B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5090/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 28. April 2016 im Wesentlichen vorbrachte, er habe den
Iran im Jahr 2008 verlassen und nach Aufenthalten in verschiedenen Län-
dern im Frühling 2012 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt und einen po-
sitiven Entscheid erhalten,
dass er im Dezember 2014 mit den durch Rumänien ausgestellten Reise-
dokumenten nach Italien geflogen sei, seither in Italien, Griechenland und
Österreich vergeblich Arbeit gesucht habe und schliesslich am 21. April
2016 von Österreich her in die Schweiz gelangt sei,
dass er nicht nach Rumänien, das von Armut geprägt sei, zurückkehren
möchte, da er dort keine Arbeit gehabt habe und nicht unterstützt und zwei
Mal auf der Strasse ausgeraubt worden sei,
dass er überdies an (…) leide,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2016
mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Rumänien als Flüchtling
anerkannt worden sei, weshalb es beabsichtige, einen Nichteintretensent-
scheid zu fällen und ihn nach Rumänien wegzuweisen, wozu es ihm das
rechtliche Gehör einräume,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (Da-
tum Poststempel) im Wesentlichen geltend machte, er leide an (…) und
könnte deshalb in Rumänien nicht überleben, zumal er dort keine Arbeit,
Versicherung oder Unterstützung erhalten würde,
dass er in der Schweiz bleiben möchte, wo er dank Deutschkenntnissen
arbeiten und damit für die medizinische Behandlung aufkommen könnte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2016 – eröffnet am 16. August
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das
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Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass Rumänien den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und dem
Gesuch des SEM vom 31. Mai 2016 um Rückübernahme des Beschwer-
deführers am 2. Juni 2016 zugestimmt habe,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Rumänien
als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass indes gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei,
wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde,
dass dieser Nachweis offensichtlich nicht gelingen könne, wenn – wie vor-
liegend – bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und
Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehren könne, ohne
eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, weshalb auf
das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien somit zulässig sei,
dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Rumänien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge und für den Inhalt des zu gewährenden Schut-
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zes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die An-
sprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang
zu Beschäftigung sowie Wohnraum regle, umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer gehalten sei, bei den rumänischen Behörden
die ihm als anerkanntem Flüchtling zustehenden Ansprüche bezüglich Un-
terstützung und Unterbringung erneut einzufordern,
dass zudem neben den staatlichen Strukturen private und internationale
Hilfsorganisationen bestehen würden, an die sich Drittstaatsangehörige in
Rumänien wenden könnten,
dass Rumänien gemäss der Qualifikationsrichtlinie angemessene medizi-
nische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu not-
wendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, und die rumänischen
Behörden auf Anfrage bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer als an-
erkannter Flüchtling den gleichen Zugang zum Gesundheits- und Kranken-
versicherungssystem wie rumänische Staatsbürger habe,
dass der Beschwerdeführer seine Krankheit somit in Rumänien behandeln
lassen könne,
dass das SEM dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem
bei der Organisation der Überstellung Rechnung trage, indem es Rumä-
nien vorgängig über die besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige
medizinische Behandlung informiere,
dass Rumänien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizei-
behörde verfüge, die sowohl schutzwillig wie auch -fähig sei, und sich der
Beschwerdeführer an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte er sich
vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden,
dass der Vollzug nach Rumänien somit zumutbar und auch möglich sei,
zumal eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 20. August 2016) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersuchte,
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dass er – unter Verweis auf ein Schreiben des (…) vom 11. August 2016
(Einladung zu Sprechstunde bei der […] am 26. August 2016) – erneut gel-
tend machte, er leide an (…) und könnte aufgrund dieser Erkrankung in
Rumänien nicht überleben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass der Bundesrat Rumänien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Rumänien aufgehalten hat und er dorthin zurückkehren
kann, zumal er dort als Flüchtling anerkannt wurde und die rumänischen
Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben,
dass bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling
anerkannt wurde und dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz mangels
Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung
als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt,
dass dies auch für den Beschwerdeführer gilt, zumal die zeitlichen Voraus-
setzungen für die Erteilung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG – ord-
nungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz seit min-
destens zwei Jahren – vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Rumänien) reisen kann, in dem er
als Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, Rumänien sei von Armut
geprägt und die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei schwierig, keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
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Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die
ihm in Rumänien drohen würde, darzulegen vermag,
dass der Beschwerdeführer in Rumänien, das Signatarstaat der EMRK,
FoK, FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301), als anerkannter Flüchtling Anspruch auf die gleiche Für-
sorge und öffentliche Unterstützung wie rumänische Staatsbürger hat
(Art. 23 FK) und es ihm obliegt, allfällige Klagen bezüglich seiner Unter-
stützung bei den zuständigen rumänischen Behörden durchzusetzen,
dass der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass weder die allgemeine Situ-
ation in Rumänien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien sprechen,
und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit dem in der Rechtsmitteleingabe vom
22. August 2016 erneut vorgebrachten Einwand, er leide an (…), keine
konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage darzulegen
vermag,
dass bei einer Krankheit nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Drittstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führt, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass Rumänien über eine genügende medizinische Infrastruktur verfügt
und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort
adäquate Behandlung findet,
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dass es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an
die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden und seinen aus der Qualifi-
kationsrichtlinie bestehenden Anspruch auf medizinische Versorgung gel-
tend zu machen (Art. 30 Qualifikationsrichtlinie),
dass das SEM zudem – wie es in der angefochtenen Verfügung bereits
aufgezeigt hat – die rumänischen Behörden vorgängig über die spezifi-
schen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf in-
formieren wird, so dass diese über den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers entsprechend informiert sind,
dass die Erkrankung des Beschwerdeführers somit einer Rückkehr nach
Rumänien nicht entgegenzustehen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar und angesichts der Zu-
stimmung der rumänischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwer-
deführers auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: