchten wäre,
dass die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte und die ange-
führten Diskriminierungen, denen sie als Angehörige der ethnischen
Minderheit der U._______ an ihrem Herkunftsort ausgesetzt seien,
nicht geeignet sind, daraus eine gegen sie gerichtete Verfolgung
abzuleiten,
dass in Anbetracht des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur
Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) die flüchtlings-
rechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhe-
bers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat abhängt und in diesem Sinne der Unterscheidung
Seite 7
D-5090/2006
zwischen Schutzunwilligkeit und -fähigkeit des Heimatstaates grund-
sätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt,
dass den zuständigen Behörden keine ausgebliebene Schutzgewäh-
rung vorgeworfen werden kann, zumal sich die Polizei anlässlich der
ersten Behelligung vom 20. September 2005 nach der Benachrichti-
gung am Tatort einfand und anschliessend auf dem Polizeiposten die
Befragungen durchführte sowie die Anzeige entgegennahm (vgl.
B 17/8, S. 3), womit im Sinne der Schutztheorie von einer funktionie-
renden und effizienten Schutzinfrastruktur ausgegangen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass es kei-
nem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203),
und auch der Suche nach der Täterschaft Grenzen gesetzt sind, zumal
es sich nach den Ausführungen der Beschwerdeführer um ihnen unbe-
kannte Personen gehandelt haben soll,
dass die Beschwerdeführer nach den Behelligungen vom 21. Dezem-
ber 2005 gemäss eigenen Angaben keine Anzeige erstatteten, son-
dern sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen und ihr Heimatland
am darauffolgenden Tag per Taxi via T._______ verliessen (vgl. B 17/8,
S. 3), obwohl ihnen die Inanspruchnahme des ihnen zur Verfügung ste-
henden Schutzsystems zumutbar und - unabhängig von ihrer Zugehö-
rigkeit zu den U._______ - objektiv zugänglich war,
dass durch Unterlassen einer Anzeige anlässlich der Behelligungen
vom 21. Dezember 2005 den heimatlichen Behörden die Möglichkeit
genommen wurde, die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und
weiteren Übergriffen Einhalt zu gebieten,
dass die geltend gemachten erlittenen Nachteile demzufolge keine
asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen,
dass somit die Vorbringen in der Beschwerde im Ergebnis keine erheb-
lichen Zweifel an den Erwägungen des BFM betreffend die asylrechtli-
che Irrelevanz der von den Beschwerdeführern für die Ausreise aus ih-
rem Heimatland geltend gemachten Gründe zu begründen vermögen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen,
weil diese nicht zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise
zu führen vermögen,
Seite 8
D-5090/2006
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das BFM
zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten keine Gründe ergeben, die eine Rückkehr der
jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Familie, in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als unzu-
lässig und unzumutbar erscheinen liessen,
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann,
dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf U._______ und teilweise
behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig
ausgeschlossen werden können, diese indessen im Allgemeinen nicht
ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall
als unzumutbar erscheinen liesse,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, zu-
mal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als Automecha-
niker arbeitete und sich die Familie ein Eigenheim erwerben konnte,
weshalb er in der Lage sein dürfte, die Existenz der Familie weiterhin
zu sichern,
Seite 9
D-5090/2006
dass zudem der Wegweisungsvollzug grundsätzlich möglich ist, wes-
halb dieser zu bestätigen ist,
dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführer in der Schweiz ausser Betracht fällt,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und
das Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
dass somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5090/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Farbkopie mit Bildern
des Wohnhauses)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den V._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
Seite 11